Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9129 19. Wahlperiode 04.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8473 – Sammelabschiebungen nach Afghanistan im asylpolitischen Kontext V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 7. Januar 2019 wurden bei einer weiteren Sammelabschiebung 36 afghanische Schutzsuchende aus Deutschland nach Kabul abgeschoben. Bei mindestens einer Person verweigerte Afghanistan die Aufnahme, da sie deren Staatsbürgerschaft anzweifelte (www.welt.de/politik/deutschland/article186868552/ Afghanistan-kippt-Abschiebung-Identitaet-eines-Straftaeters-nicht-anerkannt. html). Über die grundsätzliche Verurteilung von Abschiebungen nach Afghanistan durch die Fragestellerinnen und Fragesteller hinaus wirft dieser Vorfall Fragen bezüglich der Abschiebepraxis der Bundesregierung auf. Die allgemeine Sicherheitslage bietet nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ernsthaften Anlass zur Sorge um die Sicherheit der Zivilbevölkerung in dem Kriegsland. Die Taliban befinden sich auf dem Vormarsch, und die Sicherheitslage verschlechtert sich zusehends. Bereits im November 2017 wurde Afghanistan von den Vereinten Nationen (VN) von einem „Post Conflict Country“ als ein „Country in active conflict“ eingestuft. Seitdem hat sich die Situation vor Ort weiter verschlechtert. Selbst die afghanische Hauptstadt Kabul , wo die Abschiebeflüge aus Deutschland landen, wurde von den VN im September 2018 als keine sichere inländische Fluchtalternative bewertet (www.refworld.org/docid/ 5b8900109.html). Dennoch wurde bereits am 3. Juli 2018 ein Präzedenzfall geschaffen und entgegen der am 31. Mai 2017 gefällten Entscheidung, nur noch „Straftäter, Gefährder und Mitwirkungsverweigerer“ nach Afghanistan abzuschieben (https://de.reuters.com/article/deutschland-afghanistan-abschiebungenid DEKBN1E01JD), fünf Straftäter und 46 unbescholtene abgelehnte Schutzsuchende in das Kriegsland abgeschoben (www.br.de/nachrichten/abschiebeflug- 51-afghanen-aus-bayern-ausgewiesen-100.html). Die Abschiebungen betreffen immer wieder Schutzsuchende aus Afghanistan, die bereits eine Zusage für eine Ausbildung haben. Dieses Vorgehen sorgt in weiten Kreisen für große Empörung (www.br.de/nachricht/oberbayern/inhalt/abschiebung-trotz-ausbildungs angebot-100.html). Auch Kranke wie J. M. werden nach Afghanistan abgeschoben . Der psychisch kranke Afghane tötete sich kurz nach seiner Abschiebung in Kabul selbst (www.n-tv.de/politik/Familie-beerdigt-Afghanen-Jamal-M-article Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9129 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20532318.html). Besorgniserregend ist aus Sicht der Fragesteller auch, dass etwa 11 Prozent der nach Afghanistan Abgeschobenen bei ihrer Abschiebung gefesselt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6743). 1. Wie viele Sammelabschiebungen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 in welche Länder statt (bitte Anzahl der jeweils Abgeschobenen , Staatsangehörigkeit und Zielland angeben)? Die Angaben können nachstehender Tabelle entnommen werden. Lfd. Nummer Zielstaat A Rückgeführte Personen A Zielstaat B Rückgeführte Personen B Zielstaat C Rückgeführte Personen C Nationale oder Frontex-Maßnahme mit organisierendem Staat Kosten Fluggerät in EUR 1 Mazedonien 29 Serbien 18 Frontex/DEU 59.200 2 Kosovo 25 Albanien 65 Frontex/DEU 64.000 3 Italien 12 national 35.000 4 Finnland 20 Norwegen 32 national 64.600 5 Pakistan 16 Frontex/DEU 202.250 6 Georgien 52 Frontex/DEU 96.200 7 Afghanistan 19 Frontex/DEU 125.000 8 Serbien 49 Frontex/DEU 35.000 9 Albanien 101 Kosovo 30 Frontex/DEU 150.000 10 Armenien 42 Frontex/DEU 89.000 11 Bulgarien 31 national 52.000 12 Tunesien 25 Frontex/DEU 58.500 13 Nigeria 10 Frontex/AUT n. b. 14 Italien 22 national 35.000 15 Pakistan 23 Frontex/AUT 150.000 16 Ukraine 5 Frontex/CH 15.000 17 Mazedonien 71 Serbien 64 Frontex/DEU 150.000 18 Italien 14 national 35.000 19 Albanien 99 Kosovo 37 Frontex/DEU 150.000 20 Georgien 62 Frontex/DEU 96.200 21 Afghanistan 14 Frontex/DEU 125.000 22 Serbien 59 Frontex/DEU 35.000 23 Moldau 24 Kosovo 15 Frontex/AUT n. b. 24 Nigeria 5 Ghana 8 Frontex/AUT n. b. 25 Tunesien 25 Frontex/DEU 58.500 26 Ägypten 9 Frontex/DEU 85.500 27 Kosovo 14 Albanien 31 Frontex/AUT n. b. 28 Schweden 3 Norwegen 20 national 62.000 29 Mazedonien 62 Serbien 68 Frontex/DEU 85.000 30 Kosovo 53 Albanien 82 Frontex/DEU 150.000 31 Italien 25 national 35.000 32 Montenegro 29 Frontex/DEU 24.600 33 Moldau 41 Bosnien- Herzegowina 27 Albanien 29 Frontex/DEU 98.208 34 Georgien 52 Frontex/DEU 108.000 35 Italien 19 National/DEU 35.000 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9129 Lfd. Nummer Zielstaat A Rückgeführte Personen A Zielstaat B Rückgeführte Personen B Zielstaat C Rückgeführte Personen C Nationale oder Frontex-Maßnahme mit organisierendem Staat Kosten Fluggerät in EUR 36 Afghanistan 10 Frontex/DEU 131.437 37 Pakistan 32 Frontex/DEU 122.800 38 Serbien 57 Frontex/DEU 35.000 39 Georgien 50 Frontex/DEU 95.323 40 Armenien 55 Frontex/DEU 89.000 41 Gambia 6 Ghana 3 Frontex/DEU 149.907 42 Bangladesch 31 Frontex/DEU 268.840 43 Tunesien 22 Frontex/DEU 58.500 44 Italien 25 national 36.960 45 Serbien 27 Frontex/DEU 35.000 46 Mazedonien 69 Serbien 38 Frontex/DEU 150.000 47 Bosnien und Herzegowina 6 Kosovo 60 Frontex/DEU 67.584 48 Nigeria 13 Gambia 6 Frontex/AUT n. b. 49 Albanien 54 Frontex/DEU 150.000 50 Afghanistan 21 Frontex/DEU 125.000 51 Italien 18 national 36.960 52 Albanien 93 Kosovo 39 Frontex/DEU 89.760 53 Italien 25 national 36.960 54 Ägypten 6 Frontex/DEU 97.864 55 Pakistan 49 Frontex/DEU 280.461 56 Georgien 64 Frontex/DEU 91.567 57 Albanien 78 Kosovo 28 Frontex/DEU 150.000 58 Russische Föderation 52 Frontex/DEU 51.744 59 Tunesien 19 Frontex/DEU 58.500 60 Mazedonien 37 Serbien 40 Frontex/DEU 74.976 61 Italien 22 national 39.960 62 Afghanistan 15 Frontex/DEU 125.000 63 Georgien 38 Frontex/DEU 99.600 64 Finnland 18 Norwegen 21 national 72.230 65 Albanien 71 Kosovo 27 Frontex/DEU 89.760 66 Tunesien 19 Frontex/DEU 61.776 67 Mazedonien 46 Serbien 27 Frontex/DEU 89.760 68 Armenien 43 Frontex/DEU 80.000 69 Spanien 90 national 46.266 70 Italien 25 national 36.960 71 Georgien 28 Frontex/DEU 95.400 72 Georgien 51 Frontex/DEU 90.800 73 Mazedonien 26 Serbien 43 Frontex/DEU 64.000 74 Moldau 24 Albanien 54 Frontex/DEU 67.584 75 Italien 17 national 36.960 76 Mazedonien 27 Serbien 36 Frontex/DEU 67.584 77 Albanien 63 Kosovo 33 Frontex/DEU 85.000 78 Pakistan 15 Frontex/DEU 157.725 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9129 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lfd. Nummer Zielstaat A Rückgeführte Personen A Zielstaat B Rückgeführte Personen B Zielstaat C Rückgeführte Personen C Nationale oder Frontex-Maßnahme mit organisierendem Staat Kosten Fluggerät in EUR 79 Tunesien 25 Frontex/DEU 61.776 80 Serbien 46 Frontex/DEU 35.000 81 Ghana 5 Frontex/DEU 146.369 82 Afghanistan 69 Frontex/DEU 318.604 83 Mazedonien 37 Serbien 44 Frontex/DEU 89.760 84 Kosovo 31 Albanien 63 Frontex/DEU 89.760 85 Pakistan 21 Frontex/AUT n. b. 86 Italien 25 national 36.960 87 Bosnien und Herzegowina 26 Kosovo 67 Frontex/DEU 67.584 88 Nigeria 4 Gambia 5 Frontex/AUT n. b. 89 Ukraine 33 Aserbaid-schan 30 Frontex/DEU 149.497 90 Georgien 34 Frontex/DEU 95.400 91 Albanien 49 Kosovo 28 Frontex/DEU 74.976 92 Pakistan 8 Frontex/DEU 462.685 93 Georgien 56 Frontex/DEU 91.560 94 Russische Föderation 57 Frontex/DEU 51.744 95 Gambia 15 Frontex/DEU 163.823 96 Ägypten 15 Frontex/DEU 97.894 97 Afghanistan 46 Frontex/DEU 318.604 98 Gambia 1 Nigeria 6 Frontex/AUT n. b. 99 Serbien 27 Mazedonien 52 Frontex/DEU 74.976 100 Montenegro 36 Frontex/DEU 27.400 101 Pakistan 16 Frontex/DEU 157.725 102 Mazedonien 46 Serbien 62 Frontex/DEU 89.760 103 Albanien 83 Kosovo 12 Frontex/DEU 89.760 104 Ghana 18 Frontex/DEU 217.450 105 Rumänien 9 National 44.352 106 Tunesien 17 Frontex/DEU 61.776 107 Armenien 35 Frontex/DEU 84.120 108 Bangladesch 15 Frontex/DEU 282.685 109 Nigeria 28 Frontex/DEU 126.705 110 Albanien 42 Moldau 84 Frontex/DEU 82.368 111 Georgien 35 Frontex/DEU 99.080 112 Afghanistan 17 Frontex/DEU 281.095 113 Georgien 65 Frontex/DEU 90.800 114 Albanien 44 Kosovo 52 Frontex/DEU 74.976 115 Tunesien 17 Frontex/DEU 61.776 116 Ghana 13 Frontex/DEU 228.322 117 Mazedonien 44 Serbien 48 Frontex/DEU 89.760 118 Italien 21 national 36.960 119 Albanien 78 Kosovo 20 Frontex/DEU 89.760 120 Pakistan 15 Frontex/DEU 122.352 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9129 Lfd. Nummer Zielstaat A Rückgeführte Personen A Zielstaat B Rückgeführte Personen B Zielstaat C Rückgeführte Personen C Nationale oder Frontex-Maßnahme mit organisierendem Staat Kosten Fluggerät in EUR 121 Nigeria 15 Ghana 2 Frontex/DEU 244.196 122 Afghanistan 17 Frontex/DEU 290.635 123 Mazedonien 25 Serbien 35 Frontex/DEU 89.760 124 Kosovo 31 Albanien 62 Frontex/DEU 157.725 125 Tunesien 18 Frontex/DEU 61.776 126 Serbien 43 Moldau 58 Frontex/DEU 82.368 127 Georgien 25 Frontex/DEU 90.800 128 Spanien 9 National/DEU 39.072 129 Gambia 10 Frontex/DEU 164.169 130 Ghana 19 Frontex/DEU 167.819 131 Mazedonien 30 Serbien 22 Frontex/DEU 74.976 132 Nigeria 5 Frontex/AUT n. b. 133 Georgien 65 Frontex/DEU 91.560 134 Nigeria 10 Frontex/DEU 244.196 135 Italien 18 National 36.960 136 Finnland 20 Norwegen 20 National 66.211 137 Russische Föderation 43 Frontex/DEU 51.216 138 Pakistan 19 Frontex/GRC n. b. 139 Gambia 15 Frontex/DEU 168.162 140 Angola 5 National 90.670 141 Mazedonien 45 Serbien 53 Frontex/DEU 67.584 142 Italien 13 National 36.960 143 Tunesien 25 Frontex/DEU 61.776 144 Albanien 78 Kosovo 23 Frontex/DEU 157.725 145 Armenien 44 Frontex/DEU 84.120 146 Frankreich 6 National 36.432 147 Afghanistan 42 Frontex/DEU 281.095 148 Pakistan 19 Frontex/DEU 226.725 149 Russische Föderation 33 Frontex/DEU 49.632 150 Libanon 5 National 62.511 151 Ägypten 10 Frontex/DEU 92.663 152 Georgien 62 Frontex/DEU 95.400 153 Italien 15 National 36.960 154 Albanien 55 Moldau 54 Frontex/DEU 82.368 155 Nigeria 4 Ghana 11 Frontex/DEU 78.862 156 Bangladesch 37 Frontex/DEU 334.329 157 Albanien 37 Kosovo 42 Frontex/DEU 74.976 158 Afghanistan 14 Frontex/DEU 387.604 159 Albanien 10 Mazedonien 8 Kosovo 1 Frontex/DEU 75.504 160 Frankreich 13 National 24.288 161 Georgien 64 Frontex/DEU 91.560 162 Mazedonien 25 Serbien 54 Frontex/DEU 157.725 163 Tunesien 21 Frontex/DEU 61.776 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9129 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lfd. Nummer Zielstaat A Rückgeführte Personen A Zielstaat B Rückgeführte Personen B Zielstaat C Rückgeführte Personen C Nationale oder Frontex-Maßnahme mit organisierendem Staat Kosten Fluggerät in EUR 164 Nigeria 11 Frontex/AUT 29.881 165 Albanien 102 Kosovo 11 Frontex/DEU 157.725 166 Bosnien und Herzegowina 50 Moldau 24 Frontex/DEU 62.304 167 Ghana 21 Frontex/DEU 200.128 168 Gambia 15 Frontex/DEU 168.162 169 Mazedonien 8 Serbien 39 Frontex/DEU 67.584 2. Bei wie vielen seit 2015 in Sammelabschiebungen Abgeschobenen verweigerte nach Kenntnis der Bundesregierung welches Zielland die Aufnahme aufgrund von Zweifeln an der Staatsangehörigkeit, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Im Zeitraum 2015 bis 2018 kam es zu insgesamt 98 Fällen von Übernahmeverweigerungen im Zielland. Über diese Angaben hinaus erfasst die Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen richtet sich das weitere Vorgehen im Falle der Übernahmeverweigerung einer abgeschobenen Person durch das Zielland nach den Umständen des Einzelfalls. 3. Wie setzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gruppe der 2018 aus Deutschland nach Afghanistan abgeschobenen Personen zusammen (bitte nach Altersgruppe, „Gefährder“, „Mitwirkungsverweigerer“, „Straftäter“ und Übrigen aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich unter den im Jahr 2018 nach Afghanistan zurückgeführten ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen ausschließlich volljährige Personen. Mit Wegfall der zeitweise bestehenden Beschränkung der Rückführungen nach Afghanistan auf drei Personengruppen (Straftäter, Gefährder, sog. Identitätstäuscher ) Anfang Juni 2018 entfiel für die Länder das Erfordernis, mitzuteilen, in welche der bisherigen drei Personengruppen die neu aufgemeldeten Personen eingeordnet werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich unter den im Jahr 2018 nach Afghanistan zurückgeführten ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls 140 Personen, bei denen nach Angaben der jeweiligen Länder strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen vorlagen bzw. eine Einordnung in die Gruppe der Straftäter erfolgte, 5 Personen mit einer Einordnung in die Gruppe der Gefährder sowie 33 Personen mit einer Einordnung in die Gruppe der sog. Identitätstäuscher. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. 4. Welche Kosten entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt für Sammelabschiebungen im Jahr 2018, und wie schlüsseln sich diese Kosten auf die einzelnen Sammelabschiebungen jeweils auf (bitte möglichst genaue Angaben dazu machen, wofür welche Kosten anfallen)? Die Kosten für Sammelabschiebungen im Jahr 2018 können der Tabelle in der Antwort zu Frage 1 entnommen werden. Eine darüber hinaus gehende Aufschlüsselung der Kosten erfolgt nicht. Die Kosten für das Fluggerät der von den deutschen Behörden geplanten Frontex-Maßnahmen hat jeweils die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) getragen. Bei Maßnahmen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9129 die nicht in deutscher Federführung lagen, beziehen sich die Angaben „Kosten Fluggerät“ in der Tabelle nur auf den Zuführungsflug von Deutschland. Vertragsdaten zu den unter ausländischer Verantwortung durchgeführten Flügen liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitige Situation der am 7. Januar 2019 nach Afghanistan abgeschobenen 36 Personen? Mit der am 7./8. Januar 2019 erfolgten Rückführungsmaßnahme wurden insgesamt 35 ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, die von den afghanischen Behörden vor Ort übernommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die afghanischen Staatsangehörigen allein der Zuständigkeit der afghanischen Behörden und eine regelmäßige Unterrichtung über den Verbleib der Rückkehrer findet nicht statt. Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzten alle die mit der Maßnahme am 7. Januar 2019 zurückgeführten Personen nach ihrer Ankunft in Kabul die von IOM (Internationale Organisation für Migration) zur Verfügung gestellte Unterstützung bei der Weiterreise an den jeweiligen Zielort. Darüber hinaus nahmen zunächst 18 Personen das Angebot von IOM für eine kostenlose und temporäre Unterbringung an. 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammensetzung der am 7. Januar 2019 nach Afghanistan abgeschobenen Personengruppe (bitte nach Altersgruppe, Geschlecht, „Gefährder“, „Mitwirkungsverweigerer“, „Straftäter“ und Übrigen aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich unter den am 7./8. Januar 2019 nach Afghanistan zurückgeführten ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen ausschließlich volljährige Männer. Mit Wegfall der zeitweise bestehenden Beschränkung der Rückführungen nach Afghanistan auf drei Personengruppen (Straftäter, Gefährder, sog. Identitätstäuscher ) Anfang Juni 2018 entfiel für die Bundesländer das Erfordernis, mitzuteilen , in welche der bisherigen drei Personengruppen die neu aufgemeldeten Personen eingeordnet werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich auf der am 7./8. Januar 2019 durchgeführten Rückführungsmaßnahme jedenfalls 19 Personen, bei denen strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen vorlagen sowie 2 Personen mit einer Einordnung in die Gruppe der sog. Identitätstäuscher. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. 7. Welche weiteren Sammelabschiebungen in welche Länder sind nach Kenntnis der Bundesregierung für das Jahr 2019 geplant? Über beabsichtige Sammelcharterflüge kann die Bundesregierung keine Angaben im Vorfeld zu diesen Maßnahmen machen. Konkrete Angaben, wie beispielsweise der beabsichtige Zeitpunkt einer Maßnahme, Frequenz und Zielorte, würden zu einer Vorhersehbarkeit der Maßnahme führen und damit ihre Durchführung und ihren Erfolg gefährden. Vor diesem Hintergrund muss das Informationsinteresse des Parlaments ausnahmsweise zurückstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9129 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung ggf. in Sammelabschiebungen gegenüber Abschiebungen, die im Rahmen von Linienflügen durchgeführt werden? Bei Rückführungen auf Linienflügen ist die Anzahl der Rückzuführenden begrenzt . Durch die Nutzung von Chartermaschinen besteht bei Sammelabschiebungen die Möglichkeit eine größere Anzahl von ausreisepflichtigen Personen zurückzuführen. Darüber hinaus kann bei einem Rückgriff auf Chartermaschinen das Routing flexibler gestaltet werden. 9. Welche Gesetzesänderungen zur Verfahrensbeschleunigung, -vereinfachung und -vereinheitlichung von Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten prüft die Bundesregierung, und wie will sie vermeiden, dass diese Beschleunigungen dazu führen, dass Menschen irrtümlich abgeschoben werden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 12a auf Bundestagsdrucksache 19/3922)? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erarbeitet hierzu derzeit einen Gesetzentwurf. Die Ressortabstimmung zu diesem Gesetzentwurf wurde noch nicht eingeleitet, so dass zum Inhalt noch keine Aussagen getroffen werden können. 10. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Botschaft halten sich mit welchen Aufgaben wo in Afghanistan auf, und wie viele von ihnen sind für die Betreuung von ankommenden Abschiebungen, und wie viele für die Ausstellung von Visa zuständig? Derzeit sind an der deutschen Botschaft Kabul sieben entsandte Beschäftigte des Auswärtigen Amts in den Aufgabenbereichen Politik, Rechts- und Konsularwesen , Wirtschaft und Verwaltung im Einsatz. Zusätzlich ist aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ein Mitarbeiter für wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie aus dem Bereich der Bundespolizei ein Sicherheitsberater eingesetzt. Weitere aus Deutschland entsandte Kollegen sind ausschließlich im Sicherheitsbereich tätig (Personen- und Objektschutz). Am Generalkonsulat in Masar-e Sharif arbeiten vier Entsandte des Auswärtigen Amts sowie ein Entsandter des BMZ, daneben Sicherheitspersonal. Mit der Betreuung von ankommenden rückgeführten Afghanen sind die für Politik und Rechts- und Konsularwesen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft Kabul befasst. Bis auf weiteres stellen weder die deutsche Botschaft Kabul noch das Generalkonsulat Masar-e Sharif Visa aus. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Afghanistan, und welche Gebiete sind ihrer Ansicht nach mit welcher Begründung als sicher anzusehen, und welche Konsequenzen zieht sie aus dem Vormarsch der Taliban (www.nzz.ch/international/die-afghanischentruppen -scheinen-zunehmend-machtlos-gegen-die-taliban-ld.1412371)? Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin landesweit regional unterschiedlich ausgeprägt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/8031 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9129 12. Wie weit sind die Fortschritte in Afghanistan zur Widereröffnung der Visaabteilungen der Botschaften und Konsulate, insbesondere in Kabul und Mazar-i-Sharif gediehen, warum wurden diese Abteilungen bisher nicht wiedereröffnet , und inwieweit steht dort ausreichend Personal zur Verfügung (bitte ausführen)? Es gibt derzeit keine Pläne zur Eröffnung einer Visastelle am Generalkonsulat in Masar-e Sharif. Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung der Wiedereröffnung einer Visastelle in Kabul bewusst. Die bisher im Rahmen des Wiederaufbaus der Botschaft geschaffenen Unterkunftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze reichen jedoch noch nicht, um auch Personal für den Betrieb einer Visastelle zu beherbergen. Die Instandsetzung und weitere Nutzung des Gebäudes, in dem die Visastelle untergebracht war, scheidet aus Sicherheitserwägungen aus (vgl. auch Antwort zu Frage 22). Eine Entscheidung über die Umsetzung der Neuerrichtung einer Visastelle ist angesichts der Rahmenbindungen vor Ort noch nicht getroffen worden. 13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Einstufung der afghanischen Hauptstadt Kabul als keine sichere Fluchtalternative durch den UNHCR, und wie sind in Folge dieser Einstufungen Abschiebungen dorthin zu rechtfertigen (www.refworld.org/docid/5b8900109.html)? Die Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 wird zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung anderer aktueller Quellen bei der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berücksichtigt. Das BAMF wertet zur Beurteilung der Frage, ob inländische Schutzmöglichkeiten in einem Herkunftsland bestehen, eine Vielzahl von nationalen und internationalen Quellen aus. Dazu gehören neben den genannten UNHCR-Richtlinien insbesondere die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Berichte des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) und anderer ausländischer Stellen (etwa von Migrationsbehörden anderer Staaten und UN-Organisationen etc.). Daneben fließen auch Informationen von nationalen und internationalen NGOs in die Bewertung ein. Das BAMF prüft in jedem Einzelfall, ob ein Anspruch auf Schutz oder gegebenenfalls die Anordnung eines Abschiebungsverbots besteht. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über einen „Vormarsch der Taliban “ in Afghanistan (www.nzz.ch/international/die-afghanischen-truppenscheinen -zunehmend-machtlos-gegen-die-taliban-ld.1412371), und welche asylpolitischen Konsequenzen zieht sie daraus? Seit dem Ende der ISAF-Mission konnten die Taliban ihren Einfluss über ihre traditionellen Kernräume im Süden und Osten des Landes hinaus insbesondere in Nord- und Westafghanistan ausbauen. In asylpolitischen Fragen wird dies berücksichtigt . Insbesondere wertet das BAMF zur sicherheitsrelevanten Lageentwicklung regelmäßig verschiedene Quellen (z. B.: SIGAR, USDOS Berichte) bezüglich der afghanischen Provinzen und hinsichtlich der Opferzahlen aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9129 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie viel Prozent von Afghanistan und welche Landesteile werden im Moment von den Taliban kontrolliert, welche Gebiete stehen unter ihrem erheblichen Einfluss, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die menschenrechtliche Lage und Sicherheitslage in den von den Taliban kontrollierten oder beeinflussten Regionen? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge − zum Teil mit Vorbehalten − unterzeichnet und/oder ratifiziert. Zur Umsetzung dieser in den von den Taliban kontrollierten Landesteilen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. 16. In welcher afghanischen Provinz gab es im Jahr 2018 die höchste Zahl von zivilen Opfern bei Anschlägen oder Kampfhandlungen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan / UNAMA) veröffentlicht seit einigen Jahren eigene Berichte zu „Protection of Civilians in Armed Conflict“, die Angaben zu zivilen Opfern der Auseinandersetzungen in Afghanistan enthält. Der aktuelle Bericht ist unter folgendem Link einsehbar: (https://unama.unmissions.org/ civilian-deaths-afghan-conflict-2018-highest-recorded-level-%E2%80%93-un-report). Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse zu der Anzahl der in Afghanistan durch direkte Kriegsfolgen verursachten zivilen Opfer noch zu deren regionaler Verteilung vor. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vollstreckung der Todesstrafe durch den afghanischen Staat im Jahr 2018? Der Bundesregierung ist die Vollstreckung der Todesstrafe durch den afghanischen Staat im Jahr 2018 in drei Fällen bekannt. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über extralegale Hinrichtungen u. a. von Kindern durch afghanische Sicherheitskräfte bei Razzien in Nangarhar, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere ähnliche Vorfälle, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.deutschland funkkultur.de/razzien-in-afghanistan-wenn-soldaten-die-falschen-toeten.979.de. html?dram:article_id=438243)? Hierzu liegen der Bundesregierung abgesehen von den öffentlich zugänglichen Quellen keine Erkenntnisse vor. 19. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines deutschen Visums an den Ersatzbotschaften in Islamabad und Neu-Delhi? Anträge auf Schengen-Visa können an den Visastellen in Islamabad, Neu Delhi, Istanbul und Dubai ohne Wartezeiten gestellt werden; lediglich in Islamabad kommt es bei Schengen-Visa zu kurzen Wartezeiten. Bei D-Visa (nationale Visa), die in Islamabad und Neu Delhi beantragt werden können, besteht aktuell eine Wartezeit von mindestens 12 Monaten auf einen Termin zur Abgabe des Antrags. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9129 20. Wie viele afghanische Staatsangehörige haben seit der Schließung der Visaabteilungen der Botschaften in Afghanistan in den Ersatzbotschaften Visa zum Familiennachzug beantragt (bitte quartalsweise aufschlüsseln und nach Möglichkeit auch angeben, bei wie vielen Visaanträgen es um den Nachzug zu in Deutschland anerkannten afghanischen Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten geht)? Auf die untenstehende Tabelle wird verwiesen. Hierbei ist zu beachten, dass die Zahlen neben dem Familiennachzug zu Schutzberechtigten auch den Familiennachzug zu Deutschen sowie zu Ausländern, die aus anderen Gründen als der Zuerkennung einer Schutzberechtigung einen Aufenthaltstitel besitzen, umfassen . Die erbetene differenzierte Auflistung nach dem Schutzstatus der in Deutschland lebenden Referenzpersonen wird mit dem vom Auswärtigen Amt eingesetzten System ab dem Jahr 2019 möglich sein. 21. Wann soll die Visaabteilung der Botschaft in Kabul wiedereröffnet werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 22. Welche Schäden haben die Visaabteilung der deutschen Botschaft und das darin befindliche Daten- und Aktenmaterial bei dem Anschlag im Mai 2017 erlitten? Die Räumlichkeiten der Visastelle der Deutschen Botschaft Kabul waren bis zu dem Anschlag vor der Botschaft am 31. Mai 2017 in einer ausgelagerten Liegenschaft untergebracht und sind daher infolge des Anschlags nur geringfügig beschädigt worden. Als mittelbare Folge des Anschlags auf die Hauptliegenschaft der Botschaft war auch der Weiterbetrieb der Visastelle aus Sicherheitsgründen und infolge der seitdem fehlenden, zuvor über die Botschaft sichergestellten, Infrastruktur nicht mehr möglich. Zum Zeitpunkt des Anschlags befanden sich in der Visastelle ca. 2 000 gestellte D-Visa-Anträge, die nach Berlin verbracht wurden. Der Server der Visastelle mit den elektronisch gespeicherten Daten wurde sichergestellt und ebenfalls nach Berlin verbracht. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung, Planung und den aktuellen Stand der Einrichtung eines Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Unterstützung des Familiennachzugs aus Afghanistan (https://afghanistan.diplo.de/af-de/service/05-VisaEinreise/-/2104060)? IOM wurde vom Auswärtigen Amt beauftragt, die Familienangehörigen von Schutzberechtigten bei der Ausreise nach Deutschland zu unterstützen. Ziel des vom Auswärtigen Amt initiierten Familienunterstützungsprogramms ist es, Antragstellerinnen und Antragsteller bei Fragen zum Visumverfahren zu helfen und sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Dokumente für die Visum-Beantragung vorliegen. IOM soll zu diesem Zweck auch ein Zentrum in Kabul betreiben, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9129 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode welches sich im Aufbau befindet. Anfang April soll das Büro in Kabul seine Arbeit aufnehmen. Antragstellerinnen und Antragssteller, die auf einen Termin warten , werden jedoch bereits seit Anfang des Jahres telefonisch oder per E-Mail kontaktiert und entsprechend unterrichtet; dies erfolgt derzeit durch das IOM- Büro Berlin. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterbringung der aus Deutschland abgeschobenen afghanischen Schutzsuchenden bei der IOM in Kabul, wie lange bleiben Schutzsuchende durchschnittlich dort, und was passiert mit den Schutzsuchenden, wenn sie nach zwei Wochen aus der Unterkunft entlassen werden, aber immer noch keine Unterkunft gefunden haben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 20 der Abgeordneten Luise Amtsberg, Plenarprotokoll 19/73)? Im Rahmen eines aus EU-Mitteln geförderten Projekts haben die aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführten afghanischen Staatsangehörigen die Möglichkeit , das Angebot von IOM für eine kostenlose Unterbringung von zwei Wochen in Kabul wahrzunehmen. Ob und in welchem Umfang die zurückgeführten Personen dieses Angebot annehmen, ist nach Kenntnis der Bundesregierung einzelfallabhängig . Im Anschluss an das oben genannte Angebot können sich die aus Deutschland zurückgeführten Personen weiterhin an IOM wenden, um Unterstützung durch das BMZ-Programm „Perspektive Heimat“ in Afghanistan zu erhalten. Im positiven Fall können sie neben Beratungsleistungen z.B. für die berufliche Reintegration unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Mietzuschüsse für angemietete Unterkünfte erhalten bzw. Sachleistungen, um Unterkünfte zu renovieren . Bis dato haben mehr als 300 Afghanen diese Unterstützungsleistungen vor Ort nach Rückkehr aus Deutschland nach Afghanistan im Rahmen des BMZ-Programms „Perspektive Heimat“ erhalten. 25. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Einstufung Afghanistans durch die Vereinten Nationen im November 2017 von einem „Post Conflict Country“ zu einem „Country in active conflict“? Inwieweit wurden Entscheidungen zu Abschiebungen von afghanischen Staatsangehörigen auf Grundlage dieser Einstufung anders bewertet (www. charityandsecurity.org/country/afghanistan)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die zwangsweise Verabreichung sedierender Medikamente an Asylsuchende im Rahmen von Abschiebungen nach Afghanistan (https://thruttig.wordpress.com/2018/09/07/vorafghanistan -sammelabschiebung-nr-16-anwendung-von-beruhigungsmitteln/)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4960 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9129 27. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan mussten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 und 2018 abgebrochen werden, weil Betroffene sich im Vorfeld der Abschiebung oder auf dem Weg zum Flughafen selbst verletzten? Der Vollzug von Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden. Insbesondere führen die jeweiligen Landesbehörden die Rückzuführenden zum konkreten Termin zum Flughafen zu. Die Bundesregierung erfasst hierzu statistisch keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Insoweit wird auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen. 28. In wie vielen Fällen wurden bei BAMF-Anhörungen (BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) von asylsuchenden Frauen aus Afghanistan bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung „besonders geschulte Entscheiderinnen“ (vgl. Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/4276) hinzugezogen, in wie vielen dieser Fälle nahmen die Entscheiderinnen auch als Anhörerinnen an den Anhörungen teil, und wie wurden diese Verfahren insgesamt beschieden? Zum Einsatz von Sonderbeauftragten in Asylverfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung, insbesondere bei der Durchführung von Anhörungen durch diese Sonderbeauftragten und bezüglich der darauf basierenden Asylentscheidungen , liegen keine statistischen Daten vor. 29. Was ist unter der „besonderen Schulung“ von Entscheiderinnen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Verfolgung zu verstehen (vgl. Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/4276), und handelt es sich dabei um allgemeine oder länderspezifische Kenntnisse? Die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifisch Verfolgte absolvieren derzeit obligatorisch das diesbezügliche EASO-Schulungsmodul zum Thema „Geschlecht , geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung“, das sich umfassend mit dem Thema „geschlechtsspezifische Verfolgung“ befasst. Ergänzt wird das Schulungsmodul durch eine zweitägige Basisschulung des BAMF. Diese enthält neben den Inhalten zur geschlechtsspezifischen Verfolgung auch praxisbezogene , herkunftsländerspezifische Inhalte. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch afghanische Sicherheitskräfte? Im jüngsten Bericht des VN-Generalsekretärs zu Kindern und bewaffneten Konflikten vom Mai 2018 (A /72/865– S /2018/465) werden für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 vier verifizierte Fälle von sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs gegen Jungen, z. T. im Alter von 13 Jahren erwähnt. Drei der Fälle werden den afghanischen Sicherheitskräften (Afghan National Defence and Security Forces) und einer den Taliban zugeordnet. b) Waren die Prävention von sexuellem Missbrauch im Rahmen der Ausbildung afghanischer Sicherheitskräfte durch deutsche Behördenvertreter Thema, und falls ja, in welcher Weise? Der Themenbereich Prävention von „sexueller Belästigung“ ist im Teilbereich „Menschenrechte“ in den Lehrplänen der afghanischen Polizeianwärter enthalten. Diese Lehrpläne wurden u.a. mit Beteiligung des deutschen Polizeiberaterteams Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9129 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode in Afghanistan erstellt. Das Thema „Menschenrechte“ spielt bei jeder polizeilichen Ausbildungshilfemaßnahme eine wichtige Rolle. Die Vermittlung des Themas durch die Ausbilder geschieht u.a. bei der Fortbildung von Multiplikatoren („Train the Trainer“-Kurse) und in Verbindung mit der unmittelbaren Vermittlung von Fachthemen. c) Werden Anhörer und Entscheider im BAMF entsprechend der Thematik des sexuellen Missbrauchs von jungen Männern durch Sicherheitskräfte in Afghanistan sensibilisiert, und falls ja, auf welche Weise? Das Thema sexuelle Gewalt wird umfassend in Materialien, die für Entscheider des BAMF zur Verfügung stehen, auch im Hinblick auf eine mögliche Schutzrelevanz , behandelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. d) Welche Gefahren bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für nach Afghanistan zurückgekehrte Opfer sexuellen Missbrauchs? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Opfer sexuellen Missbrauchs nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan keinen besonderen Gefahren ausgesetzt. Sollte der sexuelle Missbrauch bekannt werden, werden Opfer und deren Familien jedoch oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen. Ob und welche konkreten Gefahren für Schutzsuchende bestehen, wird im Übrigen seitens des BAMF im Asylverfahren im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333