Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für bau und Heimat vom 2. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9135 19. Wahlperiode 04.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8584 – Einführung eines digitalen Meldescheins in Beherbergungsbetrieben V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Millionen von Menschen aus dem In- und Ausland übernachten jährlich in deutschen Beherbergungsbetrieben. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben die Leiter der Beherbergungsstätten besondere Meldescheine vorzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergte Person am Tag der Ankunft den ausgefüllten Meldeschein handschriftlich unterzeichnet (§ 30 Absatz 1 BMG). Danach ist ein rein elektronischer Check-in nach deutschem Melderecht derzeit nicht möglich. In Österreich ist es hingegen seit 2002 auf der Grundlage der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) zulässig, die Meldeangaben elektronisch zu erfassen und mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur zu bestätigen, s. § 19 Absatz 2 MeldeV (www.jusline.at/gesetz/meldev). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Vor dem Hintergrund des Koalitionsvertrags für die 19. Wahlperiode, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen und den Abbau von Bürokratie weiter voranzutreiben, prüft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat derzeit gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt und anderen beteiligten Bundesministerien die Möglichkeiten, das Schriftformerfordernis bei der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (sog. Hotelmeldepflicht) zu digitalisieren. Die sog. Hotelmeldepflicht ist keine originär melderechtliche Angelegenheit, sondern ein Instrument zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sowie eine Vorgabe des Schengener Durchführungsabkommens für Ausländer. Für die Frage, ob und ggf. wie diese Ziele auch bei einer digitalen Abwicklung der Hotelmeldepflicht erreicht werden können, sind eine Reihe von Gesichtspunkten in die Abwägung einzubeziehen. Seitens der Wirtschaft wird – was ein Gespräch mit Vertretern des Hotelverbandes Deutschland ergeben hat – zur Reduzierung von Aufwänden die Nutzung elektronischer Prozesse nach dem Vorbild des österreichischen Modells als Referenz vorgeschlagen. Österreich ermöglicht den Beherbergungsstätten neben der Papierform alternativ elektronische Varianten zur Einhaltung der Hotelmeldepflicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9135 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die umfangreiche Prüfung zur Übertragbarkeit des österreichischen Modells dauert derzeit noch an. Auch bei einer elektronischen Variante muss gewährleistet sein, dass den Sicherheitsbelangen Rechnung getragen wird und insbesondere gerichtsverwertbare Ermittlungsansätze generiert werden können. 1. In welchen europäischen Ländern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, Angaben auf Meldescheinen für Beherbergungsstätten digital abzugeben, und den Meldeschein digital zu unterzeichnen? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht derzeit in Österreich die Möglichkeit . Alternativ zu einem manuell oder elektronisch vorausgefüllten Meldeschein, der handschriftlich unterschrieben wird, kann der Meldeschein auch durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen), Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift (Unterschriftspad) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben werden. Zur Ausgestaltung in anderen europäischen Ländern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Beabsichtigt die Bundesregierung eine digitale Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten einzuführen? 3. Falls die Bundesregierung die Einführung einer digitalen Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten beabsichtigt, wann ist damit zu rechnen? 4. Falls die Bundesregierung keine Einführung einer digitalen Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten beabsichtigt, warum nicht? 5. Falls die Bundesregierung die Einführung einer digitalen Unterzeichnung des Meldescheins für Beherbergungsstätten beabsichtigt, soll dazu die Online -Ausweisfunktion des Personalausweises genutzt werden, oder welche andere Art der Erfassung und Übermittlung der digitalen Unterschrift ist technisch geplant? Die Fragen 2 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft derzeit die möglichen Alternativen für eine Digitalisierung der Hotelmeldepflicht. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]) zu beachten und die praktischen Erfordernisse der beteiligten Akteure zu berücksichtigen. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen 6. Wie wird auf der Grundlage des aktuellen Melderechts nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer überprüft , ob die Angaben über die beherbergten Personen auf den Meldescheinen für Beherbergungsstätten korrekt sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. In welchen Zeitabständen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Nach § 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldescheine den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 BMG genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden anlassbezogen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9135 8. Ist die Anfertigung einer Kopie des Ausweises der beherbergten Person nach Auffassung der Bundesregierung gegenwärtig rechtlich zulässig? Wenn nein, warum nicht? Die Ablichtung des Personalausweises ist auf Grundlage des § 20 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) mit Zustimmung des Ausweisinhabers und unter Beachtung weiterer Einschränkungen zulässig. Die Ablichtung des Reisepasses ist entsprechend in § 18 Absatz 3 des Passgesetzes (PassG) geregelt. Die zulässigen Ablichtungen von Pässen und Ausweisen beherbergter Personen und deren Verwendung durch nichtöffentliche Stellen unterliegen als Verarbeitung von personenbezogenen Daten daneben ebenso der Datenschutzgrundverordnung und den datenschutzrechtlichen Vorschriften von Bund und Ländern. 9. Ist es richtig, dass nach geltendem Melderecht der Leiter einer Beherbergungsstätte die Übereinstimmung der Meldescheinangaben mit denen des Identitätsdokuments bei inländischen Gästen weder kontrollieren muss noch kontrollieren darf? Die Leiter der Beherbergungsstätten sind nach § 30 Absatz 1 BMG verpflichtet, die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und auf die Unterschrift der Meldescheine hinzuwirken. Ihnen werden melderechtlich keine Kontrollfunktionen eingeräumt , die im Allgemeinen nur Hoheitsträgern vorbehalten sind. Sie können daher weder die Leistung einer Unterschrift erzwingen noch bei deutschen Gästen eine Identitätsprüfung vornehmen. Die Besonderheiten bei ausländischen Gästen zur Ausweisvorlage und zur Identitätsprüfung durch den Leiter der Beherbergungsstätten beruhen auf Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a SDÜ. 10. Wie wird sichergestellt, dass inländische Straftäter, welche sich mit falschen Personaldaten einer Reisegruppe anschließen, identifiziert werden können, angesichts des Umstandes, dass bei Reisegruppen von mehr als zehn Personen lediglich der Reiseleiter mit seiner Unterschrift die Angaben der Reisenden bestätigt (§ 29 Absatz 2 Satz 2 BMG)? Die Sonderregelung für Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen, durch die die Aufnahme größerer Reisegesellschaften in Beherbergungsstätten erleichtert werden soll, wurde im Interesse des Reiseverkehrs getroffen. Das Melderecht räumt weder den Leitern der Beherbergungsstätten noch Reiseleitern hoheitliche Befugnisse ein (siehe Antwort zu Frage 9). 11. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer die Einhaltung der Meldepflicht bei privaten Unterkunftgebern überprüft, die gewerbsmäßig Wohnungen oder Zimmer anderen Personen zur Beherbergung überlassen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333