Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9152 19. Wahlperiode 05.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8154 – Kooperation zwischen Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zwecks Überprüfung zivilgesellschaftlicher Projekte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g s t e l l e r Seit 2004 bietet das jetzige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) allen Ressorts ein Verfahren zur geheimdienstlichen Überprüfung von zivilgesellschaftlichen Gruppen an (sog. Haber-Verfahren). Nach diesem Verfahren können alle Bundesministerien nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnisquellen (z. B. Auswertung der jährlichen Verfassungsschutzberichte) über das BMI eine Prüfbitte zu Organisationen und Personen, die sich um staatliche Förderung bemühen, an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) richten (vgl. sog. Haber-Diwell-Erlass vom 6. Februar 2017). Dieses Verfahren ist insbesondere relevant im Kontext des Förderprogramms „Demokratie leben“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Das BfV wird dabei um Prüfung gebeten, ob zu ausgewählten antragstellenden Projekten oder Trägern verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen. Laut Bundesregierung beantwortet das BfV die Anfrage nur mit Ja oder Nein. Wird die Frage bejaht, empfiehlt das BMI, eine Förderung auszuschließen. An diese Empfehlung sind die jeweiligen Ressorts jedoch nicht zwingend gebunden. Benötigt das jeweilige Bundesministerium weitergehende Detailinformationen, tritt es erneut an das BMI heran und bittet um eine vertiefte Analyse vorhandener Erkenntnisse. Dieses Verfahren soll, nach dem Willen des BMI, der Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Förderleistungen durch Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, dienen. Das BMI regt in dem Erlass die anderen Bundesministerien zudem an, „das mit diesem Rundschreiben verbundene Angebot in [i]hren Häusern und Geschäftsbereichen ausgiebig zu nutzen“. Dementsprechend soll das BMFSFJ in den Jahren 2015 bis 2018 anlassbezogen die Informationen und Daten von insgesamt 51 Projektträgern zur Überprüfung durch das BfV auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse weitergeleitet haben. Um welche Projektträger es sich dabei handelt und nach welchen Kriterien überprüft wird, möchte das BMFSFJ nicht offenlegen (vgl. „Familienministerium: Wenn bekannt wird, wie wir arbeiten, kann man uns nicht mehr vertrauen“. netzpolitik.org 18. Januar 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9152 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Ansicht der fragestellenden Fraktion ist dies ein zumindest fragwürdiges Verfahren, weil es alle antragstellenden Projektträger generell dem Risiko einer verfassungsschutzmäßigen Überprüfung aussetzt, ein gravierendes Risiko der Ablehnung ihres Förderbegehrens beinhaltet und ihnen im Falle der Ablehnung im Nachgang jede Möglichkeit, auch des Rechtsschutzes, verwehrt bleibt, Informationen darüber zu erhalten, ob und in welchem Ausmaß sie ggf. überprüft wurden. Außerdem besteht die ernstzunehmende Gefahr, dass dadurch die Akzeptanz und Inanspruchnahme von Förderprogrammen des Bundes – wie etwa „Demokratie leben“ – gemindert werden, was für die beabsichtigte Demokratiestärkung und Mitwirkung einer bunten Zivilgesellschaft kontraproduktiv wäre. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Grundgesetz bekennt sich zum Prinzip der wehrhaften Demokratie und hält hierfür zahlreiche Institutionelle Vorkehrungen vor, einschließlich des administrativen Verfassungsschutzes. Die Bundesregierung ist ausgehend hiervon verpflichtet , beim Einsatz staatlicher Mittel nach Maßgabe der Rechtsordnung zu verhindern, dass hierdurch extremistische Gruppierungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, begünstigt werden. Aus dieser Verpflichtung heraus hat das Bundesministerium des Innern (BMI) bereits in der 14. Legislaturperiode allen Ressorts angeboten, im Rahmen ihrer in eigener Zuständigkeit zu treffenden Förderentscheidungen auch vorhandene Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden beizuziehen. Das Handeln der Ressorts ist insoweit Ausfluss des Ressortprinzips aus Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), aus dem sich die selbstständige und höchstmögliche Eigenverantwortung der Ressorts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergibt. Ob und welchem Umfang die Ressorts von dem Angebot des BMI Gebrauch machen , entscheiden sie deshalb eigenständig anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls . Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Ressorts in unterschiedlicher Weise eine mögliche Beiziehung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden statistisch dokumentieren oder auch sogar darauf verzichten. Ein statistischer Gesamtüberblick liegt deshalb nicht vor. Eine „geheimdienstliche Überprüfung“ ist mit diesem Angebot weder verbunden noch beabsichtigt. Für eine derartige „geheimdienstliche Überprüfung“ gäbe es im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage. Informationen, die im Rahmen von Förderentscheidungen bei den Ressorts anfallen , dienen im Übrigen auch nicht zur Erweiterung des Erkenntnisstands bei den Verfassungsschutzbehörden und fließen deshalb auch nicht in deren Informationsbestände ein. 1. Welche Bundesministerien haben seit dessen Einführung im Jahr 2004 vom sog. Haber-Verfahren der geheimdienstlichen Überprüfung Gebrauch gemacht und das BfV nach je wie vielen bestimmten Projektträgern gefragt (bitte nach Jahren, Bundesministerien und Zahl der angefragten Projektträger aufschlüsseln)? Von dem in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Angebot des BMI haben das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat, das Auswärtige Amt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Bildung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9152 und Forschung sowie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Gebrauch gemacht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Nach welchen Kriterien und Vorgaben haben die Bundesministerien seit 2004 vorgeprüft, zu welchen der in ihrem Ressort antragstellenden Projektträger sie beim BfV Nachfragen halten sollten? a) Wer entschied jeweils über diese Kriterien? b) Welche weiteren Behörden außer dem BfV fragten die o. g. Bundesministerien ggf. bezüglich antragstellender Projektträger jeweils an? c) Inwieweit drang die Bundesregierung auf einheitliche Kriterien und Vorgehensweisen ? d) Falls nicht, warum hielt sie das für verzichtbar? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Wie viele Projektträger aus welchen Themenbereichen wurden jeweils der o. g. a) zunächst ressort-internen Überprüfung und b) sodann einer Überprüfung durch Nachfrage beim BfV unterzogen (bitte nach den zwei Prüfphasen, Zahlen der Projektträger, Themenbereichen, Jahren und Bundesministerien aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen wird keine entsprechende Statistik geführt. 4. In wie vielen Fällen führte die Überprüfung a) intern durch das zuständige Bundesministerium b) durch von dort u. U. angefragte Behörden außer dem BfV c) durch das BfV je zur Nichtaufnahme oder Beendigung der Förderung (bitte nach Projektträgern , Themenbereichen, Jahren, Bundesministerien und Prüfinstanzen aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welche Organisationseinheiten in den Bundesministerien prüfen die Projektträger nach eventuellen Anlässen, die Grund für die Einleitung der geheimdienstlichen Überprüfung werden können (bitte nach betreffenden Bundesministerium aufschlüsseln)? Die Prüfung obliegt den im Einzelfall für die Mittelbewirtschaftung zuständigen Organisationseinheiten bzw. anderen – teils nachgeordneten – Behörden, die mit der administrativen Umsetzung der Maßnahmen betraut sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9152 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche Informationen und Daten werden auf welcher Rechtsgrundlage in Bezug auf den überprüften Projektträger an das BMI und welche von diesem an das BfV übermittelt (bei unterschiedlicher Handhabung der Bundesministerien bitte nach Bundesministerien und übermittelten Daten aufschlüsseln )? Grundsätzlich werden Name und Sitz der Organisation übermittelt. Diese Daten sind öffentlich zugänglich und nicht personenbezogen. Einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf daher nicht, im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen . 7. In welchem Umfang werden diese Informationen und Daten bei den entsprechenden Bundesministerien, dem BMI und dem BfV aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage gespeichert und verarbeitet? Die Anträge auf Zuwendungen nach §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden im dafür erforderlichen Umfang gemäß §§ 24, 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bearbeitet. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Akteneinsicht folgt die Verpflichtung der Behörden zur Aktenführung (auch elektronisch). Die Beteiligung des BMI in Zuwendungsverfahren anderer Ressorts erfolgt im Wege der Amtshilfe (§ 4 VwVfG). Hinsichtlich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das BfV verarbeitet die Daten auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Weitergehend wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 9b verwiesen. 8. Inwiefern ist der Umgang mit den Informationen und Daten abhängig vom Ergebnis der Prüfung? Davon ist er unabhängig. Der Umgang mit den Daten und Informationen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Gesetze. 9. Inwiefern und wann werden die Daten nach Ende der Überprüfung gelöscht? a) Inwiefern ist die Löschung abhängig vom Ergebnis der Prüfung? b) Bestehen hierzu konkrete interne Vorgaben (Erlass o. Ä.) in den Ressorts, und wenn ja, welche? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Die Aufbewahrungsfrist für Zuwendungsanträge steht nicht in einem Zusammenhang mit dem Ergebnis einer eventuellen Anfrage an das BfV. Im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) werden basierend auf § 19 der Registraturrichtlinie sowie Anlage 5 zu dieser Richtlinie und dem dort eröffneten Ermessen Anträge nach Nr. 4.7.5 VV-ZBR BHO analog für 10 Jahre aufbewahrt. Für (Förder-)Akten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) finden grundsätzlich die Aufbewahrungsfristen nach § 19 der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien (RegR) i. V. m. Anlage 5 RegR, Nummer I. 4 und für „VS –´Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuftes Schriftgut nach § 16 Absatz 1 der Verschlusssachenanweisung (VSA) vom 10. August 2018 i. V. m. Anlage V („VS – Nur für den Dienstgebrauch“ Merkblatt, Ziff. 3) Anwendung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9152 Die Aufbewahrungsfristen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesarchivs. Hieraus ergeben sich für Zuwendungsanträge Aufbewahrungsfristen zwischen 5 und 15 Jahren . Die Aufbewahrungsfrist des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Zuwendungsanträge und Belege beträgt fünf Jahre gemäß §§ 70 bis 72 sowie 74 bis 80 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit Ziffer 4.7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (VV- ZBR-BHO). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) werden durch die Geschäftsstelle des „Bündnisses für Demokratie und Toleranz“ (BfDT) in der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) die personenbezogenen Daten bei dem Format „Botschafter für Demokratie und Toleranz“ des BfDT gelöscht, sobald diese nicht mehr für den vorgesehenen Zweck benötigt werden. Beim Format „Aktiv-Wettbewerb“ stimmen alle Bewerber der Speicherung ihrer Daten elektronisch zu. Die weitere Nutzung der Daten in diesem Zusammenhang erfolgt im Rahmen eines fortgesetzten Informationsaustausches mit den jeweiligen Bewerbern im Kontext der Arbeit des BfDT. Im Übrigen werden die Vorschriften der DSGVO und der BHO von den Ressorts direkt angewandt. c) Gibt es außer § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch administrative Vorgaben der Bundesregierung an das BfV zur Löschung der übermittelten Informationen, und wenn ja, wie lauten diese? § 12 BVerfSchG ist hier insoweit nicht einschlägig, als dass gerade keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Andere administrative Vorgaben der Bundesregierung gegenüber dem BfV bestehen nicht. 10. Hat es zu irgendeinem Zeitpunkt der Vorbereitung als auch zur laufenden Durchführung eine Befassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit diesem neu eingerichteten Prüfverfahren gegeben, und wenn ja, welchen Inhalts, und mit welchem Ergebnis? Das BfV unterliegt hinsichtlich des gesamten Umgangs mit den durch diese Behörde vorgehaltenen Daten einer umfassenden und laufenden Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 11. Haben die von den Bundesministerien festgestellten Anlässe zur Einleitung der geheimdienstlichen Überprüfung zu weiteren Maßnahmen von Sicherheitsbehörden in Bezug auf die betroffenen Projektträger oder Personen, die für diese tätig sind, geführt, und wenn ja, welche (bitte ggf. nach Themenbereichen , Jahren, Bundesministerien, tätig gewordenen Behörden und Art der Maßnahmen aufschlüsseln)? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9152 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Haben bestimmte Prüfverfahren bezüglich einzelner Projektträger, zu einer ministeriellen bzw. behördlichen Überprüfung von Partnerprojekten, welche mit den überprüften Projektträgern zusammenarbeiten, geführt? a) Wenn ja, bei welchen Trägern, und warum? b) Wer überprüfte die Partnerprojekte jeweils? Generell werden Partnerprojekte nicht überprüft. Abweichend hiervon werden beteiligte Partnerprojekte im Rahmen der Arbeit des Bündnisses für Demokratie und Toleranz (BfDT) aufgrund sachlicher Zusammenhänge in entsprechende Prüfverfahren einbezogen. Die Geschäftsstelle des BfDT recherchiert im Rahmen der fachlichen Aufgaben eigenständig online bzw. über öffentlich zugängliche Quellen zu jeweiligen Initiativen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Kam es aufgrund des Begleitschreibens zum Zuwendungsbescheid, in welchem geförderte Projektträger auch zur Gewährleistung der Verfassungstreue ihrer Partner verpflichtet werden, zu Prüfbitten seitens der Projektträger an das Bundesministerium, und wenn nicht, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein. Die Bundesregierung hält Schlussfolgerungen für nicht angezeigt. 14. Hält die Bundesregierung angesichts der Prüfpraxis nach dem Haber-Verfahren , welches die Verfassungstreue der geförderten Projektträger bereits im Vorfeld der Förderung sicherstellen soll, das gleichgerichtete Begleitschreiben zum Zuwendungsbescheid für verzichtbar, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die nähere Ausgestaltung des Zuwendungsbescheids ist Ausfluss des Ressortprinzips nach Artikel 65 Satz 2 GG. 15. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung, dass diese Praxis zivilgesellschaftliche Demokratieprojektträger von der Beantragung von Förderung abhalten kann, weil eine sicherheitsbehördliche Prüfung sämtlicher durch diese an das BMFSFJ übermittelten Daten in Kauf genommen werden muss? Die Bewilligung von Förderungen hat sich, wie in der Vorbemerkung dargestellt, auch an den Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung zu orientieren, soweit „zivilgesellschaftliche Demokratieprojektträger“ sich deswegen um Förderungen nicht bemühen, bewertet die Bundesregierung dies nicht. 16. Wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Weigerung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/3563), auch angesichts der Proteste von Demokratie-Initiativen gegen diese geheimdienstliche Überprüfung, die davon betroffenen Initiativen bzw. dort tätige Personen über die Übermittlung ihrer Daten zu informieren? Aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen findet eine „geheimdienstliche Überprüfung“ nicht statt. Die Bundesregierung hält deshalb an ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3563 fest. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9152 17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis des juristischen Gutachtens des Bundesverbandes Mobile Beratung et al., das die o. g. Prüfpraxis untersucht hat und feststellte, die Grundrechtseingriffe durch die Weiterleitung und Speicherung von Daten seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen und nicht verhältnismäßig (vgl. Gutachten zur „Verknüpfung staatlicher Förderleistungen mit ‚sicherheitsbehördlichen Überprüfungen‘ der geförderten Träger/-innen und deren Mitarbeiter /-innen unter Einbeziehung von Verfassungsschutzbehörden“, www. bundesverband-mobile-beratung.de/wp-content/uploads/2018/06/2018-06- 14-Gutachten-BMB-VBRG-BAGD.pdf)? Die Bundesregierung hat das Gutachten zur Kenntnis genommen und verweist im Übrigen auf ihre Vorbemerkung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333