Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8930 19. Wahlperiode 01.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Viktor Podolay, Dr. Axel Gehrke, Petr Bystron, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8379 – Medienberichte über gefälschte und unrichtige ausländische Ausbildungszeugnisse der im deutschen Pflegewesen beschäftigten Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die vor kurzem veröffentlichten Recherchen der Investigativjournalisten der bosnischen Zeitung „Žurnal“ weisen auf ein Problem der massenhaften Fälschung von Ausbildungsabschlüssen in Bosnien und Herzegowina im Bereich der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger hin (www.zurnal.info/ novost/21784/za-17-dana-stekli-smo-diplomu-srednje-medicinske-skole). Innerhalb einer kurzen Zeit werden illegal Originalzeugnisse von einer legal existierenden Bildungseinrichtung ausgestellt, die eine Umschulung potenzieller Arbeitskräfte bescheinigt, obwohl diese eine solche Umschulung niemals absolviert haben: so wird z. B. ein Automechaniker zum Krankenpfleger (www.ard-wien. de/2019/01/30/gekaufte-zeugnisse-in-bosnien-und-herzegowina/). Da es sich dabei vor allem um medizinisches Personal handelt, würden diese Fälle durch eine Zuwanderung nach Deutschland zu einem Sicherheitsrisiko für Patientinnen und Patienten hierzulande. Laut dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat präsentierten Migrationsbericht sind in den vergangenen Jahren über 50 000 Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas in die Bundesrepublik Deutschland ausgewandert (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/ migrationsbericht-2016-2017.pdf?__blob=publicationFile). Ein großer Anteil davon sind Erwerbsmigranten – die Arbeitskräfte für die in Deutschland existierenden Mangelberufe – hauptsächlich im Pflege- und Gesundheitswesen. Bosnien und Herzegowina ist kein Mitglied der Europäischen Union und somit den Drittstaaten zuzuordnen. Dies ist relevant im Hinblick auf die in der EU geltenden Regelungen. Gegenüber Drittstaaten werden solche bilateral ausgehandelt . Bildung ist in der Bundesrepublik Deutschland bekanntermaßen eine Ländersache. Zuständig sind die Anerkennungsstellen der Bundesländer und die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. Dennoch vertritt das Auswärtige Amt auch die Bundesländer nach außen. Es Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8930 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sind nach Ansicht der Fragesteller durch die Bundesregierung relevante Gegenmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina zum Schutz vor falschen Ausbildungszeugnissen zu ergreifen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Aufnahme einer Beschäftigung in einem bundesrechtlich reglementierten Gesundheitsfachberuf in Deutschland setzt voraus, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt wurde. Dies ist nur dann möglich, wenn die ausländische Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt wurde und weitere Voraussetzungen , wie zum Beispiel Deutschkenntnisse, erfüllt sind. Die Zuständigkeit für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen im Bereich der reglementierten Gesundheitsfachberufe und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung liegt bei den Ländern. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen bewerten die zuständigen Stellen der Länder die im Rahmen von Umschulungen erlangten Pflegeabschlüsse aus Bosnien und Herzegowina im Anerkennungsverfahren nicht als gleichwertig. Regelmäßig werden erhebliche Defizite im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt. Die Nachweise der Berufsqualifikationen, die im Anerkennungsverfahren vorgelegt werden, werden von den zuständigen Anerkennungsbehörden der Länder auf ihre Echtheit überprüft. Die Anerkennungsbehörden können zum Nachweis der Echtheit vom Antragstellenden eine Legalisierung der betreffenden Urkunden durch die deutschen Auslandsvertretungen im Ausbildungsstaat oder im Falle von Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation eine sogenannte Haager Apostille verlangen . Die Nachweise müssen im Visumverfahren vorgelegt werden und werden von den deutschen Auslandsvertretungen erneut und vor dem Hintergrund der örtlichen Erfahrungen auf Echtheit geprüft. 1. Inwieweit ist die Bundesregierung über die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Missstände in Bosnien und Herzegowina informiert? Der Bundesregierung sind entsprechende Medienberichte bekannt. 2. Findet im Hinblick auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Missstände ein ausreichender Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Ausbildungsstätten vor Ort, den zuständigen Landesbehörden, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, den Anerkennungsstellen und Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland statt? 3. Wie viele Fälle von gefälschten und unrichtigen Ausbildungsnachweisen aus Bosnien und Herzegowina aus den Jahren 2015 bis 2018 sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Jahr und Art der Qualifikation aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der gesetzliche Rahmen für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen im Bereich der bundesrechtlich reglementierten Gesundheitsfachberufe ist in den jeweiligen Berufsgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt . Im Bereich der Pflege sind die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/xxxx Berufsabschlüsse im Krankenpflegegesetz, im Altenpflegegesetz, im Pflegeberufegesetz , in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege , in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung normiert. Der Vollzug der Gesetze obliegt den Ländern. Die zuständigen Anerkennungsbehörden der Länder prüfen die Unterlagen der antragsstellenden Person und treffen die Entscheidungen im Anerkennungsverfahren. Das jeweilige Prüfergebnis der Einzelfälle wird nicht an die Bundesregierung übermittelt. 4. Hat die Bundesregierung vor, notwendige Überprüfungsmaßnahmen gegen Ausbildungseinrichtungen vor Ort zu initiieren und durchzusetzen sowie die bereits in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina gegebenenfalls im Rahmen einer strukturierten und gemeinsam mit diesem Land geführten Aktion zu überprüfen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass Personen aus Bosnien und Herzegowina aufgrund gefälschter Zertifikate eingereist sind. Eine Überprüfung der aus Bosnien und Herzegowina kommenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer findet in jedem Einzelfall im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen statt. Diese wird von den Ländern durchgeführt. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin “ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zurückzunehmen , wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine außerhalb eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene Ausbildung nicht abgeschlossen war. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 KrPflG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs weggefallen ist. Das Altenpflegegesetz und das Pflegeberufegesetz enthalten vergleichbare Regelungen . 5. Welche Anstrengungen seitens der zuständigen Landesbehörden sind der Bundesregierung bekannt, um die Echtheit bzw. Richtigkeit der in den Anwendungsbereich von § 3 Absatz 2 der Berufsqualifikationsgesetzes (BQFG) fallenden und im Anerkennungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 BQFG vorzulegenden Ausbildungsnachweise zu überprüfen? Die länderübergreifende Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unterstützt die Anerkennungsbehörden der Länder in der Herstellung einer einheitlichen Verfahrenspraxis bei der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Abschlüsse in Gesundheitsund Heilberufen. Sie kann von den Anerkennungsbehörden der Länder unter anderem mit Echtheitsprüfungen zu vorgelegten Qualifikationsnachweisen beauftragt werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind der GfG die Medienberichte über gefälschte Zeugnisse über die Abschlüsse in Gesundheits- und Heilberufen aus Bosnien und Herzegowina bekannt; sie hat die Anerkennungsstellen der Länder nach Bekanntwerden umgehend über das Thema informiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8930 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen im Bereich der bundesrechtlich reglementierten Gesundheitsfachberufe ist in den jeweiligen Berufsgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) findet mit Ausnahme der Regelungen zur Statistik keine Anwendung. Für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Abschlüsse nach § 3 Absatz 2 BQFG und § 5 Nummer 3 BQFG in den Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz sind die Kammern zuständig. Die IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA) als zentral zuständige Stelle im gewerblich-technischen Bereich sowie die Handwerkskammern in Zusammenarbeit mit den auf einzelne Ausbildungsstaaten spezialisierten Leitkammern und dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (BQ-Portal) verfügen über ein hohes Maß an Spezialwissen über ausländische Ausbildungssysteme und Ausbildungsnachweise . In Zweifelsfällen führen sie zusätzliche Recherchen im Ausbildungsstaat durch. 6. Ist der Bundesregierung bekannt, ob den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bzw. der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz bereits bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung im Bereich der Gesundheitsberufe eine z. B. den §§ 2a, 2b des Altenpflegegesetzes (AltPflG) entsprechende Mitteilung gegeben wird? Nach den Regelungen zum „Vorwarnmechanismus“, zum Beispiel in § 2b KrPflG, unterrichtet die jeweils zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, über den Verzicht auf die Erlaubnis, über das Verbot der Ausübung des Berufs durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder über das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung. Eine Mitteilung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist davon nicht umfasst. Der Vorwarnmechanismus , der auf Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen basiert und dessen Umsetzung darstellt, wird über das von der Europäischen Kommission betriebene Binnenmarktinformationssystem durchgeführt. Er gilt ausschließlich für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz. Bosnien und Herzegowina gehört nicht zu diesen Staaten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333