Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/8931 19. Wahlperiode 01.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Oehme, Dr. Axel Gehrke, Detlev Spangenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8380 – Illegaler Organhandel und Organtourismus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Thema Organhandel bzw. Organtourismus findet in regelmäßigen Abständen in der internationalen Presse Beachtung. Im Dezember 2018 berichteten beispielsweise verschiedene Medien (u. a. www.epochtimes.de/politik/europa/ griechenland-ex-minister-offenbart-verschleppung-von-kindern-zum-organhandelwelche -rolle-spielen-fluechtlingshilfe-ngos-a2743856.html) über die Verschleppung von Kindern nach Griechenland zum Zwecke illegaler Organentnahme . Auf deutscher Seite wird aufgrund des demographischen Wandels ein stetig steigender Bedarf an Spenderorganen für die nächsten Jahre prognostiziert. Jedoch stagnieren die Zahlen freiwilliger Organspender bzw. sind in Teilen sogar weiterhin rückläufig (www.dso.de/uploads/tx_dsodl/JB_2017_web_01.pdf). Auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ulrich Oehme zur Bekämpfung und Verhinderung des illegalen Organhandels und Organtourismus verwies die Bundesregierung in ihrer Antwort zwar auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen, vermied jedoch nach Ansicht der Fragesteller die Antwort nach einer Langzeitstrategie, um die Lücke zwischen „Angebot und Nachfrage“ an Spenderorganen zu decken. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zur Bekämpfung des illegalen Organhandels und des Menschenhandels zum Zwecke der Organentnahme sind neben der strafrechtlichen Sanktionierung der Verstöße gegen das Organhandelsverbots in §§ 17, 18 des Transplantationsgesetzes (TPG) und der Verstöße gegen das Verbot des Menschenhandels zum Zwecke der Organentnahme in § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) gesetzliche und medizinische Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Organtransplantation unerlässlich. In Deutschland stellt das seit 1997 geltende TPG diesen Rechtsrahmen dar. Es enthält strenge Anforderungen sowohl an die Lebendspende von Organen als auch an die postmortale Organspende. Die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8931 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lebendspende von Organen ist nach § 8 TPG nur zulässig, wenn die Person volljährig und einwilligungsfähig ist, aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat. Die Entnahme von nicht regenerierungsfähigen Organen bei einer lebenden Person ist nur zum Zwecke der Übertragung auf einen engen Kreis von Personen zulässig, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Eine unabhängige Kommission prüft, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte für eine nicht freiwillige Einwilligung in die Organspende oder für ein verbotenes Handeltreiben vorliegen. Als Ursache des Organhandels und des Transplantationstourismus wird das Missverhältnis zwischen dem Bedarf an menschlichen Spenderorganen einerseits und dem begrenzten Angebot an menschlichen Spenderorganen andererseits gesehen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende –, das zum 1. April 2019 in Kraft treten wird, sind die strukturellen und finanziellen Voraussetzungen für die Entnahmekrankenhäuser geschaffen worden, die geeignet sind, die Organspendezahlen in Deutschland nachhaltig zu erhöhen. Neben der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist das Bemühen zur Erhöhung der postmortalen Organspendebereitschaft wesentliche Voraussetzung, die Nachfrage nach Organen von Lebendspendern zu verringern. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber neben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter anderem auch die gesetzlichen Krankenkassen mit der entsprechenden Aufklärung und Information über die Bedeutung der Organspende beauftragt (§ 2 TPG). Angesichts des Organmangels in Deutschland wird diese auch in Zukunft fortgesetzt und gefördert werden. 1. Wie viele Fälle von illegalem Organhandel (§ 17 des Transplantationsgesetzes – TPG – und § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches – StGB) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des TPG im Jahre 1997 statistisch erfasst (bitte nach Straftaten im Inland, in der EU sowie in Drittstaaten – im Sinne des Deutschen Aufenthaltsrechts – nach der Zahl der Fälle pro Jahr aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Fallzahlen in Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Organhandels nach §§ 17, 18 TPG seit Inkrafttreten des TPG im Jahr 1997 gering. Sie werden seit dem Berichtsjahr 2009 gesondert in der Polizeilichen Kriminalstatistik ausgewiesen. In den Jahren 2009 bis 2017 wurde die folgende Anzahl von Fällen in der Polizeilichen Kriminalstatistik statistisch erfasst: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 6 1 4 2 3 4 1 2 3 Der überwiegende Teil der Fälle, die dem Bundeskriminalamt auf dem Wege des polizeilichen Informationsaustausches bekannt wurden, betraf versuchte illegale Vermittlungshandlungen beispielsweise durch Organangebote im Internet sowie Manipulationen von Patientendaten im Zusammenhang mit der Organvermittlung innerhalb des im TPG geregelten Vermittlungsverfahrens. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ferner kein Fall in Deutschland wegen des Verstoßes gegen den seit Oktober 2016 nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB strafbaren Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme bekannt. Laut des vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Bundeslageberichts „Menschen- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/xxxx handel und Ausbeutung 2017“ wurde kein Fall des strafbaren Menschenhandels zum Zweck der rechtswidrigen Organentnahme gemeldet. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist ebenfalls keinen Fall aus. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Fallzahlen zum verbotenen Organhandel und zum Menschenhandel zum Zwecke der Organentnahme in der Europäischen Union oder in Drittstaaten vor. 2. Was waren die Auslöser für die Ermittlungen (Verschwinden von der eigentlichen Warteliste, Anzeige durch nahe Verwandte oder Ähnliches) der in Frage 1 erfassten Fälle (bitte nach Anzahl der Auslöser aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine polizeiliche Ausgangsstatistik und enthält weder Sachverhaltsdaten noch Angaben zur Entstehung von Ermittlungsverfahren. 3. Welche finanziellen Schäden entstanden in Folge von illegalen Organtransplantationen (z. B. Nachsorge- und Folgekosten aufgrund nicht fachgerechter medizinischer Entnahme von Organen etc.) im deutschen Gesundheitswesen seit 1997 (bitte nach Jahr und Gesamtbetrag aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Inwieweit hat sich die Bundesregierung an Studien zur Erfassung von illegalem Organhandel und Organtourismus in den letzten fünf Jahren beteiligt, bzw. wie beteiligt sie sich derzeit? Wenn noch Berichte zu dieser Thematik ausstehend sind, wann werden die Ergebnisse zu diesen Studien erwartet? Bei bereits abgeschlossenen Studien, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus den Ergebnissen dieser Studien gezogen? 5. Welche Präventionsmaßnahmen erarbeitet bzw. führt die Bundesregierung durch, um dem steigenden Bedarf von Spenderorganen in Deutschland sowie im „Eurotransplant-Raum“ in den nächsten Jahren zu begegnen (bitte nach Art der Präventionsmaßnahme, Investitionen, möglichen Partnern, der Aufwendung der Partner, Haushaltstitel und Gesamtsumme aufschlüsseln)? Die Frage 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet . Als Ursache des Organhandels und des Transplantationstourismus wird das Missverhältnis zwischen dem Bedarf an menschlichen Spenderorganen einerseits und dem begrenzten Angebot an menschlichen Spenderorganen andererseits gesehen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende –, das zum 1. April 2019 in Kraft treten wird, sind die strukturellen und finanziellen Voraussetzungen für die Entnahmekrankenhäuser geschaffen worden, die geeignet sind, die Organspendezahlen in Deutschland nachhaltig zu erhöhen. Neben der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist das Bemühen zur Erhöhung der postmortalen Organspendebereitschaft wesentliche Voraussetzung, die Nachfrage nach Organen von Lebendspendern zu verringern. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber neben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter anderem auch die gesetzlichen Krankenkassen mit der entsprechenden Aufklärung und Information über die Bedeutung der Organspende beauftragt (§ 2 TPG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/8931 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Konkrete Studien zur Erfassung von illegalem Organhandel und Organtourismus wurden in den letzten fünf Jahren von der Bundesregierung nicht gefördert. 6. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Verschleppung von Kindern zum Organhandel in Griechenland? Der Bundesregierung ist aus Presseberichten bekannt, dass der frühere griechische Außenminister Herr Kotzias nach seinem Rücktritt am 17. Oktober 2018 in einer Pressekonferenz am 20. November 2018 angegeben hat, es habe eine irreguläre Visavergabe durch griechische Diplomaten an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gegeben. 93 Fälle dieser Art habe er während seiner Amtszeit an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Herr Kotzias wird zitiert, dass die Visavergabe an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf einen illegalen Organhandel deute. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die griechische Justiz ihren Aufgaben nachkommt. 7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach Bekanntwerden des in Frage 6 geschilderten Sachverhalts ergriffen, und sind diese Maßnahmen Bestandteil eines grundlegenden Konzeptes seitens der Bundesregierung, über das in gleichartig gelagerten Fällen auf den Verstoß gegen internationale Bestimmungen reagiert werden kann? Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, in Deutschland Verstöße gegen das Organhandelsverbot nach §§ 17, 18 TPG und des Menschenhandelsverbot zum Zwecke der Organentnahme nach § 223 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB strafrechtlich zu ahnden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333