Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9077 19. Wahlperiode 29.03.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Sven Lehmann, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3061 – Internationale Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Würde jedes Menschen ist unantastbar, alle Menschen sind gleich und gleichwertig – hierzulande wie weltweit. Menschenrechte sind universell, vorbehaltlos , ausnahmslos und unteilbar gültig. Menschenrechtspolitik muss selbstverständlich die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen , Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI) einbeziehen. Staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität , trans- und homosexuellenfeindliche Übergriffe verletzen elementare Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verbrieft sind. In vielen Ländern werden die Menschenrechte von LSBTTI eingeschränkt und missachtet. In über 70 Staaten ist Homosexualität strafbar. Damit lebt fast die Hälfte der Weltbevölkerung in Ländern, in denen sexuelle Minderheiten kriminalisiert werden. In einzelnen Staaten wie z. B. Iran, Jemen, Mauretanien, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Sudan droht sogar die Todesstrafe. Die Androhung von Strafverfolgung bedeutet für alle LSBTTI in den betroffenen Staaten einen Zwang zur Selbstverleugnung und damit eine eklatante Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es ist ein Leben in steter Unsicherheit. Dies gilt unabhängig von der Anzahl akuter Verurteilungen , weil Phasen relativer Ruhe bei der Strafverfolgung jederzeit in eine Phase massiver Repression umschlagen können. Länder, die Homosexuelle mit Strafen bedrohen und ihre Lebensweise systematisch diskriminieren, sind für homosexuelle Menschen keine sicheren Staaten. In Erinnerung an die frühere Strafverfolgung in Deutschland hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2000 in einer einstimmig getragenen Entschließung über die Rehabilitierung der im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen zur Bewertung des § 175 des Strafgesetzbuches (StGB) ausdrücklich festgestellt, „dass durch die nach 1945 weiter bestehende Strafdrohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind“ (Bundestagsdrucksache 14/4894, S. 4, Plenarprotokoll 14/140 vom 7. Dezember 2000, S. 13745 A). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrmals festgestellt , dass eine strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen menschenrechtswidrig ist (EGMR, NJW 1984, 541 [Fall Dudgeon gegen Vereinigtes Königreich]; EuGRZ 1992, 477 [Fall Norris gegen Irland]; ÖJZ 1993, 821 [Fall Modinos gegen Zypern]). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen erkannte ebenfalls schon vor langem, dass ein Totalverbot homosexueller Handlungen gegen den Schutz der sexuellen Orientierung durch den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte verstößt (Toonen/Australien , Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, U. N. Doc CCPR/C/ 50/D/488/1992 (1994) v. 31. März 1994). Eine gesetzlich verankerte und staatlich organisierte oder tolerierte Unterdrückung von Homosexualität ist mit der staatsbürgerlichen Gleichheit, den Rechten auf Meinungs-, Gewissens- und Informationsfreiheit sowie den Rechten auf Privatsphäre und körperliche Unversehrtheit unvereinbar. Auch in der Asyl- und Flüchtlingspolitik hierzulande muss der Schutz von LSBTTI konsequent durchgesetzt werden. Laut Grundgesetz darf weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung in einem Land stattfinden, das Deutschland zum sicheren Herkunftsstaat ernennen will. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1996 (BVerfGE 94, 115) geht noch einen Schritt weiter und fordert: „In den betreffenden Staaten muss Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen.“ Das ist nicht der Fall, wenn bestimmten Personengruppen wie LSBTTI (politische) Verfolgung und Folter drohen. Das Selbstbestimmungsrecht von transsexuellen Menschen steht verstärkt im Fokus internationaler Gerichte. Am 6. April 2017 entschied der EGMR, dass Transsexuelle nicht dazu gezwungen werden dürfen, sich in einer teilweise gefährlichen geschlechtsanpassenden Operation fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Das verstoße gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – dieser garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auch mit den Gesetzen gegen so genannte Homo-Propaganda wie beispielsweise in Russland und Nigeria werden Menschenrechte von LSBTTI missachtet . Sie befeuern homophobe Ressentiments und öffnen Tür und Tor für behördliche Willkür. Durch sie kann praktisch jedes öffentliche Bekenntnis zu Homosexualität oder Transsexualität bestraft werden. Solche diskriminierenden Gesetze beschränken die Rechte lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller, transgender und intersexueller Menschen und tragen zu einem Klima der Ausgrenzung und des Hasses gegenüber LSBTTI bei. 2017 entschied zwar der EGMR, dass regionale Vorläufer des inzwischen landesweiten Verbotes von Homo-„Propaganda“ in Russland gegen die Artikel 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, also eine ungerechtfertigte Diskriminierung und eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellen. Die Gesetze werden in Russland dennoch weiterhin angewandt. Besonders menschenverachtend sind die Psychopathologisierungen von homound transsexuellen Menschen, die nur sehr langsam durch Änderungen der Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und rechtliche Reformen in einzelnen Staaten abgebaut werden. Ein Meilenstein war die Streichung von Homosexualität auf der WHO-Liste der psychischen Krankheiten im Jahr 1990. Nach wie vor werden jedoch Menschen pseudowissenschaftlichen, schädlichen und gesundheitsschädigenden sogenannte Konversionstherapien ausgesetzt. Auch transsexuelle Menschen erleben vielfache Behinderungen ihrer Selbstbestimmung, indem sie zu operativen Maßnahmen oder psychischer Begutachtung gezwungen werden. Der Europarat hat in seiner Resolution 2048 vom 22. April 2015 für die rechtliche und soziale Gleichstellung von Transpersonen die 47 Mitgliedstaaten unter anderem dazu aufgefordert, alle Einstufungen als geistige Störungen in nationalen Klassifikationen zu streichen. Das Europaparlament hatte bereits 2011 die Europäische Kommission und die WHO Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9077 aufgefordert, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen und Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) eine nicht pathologisierende Neueinstufung sicherzustellen. Am 19. Juni 2018 kündigte die WHO an, die ICD zu korrigieren, indem Transsexualität nicht mehr als geistige Krankheit eingestuft, sondern im Kapitel Sexualgesundheit als „geschlechtliche Nicht-Übereinstimmung“ (Gender Incongruence) verzeichnet werden soll. Weitere Reformen zur Änderung der Klassifikation von Transsexualität wie die neue medizinische Leitlinie der „Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften“ (AWMF) zur Behandlung von Geschlechtsdysphorie/Geschlechtsinkongruenz, deren Veröffentlichung Ende 2018 erwartet wird, bringen Hoffnung auf endgültige Entpathologisierung transsexueller Menschen. Bei der Verfolgung, Diskriminierung und Ausgrenzung von LSBTTI spielen bedauerlicherweise verschiedene Religionsgemeinschaften eine wichtige Rolle. Nicht nur verdammen einige religiöse Vertreterinnen und Vertreter Homo- und Transsexualität als unmoralisch, sondern rufen vor allem in den afrikanischen Ländern auch zur Verschärfung der Strafbarkeit auf bzw. versuchen den Abbau von Diskriminierung und Ausgrenzung von LSBTTI zu verhindern. Bereits 2007 wurden in Yogyakarta/Indonesien von international anerkannten Menschenrechtsexperten die „Yogyakarta-Prinzipien“ vorgestellt. Die „Yogyakarta -Prinzipien zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen und -standards in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität“ (Yogyakarta Principles on the application of international human rights law in relation to sexual orientation and gender identity; auf Deutsch: Hirschfeld-Eddy- Stiftung: Die Yogyakarta-Prinzipien. Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (= Schriftenreihe der Hirschfeld-Eddy-Stiftung, Bd. 1, Berlin 2008) sind das Ergebnis eines von im Bereich der Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen getragenen Projekts mit dem Ziel, die Anwendbarkeit bestehenden Völkerrechts auf Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität darzulegen. 2008 wurde eine Erklärung über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität in Bezug auf spezifische LSBTTI-Rechte vor der Generalsversammlung der Vereinten Nationen angenommen und von 68 Staaten unterzeichnet. Die Erklärung fasst Bestandteile bestehender internationaler Vereinbarungen über Menschenrechte zusammen und formuliert das Ziel des Schutzes vor jeder Diskriminierung, Verfolgung und Gewalt durch Staaten aufgrund von sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität. Im März 2011 wurde bei der Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in Genf eine gemeinsame Erklärung zur Beendigung von Gewaltakten und damit zusammenhängenden Menschenrechtsverstößen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechteridentität beschlossen. Am 17. Juni 2011 beschloss der Menschenrechtsrat die erste Resolution zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und sexueller Identität. Diese wurde von Südafrika zur Abstimmung eingebracht, was vor dem Hintergrund, dass Homosexualität insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent noch verbreitet unter Strafe steht, von besonderer Bedeutung ist. Am 26. September 2014 folgte eine zweite Resolution des Menschenrechtsrates zu sexueller Orientierung und sexueller Identität, wonach u. a. das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte eine Liste von effektivsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und sexueller Identität vorlegen soll. Am 30. Juni 2016 hat der Menschenrechtsrat mehrheitlich beschlossen, das Amt eines unabhängigen Experten zu schaffen, der die Wahrung der Rechte von Schwulen, Lesben, Bi- und Transsexuellen überwachen soll. Der Vertreter soll Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode darüber Berichte sowohl für den Menschenrechtsrat als auch für die UN-Vollversammlung anfertigen. Außerdem soll er mit Regierungen zusammenarbeiten , um LSBTTI-Rechte zu stärken und Hass zu bekämpfen. Zum ersten LSBTTI-Ermittler der Vereinten Nationen wurde Professor Vitit Muntarbhorn ernannt. Sein Nachfolger Victor Madrigal-Borloz sagte bei seiner ersten Rede im UN-Menschenrechtsrat am 18. Juni 2018, dass täglich Millionen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle und andere sexuelle Minderheiten Grausamkeiten allein aufgrund der Tatsache ausgesetzt seien, wen sie liebten. Am 29. September 2017 hat der Menschenrechtsrat mit deutlicher Mehrheit eine wegweisende Resolution verabschiedet, in der Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, aufgefordert werden, diese Strafe u. a. bei einvernehmlichen homosexuellen Beziehungen nicht mehr anzuwenden. In einzelnen Ländern Europas, Nord- und Lateinamerikas gibt es auch positive Entwicklungen. Mehrere Staaten haben das Verbot der Eheschließung für Lesben und Schwule abgeschafft. Die Situation von in Regenbogenfamilien lebenden Kindern hat sich deutlich verbessert, da sie mehr Rechtssicherheit bekommen haben. Der EGMR in Straßburg hat in einer im Dezember 2017 bekannt gegebenen Entscheidung Italien verurteilt, weil das Land die Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren, die im Ausland geheiratet hatten, nicht anerkannte. Das sei ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention , der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festlegt. Mit der Öffnung der Ehe am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag als einer der letzten westlichen Parlamente spät das Ehevorbot für lesbische und schwule Paare abgeschafft und damit ein deutliches Zeichen für die Gleichheit aller gesetzt . V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Einsatz für die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen , Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI), in der geläufigen englischen Formulierung Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender and Intersex (LGBTI), ist Schwerpunkt der Menschenrechtspolitik der Bundesregierung. In zahlreichen Ländern werden die Rechte von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Gender-Identität verletzt. In einigen Ländern gibt es bis heute Gesetze, die Homosexualität mit langjährigen Haftstrafen oder gar mit dem Tod bestrafen. Diskriminierung von LGBTI-Personen ist in allen Lebensbereichen in vielen Ländern der Welt weit verbreitet. Gleichzeitig gibt es in mehreren Weltregionen große Fortschritte beim Einsatz für die Menschenrechte von LGBTI-Personen. In Lateinamerika, im Westlichen Balkan und in Indien gab es in den letzten Jahren zum Teil beeindruckende Erfolge, häufig durchgesetzt von einer aktiven und mutigen Zivilgesellschaft, die sich dafür einsetzt, dass die Menschenrechte für alle gelten. Bezüglich der Bewertung der menschenrechtlichen Lage in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweist die Bundesregierung auf die einschlägigen internationalen Mechanismen. Diesbezüglich verweist die Bundesregierung auf den Menschenrechtsbericht der Bundesregierung, in dem auf Seite 157 („C 2 Länder A – Z“) internationale Berichts- und Überwachungsmechanismen aufgeführt sind, die die Menschenrechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfolgen und bewerten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9077 Die Bundesregierung setzt sich auf der Basis der EU-Leitlinien zum Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen aktiv gegen Diskriminierung und andere Menschenrechtsverletzungen aufgrund von sexueller Orientierung und Gender- Identität ein. So ist Deutschland im Jahr 2016 der Freundesgruppe für LGBTI- Rechte in New York beigetreten und engagiert sich gemeinsam mit gleichgesinnten Regierungen in der „Equal Rights Coalition“. Auf bilateraler wie multilateraler Ebene arbeitet Deutschland daran, dass LGBTI-Rechte weltweit als untrennbarer Bestandteil der Menschenrechte geachtet werden, etwa durch Thematisierung der Frage im Universellen Staatenüberprüfungsverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UPR). Dies schließt den Einsatz für eine Entkriminalisierung von Homosexualität ein, ebenso das Einfordern eines aktiven Schutzes der Menschenrechte von LGBTI-Personen durch alle Staaten. Für bedrängte LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten ist eine internationale Vernetzung besonders wichtig. Ein Schwerpunkt des deutschen Engagements ist daher die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und die Förderung der Vernetzung von LGBTI-Organisationen mit der menschenrechtlich aktiven Zivilgesellschaft insgesamt. So unterstützt die Bundesregierung durch eine regionale Maßnahme verschiedene LGBTI-Organisationen in Subsahara-Afrika insbesondere mit Blick auf deren internationale Kooperation. Die Bundesregierung fördert außerdem Vorhaben zivilgesellschaftlicher Akteure, wie etwa die Zusammenarbeit zwischen dem Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und LGBTI- Organisationen im südlichen Afrika, Nahost, Nordafrika, Südosteuropa und Zentralamerika . Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass die in den nachfolgenden Antworten zitierten deutschen oder englischen Übersetzungen ausländischer Rechtsnormen inoffizielle Übersetzungen sind. I. Staatliche und gesellschaftliche Verfolgung und Diskriminierung 1. In welchen Ländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen strafrechtlich verboten? Die Bundesregierung hat Kenntnis von expliziten strafrechtlichen Verboten einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen erwachsenen Personen in Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Brunei Darussalam, den Cookinseln , Guinea, Gambia, Iran, Jemen, Kamerun, Katar, Kenia, Kiribati, Libanon, Liberia, Malawi, Malaysia, Mauretanien, Myanmar, Nigeria, Oman, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Senegal, Sudan, Südsudan, Syrien, Tunesien, Turkmenistan , Tansania, Tonga, Tuvalu, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Zentralafrikanischen Republik sowie in Gaza und in der indonesischen Provinz Aceh. In einigen Staaten ist Homosexualität zwar nicht explizit strafbar, es bestehen aber vage Straftatbestände („unzüchtige Handlungen“, „Taten gegen die Natur“, „widernatürliche Akte“) mit unklaren Tatbestandsmerkmalen, unter die auch homosexuelle Handlungen subsumiert werden. Dies trifft zu auf Ägypten, Bahrain, Demokratische Republik Kongo, Ghana, Kuwait, Myanmar, Niger, Pakistan, Republik Kongo, Uganda und Westjordanland. In Libyen und Marokko stehen alle außerehelichen Sexualkontakte unter Strafe, was de facto eine Strafbarkeit begründet, da das dortige Recht keine gleichgeschlechtlichen Ehen vorsieht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In der Republik Korea ist Homosexualität unter Militärangehörigen einschließlich Wehrpflichtigen strafbar. In einigen Ländern bestehen zwar entsprechende Straftatbestände, diese werden jedoch nach Kenntnissen der Bundesregierung nicht mehr angewandt, so in Antigua und Barbuda, Barbados, Botsuana, Dominica, Grenada, Guyana, Jamaika, Namibia, Papua Neuguinea, Salomonen Simbabwe, Singapur, St. Kitts und Nevis , St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen und Togo. In Trinidad und Tobago entschied der Oberste Gerichtshof 2018, dass die auch weiterhin bestehenden Gesetze, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen , nicht anwendbar sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „öffentliche Moral“ führen auch in einer Reihe weiterer Staaten – darunter Honduras und Peru – zu strafrechtlicher Verfolgung von Personen, die sich öffentlich zu ihrer Homosexualität bekennen. a) In welchen dieser Länder sind nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit der Todesstrafe bedroht? Nach Kenntnis der Bundesregierung kann die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Handlungen in Iran, Mauretanien, Saudi-Arabien, Sudan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Jemen verhängt werden. Auch bei Anwendung der Scharia kann die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen verhängt werden. Beispielsweise in Afghanistan und einigen Bundesstaaten in Nordnigeria ist aufgrund der Scharia die Verhängung der Todesstrafe möglich, sie wird aber nach Kenntnissen der Bundesregierung nicht vollstreckt. b) In welchen dieser Länder sind nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit Körperstrafen bedroht? Nach Kenntnis der Bundesregierung drohen in Brunei Darussalam, Iran, Libyen, Malaysia, Saudi-Arabien, Somalia, Syrien und Tansania sowie der indonesischen Provinz Aceh bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Körperstrafen. c) Welches Strafmaß wird in anderen Ländern angedroht, in denen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen strafrechtlich verboten sind? In vielen Staaten droht für homosexuelle Handlungen eine Haftstrafe. Dies ist der Bundesregierung bekannt aus Bangladesch, Botsuana, den Cookinseln, Guinea, Jamaika, Kamerun, Katar, Kenia, Malawi, Malaysia, Samoa, Senegal, Somalia, Südsudan, Syrien, Tonga, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Westjordanland und der Zentralafrikanischen Republik. In einigen Staaten drohen sogar Haftstrafen von über zehn Jahren bis hin zu lebenslang , so in Äthiopien, Brunei Darussalam, Gambia, Gaza, Ghana, Kiribati, Nigeria, Sambia, Tuvalu und Pakistan. Die Strafgesetze in Myanmar, Papua Neuguinea und den Salomonen sehen ebenfalls Haftstrafen von über zehn Jahren vor, werden aber nicht angewandt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9077 d) In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung strafrechtliche Sonderbestimmungen (z. B. unterschiedliche Schutzaltersgrenzen ), die für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen andere Regelungen vorsehen als für heterosexuelle Handlungen? In Côte d'Ivoire sieht der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses im Falle homosexueller Handlungen ein höheres Strafmaß vor. In Simbabwe existieren für homosexuelle Handlungen andere Schutzaltersgrenzen als für heterosexuelle Handlungen. e) Wie ist der Wortlaut der Normen mit einem Bezug zur Homosexualität, sofern vorhanden (bitte einzeln nach Ländern auflisten)? Folgende Auszüge aus Gesetzestexten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung teils in deutscher und teils in englischer Fassung oder Übersetzung vor (auf den in der Vorbemerkung der Bundesregierung hierzu gegebenen Hinweis wird verwiesen): Botsuana: „Any person who … has carnal knowledge of any person against the order of nature … is guilty of an offence and is liable to imprisonment for a term not exceeding seven years.“ Kamerun: „Jegliche Person, die Geschlechtsverkehr mit einer Person gleichen Geschlechts ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von zwischen zwanzigtausend bis zweihunderttausend Francs CFA bestraft.“ Cookinseln: „Everyone is liable to imprisonment for a term not exceeding five years who, being a male … (b) Does any indecent act with or upon any other male; or (c) Induces or permits any other male to do any indecent act with or upon him.“ Äthiopien: „Whoever performs with another person of the same sex a homosexual act, or any other indecent act, is punishable with simple imprisonment.“ Iran: „Sodomie bedeutet die Penetration des männlichen Geschlechtsorgans bis zur Beschneidungsstelle in den After einer männlichen Person … Die für Sodomie bestimmte Strafe für ein Subjekt ist – in Fällen von Gewaltanwendung, Zwang oder unter der Bedingung des „Ehsan“ [Ehe] – die Todesstrafe, ansonsten 100 Peitschenhiebe. Die Sodomie-Strafe für das Objekt ist in jedem Fall (sei er verheiratet oder nicht verheiratet) die Todesstrafe.“ „Homosexualität einer männlichen Person besteht – außer Sodomie, Schenkelverkehr – aus Küssen und Schmusen wegen Wollust; dies wird mit 31 bis 74 Peitschenhieben 6. Klasse bestraft … Die Regelung dieses Artikels gilt auch für weibliche Menschen.“ „Lesbischer Verkehr wird mit 100 Peitschenhieben bestraft.“ Kenia: „Any male person who, whether in public or private, commits any act of gross indecency with another male person, or procures another male person to commit any act of gross indecency with him, or attempts to procure the commission of any such act by any male person with himself or with another male person, whether in public or private, is guilty of a felony and is liable to imprisonment for five years.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kiribati: „Any person who (a) commits buggery with another person or with an animal; or (b) permits a male person to commit buggery with him or her, shall be guilty of a felony, and shall be liable to imprisonment for 14 years.“ Mauretanien: „Jeder volljährige Moslem, der einen unzüchtigen oder unnatürlichen Akt mit einer Person seines Geschlechts begeht, wird mit der Todesstrafe durch öffentliche Steinigung bestraft.“ Malaysia: „Any person who has sexual connection with another person by the introduction of the penis into the anus or mouth of the other person is said to commit carnal intercourse against the order of nature … Whoever voluntarily commits carnal intercourse against the order of nature shall be punished with imprisonment for a term which may extend to twenty years, and shall also be liable to whipping.“ Syrien: „Any male person who commits liwat [Sodomie] shall be guilty of an offence and shall on conviction be liable to a fine not exceeding five thousand ringgit or to imprisonment for a term not exceeding three years or to whipping not exceeding six strokes or to any combination thereof.“ Oman: „Jede Person, die einen erotischen Akt mit einer Person gleichen Geschlechts vollzieht, kann zu einer Gefängnisstrafe für einen Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten und nicht mehr als drei Jahren verurteilt werden.“ Singapur: „Any male person who, in public or private, commits, or abets the commission of, or procures or attempts to procure the commission by any male person of, any act of gross indecency with another male person, shall be punished with imprisonment for a term which may extend to 2 years.“ Somalia: „Wer mit einer gleichgeschlechtlichen Person Geschlechtsverkehr hat, wird bestraft, wenn die Tat kein schwereres Verbrechen darstellt, mit Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu drei Jahren.“ Tansania: „Jede männliche Person, die, ob öffentlich oder privat, jedwede Handlung von grober Unsittlichkeit mit einer anderen männlichen Person vornimmt oder eine andere männliche Person dazu bestimmt, die mit ihr grobe Unsittlichkeit zu begehen oder versucht, eine männliche Person zu einer solchen Handlung mit sich selbst oder mit einer anderen männlichen Person, ob öffentlich oder privat , zu bestimmen, begeht eine Straftat und unterliegt einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren.“ Teilstaat Sansibar: „Jede Person, die einen Geschlechtsverkehr mit einem Jungen hat, macht sich einer Straftat schuldig und unterliegt bei Verurteilung einer lebenslangen Gefängnisstrafe.“ [Das Gesetz definiert „Jungen“ als „männliche Person , die unter 18 Jahre alt oder unverheiratet ist.“] „Jede Frau, die eine lesbische Handlung mit einer anderen Frau vornimmt, ob sie dabei eine aktive oder passive Rolle einnimmt, macht sich einer Straftat schuldig und unterliegt bei Verurteilung einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren oder einer Geldbuße von höchstens fünfhunderttausend Schilling.“ „Jede Person, die a) eine Gemeinschaft mit einer Person des gleichen Geschlechts , unabhängig davon, ob Ehe oder nicht gründet oder plant … c) als Ehemann und Ehefrau einer Person des gleichen Geschlechts lebt macht sich einer Straftat schuldig und unterliegt bei Verurteilung einer Gefängnisstrafe höchstens sieben Jahre.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9077 Tunesien: „Personen, die Sodomie oder Tribadie begehen, werden mit Haft von drei Jahren bestraft, wenn nicht einer der in den vorangegangenen Artikeln genannten Tatbestände erfüllt ist.“ (Anmerkung: In Verbindung mit oder auf der Grundlage von anderen Vorschriften kann das zugemessene Strafmaß in der Rechtspraxis geringer ausfallen.) Turkmenistan: „Homosexuelle Unzucht, das heißt Geschlechtsverkehr unter Männern, wird mit Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren mit der Auflage des Aufenthalts in einer bestimmten Gegend für die Dauer von zwei bis fünf Jahren oder ohne diese Auflage bestraft.“ Tuvalu: „Any male person who, whether in public or private, commits any act of gross indecency with another male person, or procures another male person to commit any act of gross indecency with him, or attempts to procure the commission of any such act by any male person with himself or with another male person, whether in public or private, shall be guilty of a felony, and shall be liable to imprisonment for 5 years.“ Usbekistan: „Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zweier männlicher Individuen wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.“ Simbabwe: „Any male person who, whether in public or private, commits any act of gross indecency with another male person, or procures another male person to commit any act of gross indecency with him, or attempts to procure the commission of any such act by any male person with himself or with another male person, whether in public or private, is guilty of a felony and is liable to imprisonment for five years.“ 2. In welchen Ländern wurden einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen seit der Beantwortung der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6970 im Dezember 2015 strafrechtlich verboten ? Der Bundesregierung sind keine Länder bekannt, in denen einvernehmliche homosexuelle Handlungen seit Beantwortung der Großen Anfrage im Dezember 2015 strafrechtlich verboten wurden. In Ägypten befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf zum expliziten Verbot homosexueller Handlungen im Gesetzgebungsprozess. 3. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um diese Verbote zu verhindern? Die Bundesregierung hat die Verbesserung der rechtlichen Stellung von LGBTI- Personen regelmäßig gegenüber der ägyptischen Regierung thematisiert. Beispielsweise richtete der Staatsminister für Europa, Michael Roth, am 1. November 2017 einen Brief an seinen ägyptischen Amtskollegen, um sich für die Freilassung und die Rechte von LGBTI-Personen in Ägypten einzusetzen. Weiterhin hat sich die Bundesregierung im November 2017 an der Bitte um eine gemeinsame Demarche zu den Rechten von LGBTI-Personen unter Federführung von Kanada und Chile beteiligt. Das ägyptische Außenministerium weigerte sich, die Demarche zu empfangen. Die deutsche Botschaft in Kairo hat sich wiederholt auf hoher Ebene im ägyptischen Außenministerium für eine Verbesserung der Situation eingesetzt. Die Bundesregierung steht in engem Kontakt mit ägyptischen Aktivistinnen und Aktivisten und spricht das Thema im EU-Rahmen und in bilateralen Gesprächen mit staatlichen Gesprächspartnern immer wieder an. Dabei betont sie, dass die Rechte der LGBTI-Personen gewahrt werden müssen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. In welchen Ländern wurden Verbote einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen erwachsenen Personen seit der Beantwortung der Großen Anfrage mit Bundestagsdrucksache 18/6970 im Dezember 2015 verschärft ? Wie ist der Wortlaut der einzelnen Normen (bitte einzeln nach Ländern auflisten )? 5. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um diese Verschärfung zu verhindern? Die Fragen 4 und 5 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung ist kein Fall der Verschärfung von Verboten einvernehmlicher homosexueller Handlungen seit der Großen Anfrage im Dezember 2015 bekannt. 6. In welchen Ländern wurden einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen seit der Beantwortung der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6970 im Dezember 2015 entkriminalisiert? Eine Entkriminalisierung seit Dezember 2015 ist der Bundesregierung bekannt aus Mosambik, Nauru, Nepal und den Seychellen. Im April 2018 in Trinidad und Tobago und im September 2018 in Indien führten Entscheidungen oberster Gerichte zu einer Entkriminalisierung. In einigen Staaten gab es zwar keine formelle Entkriminalisierung, aber zumindest rechtliche Verbesserungen, so etwa in Kenia, wo 2018 anale Zwangsuntersuchungen verboten wurden, und in Oman, wo die Anforderungen für die Einleitung eines Strafverfahrens und für eine Verurteilung verschärft wurden. 7. Welche LSBTTI-Aktiven bzw. Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger , die sich für LSBTTI-Rechte einsetzen bzw. eingesetzt haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beantwortung der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6970 im Dezember 2015 ermordet, verschleppt , inhaftiert oder anderen Schikanen seitens staatlicher Stellen oder gesellschaftlicher Akteurinnen und Akteure unterzogen? In vielen Ländern sind LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten wegen staatlicher Verfolgung und gesellschaftlicher Tabuisierung gezwungen, im Verborgenen zu agieren, weshalb der Bundesregierung nur wenige Kenntnisse zu ihrer Situation vorliegen. In Ägypten wurden am 2. Oktober 2017 die LGBTI-Aktivisten Ahmad Alaa und Sarah Hegazy wegen ihrer angeblichen Mitgliedschaft in einer illegalen Gruppe und Anstiftung zu Unzucht inhaftiert: Am 2. Januar 2018 ordnete der zuständige Richter ihre Freilassung gegen Kaution an. In Afghanistan wird von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die Polizei berichtet. Die Betroffenen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und müssen bei „Entdeckung“ den Verlust ihres Arbeitsplatzes und soziale Ausgrenzung fürchten. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. In Bangladesch kam es im Mai 2017 zu einer Massenverhaftung (27 Personen) bei einem Treffen vermeintlicher Homosexueller bei Dhaka. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob sich unter den Verhafteten Aktivisten befanden. In Belarus führt die Polizei regelmäßig Kontrollen in LGBTI-Clubs durch, etwa am 30. Juni 2018 und am 21. Juli 2018 im Minsker Club „Burlesque“. Personalien der Anwesenden wurden aufgenommen. Am 28. Juni 2018 wurden die Studenten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9077 der Theaterwissenschaft Volha Ramashka, Nadzeya Krapivina und Dzmitry Yafremau für einen Tag inhaftiert, als sie aus Protest gegen homophobe Äußerungen des Innenministers vor dem Innenministerium Blumen im Regenbogenmuster arrangierten. Der Journalist Andrei Shauliuha, der die Aktion filmte, wurde ebenfalls für einen Tag festgenommen. Die Personen wurden zu Geldstrafen verurteilt. Am 16. Juli 2018 fand ein Gerichtsverfahren gegen Vika Biran statt, die homophobe Äußerungen des Innenministers kritisch kommentiert hatte. In Brasilien wurde am 14. März 2018 die Menschenrechtsaktivistin Marielle Franco ermordet. Sie war als Aktivistin gegen die Diskriminierung von Frauen, Schwarzen, Armen und LGBTI bekannt. In Ecuador berichtet die transsexuelle Aktivistin und Abgeordnete Diane Marie Rodríguez Zambrano über Drohungen gegen ihre Person und Familie. In Guatemala wurden seit 2016 mehrere LGBTI-Aktivisten ermordet. In Honduras wurden seit 2015 drei Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten aus der LGBTI-Szene ermordet: René Martínez (Comunidad Gay Sampedrana), Paola Barraza (Asoc. Arcoíris) und Sherlyn Montoya (Asoc. Arcoíris). Im Jahr 2015 hatte es fünf Morde an LGBTI-Aktivisten gegeben. Zudem gab es mindestens drei Mordversuche an Aktivisten sowie Entführungen von Familienmitgliedern von Aktivisten, Raub-Überfälle und Verleumdungsaktionen gegen LGBTI- Organisationen. Oft erhalten sie Morddrohungen. Mindestens ein LGBTI-Aktivist ist während eines Gefängnisaufenthalts verschwunden. In Irak waren LGBTI-Personen in Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen, schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen berichtete im November 2016, dass sexuelle Handlungen zwischen Männern mit dem Tod bestraft wurden. Konfessionell geprägte Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt LGBTI-Personen bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. In Kamerun werden Menschenrechtsverteidiger, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen , verschiedensten diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt. Der Vorsitzende der Hilfsorganisation „Humanity First“, Jules Eloundou, hat 2016 nach eigenen Bekundungen wegen derartiger Repressalien Kamerun verlassen. In Kenia kam es zu einzelnen diskriminierenden Aufrufen und zur Veröffentlichung von Namen von Aktivisten. In Kirgisistan gab es 2015 einen Brandanschlag auf das Büro einer LGBTI-Organisation sowie die erzwungene Auflösung einer geschlossenen LGBTI-Veranstaltung durch nationalistische Aktivisten. In Kolumbien sind zwischen 2015 und 2017 nach Angaben der kolumbianischen Nichtregierungsorganisation (NRO) „Colombia Diversa“ 22 Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen eingesetzt haben, ermordet worden; weitere 43 Aktivistinnen und Aktivisten wurden bedroht. Die meisten dieser Verbrechen werden durch Nachfolgeorganisationen des Paramilitarismus oder kriminelle bewaffnete Organisationen begangen, jedoch gibt es auch Fälle von Gewalt durch Guerillas. In Libyen berichten die United Nations Support Mission in Libya und Menschenrechtsorganisationen von Verhaftungen angeblich homosexueller Männer durch Milizen. In Gefängnissen kommt es Berichten zufolge zu Vergewaltigungen der Betroffenen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In Nigeria wurden mehrfach LGBTI-Personen verhaftet, zuletzt etwa 57 Männer im Rahmen einer Geburtstagsfeier am 28. August 2018 in Lagos. In Peru berichten LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten von Stigmatisierung, Verleumdung und in einigen Fällen auch Todesdrohungen. Die NRO „PROMSEX“ führt für 2016 8 Totschläge und 43 Körperverletzungen gegen sexuelle Minderheiten auf. In Paraguay berichten Menschenrechtsorganisationen von Schikanen seitens der Polizei und der Bevölkerung. Es sei wiederholt zu willkürlichen Verhaftungen, Nachstellungen, Beschuldigungen und Anfeindungen gekommen. In Saudi-Arabien gab es seit 2015 mehrfach Berichte über Verhaftungen von LGBTI-Aktivisten. Im Februar 2017 sollen nach NRO-Berichten zwei pakistanische Transgender-Aktivisten in Riad von der Polizei zu Tode geprügelt und weitere 22 Personen verhaftet worden sein. In Slowenien berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Staatsanwaltschaft 2017 die Ermordung von drei Transfrauen nicht untersuchte. Im April 2018 erhielt Andrea Ayala, Direktorin der Lesben-Organisation EMULES, per WhatsApp Drohungen von Mitarbeitern einer Polizeieinheit und wurde im Juli 2018 15 Stunden von der Polizei festgehalten. Im August 2018 berichteten vier Transfrauen der Organisation Estrellas über Misshandlungen durch die Polizei. In Tadschikistan wurden mehrere LGBTI-Organisationen von offiziellen Stellen schikaniert. Es liegt nahe, dass die Vorsitzende der NRO „Rohi Zindaghi“, Albina Ishquvatova, wegen der Schikanen ihre NRO aufgab. In Tansania kam es zu mehreren Festnahmen, etwa im Dezember 2016 gegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines HIV-Präventionsworkshops und im September 2017 gegen zwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Workshops für Eltern von LGBTI-Personen. Im Oktober 2018 wurden vier Anwälte aus Tansania , Südafrika und Uganda, neun Mitglieder der „Community Health and Education Services“ und ein weiterer Menschenrechtsaktivist wegen des Vorwurfs der Förderung der Homosexualität festgenommen. In der Ukraine gab es mehrere Übergriffe durch rechtsextreme Gruppen. So griffen am 30. September 2017 rund 200 Personen das „Gleichheits-Fest“ in Saporischija an und verletzten zwei Frauen schwer. Am 21. Januar 2018 wurden vier Vertreter der „Gay Alliance Ukraine“ in Krywyj Rih von Unbekannten angegriffen , zwei mussten im Krankenhaus behandelt werden. Rechtsextreme Gruppierungen störten zudem LGBTI-Veranstaltungen am 19. März 2018 in Vynnytsa und Iwano-Frankiwsk, am 10. Mai 2018 in Kiew, am 19. Mai 2018 in Chernowitz und am 30. Juni 2018 in Krywyj Rih. 8. Inwiefern lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung in bestimmten Staaten oder Regionen der Welt Schwerpunkte der Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender oder Intersexuelle feststellen ? In zahlreichen Ländern werden gewaltsame Übergriffe generell nur unzureichend dokumentiert und selten aufgeklärt. Dies gilt oft in besonderem Maße für Übergriffe auf LGBTI-Personen. Staatlicherseits werden solche Übergriffe oft nicht untersucht oder nicht im Hinblick auf ein mögliches Vorliegen von Hassverbrechen überprüft. In manchen Fällen kommt es auch von staatlicher Seite zu Übergriffen , weshalb sich viele Betroffene nicht an die Polizei wenden. In vielen Ländern zögern LGBTI-Personen, die Opfer von Gewalt werden, die Vorfälle anzu- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9077 zeigen, weshalb von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist. Aufgrund der begrenzten Informationen hat die Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse zu den Schwerpunkten der Gewalt gegen LGBTI-Personen. In vielen Staaten ist die Gefährdungslage von LGBTI uneinheitlich, oft gibt es einen Gegensatz zwischen vergleichsweise toleranten Großstädten und konservativen ländlichen Regionen . Der Bundesregierung sind im Berichtszeitraum gezielte gewaltsame Übergriffe gegen LGBTI-Personen bekannt geworden in Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bosnien und Herzegowina, China, Côte d’Ivoire, El Salvador, Haiti, Honduras, Indonesien, Irak, Jamaica, Kamerun, Kolumbien, Liberia, Libyen, Malaysia, Mali, Mexiko, Moldau, Namibia, Nordmazedonien, den Philippinen, Sri Lanka, Sierra Leone, Südafrika, Tadschikistan, Tansania, der Türkei und Uganda. Da entsprechende Vorfälle nicht systematisch erfasst werden, handelt es sich bei den genannten Ländern, aus denen gewaltsame Übergriffe bekannt wurden, nicht notwendigerweise um Schwerpunkte der Gewalt gegen LGBTI-Personen im Sinne der Fragestellung. Der Dachverband „Transgender Europe“ dokumentiert weltweit Tötungsdelikte an Transsexuellen. Danach wurden zwischen Oktober 2016 und September 2017 insgesamt 325 Morde an Transsexuellen bekannt. Die Mehrzahl der Morde ereignete sich in Brasilien (171), Mexiko (56) und den Vereinigten Staaten (25). In vielen lateinamerikanischen Staaten gibt es – trotz erheblicher Verbesserungen bei der rechtlichen Gleichstellung von LGBTI-Personen – weiterhin weit verbreitete Gewalt gegen diese Personengruppe, und dabei oft in besonderer Weise gegen Transsexuelle. In Argentinien wurden 2017 insgesamt 103 Angriffe gegen LGBTI-Personen registriert , darunter 13 Morde – davon 12 an Transsexuellen. Vier Transfrauen starben in Haft. In Brasilien berichtete die „Grupo Gay da Bahia“ 2017 von 387 Morden an LGBTI-Personen, darunter 171 an Transsexuellen. In Peru gab es 2016 laut der NRO „PROMSEX“ 8 Tötungen und 43 Körperverletzungen gegen LGBTI-Personen. Auch Fälle von Gewaltakten durch die Polizei sind bekannt. LGBTI-Personen werden oft willkürlich verhaftet, geschlagen, verschleppt , ausgeraubt oder missbraucht. In Russland ist Homophobie weit verbreitet. Besonders problematisch ist die Situation für LGBTI-Personen im Nordkaukasus. 2017 kam es in Tschetschenien zur organsierten Verfolgung Homosexueller, sowohl durch Vertreter regionaler staatlicher Stellen als auch durch die Bevölkerung. Im Januar 2019 wurde über eine neue Verfolgungswelle berichtet. 9. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Dezember 2015 unternommen, um in Afrika auf eine Verbesserung der Situation der von so genannten korrigierenden Vergewaltigungen bedrohten lesbischen Frauen in den betroffenen Ländern und Regionen hinzuwirken? Die Bundesregierung nimmt diese Form schwerer sexueller Gewalt sehr ernst und thematisiert Vorkommnisse dieser Art im Rahmen ihres Einsatzes für den Schutz von Frauen und Mädchen sowie von LGBTI-Personen. In Gesprächen weist die Bundesregierung regelmäßig auf die Universalität der Menschenrechte hin und drängt gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf wirksame Schutzund Sanktionsmechanismen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In Südafrika fördert die Bundesregierung EU-Projekte wie den Young Women’s Club und das Projekt „Enhancing State Responsiveness to Gender-Based Violence : Paying the True Costs“ der Heinrich-Böll-Stiftung, die Vergewaltigungsopfer unterstützen. In Botsuana unterstützt die Bundesregierung – gemeinsam mit der EU und EU- Partnern – Projekte gegen sexuelle Gewalt gegen Frauen, etwa in Form von Aufklärungs - und Diskussionsveranstaltungen in Schulen und Medien. 10. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Dezember 2015 unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in Russland und insbesondere in Tschetschenien hinzuwirken? Die Menschenrechtslage von LGBTI-Personen in Russland ist aus Sicht der Bundesregierung besorgniserregend. Homosexualität ist in Russland zwar kein Straftatbestand , der Bundesregierung ist jedoch bekannt, dass LGBTI-Personen regelmäßig Opfer von Diskriminierung und auch homophober Gewalt werden. Insbesondere mit Verweis auf vermeintliche Jugendschutzbelange wird das „Verbot von Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen“ häufig dazu genutzt, Veranstaltungen nicht zu genehmigen, Druck auf Medien auszuüben oder LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten beispielsweise für das Schwenken einer Regenbogenfahne kurzzeitig festzusetzen. Die Bundesregierung hat die russische Regierung wiederholt aufgefordert, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf die Nichtdiskriminierung von LGBTI-Personen nachzukommen. Die Bundesregierung steht auch über die Botschaften und Konsulate in Russland in Kontakt mit LGBTI-Organisationen . Darüber hinaus hat die Bundesregierung in den letzten Jahren Projekte in diesem Bereich unterstützt, auch im Rahmen des Programms „Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und Russland“ Im Falle der Verfolgung Homosexueller in Tschetschenien hat die Bundesregierung die Regierung der Russischen Föderation zum Schutz und zur Wahrung der Grund- und Menschenrechte aufgerufen, unter anderem in einem vom damaligen Bundesminister des Auswärtigen, Sigmar Gabriel, initiierten Brief Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, der Niederlande und Schwedens an Außenminister Lawrow sowie durch aktive Ansprache des Themas durch Bundeskanzlerin Merkel gegenüber Präsident Putin. Sowohl Staatsminister Roth als auch der damalige Koordinator für die zwischengesellschaftliche Zusammenarbeit mit Russland , Zentralasien und den Ländern der Östlichen Partnerschaft, Dr. Gernot Erler, forderten eine Aufklärung der Vorkommnisse und eine Strafverfolgung der Täter. Die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Dr. Bärbel Kofler, hatte unmittelbar nach Meldungen über eine zweite Verfolgungswelle Anfang 2019 die Aufklärung der neuen Vorwürfe sowie die Umsetzung der Empfehlungen des OSZE-Sonderberichterstatters Wolfgang Benedek angemahnt. Dieser hatte Ende 2018 schwere Menschenrechtsverstöße und Defizite bei der Aufklärung der LGBTI-Verfolgung im Jahr 2017 festgestellt und umfassende effektive Ermittlungen gefordert. Seine Mandatierung hatte die Bundesregierung unterstützt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/9077 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von LSBTTI auf der von Russland völkerrechtswidrig annektierten ukrainischen Halbinsel Krim, und welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI hinzuwirken? Die Menschenrechtssituation auf der Krim hat sich seit der völkerrechtswidrigen Besetzung durch Russland nach Einschätzung der Menschenrechts-Beobachtungsmission Ukraine (HRMMU) des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (OHCHR) erheblich verschlechtert. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung. Dies gilt auch für die Situation von LGBTI- Personen. So berichtet das OHCHR im 20. Bericht zur Menschenrechtssituation in der Ukraine, dass dreizehn Gemeinden auf der Krim LGBTI-Versammlungen verboten und damit die Versammlungsfreiheit in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbots verletzt hätten. Die NROen „ADC Memorial“ und „Center for Civil Liberties“ berichten am 13. Juni 2016 öffentlich über eine Zunahme offener Gewalt gegen LGBTI-Personen. Anders als in der übrigen Ukraine und in Russland hat die Bundesregierung aufgrund der völkerrechtswidrigen Besetzung keine Möglichkeit, auf der Krim LGBTI-Projekte zu fördern. Sie spricht jedoch ihre Sorge über die dort bestehenden Menschenrechtsverletzungen regelmäßig deutlich an. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von LSBTTI innerhalb der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete im Osten der Ukraine, der so genannten Volksrepubliken Lugansk und Donezk , und welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI hinzuwirken? Nach Einschätzung der Bundesregierung hat sich die Situation von LGBTI-Personen in den nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk erheblich verschlechtert. Öffentliche Verurteilung von Homosexualität ist an der Tagesordnung. Seit dem 14. März 2018 kommt zudem im nichtregierungskontrollierten Teil des Gebiets ein Gesetz zum Verbot der Verbreitung von sogenannter LGBTI-Propaganda unter Minderjährigen zur Anwendung. In den nicht-regierungskontrollierten Teilen des Gebiets Donezk dokumentierte die VN-Beobachtermission UN Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) einige Fälle von Verschwindenlassen von LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten, Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung durch unmenschliche Behandlung während der Haft. In Übereinstimmung mit der HRMMU geht die Bundesregierung davon aus, dass die geringe Zahl von dokumentierten Verletzungen der Rechte von LGBTI-Personen in diesen Gebieten darauf zurückführen ist, dass die Betroffenen entweder auf regierungskontrollierte Gebiete geflohen sind oder sich der Gefahr von Drohungen und Angriffen durch Flucht in den Untergrund entzogen haben. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck für eine friedliche Lösung des Konflikts in der Ost-Ukraine und damit einhergehend für eine Verbesserung der humanitären und Menschenrechtslage im Konfliktgebiet ein. Die deutsche Botschaft und die EU-Vertretungen in Kiew pflegen regelmäßigen Austausch mit LGBTI-Organisationen. Die Bundesregierung unterstützt Projekte von im LGBTI-Bereich tätigen Nichtregierungs- und Selbsthilfeorganisationen. Sie unterstützt zum Beispiel ein Vorhaben im Bereich HIV/Aids einer Vereinigung von Eltern homosexueller Männer und Frauen und trägt so dazu bei, gesellschaftliche Diskriminierung und Vorurteile gegen Homosexuelle und deren Angehörige abzubauen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welche Schritte hat die Bundesregierung angesichts der regelmäßigen Attacken auf LSBTTI-Festivals und CSD’s in der Ukraine seit Dezember 2015 unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in der Ukraine hinzuwirken? Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Organisatoren von LGBTI-Veranstaltungen durch aktive Ansprache der Behörden, Förderung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, öffentliche Stellungnahmen und andere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen. So gehört der deutsche Botschafter in Kiew seit Jahren zu den Unterzeichnern einer gemeinsamen Erklärung aus Anlass des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie, in der die ukrainischen Behörden zur Unterstützung der LGBTI-Gemeinschaft aufgefordert werden. 14. Welche Schritte hat die Bundesregierung angesichts der Berichte der Menschenrechtskommissarin Dunja Mijatovic über wiederholte Inhaftierungen und erzwungene medizinische Untersuchungen von LSBTTI-Aktiven unternommen , um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in Aserbaidschan hinzuwirken (vgl. www.theguardian.com/world/2017/sep/28/azerbaijanpolice -crackdown-lgbt-community)? Die Bundesregierung hat die Regierung in Aserbaidschan wiederholt aufgefordert , ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zwischen Juli 2017 und Juli 2018 hat Deutschland vier EU-Erklärungen im Ständigen Rat der OSZE aktiv unterstützt, in denen Aserbaidschan zum Schutz von LGBTI-Personen aufgerufen wurde. Zusätzlich zur Ansprache setzt sich die Bundesregierung gezielt durch Projekte für Rechtsstaatlichkeit ein. Die Bundesregierung steht im Kontakt mit Menschenrechts-Organisationen, die die Situation in Aserbaidschan kritisch begleiten. Außerdem hat das Auswärtige Amt im Rahmen des Programms „Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und Russland“ seit 2016 Projekte mit aserbaidschanischen Partnern in diesem Bereich unterstützt. 15. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit 2017 unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in der Türkei hinzuwirken? Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der türkischen Regierung für die Belange von LGBTI-Personen ein. Die Auslandsvertretungen in der Türkei befinden sich in regelmäßigem Austausch mit NROen von LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten und unterstützen Projekte und Aktivitäten von LGBTI-Organisationen. Ergänzend erwähnt seien auch Aktivitäten deutscher Stiftungen in der Türkei. Sowohl die Friedrich-Ebert-Stiftung als auch die Heinrich-Böll-Stiftung führen regelmäßig Projekte, oft auch in Kooperation mit Organisationen vor Ort, zum Thema LGBTI durch. 16. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in Ägypten hinzuwirken? Die Bundesregierung ist nach wie vor sehr besorgt über die Verhaftung zahlreicher Personen aufgrund ihres Eintretens für die Rechte von LGBTI-Personen sowie über Berichte über die Anwendung menschenrechtswidriger Untersuchungsmethoden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/9077 Die Bundesregierung hat ihre Sorge bereits mehrfach und mit Nachdruck gegenüber ägyptischen Regierungsvertretern zum Ausdruck gebracht und das Vorgehen der ägyptischen Behörden gegen diese Personengruppe verurteilt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 17. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe am 7. Januar 2014 unternommen , um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in Nigeria hinzuwirken ? Die Bundesregierung hat ihre kritische Haltung zur Verschärfung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen gegenüber der nigerianischen Regierung bei mehreren Gelegenheiten bilateral und im Rahmen der EU deutlich gemacht. Die Bundesregierung fördert außerdem die Rechte von Homosexuellen auf dem afrikanischen Kontinent insbesondere durch den Ausbau zivilgesellschaftlicher Netzwerke . 18. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI im Libanon hinzuwirken? Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Unterbindung des Beirut Pride 2018 zu verhindern bzw. sie gegenüber der libanesischen Regierung zu kritisieren? Der Einsatz für die Rechte von LGBTI-Personen ist Teil der EU-Menschenrechtsstrategie für den Libanon. In diesem Zusammenhang stehen die EU-Delegation ebenso wie die Auslandsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten in regelmäßigem Kontakt mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen. Die Förderung der Menschenrechte ist zudem Bestandteil des regelmäßigen politischen Austauschs zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der libanesischen Regierung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Die EU wird hier insbesondere mit ihrem Instrument „European Instrument for Democracy & Human Rights“ tätig. Die Bundesregierung hat sich mit den EU-Partnern zur Unterbindung der Beirut Pride 2018 abgestimmt. Die Delegation der Europäischen in Union in Beirut hat die Situation von LGBTI-Personen umfänglich im Rahmen des gemeinsamen Unterausschusses für Menschenrechte im Oktober 2018 mit der libanesischen Regierung diskutiert. 19. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in Indonesien hinzuwirken (vgl. www. queer.de/detail.php?article_id=28052)? Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die diskutierte Kriminalisierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen erwachsenen Personen zu verhindern? Die Bundesregierung sieht die geplante Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichem und außerehelichem Geschlechtsverkehr mit großer Sorge und thematisiert den Schutz von Minderheiten einschließlich LGBTI-Personen regelmäßig gegenüber der indonesischen Regierung. Die Deutsche Botschaft Jakarta hat gemeinsam mit internationalen Partnern ihre Sorge über die geplante Strafrechtsreform wiederholt gegenüber Vertreterinnen und Vertretern der indonesischen Regierung sowie des indonesischen Parlaments zum Ausdruck gebracht. In diesen Ge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sprächen wurde nachdrücklich die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierungen kritisiert und auf die mögliche Verletzung internationaler Verpflichtungen Indonesiens zum Schutz von Menschenrechten und Minderheiten verwiesen , sollte die angedachte Strafrechtsreform in aktueller Form beschlossen werden . Auch die EU hat dieses Thema im Rahmen des jährlichen Menschenrechtsdialoges zwischen der EU und Indonesien aufgegriffen, der zuletzt am 1. Februar 2018 stattfand. Trotz Versicherungen der indonesischen Regierung, Menschenrechte und Minderheitenschutz im Rahmen der Strafrechtsreform zu wahren, wird die Bundesregierung die Beratung der Strafrechtsreform mit unverminderter Aufmerksamkeit weiter verfolgen und in Absprache mit EU-Partnern und gleichgesinnten Staaten auf kritische Entwicklungen reagieren. Gleichzeitig wird die Deutsche Botschaft Jakarta die Förderung von LGBTI-Organisationen fortsetzen und die Arbeit der in Indonesien tätigen politischen Stiftungen zur Förderung der Menschenrechte vor Ort flankieren. 20. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in Malaysia angesichts diskriminierender Gesetze und Richtlinien, gezielter Razzien bei privaten Treffen, Verhaftungen und Misshandlungen durch die Behörden vor allem gegen die Trans- Community hinzuwirken (vgl. www.queeramnesty.de/meldungen/artikel/jahr/ 2018/view/malaysia-schutz-der-rechte-von-lgbti-personen.html)? Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der malaysischen Regierung für den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von LGBTI-Personen, ein. Auch bei dem allgemeinen regelmäßigen Staatenüberprüfungsverfahren („Universal Periodic Review“/UPR) Malaysias im November 2018 hat die Bundesregierung dieses Thema angesprochen. Die Verbesserung der Rechte von LGBTI-Personen ist Teil der EU-Menschenrechtsstrategie in Malaysia. Im Rahmen dieser Strategie nimmt die Deutsche Botschaft vor Ort regelmäßig an Veranstaltungen teil, um gegenüber der Regierung auf die Situation von LGBTI-Personen aufmerksam zu machen. 21. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI in Mexiko angesichts der Ermordung von drei LSBTTJ-Aktivisten im Juni 2018 hinzuwirken? Die Bundesregierung thematisiert regelmäßig die Menschenrechtslage im bilateralen politischen Dialog mit der mexikanischen Regierung. Menschenrechte waren ein wichtiges Thema bei den Besuchen der Bundeskanzlerin, des Bundesaußenministers und der Beauftragten für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe der Bundesregierung in Mexiko in den vergangenen Jahren. Zu den Menschenrechtskommissionen und Parlamenten bestehen gute Arbeitsbeziehungen. 22. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf eine Verbesserung der Situation von LSBTTI und insbesondere von Transfrauen in El Salvador hinzuwirken (vgl. www.queeramnesty.de/aktionen/artikel/jahr/ 2018/view/usael-salvador.html)? Die schwierige Situation der LGBTI-Personen in El Salvador ist nach wie vor Teil des Menschenrechtsdialoges, den die Bundesregierung mit der salvadorianischen Regierung führt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/9077 Die deutsche Botschaft in San Salvador steht in einem kontinuierlichen Austausch mit der Menschenrechtsbeauftragten des Landes, politischen Entscheidungsträgern und Vertretern des Justizapparates, um auf eine Verbesserung der Situation von LGBTI-Personen hinzuwirken. Gleichzeitig findet ein regelmäßiger Dialog mit LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten statt, um das Interesse Deutschlands und der internationalen Gemeinschaft an Fortschritten in diesem Bereich sichtbar zu machen. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Unterstützung der LGTBI-Personen auch für Transfrauen ein. Wenn die Botschaft von konkreten Drohungen, Einschüchterungsversuchen oder Angriffen gegen Transfrauen oder LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten Kenntnis erhält, nimmt sie diese – nach Rücksprache mit den Betroffenen und auf deren Wunsch – mit dem zuständigen Polizeichef und der Generalstaatsanwaltschaft auf. Überdies bemüht sich die Bundesregierung im Rahmen der Möglichkeiten, LGTBI-Organisationen mit Hilfsprojekten zu unterstützen. 23. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Dezember 2015 unternommen, um die Situation von LSBTTI in anderen Teilen der Welt zu verbessern (bitte einzeln nach Ländern und Maßnahmen auflisten)? Die Bundesregierung hat in den vergangenen drei Jahren Menschenrechtsprojekte von LGBTI-Organisationen aus Algerien, Äquatorialguinea, Belarus, Botsuana, Côte d'Ivoire, Guatemala, Griechenland, Honduras, Indonesien, Kamerun, Kanada , der Republik Kongo, der Republik Korea, Kosovo, Lettland, Montenegro, Mexiko, Nigeria, Nicaragua, Nordmazedonien, Ruanda, Rumänien, Russland, Sambia, Sri Lanka, Südafrika, Tadschikistan, der Türkei, Tunesien, Uganda und der Ukraine unterstützt. Zudem hat das Auswärtige Amt im Rahmen des Programms „Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und Russland“ in den vergangenen drei Jahren Menschenrechtsprojekte von LGBTI-Organisationen aus Armenien, Belarus, Georgien und Moldau unterstützt. Ein Schwerpunkt der Förderung ist der Westbalkan. Die deutschen Botschaften in der Region unterhalten enge Kontakte zu NROen und nehmen öffentlich sichtbar an LGBTI-Veranstaltungen teil. LGBTI-Vertreterinnen und -Vertreter werden regelmäßig zu Botschaftsveranstaltungen eingeladen. Am seitens der Bundesregierung geförderten Vernetzungs-Workshop des „Salzburg Global LGBT Forum“ haben in den letzten Jahren Menschenrechtsverteidigerinnen und -Verteidiger und Expertinnen und Experten unter anderem aus folgenden Staaten teilgenommen: Albanien, Ägypten, Argentinien, Bhutan, Bulgarien , China, Costa Rica, Großbritannien, Indien, Indonesien, Iran, Jamaika, Japan, Kambodscha, Kanada, Kosovo, Libanon, Malaysia, Mosambik, Myanmar, Namibia , Niederlande, Österreich, Philippinen, Russland, Serbien, Simbabwe, Spanien , Südafrika, Syrien, Uganda, Ungarn, USA und Venezuela. An einigen Orten, an denen LGBTI-Personen erhöhter Gefährdung ausgesetzt sind, unterstützen deutsche Auslandsvertretungen diese Aktivisten, etwa in dem sie Räume für Besprechungen oder Ausbildungsveranstaltungen zur Verfügung stellen, wobei darauf geachtet wird, dass diese Unterstützung nicht öffentlich wird, um die Betroffenen nicht zusätzlich zu gefährden. Weltweit setzt sich die Bundesregierung öffentlich ebenso wie in vertraulichen Gesprächen mit Nachdruck für LGBTI-Rechte ein. Beispielsweise ist die Verfolgung Homosexueller regelmäßig Thema im Artikel-8-Dialog im Rahmen des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Cotonou-Abkommens zwischen der Europäischen Union und den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten). Im internationalen Rahmen thematisierte Deutschland die Frage der Menschenrechte von LGBTI-Personen auch unter anderem bezüglich Ghana und Tadschikistan. In Bangladesch ermöglichte die deutsche Botschaft mehreren akut bedrohten LGBTI-Personen die Ausreise nach Deutschland. Deutsche Botschaften beteiligten sich im Berichtszeitraum an Pride Parades in Bulgarien, der Dominikanischen Republik, Griechenland, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Rumänien und Serbien. Deutsche Botschaften unterstützten im Berichtszeitraum LGBTI-spezifische Filmfestivals in Argentinien, Botsuana, Brasilien und Tunesien. Weitere Kulturveranstaltungen zu LGBTI-Rechten unterstützten deutsche Botschaften im Berichtszeitraum unter anderem in der Republik Korea. Deutsche Botschaften beteiligten sich mit Veranstaltungen oder im Rahmen von Social-Media-Kampagnen am Internationalen Tag gegen Homophobie unter anderem in Brasilien, der Dominikanischen Republik und Moldau. 24. In welchen Ländern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu gewaltsamen Übergriffen durch Teile der Bevölkerung auf Lesben, Schwule und Bisexuelle, ohne dass die staatlichen Behörden diesen ausreichend Schutz gewähren (nichtstaatliche Verfolgung; bitte einzeln nach Ländern auflisten)? 25. In welchen Ländern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu gewaltsamen Übergriffen durch Teile der Bevölkerung auf Transsexuelle, Transgendern und Intersexuelle, ohne dass die staatlichen Behörden diesen ausreichend Schutz gewähren? Die Fragen 24 und 25 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegt keine systematische Auflistung der Staaten vor, in denen staatliche Behörden keinen ausreichenden Schutz vor Gewalt gegen LGBTI- Personen gewähren. Aus einer Reihe von Staaten sind entsprechende Vorfälle bekannt , wobei jedoch in vielen Fällen ohne umfassende Recherche nicht zu klären ist, ob es sich um systematische Missstände handelt. Die Informationslage der Bundesregierung deutet darauf hin, dass dieselben Ländern, aus denen Berichte über mangelnden staatlichen Schutz vor Gewalt für Lesben, Schwule und Bisexuelle vorliegen, auch mangelnden staatlichen Schutz vor Gewalt für Transsexuelle , Transgender und Intersexuelle bieten. Konkrete Berichte über mangelnden Schutz von LGBTI-Personen gegen Gewalt liegen der Bundesregierung vor aus Aserbaidschan, Bangladesch, Ghana, Indonesien , Kamerun, Kirgisistan, Kolumbien, der Republik Kongo, Russland, Tadschikistan , Venezuela und der Zentralafrikanischen Republik. In vielen weiteren Staaten ist Gewalt gegen LGBTI-Personen ein verbreitetes Problem. Die strafrechtliche Aufklärung von Gewalttaten gegen LGBTI-Personen ist in vielen Fällen nicht zufriedenstellend, es liegen der Bundesregierung aber keine belastbaren Informationen dazu vor, inwieweit der Schutz durch staatliche Behörden systematisch nicht gewährt wird. Dies gilt etwa für die Länder des Westlichen Balkans, Argentinien, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras , Indien, Kasachstan, Kenia, Malaysia, Mali, die Mongolei, Nigeria, Pakistan , Paraguay, Somalia, Südafrika, Tunesien und Uruguay. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/9077 26. In welchen Ländern wird LSBTTI nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Pressefreiheit staatlich verwehrt oder beschränkt? In vielen Staaten wird die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit generell stark beschränkt. In einigen Ländern ist die staatliche Repression oder gesellschaftliche Ächtung von LGBTI-Personen so weitgehend, dass diese keine Möglichkeit haben, öffentlich zu agieren und damit von ihrer Vereinigungs -, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Pressefreiheit Gebrauch zu machen. Die Bundesregierung hat konkrete Kenntnisse über Einschränkungen der Vereinigungs -, Versammlungs-, Meinungs- oder Pressefreiheit spezifisch für LGBTI- Personen in Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Honduras, Kamerun, Marokko, Mosambik, Russland, Simbabwe, Singapur, der Türkei, der Zentralafrikanischen Republik und der Region Transnistrien. Hinweise auf spezifische Einschränkungen dieser Rechte für LGBTI-Personen liegen auch aus Indonesien, Nigeria, der Republik Kongo, Tunesien vor. Aus weiteren Staaten gibt es vereinzelte Berichte über spezifische Einschränkungen , die jedoch nicht systematischer Art zu sein scheinen, etwa aus Bosnien und Herzegowina, Georgien, Pakistan, Peru und Ruanda. In einigen Staaten, darunter der Ukraine, hat sich die Lage in den letzten Jahren verbessert, so dass LGBTI-Veranstaltungen nun regelmäßig stattfinden können. 27. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Dezember 2015 unternommen, um sich für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit von LSBTTI in Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben, einzusetzen ? In Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien ist Versammlungsfreiheit von LGBTI-Personen grundsätzlich gewährleistet . Darüber hinaus sind weitere Reformen in den Bereichen Rechtstaatlichkeit und Menschenrechte aus Sicht der Bundesregierung für die EU-Annäherung der Staaten im Westbalkan von zentraler Bedeutung. Vertreter der Bundesregierung tauschen sich in allen genannten Staaten eng mit Vertretern der Zivilgesellschaft aus und setzen sich öffentlich ebenso wie in vertraulichen Gesprächen für LGBTI-Rechte ein. Im Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 15 (Türkei) – und 23 (westlicher Balkan) verwiesen. 28. In welchen Ländern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung Gesetze gegen so genannte Homo-Propaganda, die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Presse- und Kunstfreiheit einschränken? Die Bundesregierung hat Kenntnis von entsprechenden Gesetzen zur spezifischen Einschränkung von LGBTI-Personen aus Russland. In einigen Staaten gibt es allgemein gefasste Gesetze, wonach die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Presse- und Kunstfreiheit zum Schutz der „guten Sitten“ oder der „öffentlichen Ordnung“ eingeschränkt werden kann, wodurch LGBTI-Personen in ihren Rechten in besonderer Weise eingeschränkt werden können. Entsprechende Kenntnisse hat die Bundesregierung etwa aus Ägypten, Kenia, der Mongolei, Peru und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Partielle Einschränkungen können sich auch aus Bildungsgesetzen ergeben, die explizit die Vermittlung eines traditionellen Familienbildes fordern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. In welchen Ländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung Gesetze gegen so genannte Homo-Propaganda in parlamentarischen Beratungsverfahren, die Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- bzw. Presse- und Kunstfreiheit einschränken? In den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es Bestrebungen zu einer Verschärfung von Sicherheitsgesetzen, die sich auch negativ auf LGBTI-Rechte auswirken könnte. In Kirgisistan wird ein Gesetz gegen sogenannte Homo-Propaganda nach zwei Lesungen im Parlament im Jahr 2016 aktuell nicht mehr weiter vorangetrieben. In Moldau wurden 2016 und 2017 je ein Gesetzentwurf gegen sogenannte „Homo-Propaganda“ eingebracht, die jedoch keine Mehrheit fanden. Die Gesetzesprojekte verbleiben auf der parlamentarischen Agenda und könnten in der kommenden Legislaturperiode, also seit den Parlamentswahlen am 24. Februar 2019, erneut aufgegriffen werden. In Haiti sind seit 2017 zwei einschlägige Gesetze im Parlament anhängig. 30. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung seit 2015, um die Verabschiedung solcher Gesetze zu verhindern (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung thematisiert entsprechende Gesetzgebungsmaßnahmen etwa im Rahmen der EU-Menschenrechtsdialoge, so beispielsweise gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten zuletzt im Juli 2018. 31. Welche anderen Schritte hat die Bundesregierung seit 2015 unternommen, um sich für die Gewährleistung der Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs - und Pressefreiheit für LSBTTI einzusetzen? Viele der durch die Bundesregierung unterstützten Maßnahmen (diesbezüglich wird insbesondere auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen) dienen dazu, eine breitere Öffentlichkeit für die Menschenrechte von LGBTI-Personen zu sensibilisieren und dadurch auch einen Beitrag dazu zu leisten, dass deren Vereinigungs-, Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit gewährt wird. Dies gilt etwa für die sichtbare Unterstützung und Teilnahme an „Pride Parades“, dem Tag gegen Homophobie, entsprechenden Filmfestivals und anderen öffentlichen Veranstaltungen . Regelmäßig werden diese Maßnahmen durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet, oft mit einem besonderen Akzent auf sozialen Medien. In einigen Ländern bitten LGBTI-Organisationen internationale Geber ausdrücklich um Zurückhaltung in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, um möglichen Vorwürfen der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Landes vorzubeugen . Einen spezifischen Beitrag zur Versammlungsfreiheit leisten Auslandsvertretungen , die bedrängten LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Die Bundesregierung unterstützt die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und flankiert diese politisch. Die Gewährleistung der Vereinigungs-, Versammlungs -, Meinungs- und Pressefreiheit wird regelmäßig mit zivilgesellschaftlichen Akteuren erörtert und gegenüber Regierungen angemahnt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/9077 32. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in den US-Bundesstaaten antidiskriminierungspolitische Gesetzgebung in Bezug auf LSBTTI? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist mittlerweile in 22 Bundesstaaten der USA sowie im District of Columbia Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und in 20 Bundesstaaten sowie im District of Columbia die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität gesetzlich verboten. 33. In welchen Ländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung LSBTTI als Teile der Zivilgesellschaft von der Einführung von Anti-NGO-Gesetzen betroffen ? Welche konkreten Auswirkungen hat dies, beispielsweise auf die Finanzierungsmöglichkeiten dieser NGOs? Die Bundesregierung hat Kenntnis von NRO-Gesetzen, die LGBTI-Organisationen als Teil der Zivilgesellschaft einschränken, aus Aserbaidschan, China, Israel, Laos, Pakistan, Russland, Singapur und der Region Transnistrien. Gesetzesvorhaben, die ähnliche Wirkungen haben könnten, sind der Bundesregierung bekannt aus Nepal, der Slowakei, Tadschikistan und Vietnam. In Staaten wie Ägypten, Bangladesch, Brunei Darussalam, Saudi-Arabien, Turkmenistan und Usbekistan ist die staatliche Repression gegen LGBTI-Personen so stark, dass LGBTI-Organisationen ohnehin nicht offen agieren können. Über konkrete Einschränkungen der Finanzierungsmöglichkeiten, die aufgrund dieser Gesetze entstehen, hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 34. Was unternimmt die Bundesregierung, um Straflosigkeit bei staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung von LSBTTI entgegenzuwirken? Die Bundesregierung thematisiert die Problematik der Straflosigkeit im Gespräch mit Regierungsvertretern, teilweise zusammen mit EU-Partnern, insbesondere in Argentinien, Bangladesch, Brasilien, Brunei Darussalam, Guatemala, Haiti, Honduras , Kolumbien, Kirgisistan, Malaysia, Mali, Mexiko, Mosambik, Pakistan, Russland und Tadschikistan. Zusätzlich setzt sich die Bundesregierung gezielt durch Projekte für Rechtsstaatlichkeit ein und damit für ein Ende der Straflosigkeit in Aserbaidschan, Nepal, Tunesien und der Ukraine. II. Pathologisierung von Homo- und Transsexualität 35. In welchen Ländern gilt Homosexualität trotz der unmissverständlich entgegengesetzten Haltung der Weltgesundheitsorganisation (vgl. www.euro. who.int/de/health-topics/disease-prevention/violence-and-injuries/news/news/ 2011/21/stop-discrimination-against-homosexual-men-and-women) nach Kenntnis der Bundesregierung als (Geistes-)Krankheit? In einigen Staaten gilt Homosexualität sowohl in weiten Teilen der Gesellschaft wie auch bei Behörden als Krankheit. Dies gilt nach Kenntnissen der Bundesregierung beispielsweise für Ägypten, Äthiopien, Indonesien, Kirgisistan, Nigeria, die Republik Kongo und Sambia. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In anderen Staaten geht die Pathologisierung insbesondere von religiösen Organisationen aus, ohne nach Einschätzung der Bundesregierung von der Mehrheit der Gesellschaft geteilt zu werden, so etwa in El Salvador, Indonesien, Peru und Ruanda. Die Existenz von Homosexualität wird in manchen Staaten so stark tabuisiert oder geleugnet, dass die Frage nach einer Krankheit nicht gestellt wird; dies trifft nach Kenntnissen der Bundesregierung auf Iran, Mali und Mauretanien zu. 36. Setzt sich die Bundesregierung auf der internationalen Bühne dafür ein, dass Transsexualität nicht mehr als psychische Krankheit eingestuft ist? Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2015 unternommen ? Wenn nicht, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung? Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Entwicklungsprozesses zur nächsten internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme („International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“/ICD-11) für eine Entpsychopathologisierung der Transsexualität eingesetzt. Dazu hat sie die erfolgte Kapiteländerung der entsprechenden Klassifikation ausdrücklich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) befürwortet. Die bisher im Kapitel F der ICD-10 verortete Klassifikation findet sich nun in einem neuen Kapitel „Conditions related to sexual health“ unter der Überschrift „Gender Incongruence“. 37. In welchen Ländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung offensichtlich schädliche Pseudotherapien mit dem Ziel der Änderung der sexuellen Orientierung angeboten? In welchen dieser Länder werden die „Therapien“ von staatlicher Seite finanziell unterstützt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine verifizierbaren bzw. verlässlichen Informationen vor. 38. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die polnische Organisation „Odwaga“ (dt. Mut), die offensichtlich schädliche Pseudotherapien mit dem Ziel der Änderung der sexuellen Orientierung anbietet und die 2017 von dem aktuellen Ministerpräsidenten Polens, Mateusz Morawiecki, mit dem Preis „Wahrheit – Kreuz – Befreiung“ ausgezeichnet wurde? „Odwaga“ ist eine private Organisation, die in ihrem Zentrum in Lublin nach eigenen Angaben sogenannte „Reparativtherapien“ (auch Konversionstherapien genannt) durchführt, die die „Abnahme homosexueller Neigungen“ zum Ziel haben sollen. Nach Ansicht der Organisation stellt Homosexualität ein „Leiden“ dar, dem mit der Lehre der katholischen Kirche zu begegnen sei. 39. In welchen Ländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die offensichtlich schädlichen Pseudotherapien mit dem Ziel der Änderung der sexuellen Orientierung verboten, und wie wird dies in der Praxis umgesetzt? Wie sind diese Verbote begründet worden? Gesetzlich verboten sind entsprechende Praktiken nach Kenntnis der Bundesregierung in Ecuador und Malta. Durch Berufsverbände verboten ist die Praxis nach Kenntnissen der Bundesregierung in Brasilien. An Minderjährigen ist die Praxis Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/9077 auch verboten in den US-Bundesstaaten Connecticut, Delaware, Hawaii, Illinois, Kalifornien, Oregon, Maryland, Nevada, New Hampshire, New Jersey, New Mexiko , Rhode Island, Washington State und Vermont. Zur Umsetzung von Verboten und damit verbundenen Strafandrohungen in der Praxis sind der Bundesregierung nur wenige Beispiele bekannt, so sollen etwa in Ecuador nach Razzien zahlreiche Kliniken geschlossen worden sein, die solche Praktiken anwenden. In Belgien und Großbritannien sind nach Kenntnis der Bundesregierung Verbote in Vorbereitung. III. Rolle der Religionsgemeinschaften 40. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die afrikanischen evangelikalen Organisationen bzw. protestantischen Kirchen bezüglich der Situation von LSBTTI in afrikanischen Staaten? 41. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die amerikanischen evangelikalen Organisationen, Missionswerke oder Kirchen bezüglich der Situation von LSBTTI in afrikanischen Staaten? Die Fragen 40 und 41 werden gemeinsam beantwortet. Die Rolle afrikanischer und amerikanischer evangelikaler Organisationen und der protestantischen Kirchen zum Thema LGBTI in afrikanischen Staaten kann nicht pauschalisiert werden. In einigen afrikanischen Staaten kritisieren evangelikale Organisationen Homosexualität als religiös verbotene Praxis und fordern oder begrüßen staatliche Verbotsmaßnahmen. Einige Organisationen rufen zu Übergriffen gegen LGBTI-Personen auf oder treten als Prozessparteien gegen die Legalisierung homosexueller Handlungen auf. In anderen Staaten spielen evangelikale Organisationen keine öffentlich sichtbare Rolle zum Thema LGBTI. Ähnlich uneinheitlich ist das Bild der protestantischen Kirchen in Afrika. Aussagen radikaler Führer verschiedener Glaubensrichtungen, darunter auch afrikanische und amerikanische evangelikale Organisationen, tragen in einigen Staaten zur Ablehnung von LGBTI-Personen in der Gesellschaft und teilweise auch zu Übergriffen auf LGBTI-Personen bei. 42. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen evangelikalen Missionswirke oder Organisationen wie etwa Reinhard Bonnke und sein Missionswerk „Christus für alle Nationen“ bezüglich der Situation von LSBTTI in afrikanischen Staaten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 43. Welche Rolle spielt seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die katholische Kirche bezüglich der Situation von LSBTTI in afrikanischen Staaten? Die Rolle katholischer Kirchen zum Thema LGBTI in afrikanischen Staaten kann nicht pauschalisiert werden. In einigen Ländern verurteilen katholische Kirchen Homosexualität, in der Regel nehmen die Kirchen eine passive Haltung ein. In einigen Ländern, beispielsweise in Simbabwe, gibt es einen konstruktiven Dialog zwischen katholischer Kirche und Interessensvertretungen der LGBTI-Community . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 44. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung muslimische Gelehrte, Imame u. dgl. bezüglich der Situation von LSBTTI in Asien? Angesichts der großen Diversität der gesellschaftlichen und politischen Realität in Asien kann keine für die gesamte Region aussagekräftige Feststellung getroffen werden. Das Thema LGBTI ist in vielen Staaten des Mittleren Ostens und Asiens in unterschiedlicher Weise tabuisiert und wird meist nicht öffentlich angesprochen , auch nicht von muslimischen Glaubensführern und Gemeinschaften. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen. Muslimische Gelehrte tragen in Bangladesch maßgebend zur Meinungsbildung der mehrheitlich muslimischen Gesellschaft insgesamt bei. Die Ablehnung von Homosexualität wird streng ausgelegt. Lediglich vereinzelt gibt es liberale Prediger , die Toleranz gegenüber „Andersdenkenden“ in der Gesellschaft lehren. In Nepal berichten LGBTI-Personen vereinzelt davon, von muslimischen Gruppen angefeindet zu werden. In Indien finden sich muslimische Religionsvertreter, die Homosexualität als unnatürlich bezeichnen. Es finden sich auch einzelne religiöse Initiativen, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen, zum Beispiel das „Queer Muslim Project“ aus Bangalore. Gleichwohl bestehen in den Religionsgemeinschaften Indiens gesellschaftlich tradierte Vorurteile gegen die LGBTI-Community und homosexuelle Handlungen fort. In Brunei Darussalam ist Homosexualität in der Scharia-Gesetzgebung als Straftatbestand benannt. In Indonesien vertreten die meisten muslimischen Gelehrten die Auffassung, dass Homosexualität im Koran ausdrücklich verboten und somit unislamisch und verwerflich sei. Einzelne muslimische Gelehrte haben durch drastische öffentliche Äußerungen die gesellschaftliche Stimmung gegen LGBTI-Personen weiter angeheizt . Vereinzelte Vertreter des indonesischen Islams fordern jedoch auch zu einem respektvollen Umgang mit LGBTI-Personen auf. In den muslimisch dominierten Gebieten im Süden Thailands und der Philippinen , vor allem in West-Mindanao und den Sulu-Inseln, ist die Situation der LGBTI-Personen deutlich schlechter als in den übrigen Landesteilen. Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist geringer und Diskriminierungen im Alltag häufiger. Dies ist auch auf den Einfluss von muslimischen Geistlichen und Imamen zurückzuführen . Die Rolle muslimischer Gelehrter und Imame in Saudi-Arabien zum Thema LGBTI ist von einer kritisch-konservativen Haltung dominiert. Nach Auffassung der Mehrheit der saudi-arabischen Gelehrten sind LGBTI-Rechte im Islam nicht vorgesehen. Das Thema wird in Saudi-Arabien – wie in vielen Staaten des Mittleren Ostens – tabuisiert und kaum öffentlich angesprochen, auch nicht von muslimischen Glaubensführern und Gemeinschaften. 45. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung muslimische Gelehrte, Imame u. dgl. bezüglich der Situation von LSBTTI in Afrika ? Die Rolle muslimischer Gelehrter und Imame in Afrika zum Thema LGBTI kann nicht pauschalisiert werden. Insbesondere zur Frage der Homosexualität lässt sich eine Dominanz konservativ-kritischer Positionen seitens muslimischer Religionsvertreter feststellen. In einigen afrikanischen Staaten bringen sich Vertreter des Islams in der Öffentlichkeit deutlich in die Debatte ein und kritisieren Homosexualität als religiös verbotene oder „unmoralische“ Praxis oder rechtfertigen in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/9077 Einzelfällen sogar Gewalt gegen LGBTI-Personen. In anderen afrikanischen Staaten, unter anderem dort, wo das Thema Homosexualität öffentlich nicht diskutiert wird, treten muslimische Religionsvertreter in dieser Frage nicht sichtbar in Erscheinung. Zugleich gibt es sehr vereinzelt afrikanische Imame, die einen toleranten Umgang mit Homosexualität vertreten. In vielen Staaten nehmen muslimische Gelehrte und Imame überwiegend eine kritische Haltung gegenüber LGBTI-Personen sowie insbesondere gegenüber einer Entkriminalisierung einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts ein. Homophobe Einstellungen sind jedoch auch in der allgemeinen Bevölkerung weit verbreitet, unabhängig davon, ob die Betreffenden sich selbst als religiös oder säkular orientiert bezeichnen. In Tunesien vertritt die Führung der islamdemokratischen Volkspartei Ennahdha die Auffassung, dass die sexuelle Orientierung eine Privatangelegenheit sei, in die sich der Staat nicht einmischen sollte, solange sie nicht in der Öffentlichkeit ausgelebt wird. 46. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung muslimische Gelehrte, Imame u. dgl. bezüglich der Situation von LSBTTI in Europa ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 40 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagesdrucksache 18/6970 verwiesen, die weiterhin Gültigkeit besitzt. 47. Welche Rolle spielt seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die russisch -orthodoxe Kirche bezüglich der Situation von LSBTTI in Russland sowie in weiteren Ländern Osteuropas und Zentralasiens, in denen diese Kirche vertreten ist (bitte Beispiele nennen)? Die russisch-orthodoxe Kirche verurteilt LGBTI-Praktiken als Moralverstoß und fordert generell deren Unterbindung im öffentlichen Leben. Sie befürwortet in Russland die gesetzlichen Einschränkungen sogenannter Propaganda nichttraditioneller sexueller Beziehungen gegenüber Minderjährigen. Insbesondere in osteuropäischen Ländern, in denen ein erheblicher Teil der Bevölkerung russischorthodoxer Konfession ist, etwa Belarus, Moldau und Ukraine, äußert sich die russisch-orthodoxe Kirche auch öffentlich ablehnend zu LGBTI-Personen. In Georgien ist die russisch-orthodoxe Kirche zwar vertreten, die einflussreichste Kirche ist jedoch die georgisch-orthodoxe. Die öffentliche Meinung in Georgien ist stark von den konservativen Werten der georgisch-orthodoxen Kirche geprägt und steht LGBTI-Personen ablehnend gegenüber. Die georgisch-orthodoxe Kirche begeht seit 2014 am Internationalen Tag gegen Homophobie den „Tag der Reinheit der Familie“, an dem öffentliche Veranstaltungen und Kundgebungen der Kirche und Massenvermählungen stattfinden. Die ukrainisch-orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats (die bisher als autonome Kirche dem Moskauer Patriarchen subordiniert war) spricht sich gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen aus und wirbt für Verbote von LGBTI-Veranstaltungen . Gewalt gegen LGBTI-Personen wird jedoch als mit den kirchlichen Werten unvereinbar abgelehnt. Die Einführung von Diskriminierungsverboten aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität wird abgelehnt, da diese Ausdruck einer künstlich geschaffenen „Genderideologie“ seien, die eine Gefahr für das traditionelle Weltbild darstellten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 48. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die unterschiedlichen in der Ukraine vertretenen Kirchen bezüglich der Situation von LSBTTI in der Ukraine? Alle großen in der Ukraine vertretenen Kirchen stehen einem öffentlichen Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen kritisch gegenüber und weisen auf die angeblichen Gefahren der sogenannten „Genderideologie“ hin. Zur Rolle der russisch -orthodoxen Kirche wird auf die Antwort zu Frage 47 verwiesen. 49. Welche Rolle spielt seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die serbisch -orthodoxe Kirche bezüglich der Situation von LSBTTI in Serbien und weiteren Ländern der Westbalkanregion? Die serbisch-orthodoxe Kirche verurteilt Homosexualität weiterhin und organisiert in Serbien jährliche Gegendemonstrationen zur „Pride Parade“, deren Teilnehmerumfang jedoch rückläufig ist. In der bosnischen Entität Republika Srpska werden die Äußerungen serbischer Religionsführer oft unkritisch widergegeben. Der Metropolit der serbisch-orthodoxen Kirche in Montenegro äußert sich in Predigten häufig abfällig über sexuelle Minderheiten. 50. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die katholische Kirche anlässlich des Referendums Ende 2015 zur Wiedereinführung des Eheverbots in Slowenien? Die katholische Kirche Sloweniens gehörte 2015 zu den ausdrücklichen Gegnern des im März 2015 auf Initiative der oppositionellen „Vereinigten Linken“ verabschiedeten Gesetzes zur vollständigen Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit der heterosexuellen Ehe. Die katholische Kirche warb in einer Referendumskampagne aktiv – im Ergebnis erfolgreich – für ein Nein. 51. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die orthodoxe Kirche anlässlich des Referendums für das Verfassungsverbot der Ehe für alle in Rumänien? Die Rumänisch-Orthodoxe Kirche war eine gewichtige Unterstützerin der sogenannten Koalition für die Familie“, die versuchte, die Definition der Familie in der Rumänischen Verfassung zu ändern und sie als Ehe zwischen Mann und Frau festzuschreiben. Bei Gottesdiensten wurden zum Beispiel aktiv Unterschriften für das – im Ergebnis nicht erfolgreiche – Verfassungsreferendum gesammelt. 52. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter des Hinduismus bezüglich der Situation von LSBTTI in Asien? Vereinzelt berichten LGBTI-Personen in Asien davon, von hinduistischen Gruppen angefeindet zu werden, der Bundesregierung sind jedoch keine einflussreichen hinduistischen Vertreter bekannt, die zur Situation von LGBTI Stellung beziehen . 53. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter des Buddhismus bezüglich der Situation von LSBTTI in Asien? Im Allgemeinen spielen Vertreter des Buddhismus keine herausgehobene Rolle für die Situation von LGBTI-Personen. Die gesellschaftliche Stellung von LGBTI-Personen beruht stark auf den grundlegenden Moralvorstellungen und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/9077 Ansichten der Bevölkerung. Deren Sichtweise führt teils zu Fällen, in denen – meist auf Betreiben der Eltern – eine „Umerziehung“ von LGBTI-Personen stattfinden soll, oft in Verbindung mit dem Eintritt in ein Kloster. 54. Welche Rolle spielen seit 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung die christlichen Kirchen und islamischen Gemeinschaften bezüglich der Situation von LSBTTI in Asien und insbesondere in Indien? Der Bundesregierung liegen keine systematischen Erkenntnisse zur Rolle christlicher und islamischer Gemeinschaften bezüglich der Situation von LGBTI in Asien vor. Die Rolle islamischer Gemeinschaften orientiert sich an der Führung muslimischer Gelehrter, siehe Antwort zu Frage 44. In Bangladesch verurteilte 2016 eine Gruppe von Führungspersönlichkeiten katholischer Gemeinden öffentlich die Morde durch Extremisten an den Herausgebern eines LGBTI-Magazins, und forderte Gleichberechtigung für sexuelle Minderheiten . In Nepal berichten LGBTI-Personen vereinzelt davon, von muslimischen und christlichen Gruppen angefeindet zu werden. In der Republik Korea sind christliche Gruppen sehr aktiv. Es gibt zahlreiche freikirchliche Gruppen. Bei den „Queer Festivals“ und anderen LGBTI-Veranstaltungen gibt es oftmals Gegendemonstrationen durch christliche Gruppen. Die christlichen Gruppen versuchen eine Liberalisierung der Gesetzgebung zu verhindern . Auf den Philippinen lehnt die katholische Kirche die gleichgeschlechtliche Ehe ab. Einige christliche Gemeinschaften haben weitergehende Vorbehalte gegenüber LGBTI-Personen, die sie als unmoralisch bezeichnen. Dies gilt insbesondere für die auf den Philippinnen gegründete „Iglesia ni Cristo“. IV. Rechtliche Situation von trans- und intersexuellen Menschen 55. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für transsexuelle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht ohne die Bedingung einer Sterilisation oder einer psychologischen bzw. psychiatrischen Begutachtung personenstandsrechtlich anzunehmen ? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies möglich in Argentinien, Belgien, Bolivien , Brasilien, Dänemark, Ecuador, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Israel, in Teilen Kanadas, Kolumbien, Malta, Nepal, den Niederlanden, Norwegen , Pakistan, Panama, Portugal, der Schweiz, Uruguay sowie in 24 US-Bundesstaaten (Kalifornien, Connecticut, Delaware, District of Columbia, Florida, Hawaii, Idaho, Illinois, Maryland, Minnesota, Montana, Nevada, New Hampshire , New Jersey [ab 1. Februar 2019], New York, North Dakota, Oregon, Pennsylvania , Rhode Island, South Carolina, Utah, Vermont, Virginia, Washington, West Virginia). Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung in Botsuana, Chile, Italien und Rumänien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 56. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für transsexuelle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht ohne die Bedingung einer Sterilisation, aber unter der Bedingung einer psychologischen bzw. psychiatrischen Begutachtung personenstandsrechtlich anzunehmen? Ein medizinisches oder psychologisches Gutachten, jedoch keine Operation oder Sterilisation wird vorausgesetzt in Bulgarien, Island, in Teilen Kanadas, Kasachstan , Litauen, Moldau, Montenegro, Österreich, Spanien, Ungarn, der Ukraine und 24 US-Bundesstaaten (Alabama, Alaska, Arizona, Arkansas, Colorado, Georgia, Indiana, Iowa, Kentucky, Louisiana, Maine, Massachusetts, Michigan, Mississippi , Missouri, Nebraska, New Mexiko, North Carolina, Oklahoma, South Dakota, Texas, Wisconsin, Wyoming). In Ägypten, Japan, Kuba, Lettland, Luxemburg, der Mongolei, Panama, Schweden , Singapur, Slowenien, Tschechien, Vietnam und Zypern ist eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nur nach geschlechtsangleichender Operation möglich. 57. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für transsexuelle Menschen keine rechtlichen Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht personenstandsrechtlich anzunehmen? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht für transsexuelle Menschen keine entsprechende Möglichkeit in Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Angola, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Bahamas, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, Ghana, Guinea, Honduras, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kambodscha, Kosovo, Kuwait, Jamaika, Laos, Libyen, Mikronesien, Marshallinseln , Mali, Mosambik, Mauretanien, Nauru, Nigeria, Philippinen, Palau, Papua-Neuguinea, Paraguay, den Palästinensischen Gebieten, Katar, Ruanda, Saudi-Arabien, den Salomonen, El Salvador, Somalia, Thailand, Tunesien, Turkmenistan , Tansania, Vanuatu, Venezuela, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Zentralafrikanischen Republik und drei US-Bundesstaaten (Kansas, Ohio, Tennessee). 58. Menschen aus welchen Ländern dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Vornamen bzw. ihre Geschlechtszugehörigkeit nach dem deutschen Transsexuellengesetz gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und § 8 Absatz 1 Nummer 1 ändern bzw. feststellen lassen? Ist der Antragsteller Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland ist seine Herkunft unerheblich. Ist der Antragsteller Ausländer und besitzt er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und hält sich dauerhaft rechtmäßig im Inland auf, ist er nur dann antragsberechtigt, wenn sein Heimatrecht keine dem Transsexuellenrecht vergleichbare Regelung kennt. Ob dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall anhand der aktuellen Rechtslage in dem betreffenden Land geprüft werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 51, 52 und 53 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur internationalen Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen , Transgendern und Intersexuellen, Bundestagsdrucksache 18/6970 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/9077 59. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für intersexuelle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht (z. B. dritte Geschlechtskategorie, keine Angabe) anzunehmen ? Wie ist der Wortlaut dieser Normen (bitte einzeln nach Ländern auflisten)? In Montenegro sieht ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2017 neben der Geschlechtsbezeichnung „weiblich“ und „männlich“ auch die Geschlechtsbezeichnung „anderes “ vor. In Australien kann im Reisepass und anderen offiziellen Dokumenten als Geschlechtskategorie „X“ statt „M“ oder „F“ gewählt werden. Voraussetzung ist eine ärztliche oder psychologische Bestätigung, die ein intersexuelles/unbestimmtes /unspezifiziertes Geschlecht („intersex/indeterminate/unspecified sex“) bestätigt. Intersex-Personen sind angehalten, ihre Identität in unterschiedlichen Dokumenten einheitlich eintragen zu lassen. Jedoch bestehen Ausnahmemöglichkeiten : So sind sie nicht gezwungen, die „X“-Kategorie im Reisepass eintragen zu lassen, falls sie bei Auslandsreisen ihre Intersex-Identität nicht offenlegen möchten. Die „Australian Government Guidelines on the Recognition of Sex and Gender“ sind zu finden unter: www.ag.gov.au/Publications/Pages/Australian GovernmentGuidelinesontheRecognitionofSexandGender.aspx. Drei australische Bundesstaaten (New South Wales, Australien Capital Territory, South Australia) sehen für die Geburtsregister eine dritte, „nicht-binäre“ Kategorie vor. In Österreich stellte der Verfassungsgerichtshof am 29. Juni 2018 fest, dass im aktuellen Personenstandsgesetz keine Rede von nur zwei Optionen bei der Eintragung des Geschlechts ist. Es solle also in Zukunft auch eine „dritte Option“ geben. Als Möglichkeiten werden „inter“, „divers“ oder „offen“ diskutiert. In Teilen Kanadas (Ontario, Alberta, Neufundland und Labrador sowie Nordwest -Territorien) ist es intersexuellen Menschen möglich, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht in Form eines „X“ anzunehmen. Eine Angabe im Pass ist derzeit jedoch noch nicht möglich. Es kann lediglich ein zusätzliches Dokument, mit einem Hinweis, dass das Geschlecht als „X“ und somit als unspezifisch anzusehen ist, erteilt werden. In Chile wird bei einer Unbestimmbarkeit des Geschlechts nach der Geburt die Kategorie „unbestimmtes Geschlecht“ (sexo indefinido) im Zivilstandsregister geführt. Diese Unbestimmtheit ist unbefristet, bis sich die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vormund für ein Geschlecht entscheidet. In Nepal haben intersexuelle Menschen die Möglichkeit, in Personenstandspapieren ein „drittes Geschlecht“ eintragen zu lassen, sofern das von außen wahrnehmbare Geschlecht nicht der Identität entspricht. Der Oberste Gerichtshofs berief sich bei einer entsprechenden Entscheidung auf Artikel 12 der Verfassung: „Die Person, die Anrecht auf die nepalesische Staatsangehörigkeit durch Abstammung hat, kann durch Nachweis der Abstammung von Vater oder Mutter einen nepalesischen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten, der die Geschlechtsidentität nennt.“ In Vietnam können intersexuelle Menschen gemäß Artikel 36 des Zivilen Gesetzbuchs ihr Geschlecht neu bestimmen, wenn ihr Geschlecht unbestimmt ist oder sie an kongenitalen Defekten leiden („The re-determination of the gender identity of a person is implemented where the gender of such person is subject to a congenital defect or has not yet been accurately formed and requires medical intervention in order to identify clearly the gender“). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen entsprechende Möglichkeiten auch in Indien, Irland, Norwegen und sechs US-Bundesstaaten (Oregon, Washington State, New York, Kalifornien, Maine, New Jersey) und im District of Columbia. 60. In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für alle Menschen rechtliche Möglichkeiten, ein ihrer Identität entsprechendes Geschlecht (z. B. dritte Geschlechtskategorie, keine Angabe) anzunehmen? Wie ist der Wortlaut der Normen (bitte einzeln nach Ländern auflisten)? In Argentinien besteht aufgrund des Gesetzes zur Geschlechtsidentität („Ley de Identidad de Género de Argentina“) die Möglichkeit, ein selbstgewähltes Geschlecht rechtlich anerkennen zu lassen. Dazu ist kein medizinischer oder psychologischer Nachweis nötig. Zudem kann die Angabe des unbestimmten Geschlechts in argentinischen Reisepässen gemacht werden, ausgedrückt durch ein „X“. Die Regelungen in Australien (siehe Antwort zu Frage 59) sind nicht auf Intersex- Personen beschränkt. Allerdings ist mindestens ein ärztlicher oder psychologischer Nachweis erforderlich, dass die Person das beantragte Geschlecht hat bzw. dass ihr Geschlecht unspezifisch/unbestimmt ist. In Dänemark kann unter bestimmten Umständen ein X im Pass eingetragen werden (vgl. www.retsinformation.dk/Forms/r0710.aspx?id=159226#Kap5, § 4, Absatz 5 und 6). In Malta besteht die Möglichkeit, in offiziellen Dokumenten als Geschlechtsangabe das neutrale „X“ zu setzen. Zur Änderung der Geschlechtsangabe ist die Abgabe einer notariell beglaubigten Erklärung erforderlich. Das einschlägige Gesetz („Gender Identity, Gender Expression and Sex Characteristics Act“) ist zu finden unter: http://justiceservices.gov.mt/downloaddocument.aspx?app=lom& itemid=12312&l=1. In Neuseeland gibt es für alle Menschen die Möglichkeit, ein der eigenen Identität entsprechendes Geschlecht anzunehmen. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift ist zu finden unter: www.legislation.govt.nz/act/public/1995/0016/73.0/ DLM359369.html. In Pakistan ist dies geregelt im „Transgender Persons (Protection of Rights) Act“. Der Wortlaut der Bestimmung ist zu finden unter: www.na.gov.pk/uploads/ documents/1526547582_234.pdf. 61. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation von Transsexuellen und Transgendern in den USA seit Anfang 2017 insbesondere in Bezug auf den Militärdienst verändert? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich die Situation für Transsexuelle und Transgender beim Militärdienst der USA nicht verändert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/9077 V. Initiativen der Bundesregierung für die Verbesserung der Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen 62. In welchen internationalen Organisationen und Zusammenschlüssen plant die Bundesregierung Vorstöße oder die Unterstützung von Initiativen anderer Staaten zur Verbesserung der Menschenrechtssituation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen? Die Unterstützung für gleiche Menschenrechte für LGBTI-Personen ist eine wichtige Querschnittaufgabe. Die Bundesregierung wird das Thema sowohl durch spezifische Vorhaben zum Abbau der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität oder -merkmalen wie auch durch Mainstreaming in allen Politikfeldern verankern und voranbringen. Dabei orientiert sich die Bundesregierung an den Yogyakarta-Prinzipien, den Sustainable Development Goals der Agenda 2030 sowie den EU-Richtlinien „Guidelines to promote and protect the enjoyment of all human rights by LGBTI Persons“. Die Bundesregierung stimmt sich eng mit zivilgesellschaftlichen Akteuren und internationalen Partnern ab und bringt sich aktiv in Zusammenschlüsse von Staaten ein, die sich für die Menschenrechte von LGBTI-Personen einsetzen. So ist Deutschland Gründungsmitglied der „Equal Rights Coalition“ und Mitglied im „Global Equality Fund“, der „LGBTI Core Group“ und dem „European Governmental LGBTI Focal Points Network“. 63. In welcher Weise will die Bundesregierung im Rahmen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen das Thema Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen voranbringen? Auch im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen wird sich die Bundesregierung weiterhin für die Menschenrechte von LGBTI-Personen einsetzen, etwa durch Unterstützung von Resolutionssprache gegen die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Gender-Identität und klare Ansprache menschenrechtlicher Defizite, etwa im Rahmen des UPR. Auch hier stimmt sich die Bundesregierung eng mit zivilgesellschaftlichen Akteuren und internationalen Partnern ab. 64. In welcher Weise will die Bundesregierung im Rahmen des Europarates, der OSZE sowie der Europäischen Union das Thema Menschenrechte von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen voranbringen? In den Mitgliedstaaten des Europarats wird die sexuelle Identität durch die Europäische Menschen-rechtskonvention (EMRK) geschützt, insbesondere durch Artikel 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Die Bundesregierung beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch im Hinblick darauf, inwieweit dieser Schutz durch die anderen Mitgliedstaaten tatsächlich gewährt wird. Sie setzt sich im Komitee der Ministerbeauftragten des Europarats für eine konsequente Umsetzung der Urteile des EGMR durch die betroffenen Mitgliedstaaten ein, wenn der Gerichtshof Verletzungen der EMRK feststellt. Wenn es hinreichende Hinweise auf schwerwiegende Diskriminierungen gegen LGBTI-Personen gibt, bringt sie diese auch im Komitee der Ministerbeauftragten zur Sprache, in der Regel durch gemeinsame EU-Erklärungen. Auf diese Weise hat sie im Oktober 2017 und im Mai 2018 zum Beispiel die Lage dieser Menschen in Tschetschenien im Europarat thematisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch in der OSZE setzt sich die Bundesregierung konsequent für den Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen ein. Dabei geht es insbesondere darum, im EU-Kreis und gemeinsam mit weiteren Partnern im politischen Dialog mit kritischen Teilnehmerstaaten, in denen aufgrund der sexuellen oder geschlechtlichen Identität diskriminiert wird, auf die Unteilbarkeit der Menschenrechte zu bestehen . Richtungsweisend in diesem Bereich ist die OSZE-Definition von Hassverbrechen , ebenso die Arbeit des Büros der Sonderbeauftragten des amtierenden OSZE-Vorsitzes für Genderfragen. Zwischen Juli 2017 und Juli 2018 hat Deutschland vier EU-Erklärungen im Ständigen Rat der OSZE aktiv unterstützt, in denen Russland, Aserbaidschan und Tadschikistan zum Schutz von LGBTI- Personen aufgerufen werden. Konkrete Menschenrechtsfälle mit LGBTI-Bezug waren darüber hinaus Gegenstand der Abstimmung zwischen OSZE-Staaten sowie mit OSZE-Institutionen. Herausragendes Beispiel für den multilateralen Einsatz für LGBTI-Rechte ist die Erklärung aus Anlass des Internationalen Tags gegen Homophobie vom 17. Mai 2018, die von 43 der 57 OSZE-Teilnehmerstaaten gemeinsam abgegeben wurde. 65. Plant die Bundesregierung, die Arbeit von weiteren lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen, transgender und intersexuellen Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern zu unterstützen und zu schützen? Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant? Die Bundesregierung plant, ihre Maßnahmen zur Unterstützung von LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten fortzusetzen. Daneben wird die Bundesregierung ihre Anstrengungen fortsetzen, bedrängte LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten in akuten Notlagen zu unterstützen. Eine Fortsetzung der Unterstützung, die in den Antworten zu den Fragen 9 ff. beschriebenen sind, ist vorgesehen. 66. In welcher Weise werden Aktivitäten von deutschen, ausländischen oder internationalen Organisationen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen , Transgendern oder Intersexuellen durch für Menschenrechtsarbeit bestimmte Bundesmittel unterstützt? In welcher Form, durch welche Projekte und in welchen Ländern geschieht das? Die Bundesregierung wird 2019 in Albanien, Benin, Côte d'Ivoire, Myanmar, Nepal , Neuseeland, Nicaragua, Nigeria und Serbien jeweils ein Menschenrechtsprojekt mit einem Fokus auf LGBTI-Organisationen unterstützen; in Tunesien und der Ukraine werden 2019 jeweils zwei solcher Projekte unterstützt. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 74 verwiesen. 67. Inwiefern plant die Bundesregierung mindestens einmal pro Wahlperiode eine eigenständige Berichterstattung zur weltweiten Menschenrechtslage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen ? Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle zwei Jahre einen Menschenrechtsbericht vor, zuletzt am 13. Februar 2019 (abzurufen unter: www.auswaertigesamt .de/de/aussenpolitik/themen/menschenrechte/menschenrechtsbericht/2189112), der auch umfangreiche Berichterstattung zur Lage von LGBTI in Deutschland sowie zur weltweiten Entwicklung der Menschenrechte für LGBTI enthält. Alle fünf Jahre stellt sich die Bundesregierung der UPR, zuletzt im Mai 2018 (alle Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/9077 Dokumente dazu abrufbar unter: www.ohchr.org/EN/HRBodies/UPR/Pages/ DEIndex.aspx). Darüber hinaus legt die Bundesregierung den VN-Vertragsausschüssen ihre Staatenberichte turnusmäßig oder nach Aufforderung vor; dort sind – je nach Thema – auch Informationen zur Menschenrechtslage für LGBTI enthalten. Die Bundesregierung beantwortet ferner regelmäßig zahlreiche parlamentarische Fragen der Abgeordneten des Deutschen Bundestags zur weltweitern Menschenrechtslage von LGBTI. 68. Wie beurteilt die Bundesregierung Vorschläge, wonach sich Menschenrechtsreferentinnen und Menschenrechtsreferenten in den deutschen Botschaften weltweit für die Belange von LSBTTI einsetzen sollen? Der Einsatz für gleiche Menschenrechte von LGBTI-Personen ist eine wichtige Querschnittsaufgabe an den deutschen Auslandsvertretungen weltweit. Insbesondere die dort mit dem Thema Menschenrechte befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den Auftrag, die Lage von LGBTI-Personen zu beobachten. Die Auslandsvertretungen bearbeiten das Thema im jeweiligen Kontext vor Ort und entwickeln gemeinsam mit gleichgesinnten staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren Ideen zur Unterstützung des Einsatzes für die Rechte von LGBTI-Personen. 69. Inwiefern wird das Thema Menschenrechte von LSBTTI jeweils in den verschiedenen Ausbildungsgängen zum diplomatischen Dienst und bei der Postenvorbereitung des Auswärtigen Amts behandelt? Inwieweit handelt es sich um freiwillige bzw. obligatorische Inhalte bzw. Module? Der Themenbereich Menschenrechte von LGBTI wird in allen Vorbereitungsdiensten für die drei Laufbahnen (mittlerer, gehobener und höherer Dienst) des Auswärtigen Dienstes behandelt. Ein Modul thematisiert die Situation der Menschenrechte von LGBTI-Personen. Zudem wird das Thema Menschenrechte von LGBTI-Personen im Studiengebiet Asylrecht erörtert und in weiteren Ausbildungseinheiten behandelt. 70. Welche Fortbildungen zum Thema Menschenrechte von LSBTTI werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Diplomatinnen und Diplomaten des Auswärtigen Amts angeboten? Inwieweit handelt es sich um freiwillige bzw. obligatorische Inhalte bzw. Module? Das Thema Menschenrechte von LGBTI-Personen wird in der Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes insbesondere in den Rechts- und Konsularseminaren zum Zivilrecht und zum öffentlichen Recht behandelt . Dies gilt insbesondere für die Veranstaltungen zum Familien- und Erbrecht , wo die Themen Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft und deren Wirkungen behandelt werden. Dort werden auch Differenzierungen und Diskriminierungen im ausländischen Recht angesprochen, einschließlich der Möglichkeiten, ihnen für den deutschen Rechtsbereich entgegenzutreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 71. Inwiefern wurde das Thema Menschenrechte von LSBTTI bei den Botschafterkonferenzen des Auswärtigen Amtes bisher explizit behandelt? Im Rahmen der Botschafterkonferenz 2014 wurde das Thema „Menschenrechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersexuellen Personen fördern“ behandelt mit dem Ziel, Teilnehmerinnen und Teilnehmern neue Impulse zum Umgang mit dem Thema LGBTI und für die Zusammenarbeit mit Menschenrechtsorganisationen zu geben. Die universellen Menschenrechte – und somit auch die Rechte von LGBTI – sind darüber hinaus ein Querschnittsthema, das auch bei weiteren Botschafterkonferenzen in verschiedenen Formaten zur Sprache kam. 72. Inwieweit sehen sich die deutschen Botschaften im Ausland vor Ort als Partner für lokale/regionale/nationale Organisationen der LSBTTI-Community, und wodurch kommt dies konkret zum Ausdruck? Generell sind die deutschen Auslandsvertretungen Ansprechpartner für Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, gerade auch zum Thema LGBTI. Sie tauschen sich eng mit zivilgesellschaftlichen Akteuren aus und unterstützen diese. Sichtbar wird die enge Zusammenarbeit etwa durch die öffentlichkeitswirksame Präsenz deutscher Botschaften bei „Pride Parades“ und anderen LGBTI-Veranstaltungen. Hinzu kommen öffentliche Erklärungen, beispielsweise zum Internationalen Tag gegen Homophobie. LGBTI-Vertreterinnen und -Vertreter werden regelmäßig zu Botschaftsveranstaltungen eingeladen. Vor der Ansprache der Thematik gegenüber lokalen Regierungsstellen tauschen sich die Botschaften regelmäßig mit NGOs und gleichgesinnten internationalen Akteuren aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 73. Inwiefern strebt die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages von Nichtregierungsorganisationen an, zur Schaffung einer größeren Kohärenz bei der Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit und in der Praxis „die Zusammenarbeit mit ortsansässigen Organisationen der Partnerländer darauf zu überprüfen, dass diese sich nicht an der Verfolgung und Stigmatisierung von LSBTTI beteiligen oder ein Vorenthalten von Grundrechten für LSBTTI befürworten“ (vgl. www.lsvd-blog.de/?p=16225, Nummer 7)? Die Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung folgt den Prinzipien des Schutzes der Menschenrechte – einschließlich des Schutzes vor Diskriminierung von Minderheiten. Grundsätzliche Voraussetzung für die Vergabe von Geldern an deutsche Organisationen in der Entwicklungs-zusammenarbeit ist, dass sie die Gewähr dafür bieten, nicht gegen Recht und Gesetz zu verstoßen (abgeleitet aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Bei der Förderung von Projekten von NROen ist beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) zudem eine Bindung an die Menschenrechte in Förderrichtlinien oder Förderleitlinien verankert, etwa in den Förderrichtlinien für den Titel „private Träger“, der nur die Förderung von Projekten zulässt, die sich im Einklang mit den internationalen Menschenrechtskonventionen befinden. Diese Bindung gilt auch für die lokalen Partner-NROen im Gastland, die die in Partnerschaft mit der deutschen NRO geplanten Projekte vor Ort durchführen. Sollten den deutschen Botschaften vor Ort Menschenrechtsverstöße lokaler Partner der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) bekannt werden, werden sie dies unverzüglich an die im BMZ zuständigen Stellen zurückmelden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/9077 74. Welche Mittel hat die Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit mit der Zielgruppe LSBTTI ausgegeben (bitte nach Jahren, Ländern und Durchführungsorganisationen aufschlüsseln )? Die Bundesregierung erfasst die Mittel, die für EZ-Projekte mit der Zielgruppe LGBTI verausgabt werden, nicht systematisch, dementsprechend erhebt die nachstehende Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Neben der Beauftragung staatlicher Durchführungsorganisationen fördert das BMZ die Zielgruppe LGBTI auch über private Träger. TZ-Vorhaben: Land Projektschwerpunkt Projektlaufzeit Bezug zu LSBTI Republik Uganda Stärkung der Menschenrechte 2014 – 2016 Unterstützung ugandischer zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Organisationen, die zu den Rechten von LGBTI arbeiten Stärkung von Regierungsführung und Zivilgesellschaft in Uganda 2017 – 2019 Karibik (Regionalvorhaben) Regionales Gesundheitsvorhaben in der Karibik 2009 – 2015 Berücksichtigung von LGBTI als besonders gefährdete Zielgruppen, u. a. über Kooperation mit einem regionalen zivilgesellschaftlichen Netzwerk Afrika (regionale Maßnahme) Maßnahme zum Abbau von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität 2014 – 2016 Unterstützung von LGBTI-Organisationen in afrikanischen Ländern, z. B. Netzwerkbildung, Fortbildungen Republik Südafrika Multisektorale Prävention von Infektionskrankheiten 2018 – 2020 Förderung der Berücksichtigung der Rechte von LGBTI u. a. in Lehrerfortbildungen, in Peer Education Programmen und in der Schulgesundheitspolitik Ukraine HIV/AIDS-Beratung und Institutionenförderung 2007 – 2018 (abgeschlossen) Unterstützung einer Organisation von Eltern von LGBTI und einer LGBTI-Organisation Globalvorhaben Deutsche BACKUP Initiative 2012 – 2020 In allen Handlungsfeldern Stärkung der Einbindung zivilgesellschaftlicher Positionen, insbes. von vulnerablen Bevölkerungsgruppen (darunter LGBTI); Einzelmaßnahmen des Vorhabens haben in der Vergangenheit mehrere LGBTI- Selbstvertretungsorganisationen in verschiedenen Ländern gefördert Lateinamerika (Regionalvorhaben) Vorhaben zur Stärkung der Mitglieder durch den Iberoamerikanischen Verband der Ombudspersonen (FIO) 2015 – 2018 Stärkung der Fähigkeiten der Ombudsbehörden in Lateinamerika zum Schutz der Rechte von LGBTI Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorhaben privater Träger: Land Projekt Jahr Träger Afrika südlich der Sahara (nur EL) Stärkung der zivilgesellschaftlichen Handlungsfähigkeit und regionalen Allianzen für Advocacy für Menschenrechte 2013 Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. Namibia Stärkung und Unterstützung der Menschenrechte junger lesbischer Frauen 2015 Solidaritätsdienst-International e. V. Republik Südafrika Menschenrechte im südlichen Afrika durch Stärkung von NGO-Aktivistinnen voranbringen, mit dem Fokus Frauenrechte und LGBTI-Rechte 2018 Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. Costa Rica Stärkung von Initiativen zum Schutz der Menschenrechte von Homo-, Bi-, Trans-, und Intersexuellen 2013 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Südafrika Mainstreaming von HIV und AIDS, TBC, Gender 2014 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Kambodscha Integration von Menschen, die mit HIV und AIDS leben, Zugang zu Bildung und Entwicklung 2015 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. China Gemeindeentwicklung und HIV/AIDS- Prävention Menglian 2015 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Bolivien Verbesserung der Leistungen im Gesundheitssektor 2015 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Brasilien Förderung der Menschenrechte und der HIV/AIDS-Prävention im Nordosten 2015 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Costa Rica Förderung gesellschaftlicher Akzeptanz im Umgang mit Vielfalt sexueller Orientierungen 2016 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Afrika überreg. Überkonfessionelle Arbeit gegen Stigma und Diskriminierung in Bezug sexuelle Diversität 2016 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Vietnam Stärkung der Rechte von Transsexuellen 2017 Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. Sofern die Mittel nicht einzelnen Ländern zugeordnet werden konnten, sind Regionen genannt. Mittel, die weder Ländern noch Regionen zuzuordnen sind, sind mit „Globalvorhaben“ gekennzeichnet. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) finanziert im Auftrag der Bundesregierung keine Projekte mit der (alleinigen oder Haupt-)Zielgruppe LGBTI. 75. Inwiefern trägt die Bundesregierung durch Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheitsprävention sowie mit Projekten im Bereich HIV dazu bei, die Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen zu verbessern? Die Bundesregierung unterstützt den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV, Tuberkulose und Malaria. Deutschland ist der viertgrößte Geber und hat von 2002 bis Mai 2018 mehr als 2,527 Mrd. Euro an den Globalen Fonds gezahlt. Für den 5. Finanzzyklus (2017-2019) stellt die Bundesregierung 810 Mio. Euro bereit; Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/9077 davon 685 Mio. Euro als Kernbeitrag, 100 Mio. Euro durch Schuldenumwandlungen zugunsten von Investitionen der Empfängerländer („Debt2Health“) und 25 Mio. EUR für bilaterale technische Unterstützung durch das Globalvorhaben „BACKUP Gesundheit“. Die Förderung und der Schutz von Menschenrechten und Geschlechtergerechtigkeit sind strategische Ziele des Fonds. Zwei von sechs Schwerpunkten einer besonderen Finanzierungslinie sind ausgerichtet auf Schlüsselgruppen, darunter LGBTI-Personen, und den Abbau von Barrieren beim Zugang zu HIV-Diensten. Die Bundesregierung unterstützt seit 1996 zudem das Gemeinsame Programm der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS (UNAIDS) finanziell mit einem aktuellen jährlichen Beitrag von fünf Mio. Euro. Die Förderung und der Schutz von Menschenrechten , Geschlechtergerechtigkeit und Anti-Diskriminierung sind zentrale Prinzipien der Arbeit von UNAIDS und entsprechend in der Strategie verankert. Darunter fällt auch, gegen Strafgesetze, Politiken und Praktiken vorzugehen, die eine effektive Antwort zur Prävention und Behandlung von HIV verhindern. 76. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um sich für den Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen als Opfer des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung einzusetzen? Die Bundesregierung geht aktiv gegen Menschenhandel und Organisierte Kriminalität vor. So hat Deutschland seit dem Jahr 2008 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen regelmäßig eine Resolution gegen Menschenhandel gemeinsam mit den Philippinen vorgelegt. Der strafrechtliche Schutz von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution wurde im Jahr 2016 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Menschenhandel weiter verbessert. 77. Wie und in welchen Ländern thematisiert die Bundesregierung die singuläre Verfolgungsgeschichte von Homosexuellen in Deutschland, die Lehren und die besondere Verantwortung Deutschlands für die Menschenrechte von LSBTTI? In der deutschen Geschichte waren LGBTI-Personen immer wieder Opfer staatlicher Verfolgung, die ihren Höhepunkt während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erreichte. Auch in der Nachkriegszeit dauerte staatliches Unrecht gegen LGBTI-Personen an. Vor diesem geschichtlichen Hintergrund sieht die Bundesregierung eine besondere Verantwortung für den Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen und prüft regelmäßig die stärkere Einbindung der deutschen Verantwortung in der Verfolgungsgeschichte in der Öffentlichkeitsund Projektarbeit. Anlassbezogen wurde die Verfolgungsgeschichte Homosexueller in Deutschland thematisiert in Griechenland, Italien, Nepal, Polen, Rumänien, Slowenien, Tunesien und der Ukraine. 78. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Aufarbeitung der deutschen Kolonialvergangenheit , insbesondere mit Blick auf die Kriminalisierung von homosexuellen Handlungen durch die Kolonialmächte, zu fördern? Die Bundesregierung prüft, inwieweit in Außenpolitik und Entwicklungszusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Einsatz für die Menschenrechte von LGBTI-Personen auch die Missions- und Kolonialgeschichte stärker einbezogen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode VI. Asyl- und Flüchtlingspolitik 79. Inwiefern trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass Homosexualität als Fluchtgrund in Asylverfahren berücksichtigt und nach rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Standards anerkannt wird? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft bei jedem Asylantrag individuell, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz , subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Sollte im jeweiligen Einzelfall ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen werden, kann unter Umständen auch die Homosexualität eines Antragstellers einen asylrechtlichen Status begründen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für geschlechterspezifische Verfolgung werden die Anhörungen des BAMF zudem von zu diesen Fragen besonders geschulten Entscheiderinnen und Entscheidern durchgeführt. 80. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass LSBTTI, insbesondere schwule Männer und Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen in Algerien Verfolgung ausgesetzt sind? a) Wenn nein, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung ihre Auffassung für vereinbar mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung Verfolgungshandlungen sind? b) Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Algerien als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit: Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn „aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“; Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“? In Algerien sind homosexuelle Handlungen nach Artikel 338 des Strafgesetzbuches strafbar. Dies gilt auch für die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zu Homosexualität (Artikel 333). Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen, beispielsweise durch den Einsatz von verdeckten Ermittlungen, findet nicht statt. Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant , wenn sie öffentlich sichtbar gelebt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/9077 81. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass LSBTTI, insbesondere schwule Männer und MSM, angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen in Marokko Verfolgung ausgesetzt sind? a) Wenn nein, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung ihre Auffassung für vereinbar mit Artikel 9 Absatz 2 c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung Verfolgungshandlungen sind? b) Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Marokko als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit: Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn „aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“; Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“? In Marokko stellt Artikel 489 des Strafgesetzbuches einvernehmliche homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe. Homosexualität wird von staatlicher Seite toleriert, solange sie im Privaten gelebt wird. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen findet nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 82. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass LSBTTI, insbesondere schwule Männer und MSM, angesichts der Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen in Tunesien Verfolgung ausgesetzt sind? a) Wenn nein, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung ihre Auffassung für vereinbar mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung Verfolgungshandlungen sind? b) Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Einstufung von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat für vereinbar mit: Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn „aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“; Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), wonach ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“? In Tunesien werden gemäß Artikel 230 des Strafgesetzbuchs auch einvernehmliche homosexuelle Handlungen von Männern oder Frauen mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren belegt. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen ist der Bundesregierung nicht bekannt. 83. Inwiefern besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass LSBTTI, insbesondere schwule Männer und MSM, in Georgien Verfolgung ausgesetzt sind? In Georgien werden LGBTI-Personen rechtlich nicht benachteiligt. Seit 2014 gilt ein umfassendes Anti-Diskriminierungsgesetz, das unter anderem Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung, Gender-Identität und Gender-Ausdruck verbietet. LGBTI-Personen sind im gesellschaftlichen und beruflichen Leben jedoch oftmals ungleicher Behandlung ausgesetzt. 84. Wie schätzt die Bundesregierung die Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen , Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen in den Ländern Westbalkans ein, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft sind (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? In den Staaten des westlichen Balkans werden LGBTI-Personen gesetzlich vor Diskriminierung geschützt und sind keiner staatlichen Repression ausgesetzt. Gleichzeitig ist die gesellschaftliche Akzeptanz von LGBTI-Personen weiterhin gering. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23, 27 und 49 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/9077 85. Wie schätzt die Bundesregierung die Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen , Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen im Senegal ein, der als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist? In Senegal sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie die Zurschaustellung von Homosexualität in der Öffentlichkeit strafbar (Artikel 319 des Strafgesetzbuchs ). Die letzte Verurteilung nach Artikel 319 erfolgte nach Erkenntnissen der Bundesregierung im Jahr 2015. Eine systematische Verfolgung von LGBTI-Personen findet nicht statt. 86. Wie schätzt die Bundesregierung die Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen , Transsexuellen, Transgendern oder Intersexuellen in Ghana ein, das als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist? In Ghana sind LGBTI-Personen häufig von Diskriminierung betroffen. Eine Verbesserung ihrer Rechte und Gleichstellung mit Heterosexuellen wird in der Regierung und in der Gesellschaft nicht thematisiert. Die Strafvorschrift, wonach der Vollzug des Geschlechtsakts mit einer Person „in unnatürlicher Manier“ bestraft werden kann, wird wegen ihrer vagen Definition praktisch nicht angewandt. Problematisch ist der fehlende staatliche Schutz von LGBTI-Personen vor Übergriffen durch Dritte. VII. 12. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention 87. Welche Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine potentielle Ratifikation des 12. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention zieht die Bundesregierung aus der jahrelangen Beobachtung der Entwicklung der Ratifikation durch andere Staaten sowie der Haltung des EGMR? Hierzu wird auf den insofern weiterhin aktuellen „Bericht der Bundesregierung zum Stand der Unterzeichnung und Ratifizierung europäischer Abkommen und Konventionen durch die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2017“ verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/11866 vom 31. März 2017, S. 7). Darin wird unter Berücksichtigung bisheriger Entwicklungen darauf hingewiesen, dass sich die Position der Bundesregierung nicht geändert hat und die Beobachtung andauert. Bislang haben 20 von 47 Mitgliedstaaten des Europarates das Zwölfte Zusatzprotokoll ratifiziert, davon zehn EU-Mitgliedstaaten . 88. Wird die Bundesregierung das 12. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat das Zwölfte Zusatzprotokoll im November 2000 gezeichnet . Hinsichtlich einer Ratifizierung des Zwölften Zusatzprotokolls wird auf die Antwort zu Frage 87 verwiesen. Eine Aussage zum Zeitpunkt einer möglichen Ratifizierung kann derzeit nicht getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode VIII. Yogyakarta-Prinzipien 89. Welche von den 2006 verabschiedeten Yogyakarta-Prinzipien erfüllt nach Meinung der Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland (bitte die Prinzipien und die Art der Umsetzung einzeln auflisten)? 90. Welche Yogyakarta-Prinzipien erfüllt nach Meinung der Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland nicht (bitte die Prinzipien auflisten)? 91. Plant die Bundesregierung, die in der Antwort zu Frage 75 aufgelisteten Prinzipien zu erfüllen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 92. Welche Rolle spielten Yogyakarta-Prinzipien in der Außenpolitik der Bundesregierung seit 2015? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 89 bis 92 zusammen beantwortet . Die „Yogyakarta-Prinzipien zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen und -standards in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität“ („Yogyakarta Principles on the application of international human rights law in relation to sexual orientation and gender identity“) sind das Ergebnis eines von mehreren im Bereich der Menschenrechte tätigen NROen getragenen Projekts mit dem Ziel, die Anwendbarkeit bestehenden Völkerrechts auf Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität darzulegen. Die im März 2007 vorgestellten Yogyakarta-Prinzipien begründen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Bundesregierung, die auf internationaler Ebene seit langem konsequent gegen Diskriminierung von LGBTI-Personen eintritt, betrachtet die von internationalen Menschenrechtsexpertinnen und -experten ausgearbeiteten Yogyakarta- Prinzipien als einen wichtigen Referenzrahmen insbesondere hinsichtlich des Schutzes gegen Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität und fördert ihre weltweite Umsetzung. Die Yogyakarta- Prinzipien haben eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der EU-Leitlinien über den Schutz der Menschenrechte von LGBTI-Personen (2013) gespielt, an deren Ausarbeitung sich Deutschland beteiligt hat. 93. Inwiefern hat die Bundesregierung auf die im Jahr 2017 erfolgte Erweiterung der Yogyakarta-Prinzipien um Intergeschlechtlichkeit sowie die Aspekte Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale reagiert („Yogyakarta Principles plus 10“, vgl. https://yogyakartaprinciples. org/)? Die Bundesregierung begrüßt die erfolgte Erweiterung der Yogyakarta-Prinzipien um Intergeschlechtlichkeit sowie die Aspekte Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale. Im Übrigen wir auf die Antworten zu den Fragen 89 bis 92 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/9077 IX. Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren und deren Kindern 94. In welchen Ländern schützt die Verfassung ihre Bürgerinnen und Bürger nach Kenntnis der Bundesregierung explizit vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität (sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität )? Nach Kenntnis der Bundesregierung schützt die Verfassung explizit vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Gender-Identität in Albanien, Ecuador, Estland, Kosovo, Malta, Mexiko, Nepal, Schweden und Spanien. In einigen Staaten schützt die Verfassung vor Diskriminierung, führt jedoch sexuelle Orientierung und Gender-Identität nicht explizit als Grund für Diskriminierung auf. Dies ist der Bundesregierung bekannt aus Angola, Armenien, Belgien , Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Costa Rica, der Dominikanischen Republik , Guinea, Griechenland, Honduras, Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Montenegro, Mosambik, Namibia, Nordmazedonien , Panama, Peru, Polen, Portugal, Serbien, Slowenien und Tunesien. In der Schweiz verbietet die Verfassung Diskriminierung aufgrund der Lebensform . In Indien, Italien und der Ukraine schützt höchstrichterliche Rechtsprechung unter Auslegung der Verfassung vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Gender-Identität. In der Republik Korea schützt die Verfassung vor Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität – nicht jedoch aufgrund der sexuellen Orientierung. 95. In welchen Ländern bzw. Teilen der Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender oder Intersexuelle den gleichen Schutz vor Diskriminierung wie andere Gruppen, insbesondere im Arbeitsrecht oder im Zivilrecht? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht ein einfach-gesetzlicher Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Gender-Identität zumindest für Teile des Zivilrechts – insbesondere im Arbeitsrecht – in Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien , Kosovo, Montenegro, Mosambik, Lettland, Luxemburg, Neuseeland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Peru, Polen, Portugal, Samoa, Serbien, Spanien, Taiwan, Thailand, Tschechien, Ukraine, Uruguay sowie in 21 US-Bundesstaaten (Kalifornien, Colorado, Connecticut, Delaware, Hawaii, Illinois, Iowa, Maine, Maryland, Massachusetts, Minnesota, Nevada, New Jersey, New Mexico, New York, Oregon, New Hampshire, Rhode Island, Utah, Vermont, Washington ). Ausnahmen etwa für Schulen und Krankenhäuser religiöser Träger sind der Bundesregierung bekannt aus Australien. In Thailand gilt Ungleichbehandlung etwa aus religiösen Gründen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht als unzulässige Diskriminierung. Ein einfachgesetzliches Diskriminierungsverbot, dessen Anwendbarkeit auf sexuelle Orientierung und Gender-Identität nicht geregelt ist, besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Armenien, Belarus, China, Guinea, Guinea-Bissau, Indien , Japan, Kasachstan, Kolumbien, Moldau, Namibia, Ungarn, Ruanda, Rumänien , Russland, Slowakei, Slowenien, Schweden und Zypern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die VN-Erklärung zum Schutz der sexuellen Orientierung, aus der ebenfalls ein Diskriminierungsverbot abgeleitet wird, wurde unterzeichnet von den EU-Mitgliedstaaten sowie Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Bolivien , Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Ecuador, Gabun, Georgien, Guinea-Bissau, Island, Israel, Japan, Kanada, Kap Verde, Kolumbien, Kuba, Liechtenstein, Mauritius, Mexiko, Montenegro, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Nordmazedonien, Norwegen, Osttimor, Paraguay, San Marino, São Tomé und Príncipe, der Schweiz, Serbien, Uruguay, Venezuela, den Vereinigten Staaten und der Zentralafrikanische Republik. 96. In welchen Ländern bzw. Teilen der Länder besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für gleichgeschlechtliche Paare kein Eheverbot? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht kein explizites Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare in Ägypten, Albanien, Angola, Argentinien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Guinea, Irland, Israel, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tansania, Tunesien, Uruguay , den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten und Vietnam . Das Fehlen eines expliziten Verbots bedeutet in manchen dieser Länder, dass gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen können. In einigen Ländern gibt es aber auch kein explizites Verbot, da in der Rechtspraxis als selbstverständlich angesehen wird, dass nur Ehen zwischen Mann und Frau zulässig sind. Ein einfachgesetzliches Eheverbot, das aufgrund eines Widerspruchs zur Verfassung unwirksam sein könnte, ist der Bundesregierung bekannt aus Kosovo. 97. In welchen Ländern bzw. Teilen der Länder werden gleichgeschlechtliche Ehen nach Kenntnis der Bundesregierung anerkannt? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt in Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark (einschließlich Grönland und Färöer), Finnland, Frankreich, Großbritannien (mit Ausnahme von Nordirland), Irland, Israel, Kanada, Kolumbien, Luxemburg, Mexico, Malta, Mali, Nepal, Neuseeland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Südafrika, Uruguay und den Vereinigten Staaten. Zudem gibt es eine teilweise Anerkennung in einigen Städten und Bezirken in Japan. 98. In welchen Ländern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein in der Verfassung verankertes explizites bzw. tatsächliches Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehen? Wie ist der Wortlaut der Normen? Die Bundesregierung hat Kenntnis von Verboten gleichgeschlechtlicher Ehen in der Verfassung einiger Staaten, sammelt entsprechende Angaben und den Wortlaut entsprechender Bestimmungen allerdings nicht systematisch. Sofern der Bundesregierung der Wortlaut einer Norm vorliegt, wird dieser angegeben. Teilweise liegen deutsche Arbeitsübersetzungen, teilweise englische Originaltexte oder Arbeitsübersetzungen vor. Auf den entsprechenden Hinweis in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/9077 In Burkina Faso sieht Artikel 23 (nach Verfassungsreform künftig Artikel 34) vor: „Die Ehe basiert auf der freiwilligen Zustimmung des Mannes und der Frau.“ In Bulgarien wird seit 1991 per Verfassung die Ehe als Bund zwischen Mann und Frau definiert. In Bolivien definiert die Verfassung die Zivilehe als die Vereinigung von Bürgern unterschiedlichen Geschlechts. In der Demokratischen Republik Kongo bestimmt Artikel 40 der Verfassung explizit die Ehe als Verbindung zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren. In Kuba definiert die bisherige Verfassung in Artikel 36 die Ehe als „freiwillige Vereinigung eines Mannes und einer Frau mit dem Ziel eines gemeinsamen Lebens “. Die geplante neue Verfassung soll auch gleichgeschlechtliche Ehen ermöglichen . In Ecuador besagt Artikel 68 der Verfassung, dass die Ehe eine Verbindung zwischen Mann und Frau ist. In Gabun sieht ein Entwurf für eine Verfassungsänderung vor, dass die Ehe durch die Heirat von Partnern unterschiedlichen Geschlechts gebildet wird. In Georgien ist seit der Verfassungsänderung von 2018 die Ehe explizit als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert. Dort heißt es in Artikel 30 (1): „Die Ehe, als Zusammenschluss einer Frau und eines Mannes zwecks Bildung einer Familie, gründet auf Gleichberechtigung und Freiwilligkeit der Eheleute.“ In Honduras wird seit einer Verfassungsreform 2004 die Ehe explizit als Bund zwischen Mann und Frau definiert: „Die Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft von Personen gleichen Geschlechts ist verboten. Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts, die gemäß den Gesetzen anderer Länder geschlossen oder anerkannt werden, haben in Honduras keine Gültigkeit.“ In Kenia besteht ein implizites Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe aufgrund von Artikel 45,2 der Verfassung: „Every adult has the right to marry a person of the opposite sex, based on the free consent of the parties“. In Kirgisistan ist seit der Verfassungsänderung von 2016 die Ehe explizit als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert. Artikel 36, § 5 lautet: „A man and a woman reaching the age of consent shall have the right to marry and create a family.“ In Litauen legt Artikel 38 Absatz 3 der Verfassung fest: „Die Ehe wird durch freie Vereinbarung zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen.“ In Lettland schließt die Verfassung den Eheschluss gleichgeschlechtlicher Paare ausdrücklich aus. Artikel 110 lautet: „Der Staat schützt und unterstützt die Ehe – die Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau, ...“). In Moldau definiert Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung: „Die Familie gründet sich auf die zwischen Mann und Frau im freien Einvernehmen geschlossene Ehe“. In Polen stellt Artikel 18 der Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau unter den Schutz des Staates. In Paraguay definiert die Verfassung in diversen Normen die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, so Artikel 49 („Die Familie ist das Fundament der Gesellschaft. Ihr umfassender Schutz wird befördert und garantiert. Dies umfasst die gefestigte Verbindung eines Mannes und einer Frau …“), Artikel 50 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9077 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode („Jeder hat das Recht, eine Familie zu gründen, in deren Begründung und Entfaltung die Frau und der Mann die gleichen Rechte und Pflichten haben“) und Artikel 52 („Die Verbindung des Mannes und der Frau in der Ehe ist einer der Grundpfeiler der Familiengründung“). In Somalia sieht die Übergangsverfassung von 2012 vor, dass eine Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden kann (Artikel 28 Absatz V: „A marriage shall not be legal without the free consent of both the man and woman […]“). In Südsudan verweist Artikel 15 der Verfassung ausdrücklich auf die Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts: „Every person of marriageable age shall have the right to marry a person of the opposite sex and to found a family according to their respective family laws, and no marriage shall be entered into without the free and full consent of the man and woman intending to marry.“ In der Slowakei bezeichnet Artikel 41 der Verfassung seit 2015 die Ehe als „einzigartigen Bund zwischen Mann und Frau“. In den Seychellen sieht Artikel 32 Absatz 2 vor: „Einschränkungen … schließen die Verhinderung von Eheschließungen zwischen gleichgeschlechtlicher Personen … ein.“ In Turkmenistan besagt Artikel 40 der Verfassung „Männer und Frauen, die das ehefähige Alter erreicht haben, haben das Recht, in gegenseitigem Einverständnis zu heiraten und eine Familie zu gründen“. In Uganda verbietet Artikel 31 Absatz 2a der Verfassung gleichgeschlechtliche Ehen: „Marriage between persons of the same sex is prohibited.“ In der Ukraine bestimmt Artikel 51 Absatz 1 der Verfassung: „Die Ehe beruht auf der durch freien Willen begründeten Übereinkunft zwischen Mann und Frau.“ In Simbabwe enthält Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung ein explizites Verbot: „Personen gleichen Geschlechts ist die Eheschließung verboten.“ 99. In welchen Ländern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für gleichgeschlechtliche Paare eine Möglichkeit der rechtlichen Absicherung in Form eines anderen familienrechtlichen Rechtsinstituts als der Ehe? In folgenden Ländern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit der rechtlichen Absicherung in Form eines anderen familienrechtlichen Rechtsinstituts als der Ehe: Australien, Belgien, Brasilien , Chile, Ecuador, Estland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Israel, Italien, Kanada (mit leicht unterschiedlicher Ausgestaltung je nach Provinz), Kroatien , Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik , Ungarn, Uruguay und Zypern. In Taiwan ermöglichen viele Städte die Eintragung einer homosexuellen Partnerschaft ins Haushaltsregister. 100. In welchen Ländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe rechtlich anerkannt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe rechtlich anerkannt in Argentinien, Australien, Belgien , Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien (außer Nordir- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/9077 land), Irland, Israel, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Luxemburg, Malta, Mexiko , Nepal, Neuseeland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, Südafrika, Spanien, Peru, Uruguay und den Vereinigten Staaten. In Italien, Liechtenstein, Nordirland, Österreich, der Schweiz, Slowenien, Tschechien , Ungarn und Zypern wird eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als eingetragene Partnerschaft bzw. anderes ortsübliches familienrechtliches Rechtsinstitut anerkannt. In einigen Staaten geht die Bundesregierung davon aus, dass eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt wird, auch wenn es hierzu noch keine konkreten Erfahrungen gibt. Dies trifft zu auf Albanien und Kosovo. Eine teilweise Anerkennung – etwa für aufenthaltsrechtliche Zwecke – wird angenommen in Teilen Chinas (insbesondere Hong Kong), der Dominikanischen Republik, Japan, Taiwan sowie gemäß EuGH-Rechtsprechung in allen EU-Staaten , die keine volle Anerkennung gewähren. Hierzu wird auf Frage 102 verwiesen . 101. Was tut die Bundesregierung für die Förderung der wechselseitigen Anerkennung der Partnerschaftskonstellationen von Lesben und Schwulen in Europa und außereuropäischen Ländern mit vergleichbaren Rechtsinstituten bzw. Eheregelungen? Die Bundesregierung hat am 5. September 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen, das der Bundestag mit geringfügigen Änderungen verabschiedet hat und das am 22. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Es sieht auch kollisionsrechtliche Regelungen vor, um – neben den bereits existierenden Regeln für Lebenspartnerschaften – die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen, bei denen die Ehegatten demselben Geschlecht angehören oder zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört, als im Inland wirksam zu gewährleisten. Im Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 23, 28, 72, 96 und 99 verwiesen. 102. In welchen europäischen Ländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe rechtlich nicht anerkannt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen bisher in der Ukraine und in Rumänien nicht anerkannt. Die Entscheidung des EuGH vom 5. Juni 2018 im Fall „Coman u. a.“ (Rechtssache C-673/16) könnte jedoch Auswirkungen auf das Residenzrecht haben, wenn bei einer in Deutschland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe eines EU- Bürgers oder einer EU-Bürgerin der Ehepartner oder die Ehepartnerin aus einem Nicht-EU-Land stammen und sich beide gemeinsam in Rumänien niederlassen wollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333