Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9031 19. Wahlperiode 03.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8474 – Finanzermittlungen bei Neonazis V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Neonazis M. R. wegen illegalen Waffenhandels in Dezember 2018 wurde erneut die Rolle von Finanzermittlungen bei Rechtsextremen diskutiert (vgl.: www.taz.de/!5554770/). So ließen sich die Käufer unter anderem über den Bezahlvorgang identifizieren (vgl.: www.zeit.de/ gesellschaft/zeitgeschehen/2016-12/migrantenschreck-waffen-waffenhandel-marioroensch -kunden/komplettansicht, www.deutschlandfunk.de/illegaler-online-waffenshop -prozess-gegen-migrantenschreck.1769.de.html?dram:article_id=435008). Auch bei Immobilienkäufen durch Neonazis stellt sich regelmäßig die Frage nach der Herkunft der Geldmittel. Schon lange liegt der Verdacht nahe, dass hier Gelder aus extrem rechten Musikveranstaltungen zum Einsatz kommen. Journalistische Recherchen legen außerdem nahe, dass die Gewinne solcher Festivals und Konzerten vor den Behörden verschleiert werden. Nicht zuletzt besteht der begründete Verdacht, dass Gelder, die durch Rechtsrockkonzerte eingespielt werden der Finanzierung von Rechtsterrorismus dienen (vgl.: www. spiegel.de/panorama/justiz/neonazi-konzerte-das-geschaeft-mit-dem-hass-a-125 1220.html, https://haskala.de/2018/04/25/razzia-bei-organisatoren-der-rechtsrockkonzerte -von-themar/, www.antifainfoblatt.de/artikel/der-nsu-und-das-organisierteverbrechen ). 1. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen Personen bzw. Organisationen der rechtsextremen Szene oder zu entsprechenden Straftatvorwürfen aus dem Phänomenbereich der PMK-rechts wurde das Zollkriminalamt seit 2011 eingeschaltet (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? In das in der Vorbemerkung der Fragesteller benannte Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts (LKA) Berlin gegen den Betreiber des Waffen-Onlineshops „Migrantenschreck“ wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz war das Zollkriminalamt (ZKA) eingebunden. Dessen Zuständigkeit erstreckte sich dabei ausschließlich auf die Verfolgung der Straftaten nach dem Waffengesetz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9031 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ermittlungen im Bereich der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) liegen grundsätzlich nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich des ZKA. Daher werden Informationen zum politischen Hintergrund von Personen oder Organisationen durch das ZKA grundsätzlich nicht systematisch und recherchierbar erfasst. Eine Beantwortung der Frage ist aus diesem Grund nicht möglich. 2. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) wurden Auskünfte von Kreditinstituten , Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten , Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen eingeholt (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? 3. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt durch den GBA wurden Finanzämter der Länder eingeschaltet (bitte nach Datum, Straftatvorwurf , Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? 4. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt durch den GBA wurde das Bundeszentralamt für Steuern eingeschaltet (bitte nach Datum, Straftatvorwurf , Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? Die Fragen 2 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In den vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) geführten Ermittlungsverfahren stellt die Durchführung von Finanzermittlungen eine Standardmaßnahme dar, auf die regelmäßig zurückgegriffen wird. Dies schließt je nach den Erfordernissen und der Verhältnismäßigkeit des Einzelfalls u. a. Abfragen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen sowie Finanzämtern und Zollbehörden im In- und Ausland ein. Über eine gesonderte statistische Erfassung von Finanzermittlungen und den in den Fragen angesprochenen Teilaspekten verfügt der GBA nicht. 5. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren unter Beteiligung des BKA wurden Auskünfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen eingeholt (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? 6. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren unter Beteiligung des BKA wurden Finanzämter der Länder eingeschaltet (bitte nach Datum, Straftatvorwurf , Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? 7. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren unter Beteiligung des BKA wurde das Bundeszentralamt für Steuern eingeschaltet (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? Die Fragen 5 bis 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Finanzermittlungen sind Standardmaßnahmen, die in sämtlichen Ermittlungsverfahren – ungeachtet der phänomenologischen Ausprägung – im Rahmen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Die Maßnahmen können sich hierbei sowohl auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Finanzunternehmen als auch Finanzbehörden und den Zoll erstrecken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9031 Finanzermittlungen im Ausland werden im Bereich der justiziellen Rechtshilfe geprüft und nach rechtlichen Vorgaben umgesetzt. Sollten sich im Rahmen der Ermittlungen Erkenntnisse ergeben, die auf die Begehung von Steuerstraftaten hinweisen, werden diese von den jeweils zuständigen Behörden strafrechtlich verfolgt. Das Bundeskriminalamt (BKA) erfasst Teilaspekte der Finanzermittlungen nicht statistisch. 8. In wie vielen Fällen mit Bezug zu Personen bzw. Organisationen, die der rechtsextremen Szene zugerechnet werden können, hat der Bundesnachrichtendienst Auskünfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen eingeholt (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat in keinem Fall Auskünfte im Sinne der Fragestellung eingeholt. 9. In wie vielen Fällen mit Bezug zu Personen bzw. Organisationen, die der rechtsextremen Szene zugerechnet werden können, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz Auskünfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen eingeholt (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig . Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Offenlegung der Anzahl der Finanzermittlungen, die das BfV in einem bestimmten Phänomenbereich zurzeit durchführt bzw. in der Zeit seit Einführung des § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) durchgeführt hat, ließe weitgehende Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des BfV zur Bedeutung von Finanzaktivitäten in dem jeweiligen Phänomenbereich und auf die darauf folgenden (Ermittlungs-)Schwerpunkte des BfV zu. Die Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9031 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 10. In wie vielen Fällen mit Bezug zu Personen bzw. Organisationen, die der rechtsextremen Szene zugerechnet werden können, hat der Militärische Abschirmdienst Auskünfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen eingeholt (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung bislang in keinem Fall Ermittlungen im Sinne der Fragestellung durchgeführt . 11. In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Kontext von Verboten von Vereinen, die der rechtsextremen Szene zugerechnet werden können, Auskünfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen eingeholt (bitte nach Datum, Straftatvorwurf , Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? In den vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) als Verbotsbehörde geführten Ermittlungen gemäß § 4 des Vereinsgesetzes (VereinsG) stellt die Durchführung von Finanzermittlungen eine Standardmaßnahme dar, auf die regelmäßig zurückgegriffen wird. Dies schließt je nach den Erfordernissen und der Verhältnismäßigkeit des Einzelfalls u. a. Abfragen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten , Finanzunternehmen sowie Finanzämtern und Zollbehörden im In- und Ausland ein. Über eine gesonderte statistische Erfassung von Finanzermittlungen und den in den Fragen angesprochenen Teilaspekten verfügt das BMI nicht. 12. Zu welchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen Personen bzw. Organisationen der rechtsextremen Szene oder zu entsprechenden Straftatvorwürfen aus dem Phänomenbereich der PMK-rechts haben bundesdeutsche Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse ausländischer Finanzbehörden erbeten (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten )? Das BKA ersuchte im Auftrag der sachleitenden Staatsanwaltschaft (StA) Berlin in einem Ermittlungsverfahren bei den zuständigen ungarischen Behörden um entsprechende Auskünfte. Darüber hinaus liegen dem BKA keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Meldungen zu Straftaten über den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) verpflichten nicht zu einer Darstellung der jeweils durchgeführten strafprozessualen Maßnahmen . Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9031 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder weiterer Finanzvergehen gegen Personen bzw. Organisationen, die der extremen Rechten zugerechnet werden können (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Fällen von Beschlagnahme von Geldern bzw. Kontenguthaben von Personen bzw. Organisationen die der extremen Rechten zugerechnet werden können (bitte nach Datum, Straftatvorwurf , Tatort und ggf. Verfahrensausgang auflisten)? Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Beate Zschäpe und andere wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Betätigung in der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) und anderer Straftaten wurden wie nachfolgend aufgeführt Gelder bei Personen, die der rechtsextremistischen Szene zugerechnet werden können, sichergestellt. Als Tatort sind in der Aufstellung die jeweiligen Sicherstellungsorte aufgenommen worden. Die folgende Auflistung folgt dabei der Systematik: a) jeweils Datum b) jeweils Straftatvorwurf b) jeweils Sicherstellungsort. a) Datum b) Straftatvorwurf c) Sicherstellungsort 4. November 2011 Mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch [StGB]*) und andere Straftaten Eisenach 4. November 2011 Mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Absatz 1 StGB) und andere Straftaten Zwickau 4. November 2011 Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Absatz 5 Satz 1 StGB) und andere Straftaten Schreiersgrün 8. November 2011 Mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Absatz 1 StGB) und andere Straftaten Zwickau 25. November 2011 Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Absatz 5 Satz 1 StGB) und andere Straftaten Mühlenfließ-Grabow * Strafgesetzbuch. Das Urteil in der Sache ist noch nicht rechtskräftig. Das Einziehungsverfahren ist nach § 422 Strafprozessordnung (StPO) abgetrennt worden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333