Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9151 19. Wahlperiode 04.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Brigitte Freihold, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8470 – Ölgemälde „Vaso di Fiori“ – Rückgabe von NS-Raubkunst an Italien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g s t e l l e r Während der NS-Besatzung Italiens entwendete ein Wehrmachtssoldat das Gemälde „Vaso di Fiori“ (Blumenvase) des niederländischen Malers Jan van Huysum aus Italien. Es war zuvor zum angeblichen Schutz vor Kriegsschäden von der Wehrmacht aus der Galleria Palatina in Florenz nach Montagnana gebracht worden. Eine deutsch-italienische Expertenkommission nahm das Gemälde 1973 in ihre Suchliste von 255 noch verschollenen Kunstwerken aus italienischem Besitz auf und bat das Bundeskriminalamt erfolglos um Hinweise. Das Werk tauchte 1991 nach der Wiedervereinigung Deutschlands wieder auf, als der damalige Direktor der Alten Pinakothek in München gebeten wurde, das Gemälde zu schätzen. Er weigerte sich jedoch, den Namen des Besitzers des Gemäldes zu offenbaren. Offensichtlich wollten die Besitzer das Gemälde versteigern . Das Auktionshaus Sotheby’s erklärte jedoch, die Londoner Rechtsabteilung sei zu dem Ergebnis gelangt, „dass der Anspruch des italienischen Staates auf nicht rechtmäßig erworbene Kulturgüter nicht verjährt sei und diese jederzeit beschlagnahmt werden können“. Da eine öffentliche Auktion rechtlich nicht unbedenklich war, bot Sotheby’s (London) der Galleria Palatina das Gemälde 1991 direkt zum Rückkauf an. Das italienische Kulturministerium beharrte jedoch auf seinem rechtlichen Eigentum an dem Gemälde und lehnte ab. Bei den aktuellen Besitzern des Gemäldes handelt es sich mutmaßlich um die Enkel des Wehrmachtssoldaten. Die Anschrift des jüngeren Enkels lässt sich laut Bundeskriminalamt nicht ermitteln. Verschiedene auf den Kunstmarkt spezialisierte Anwälte der Familie des Wehrmachtssoldaten haben von den italienischen Behörden eine Ablösesumme verlangt . Der Frankfurter Rechtsanwalt E. L. räumte dabei 2008 ein, dass sein Mandant an dem gestohlenen Kunstwerk zwar „nicht gutgläubig Eigentum erwerben “ könne, sein Mandant dürfe das Kunstwerk jedoch unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verkaufen. Die Rückgabeansprüche des rechtmäßigen Eigentümers seien mithin nach 30 Jahren verjährt. Damit es nicht zum Weiterverkauf , sondern zur Rückgabe käme, solle Italien einen „Finderlohn“ bzw. eine „Aufwandsentschädigung“ entrichten. Die Forderung wurde auf 2 Mio. Euro beziffert. Als eine Antwort der italienischen Behörden ausblieb, bot der Anwalt zwei Jahre später eine Versteigerung über Sotheby’s an, deren Erlös, abzüglich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9151 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode eines 15-prozentigen „Finderlohns“ zu Gunsten des Mandaten, an die Galleria Palatina gehen solle. Im Jahr 2011 reduzierte der Anwalt die Forderung auf 250 000 Euro. Er soll außerdem mehrere Schreiben an das Auswärtige Amt gerichtet haben. Darin fordert er die Bundesregierung auf, das Gemälde zu kaufen und an Italien zu übergeben. Mittlerweile wird die Familie durch einen neuen Anwalt vertreten, der jedoch im Unterschied zu Anwalt L. sogar einen Diebstahl des Gemäldes in Abrede stellt und auf die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs verweist (vgl. www.spiegel.de/plus/raubkunst-krimi-um-einoelgemaelde -a-00000000-0002-0001-0000-000161665847). Die Regierung Italiens ist nicht bereit, für geraubte Kunst ein Lösegeld zu bezahlen . Der Kunsthistoriker und Direktor der Uffizien, Prof. Dr. Eike Schmidt, führte aus, dass das Gemälde Eigentum des italienischen Staates sei und folglich nicht „veräußerbar oder erhältlich“ sei. „Deutschland hat die moralische Pflicht, dieses Werk unserem Museum zurückzugeben“ (https://orf.at/#/stories/ 3106128/). Die Unterzeichnerstaaten der Washingtoner Erklärung streben eine „gerechte und faire Lösung“ zwischen früheren Eigentümern und aktuellen Besitzern von NS-Raubkunst an, dies bezieht sich jedoch vor allem auf staatliche Museen und bezieht Privatpersonen lediglich auf der Basis von Selbstverpflichtungen ein (vgl. www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Washingtoner- Prinzipien/Index.html). Mit dem Entwurf für ein „Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhanden gekommenem Kulturgut“ (2015) des damaligen Bundesministers für Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas sollte die Rückgabe von böswillig erworbenem Kulturgut auch nach einer 30-jährigen Frist möglich werden. Der Entwurf wurde jedoch aufgrund von Bedenken des Bundeskanzleramtes sowie des Bundesministeriums der Finanzen blockiert. Die Bundesregierung befürchtete , dass hieraus eventuell Entschädigungsansprüche gegenüber den aktuellen Besitzern von NS-Raubkunst resultieren könnten (www.welt.de/politik/ deutschland/article152220519/Regierung-streitet-ueber-Gesetz-zu-NS-Raubkunst .html). Das italienische Ministerium für Kulturgüter und Tourismus steht bezüglich des Gemäldes „Vaso di Fiori“ mit dem Auswärtigen Amt im Austausch. Italien wurde nie darüber unterrichtet, wo sich das Gemälde befindet. Die Staatsanwaltschaft Florenz hat daher Ermittlungen aufgenommen. Sie stellte im Februar 2017 ein Rechtshilfeersuchen auf Durchsuchung von Wohnungen der Beschuldigten , da Anwalt L. und dessen „Komplizen“ versucht hätten, die florentinische Superintendentin und den Direktor der Galleria Palatina zu erpressen. Dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem unter Hinweis auf das deutsche Strafprozessrecht bzw. den Schutz des Anwaltsgeheimnisses zurückgewiesen. Zudem bestünden Zweifel an der Illegalität des Handelns des Anwalts, da kein Rechtsanspruch auf das Bild mehr bestünde (vgl. www.spiegel.de/plus/raubkunst-krimi-um-ein-oelgemaelde-a- 00000000-0002-0001-0000-000161665847). Jedoch soll die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Staatsanwaltschaft Florenz auf ein zivilrechtliches oder kulturgüterrechtliches Herausgabeverfahren , gemäß der EU-Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen , hingewiesen haben. Das Bundesamt für Justiz soll jedoch anlässlich eines entsprechenden Nachforschungsantrages vom 30. Juli 2018 auf seine fehlende Bewilligungskompetenz und wiederum an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main verwiesen haben (a. a. O.). Auf die Mündliche Frage 28 des Abgeordneten Fabio De Masi in der Befragung der Bundesregierung vom 16. Januar 2019 führte der Staatsminister des Auswärtigen Amts Michael Roth zu dem Konflikt um „Vaso di Fiori“ aus: „Es ist ganz klar: Das Gemälde des niederländischen Malers Jan Van Huysum gehört an seinen angestammten Platz in den Beständen der Uffizien. Im Rahmen ihrer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9151 Zuständigkeiten unterstützt die Bundesregierung die Erreichung dieses Ziels. In diesem Kontext hat das Auswärtige Amt mehrfach dazu geraten, das Gemälde freiwillig an die Uffizien in Florenz zurückzugeben. Die Prüfung der Zulässigkeit der Beschlagnahme eines Gegenstandes auf Antrag einer Justizbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates in einem dort geführten Strafverfahren obliegt den Justizbehörden der Bundesländer. Die Bundesregierung kann hierzu keine Einschätzung angeben und auch keinen Einfluss nehmen“ (Plenarprotokoll 19/73). Prof. Dr. Eike Schmidt zeigte sich laut Medienberichten erfreut, dass die Geschichte des Gemäldes das deutsche Parlament erreicht habe. Dies zeuge davon, dass es auch in der deutschen Bevölkerung den Wunsch nach einer Rückgabe der NS-Raubkunst gäbe. Prof. Dr. Eike Schmidt zeigte sich ebenso erfreut, dass die Bundesregierung offiziell einräume, dass sich das legitime Haus von Van Huysums Meisterwerk in Florenz befindet, dem Palazzo Pitti (vgl. https://firenze.repubblica.it/cronaca/2019/01/26/news/governo_della_germani_il_ quadro_rubato_agli_uffizi_torni_in_italia_-217544989/?refresh_ce). 1. Aufgrund welcher Rechtsgrundsätze befürchten das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Finanzen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entschädigungsansprüche, die sich aus dem Entwurf für ein „Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhanden gekommenem Kulturgut“ (2015) ergeben könnten? Ein abschließendes Ergebnis der regierungsinternen Prüfung steht noch aus. In die Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhanden gekommenem Kulturgut werden unter anderem rückwirkende gesetzliche Änderungen des Zivilrechts im Bereich des Verjährungsrechts und des Rechts der Ersitzung einbezogen. 2. Haben das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium der Finanzen zu der in Frage 1 genannten Problematik Rechtsgutachten anfertigen lassen, und können diese dem Bundestag zugänglich gemacht werden (bitte die beteiligten Stellen (auch externe) nach Datum und Forschungssetting der zu behandelnden Fragen auflisten)? Es sind keine Rechtsgutachten gefertigt worden. Im Streitfall entscheiden die zuständigen Gerichte. 3. Welche besondere Verantwortung, insbesondere aus dem Bereich der Staatshaftung sowie im Bereich der Wiedergutmachung sieht die Bundesregierung im Einklang mit den Prinzipien der Washingtoner Erklärung sowie der Theresienstädter Erklärung, um eigenständige Maßnahmen zu entwickeln, damit die Rückerstattung von NS-Raubkunst, auch durch Private, gewährleistet werden kann? Die Bundesregierung wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass private kulturgutbewahrende Einrichtungen und Privatpersonen NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter zurückgeben. Der Bund, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände haben die Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz weiterentwickelt. So wurde im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden ihre Verfahrensordnung angepasst. Hierdurch steht der Weg zur Beratenden Kommission auch Privatpersonen offen, wenn sie sich den Grundsätzen der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9151 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden von 1999 zur Umsetzung der Washingtoner Erklärung bindend unterwerfen. 4. Welche materiellen Gerechtigkeitsmaßstäbe können nach Auffassung der Bundesregierung bei der Ausgestaltung „gerechter und fairer“ Lösungen aus den Grundsätzen der Washingtoner Erklärung auch auf Verfahren zwischen aktuellen privaten Besitzern von NS-Raubkunst und rechtmäßigen Eigentümern bzw. ihren Sonderrechtsnachfolgern zur Anwendung gelangen? Die in der Washingtoner Erklärung enthaltenen Grundsätze haben gegenüber privaten Besitzern von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken keine Bindungswirkung . Gleichwohl haben die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände bereits in ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 14. Dezember 1999 auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen aufgefordert, sich den in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen anzuschließen. Private Besitzer sind daher zunächst angehalten, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter in ihrem Besitz zu identifizieren. Hierfür stellt das von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien finanzierte Deutsche Zentrum Kulturgutverluste bundesweit Fördermittel zur Verfügung. Hat sich der Verdacht auf eine NS-verfolgungsbedingte Entziehung eines Kulturgutes bestätigt, sind dessen private Besitzer aufgerufen, mit dessen Vorkriegseigentümern oder deren Rechtsnachfolgern gerechte und faire Lösungen zu finden, die gemäß der Washingtoner Erklärung je nach den Gegebenheiten und Umständen des spezifischen Falls unterschiedlich ausfallen können. Im Bemühen um eine gerechte und faire Lösung in Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz, sind Privatpersonen auch dazu aufgefordert, die Beratende Kommission anzurufen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. In welchem Stadium befindet sich die Prüfung der Bundesregierung hinsichtlich der Möglichkeit, die zivilrechtliche Position der Alteigentümer von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu verbessern? Die Bundesregierung prüft weiter, welche Möglichkeiten es gibt, die zivilrechtliche Rechtsposition der Alteigentümer von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu verbessern. 6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für nichtstaatliche Akteure, NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut zurückzufordern? Betroffene können ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. 7. Erwägt die Bundesregierung die Schaffung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückerstattung von NS-Raubkunst auch durch Private bzw. hat sie solche im Vorfeld der Erarbeitung des „Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhanden gekommenem Kulturgut“ (2015) geprüft , insbesondere im Kontext von Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) (bitte nach Datum und beteiligten Stellen sowie Inhalt der behandelten Themen auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9151 8. Handelt es sich bei dem Gemälde „Vaso di Fiori“ nach Einschätzung der Bundesregierung um NS-Raubkunst bzw. welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob das Gemälde auf staatlichen Befehl hin oder verfolgungsbedingt entzogen wurde, und wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung? Könnte nach Auffassung der Bundesregierung das Gemälde „Vaso di Fiori“ von dem Wehrmachtssoldaten bzw. dessen Erben gutgläubig erworben worden sein? Die abschließende Beurteilung des Sachverhalts obliegt nicht der Bundesregierung . Nach dem in den Vorbemerkungen der Fragesteller dargestellten Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gemälde „Vaso di Fiori“ NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sein könnte. Nach dem dargestellten Sachverhalt wurde das Gemälde „entwendet“. Demnach wäre der Wehrmachtssoldat nicht Eigentümer geworden und hätte demnach auch kein Eigentum an dem Gemälde vererben können. 9. Dürfte das Gemälde „Vaso di Fiori“ nach Auffassung der Bundesregierung auch bei böswilligem Erwerb privat weiterveräußert werden? Die Bundesregierung nimmt zu einer hypothetischen Fallgestaltung grundsätzlich nicht Stellung. 10. Weshalb verfügt das Bonner Bundesamt für Justiz bezüglich des Nachforschungsantrags der Florentiner Justiz zu dem Gemälde „Vaso di Fiori“ nach Kenntnis der Bundesregierung über keine Bewilligungskompetenz? Die Bundesregierung hat den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen (§ 74 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Verbindung mit Nummer 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten). Italien ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9151 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Stand die Bundesregierung mit der hessischen Landesregierung, dem hessischen Ministerium der Justiz bzw. der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bezüglich des Rechtshilfeersuchens bzw. dem Nachforschungsauftrag der Staatsanwaltschaft Florenz zu „Vaso di Fiori“ in Kontakt, und was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Verfahrensstand? Wenn ja, wann stand die Bundesregierung mit der hessischen Landesregierung , dem hessischen Ministerium der Justiz bzw. der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bzgl. des Rechtshilfeersuchens bzw. dem Nachforschungsauftrag der Staatsanwaltschaft Florenz zu „Vaso di Fiori“ in Kontakt, und welchen Inhalt hatten die Gespräche bzw. die Korrespondenz (bitte getrennt nach Datum ausweisen)? Die Bundesregierung steht mit den zuständigen Behörden in Kontakt. Sie äußert sich grundsätzlich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Gegenstand der Frage ist ein laufendes Ermittlungsverfahren in Italien, in dem um Rechtshilfe ersucht worden ist. 12. Wann stand die Bundesregierung seit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Florenz bzgl. des Gemäldes „Vaso di Fiori“ mit der italienischen Regierung in Kontakt, und welchen Inhalt hatten die Gespräche bzw. die Korrespondenz (bitte getrennt nach Datum ausweisen)? Die Bundesregierung steht in Kontakt mit der italienischen Regierung und wird Italien weiter dabei unterstützen, das Gemälde von den aktuellen Besitzern zurückzuerhalten . Das Gemälde „Vaso di Fiori“ ist Gegenstand laufender Gespräche . 13. Wann stand die Bundesregierung mit dem Rechtsanwalt E. L. oder dem Anwalt N. B. K. bezüglich des Gemäldes „Vaso di Fiori“ in Kontakt, und welchen Charakter bzw. Inhalt hatte der Austausch (bitte getrennt nach Datum ausweisen)? Das Gemälde „Vaso di Fiori“ ist Gegenstand laufender Gespräche mit dem Vertreter der Besitzer des Gemäldes, deren Inhalt vertraulich behandelt wird. 14. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entschließung des Europäischen Parlaments (= EP) vom 17. Januar 2019 zu grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen (2017/2023(INI = Initiativverfahren)), bezüglich der Rechtsposition der italienischen Regierung, wonach für Raubkunst im Besitz natürlicher Personen kein Geld gezahlt werden könne, da dies falsche Anreize setze? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 15. Würde die Bundesregierung sich als Vermittler einschalten und im Zweifel eine Entschädigungssumme an die derzeitigen Besitzer auszahlen, um das übergeordnete außenpolitische Ziel, das Gemälde „an seinen angestammten Platz in den Beständen der Uffizien“ zurückzubringen, zu erreichen (vgl. Plenarprotokoll 19/73)? Das Auswärtige Amt ist sowohl mit Vertretern der Uffizien in Florenz als auch mit dem Vertreter der Besitzer des Gemäldes im Gespräch. Die Frage der Zahlung einer „Entschädigungssumme“ stellt sich nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9151 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Einrichtung einer eigenständigen Schiedskommission, um die Lösung des Falles um das Gemälde „Vaso di Fiori“ zu unterstützen? Die Bundesregierung erachtet die Einrichtung einer eigenständigen Schiedskommission zur Lösung dieses Einzelfalles aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen als nicht zielführend. 17. Sind der Bundesregierung bzw. den deutschen Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung der Verwahrungsort des Gemäldes „Vaso di Fiori“ bekannt? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 18. Aus welchen Gründen lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufenthaltsort eines der Erben des Wehrmachtssoldaten durch das Bundeskriminalamt nicht ermitteln, und welche Schritte wurden hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen (bitte nach beteiligten Stellen und Datum auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 19. Welche rechtliche Auffassung und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass nach Medienberichten laut Rechtsabteilung des Kunstauktionshauses Sotheby’s „der Anspruch des italienischen Staates auf nicht rechtmäßig erworbene Kulturgüter nicht verjährt ist und diese jederzeit beschlagnahmt werden können?“ Die Bundesregierung sieht sich nicht veranlasst, die Rechtsauffassung zu bewerten . Über die Verjährung von Ansprüchen entscheiden im Streitfall die unabhängigen Gerichte, über Beschlagnahmehandlungen entscheiden die dafür zuständigen Behörden. 20. Welche weiteren Maßnahmen bzw. Treffen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von deutscher Seite aus geplant, um die Rückgabe des Gemäldes „Vaso di Fiori“ an die Galleria Palatina zu gewährleisten? Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Ziel, das Gemälde „Vaso di Fiori“ des niederländischen Malers Jan van Huysum an seinen angestammten Platz in den Beständen der Uffizien zurückzuführen. Das Auswärtige Amt führt in diesem Zusammenhang Gespräche mit den Beteiligten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333