Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9134 19. Wahlperiode 04.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8538 – Verwendung der Mittel aus der Alkopopsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz – AlkopopStG) wurde im Jahr 2004 eine Steuer auf Alkopops eingeführt. Sie beträgt nach § 2 AlkopopStG „für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad C: 5 550 Euro.“ Im Gegensatz zur allgemeinen Steuersystematik ist die Verwendung der Mittel der Alkopopsteuer zweckgebunden. In § 4 AlkopopStG heißt es, das „Netto- Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden .“ Dies zeigt sich auch im Bundeshaushalt, wo sich ein entsprechender Titel (531 04-314) findet, allerdings ohne Ansatz und IST-Wert. Auf der Einnahmenseite findet sich unter Titel 033 02-820 ein Ansatz von 2 Mio. Euro. Im Drogen- und Suchtbericht 2018 findet sich kein Verweis auf Alkopops oder die Verwendung der Steuermittel aus der Alkopopsteuer, ebenso findet sich auf den Webseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) kein Verweis auf die Alkopopsteuer, oder deren Verwendung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9134 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie haben sich die Einnahmen aus der Alkopopsteuer seit 2004 jährlich entwickelt ? Die Einnahmen aus der Alkopopsteuer haben sich wie folgt entwickelt: Jahr Steueraufkommen in Euro 2004 515.564,73 2005 9.617.033,06 2006 5.955.928,45 2007 2.818.558,73 2008 2.739.557,74 2009 2.188.980,53 2010 2.446.643,22 2011 1.646.476,82 2012 2.022.547,09 2013 1.975.767,42 2014 1.332.913,13 2015 2.235.390,52 2016 1.316.064,99 2017 2.020.295,53 2018 2.474.696,17 2. Wie hat sich das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer gemäß § 4 AlkopopStG seit 2004 jährlich entwickelt? 3. In welcher Höhe wurden der BZgA seit dem Jahr 2004 jährlich Mittel aus der Alkopopsteuer zugeführt? 4. Welche Maßnahmen zur Suchtprävention gemäß § 4 AlkopopStG wurden jährlich seit 2014 aus der Alkopopsteuer jeweils in welcher Höhe finanziert? 5. Welche Maßnahmen zur Suchtprävention gemäß § 4 AlkopopStG sollen im Jahr 2019 aus der Alkopopsteuer jeweils in welcher Höhe finanziert werden? 6. Werden die Mittel aus der Alkopopsteuer für Verwaltungsausgaben in der BZgA genutzt, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte jährlich seit 2014 angeben )? Die Fragen 2 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Gemäß § 4 des Alkopopsteuergesetzes ist das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. Dieses Netto-Mehraufkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer (seit 2018 Alkoholsteuer ), die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Einzelheiten zur Berechnung werden in der Alkopopsteuerverordnung geregelt. Für die Netto- Mehreinnahmen wurde im Bundeshaushalt ein neuer Titel „Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention“ ausgebracht (derzeit: Kapitel 1503 Titel 531 04). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9134 Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer weist seit dem Jahr 2004 keine positive Differenz zwischen Alkopopsteueraufkommen und Branntweinsteuermindereinnahmen auf und wird daher immer mit 0 Euro angegeben. Demnach wurden für die BZgA auch keine Mittel aus der Alkopopsteuer veranschlagt. Auch im Jahr 2019 wird keine positive Differenz und damit kein Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer erwartet. Da kein Mehraufkommen realisiert wird, sind auch keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen und eine Weiterleitung an die BZgA erfolgt daher nicht. Somit entfällt auch die haushaltstechnische Buchung. 7. Wie haben sich die Einnahmen und Zuschüsse der BZgA seit dem Jahr 2004 entwickelt (bitte nach Bundeszuschüssen, eigenen Einnahmen und Zuwendungen aus der Alkopopsteuer aufschlüsseln)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Fragestellung Einnahmen und Zuschüsse für Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Drogen- und Suchtmittelmissbrauchs gemeint sind. Zu diesem Zweck erhält die BZgA jährlich Mittel aus dem Bundeshaushalt. Seit 2009 unterstützt die Private Krankenversicherung die Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Alkoholprävention bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die jahresbezogenen Beträge können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Finanzmittel aus der Alkopopsteuer hat die BZgA nicht erhalten. Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 11 und 12 verwiesen. BZgA-Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Drogen- und Suchtmittelmissbrauchs Haushaltsjahr Ansatz im Bundeshaushalt Sponsoringmittel der Privaten Krankenversicherung Gesamtmittel 2004 6.735.000,00 € 6.735.000,00 € 2005 6.736.000,00 € 6.736.000,00 € 2006 6.736.000,00 € 6.736.000,00 € 2007 8.736.000,00 € 8.736.000,00 € 2008 9.236.000,00 € 9.236.000,00 € 2009 9.236.000,00 € 10.000.000,00 € 19.236.000,00 € 2010 8.236.000,00 € 10.000.000,00 € 18.236.000,00 € 2011 7.736.000,00 € 10.000.000,00 € 17.736.000,00 € 2012 7.250.000,00 € 10.000.000,00 € 17.250.000,00 € 2013 7.214.000,00 € 10.000.000,00 € 17.214.000,00 € 2014 7.514.000,00 € 8.000.000,00 € 15.514.000,00 € 2015 8.714.000,00 € 7.000.000,00 € 15.714.000,00 € 2016 8.714.000,00 € 6.000.000,00 € 14.714.000,00 € 2017 9.714.000,00 € 6.000.000,00 € 15.714.000,00 € 2018 9.764.000,00 € 6.000.000,00 € 15.764.000,00 € 2019 10.714.000,00 € 4.200.000,00 € 14.914.000,00 € Gesamt 132.985.000,00 € 87.200.000,00 € 220.185.000,00 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9134 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie hat sich der Konsum von Alkopops seit dem Jahr 2004 entwickelt? 9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob durch die Alkopopsteuer der Alkoholkonsum zurückgegangen ist? 10. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Alkopop-Konsumenten nach Einführung der Alkopopsteuer auf andere alkoholische Getränke oder andere Suchtmittel ausgewichen, und wenn ja, in welcher Anzahl, und auf welche? Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zu den wichtigsten Zielen der Gesundheitspolitik der Bundesregierung zählt die Reduzierung des missbräuchlichen Konsums von Alkohol. Dabei sind in den letzten Jahren einige Erfolge erzielt worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 wurde auf spirituosenhaltige Süßgetränke – zusätzlich zur Branntweinsteuer – eine Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer) eingeführt (Artikel 1 – Alkopopsteuergesetz). Ziel der Alkopopsteuer ist es, die Preise für Alkopops so zu verteuern, dass sie von jungen Menschen nicht mehr gekauft werden. Mit Artikel 2 dieses Gesetzes wurde das Jugendschutzgesetz um die Kennzeichnungsverpflichtung von Alkopops ergänzt, die seit dem 31. Dezember 2004 gewerbsmäßig nur noch mit dem Hinweis: „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der Bericht (Bundestagsdrucksache 15/5929), den die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag gemäß § 5 Alkopopsteuergesetz zum 1. Juli 2005 vorzulegen hatte, kommt zu dem Ergebnis, dass diese Getränke in der Gruppe der unter 18-jährigen Jugendlichen vor allem deshalb nicht mehr gekauft worden sind, weil sie zu teuer geworden sind, und weil - aufgrund der intensivierten Aufklärung und öffentlichen Debatte über Alkopops - besser über die gesundheitlichen Gefahren informiert wurde. Sowohl der Konsum spirituosenhaltiger Alkopops als auch der Alkoholkonsum insgesamt haben sich danach in die von der Bundesregierung beabsichtigte Richtung entwickelt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über die Auswirkungen des Alkopopsteuergesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken vom 13. Juli 2005. Die BZgA untersucht seit dem Jahr 1973 mit sich regelmäßig wiederholenden Repräsentativerhebungen den Alkoholkonsum der 12- bis 25-jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland. Seit dem Jahr 2001 wird die Menge des konsumierten Reinalkohols über den getränkespezifischen Menge- Frequenz-Index erfasst. Ausgehend von den individuellen Mengen- und Häufigkeitsangaben der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ihrem Konsum von Bier, Biermischgetränken, Wein bzw. Sekt, Spirituosen, selbstgemischten Getränken aus Softdrinks und Spirituosen sowie konsumfertig vertriebenen Mischgetränken mit Spirituosen (Alkopops) wird der pro Woche konsumierte Reinalkohol in Gramm berechnet. Die letzte Repräsentativerhebung erfolgte im Jahr 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9134 Auf Grundlage dieser Studien kommt die BZgA bezogen auf die Gruppe der 12- bis 17-jährigen Jugendlichen zu folgenden Ergebnissen: Im Jahr 2016 haben die 12- bis 17-jährigen Jugendlichen in Deutschland pro Kopf 21,0 Gramm (Rein-)Alkohol pro Woche konsumiert. 12- bis 17-jährige Jungen konsumieren mit 28,2 Gramm pro Woche deutlich größere Mengen als Mädchen dieser Altersgruppe (13,5 Gramm pro Woche). Im Jahr 2007 waren die konsumierten (Rein-)Alkoholmengen insgesamt (53,9 Gramm pro Woche) und in beiden Geschlechtergruppen (Jungen: 74,4 Gramm pro Woche; Mädchen: 32,4 Gramm pro Woche) größer. Im Vergleich zur Befragung des Jahres 2007 ist ein deutlicher und statistisch signifikanter Rückgang zu verzeichnen. Insgesamt betrachtet ist der Alkoholkonsum rückläufig, auch unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen nimmt der regelmäßige Alkoholkonsum ab. In der Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen tranken im Jahr 2016 nur noch 30,7 Prozent regelmäßig Alkohol, im Vergleich zu fast 70 Prozent im Jahr 1970. Auch die Zahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die aufgrund von Alkoholintoxikationen ins Krankenhaus eingeliefert werden, ist seit dem Jahr 2013 wieder rückläufig . Der Prozentsatz der Jugendlichen, die noch nie Alkohol getrunken haben, hat sich seit dem Jahr 2001 fast vervierfacht und ist von 10 Prozent auf gut 36,5 Prozent gestiegen. 11. Aus welchen Gründen ist im Titel 531 04-314 kein Ansatz im Haushaltsplan aufgeführt? 12. Wie wird die Weiterleitung des Netto-Mehraufkommens gemäß § 4 AlkopopStG an die BZgA haushaltstechnisch verbucht? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333