Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9036 19. Wahlperiode 03.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8523 – Anerkennungsleistung für sowjetische Kriegsgefangene V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen dem 30. September 2015 und dem 30. September 2017 konnten ehemalige Angehörige der sowjetischen Streitkräfte, die in deutscher Kriegsgefangenschaft waren, eine Anerkennungsleistung in Höhe von 2 500 Euro erhalten. Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben Sorge, dass mehreren ehemaligen Kriegsgefangenen die Leistung verweigert wird, weil sie die Antragsfrist versäumt haben. Nach einer Pressemitteilung des Bundesverbands Information & Beratung für NS-Verfolgte e. V. vom 6. Februar 2019 sind 114 ehemalige Kriegsgefangene aus Kasachstan erst nach Ablauf der Antragsfrist auf die Anerkennungsleistung aufmerksam geworden (https://nsberatung.de/index.php/ de/aktuelles/81-deutsch/aktuelles/323-pressemitteilung-keine-anerkennungfuer -mehrheit-ehemaliger-kriegsgefangener). Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben in der Vergangenheit schon eine Verlängerung der Antragsfrist bzw. einen Verzicht auf diese vorgeschlagen. Es wäre ihrer Auffassung nach nicht mit der Intention der Anerkennungsleistung vereinbar, sie wegen eines bloßen Fristversäumnisses zu verweigern. Gerade da es seit Kriegsende 70 Jahre gedauert hat, ehe die bis dahin „vergessene“ Gruppe der Kriegsgefangenen entschädigungsmäßig berücksichtigt wurde, erscheint den Fragestellerinnen und Fragestellern eine zweijährige Antragsfrist nicht gerechtfertigt . Auch der Bundesverband Information & Beratung für NS-Verfolgte e. V. nennt es in seiner Pressemitteilung „beschämend, wenn man sich nun auf eine willkürlich gesetzte Befristung für die Antragsstellung zurückzieht“, bzw.: „Mit der Aufhebung der Antragsbefristung würde man einen Fehler beheben, der so niemals hätte gemacht werden dürfen“. Innerhalb des Antragszeitraums gingen weniger Anträge als zunächst erwartet ein. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/374 gibt die Bundesregierung an, es seien mit Stand 21. Dezember 2017 1 175 Anträge positiv beschieden worden. Sofern diese alle ausgezahlt wurden, handelt es sich um eine Summe von rund 2,9 Mio. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9036 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Rahmen der Anhörung zu diesem Thema im Mai 2015 war geschätzt worden , dass bis zu 3 000 Berechtigte einen Antrag stellen könnten (www.bundestag. de/dokumente/textarchiv/2015/kw21_pa_haushalt/374446). Im Bundeshaushalt war eine Summe von 10 Mio. Euro bereitgestellt worden. Die nicht abgerufenen Mittel in Höhe von rund 7 Mio. Euro könnten nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller weiterhin für ehemalige Kriegsgefangene verwendet werden. 1. Welche Bilanz zur Anerkennungsleistung kann die Bundesregierung zum heutigen Stand angeben (bitte Aktualisierung der Angaben zu den Fragen 1 bis 5 und Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/374)? Auf die folgende Tabelle wird verwiesen. Stand: 20.03.2019 erledigte Anträge Land Anträge Formanträge formlos bewilligt abgelehnt Sonstige ** Gesamt Zahlungsauftrag erteilt/angewiesen Russland 996 878 118 739 115 142 996 733 Ukraine 548 496 52 270 206 72 548 268 Belarus 197 179 18 74 103 20 197 72 Armenien 123 58 65 26 20 77 123 25 Georgien 81 26 55 10 14 57 81 10 Kasachstan 67 66 1 41 21 5 67 41 Usbekistan 18 17 1 4 11 3 18 3 Aserbaidschan 14 14 0 8 3 3 14 8 Deutschland 11 11 0 6 4 1 11 6 Lettland 6 6 0 2 4 0 6 2 Israel 6 6 0 4 2 0 6 4 Kirgisistan 5 5 0 4 0 1 5 4 weitere Länder* 20 19 1 9 8 3 20 9 Summe 2092 1781 311 1197 511 384 2092 1185 * Anzahl der Anträge unter 5 (Australien, Estland, Litauen, Moldawien, Neuseeland, Polen, Tadschikistan, Turkmenistan, Türkei, USA) ** Antragsrücknahmen, keine Mitwirkung der Antragsteller Bis zum Fristende gingen beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) 2 027 Anträge ein. Von allen eingegangenen Anträgen liegen zu 1 781 Anträgen Antragsformulare vor. Zu 311 Anträgen wurden keine Antragsformulare eingereicht. Die Antragsteller wurden durch das BADV an die Übersendung der Antragsformulare mehrfach erinnert. Von den 1 781 Formanträgen wurden 1 197 Anträge positiv beschieden, 511 Anträge abgelehnt, davon 224, die erst im letzten halben Jahr vor Fristende eingegangen sind. An 1 185 Antragsteller wurde die Anerkennungsleistung ausgezahlt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9036 2. Wie viele Anträge wurden verfristet eingereicht (bitte für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017, erstes Halbjahr 2018, zweites Halbjahr 2018 und Januar 2019 bis Beantwortung aufgliedern, und aus welchen Ländern stammen die Antragsteller? 3. Wie ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bislang mit verfristeten Anträgen umgegangen? Wurden die Anträge daraufhin ausgewertet, ob die Antragsteller tatsächlich Angehörige der sowjetischen Streitkräfte während des Zweiten Weltkrieges und tatsächlich in deutscher Kriegsgefangenschaft waren (wenn möglich, bitte entsprechende Zahlen angeben)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Bis März 2019 sind insgesamt 65 Anträge auf Zahlung nach der Anerkennungsrichtlinie nach Ablauf der in der Richtlinie genannten Frist eingegangen, die alle abgelehnt worden sind. Bei nach Fristablauf eingegangenen Anträgen erfolgte auch eine Prüfung, ob weitere Ablehnungsgründe vorlagen. In der folgenden Aufstellung sind die verfristet eingegangenen Anträge aufgegliedert nach Zeiträumen, Herkunftsland (des Wohnortes) und Grund der Ablehnung dargestellt. Aus der beigefügten Tabelle ergibt sich, dass weitaus mehr Anträge, die nach Fristablauf eingegangen sind, auch aus einem weiteren Grund abzulehnen gewesen wären, als Anträge, die nach den eingereichten Unterlagen voraussichtlich bewilligungsfähig gewesen wären. Zeitraum Land Gesamt verfristet verfristet und kein Angehöriger der sowj. Streitkräfte verfristet und kein Aufenthalt im Kriegsgefangenenlager verfristet und Antrag durch Hinterbliebenen gestellt IV. Quartal 2017 Ukraine 25 7 12 2 4 Russland 8 5 3 Georgien 3 2 1 Litauen 1 1 Weißrussland 17 15 1 1 Deutschland 1 1 Kasachstan 1 1 1. Halbjahr 2018 Ukraine 1 1 Russland 3 3 Weißrussland 1 1 2. Halbjahr 2018 Ukraine 2 1 1 Russland 1 1 Kasachstan 1 1 65 15 30 4 16 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9036 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung hinsichtlich des Problems, dass Antragsteller, die ihren Antrag erst nach Antragschluss eingereicht haben , keine Leistungen erhalten, und wie bewertet sie die politische und humanitäre Problematik, die sich daraus ergibt, dass Anträge wegen eines bloßen Fristversäumnisses abgelehnt werden? a) Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, eine im Umfang vergleichbare Entschädigungsleistung anzubieten, um künftig auch jenen ehemaligen Kriegsgefangenen, die die Antragsfrist versäumt haben, eine finanzielle Anerkennung zu gewährleisten (bitte begründen bzw. ausführen)? b) Falls die Bundesregierung keine derartigen Überlegungen anstellt, welche Berechtigung gibt es aus ihrer Sicht für eine Antragsbefristung? Die Bundesregierung teilt die hier skizzierte Schlussfolgerung nicht. Auf die Anerkennungsleistung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist freiwilliger Natur und erfolgt ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch hat nicht die Bundesregierung, sondern der Deutsche Bundestag am 21. Mai 2015 beschlossen , dass ehemalige sowjetische Kriegsgefangene, die während des Zweiten Weltkrieges in der Zeit vom 22. Juni 1941 bis 8. Mai 1945 als Kriegsgefangene in deutschem Gewahrsam waren, eine symbolische finanzielle Anerkennungsleistung in Höhe von 2 500 Euro beantragen können. In seiner 52. Sitzung am 1. Juli 2015 hatte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Zuge der Festlegung der Eckpunkte einer Anerkennungsrichtlinie entschieden, dass für das Verwaltungsverfahren eine Antragsfrist vorzusehen sei und dabei die Zweijahresfrist vorgeschlagen. Weiterhin hat der Haushaltsausschuss am 1. Juli 2015 das Bundesministerium der Finanzen gebeten, bei der Ausgestaltung der Anerkennungsrichtlinie mit der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) zusammenzuarbeiten. Die EVZ hatte dabei ebenfalls eine zweijährige Antragsfrist empfohlen. In seiner 55. Sitzung am 23. September 2015 (BT-Protokoll 18/55) hatte der Haushaltsausschuss die Anerkennungsrichtlinie mitsamt der Antragsbefristung bis zum 30. September 2017 einstimmig (mit den Stimmen der Fraktion DIE LINKE. sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) gebilligt . Die Richtlinie wurde daraufhin am 14. Oktober 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht . Änderungen in Bezug auf die Antragsfrist sind dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten . Diesbezügliche Pläne der Bundesregierung gibt es nicht. 5. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass es in Kasachstan noch über 100 ehemalige Kriegsgefangene gibt, die erst nach September 2017 Kenntnis von der Anerkennungsleistung erhalten haben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Inwiefern bemüht sie sich angesichts der genannten Presseerklärung des Bundesverbands Information & Beratung für NS-Verfolgte e. V., entsprechend Kenntnis zu erlangen? Der Bundesregierung liegen keinerlei Unterlagen vor, woraus sich ergibt, dass es in Kasachstan noch mehr als 100 lebende Anspruchsberechtigte gibt, die erst nach Fristablauf von der Anerkennungsleistung erfahren haben sollen. Der Vortrag des Geschäftsführers des Bundesverbands Information & Beratung für NS-Verfolgte ist trotz mehrfacher Gespräche mit dem BMF zu diesem Thema von diesem nicht näher substantiiert worden. Entsprechende Unterlagen hat der Bundesverband nicht vorgelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9036 6. Wie hat sich die Informationsarbeit zur Anerkennungsleistung speziell in Kasachstan gestaltet? Welche Behörden, Medien und Nichtregierungsorganisationen (Veteranenverbände usw.) wurden durch das BADV oder die deutsche Auslandsvertretung angeschrieben? Es hat seit dem Jahr 2015 wiederholt umfassende Informationskampagnen über die ASK sowohl seitens des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) als auch seitens des Auswärtigen Amts (AA) über die Botschaften und Konsulate sowie über staatliche Organe, Presse und Medien der 15 Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (darunter auch Kasachstan) gegeben . Diese umfassten insbesondere auch den Hinweis auf die Antragsfrist bis zum 30. September 2017. Auf Veranlassung des BMF wurden in den Jahren 2016 und 2017 zusätzlich erneute Informationskampagnen über das AA durchgeführt und auch die Bitte an die Botschaften aller Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gerichtet, weiterhin potentielle Antragsteller über die Anerkennungsleistung und das Antragsende noch einmal umfassend zu informieren. Bezüglich der Informationspolitik zur ASK gab es im Fall von Kasachstan keinerlei Unterschiede zu den übrigen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10805, die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9051 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5782 wird insoweit verwiesen. Die dort beschriebenen Maßnahmen wurden fortgeführt . Ergänzend ist auszuführen, dass die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Astana die Regierung der Republik Kasachstan mit Verbalnote vom 8. Februar 2016 über die Anerkennungsleistung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene unterrichtet und um Unterstützung bei der Verbreitung dieser Information ersucht hat. Das Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklungen der Republik Kasachstan informierte in der Folge mit einer Pressemeldung über die Anerkennungsleistung . Die Botschaft hat darüber hinaus das Department für Archivangelegenheiten des Ministeriums für Kultur und Sport der Republik Kasachstan, das Verteidigungsministerium der Republik Kasachstan und den Verband der Veteranen kontaktiert und die für potentielle Antragsteller notwendigen Informationen aktiv in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit etwa in einem am 4. Mai 2016 dem Fernsehsender „Mir“ gegebenen Interview des stellvertretenden Leiters der Botschaft genutzt. Wie das BADV und andere Auslandsvertretungen auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion auch, hat die Botschaft die einheitlich vorgegebenen Informationen in russischer Sprache auf ihren Internetauftritten eingestellt . Das BADV hatte sich im Juni 2017 unter anderem an den Botschafter der Republik Kasachstan gewandt, mit der Bitte um Unterstützung, potentielle Berechtigte auf das nahende Fristende in geeigneter Form hinzuweisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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