Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9163 19. Wahlperiode 05.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8577 – Verbindungen der Hisbollah zur Organisierten Kriminalität in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im November 2018 wurde in Paris das Verfahren gegen mögliche Mitglieder eines der größten Geldwäschenetzwerke Europas (sog. Cedar-Verfahren) eröffnet . Medienberichten zufolge sollen Geldsummen bis zu 1 Mio. Euro pro Woche durch das Netzwerk gewaschen worden sein (vgl. www.sueddeutsche.de/ wirtschaft/clan-geldwaesche-deutschland-1.4208836). Auch Deutschland spielt im Rahmen dieser Ermittlungen eine wichtige Rolle. So soll Deutschland aufgrund seiner starken Wirtschaftskraft und seinen Mängeln im Bereich der Geldwäschebekämpfung als wichtige Drehscheibe für das Netzwerk fungiert haben. Des Weiteren wurden vier der Verdächtigen in Deutschland festgenommen . Außerdem wurden im Rahmen der Ermittlungen Verbindungen in die USA und nach Kolumbien, sowie starke Beziehungen zu dem Libanon festgestellt . Ein Großteil der Angeklagten ist libanesisch oder hat libanesische Wurzeln . Zudem soll die in vielen Staaten als Terrororganisation eingestufte Hisbollah hohe Geldsummen erhalten haben, mit denen sie Waffen für den Krieg in Syrien erworben haben soll (vgl. www.aachener-nachrichten.de/nrw-region/geld waesche-polizei-kommt-bande-bei-aachen-auf-die-spur_aid-34586027). Bisher kam es in Deutschland im Zusammenhang mit der Hisbollah nur zu einzelnen Verboten, wie dem Verbot des Fernsehsenders „Al Manar TV“ vom 29. Oktober 2008 und Verbot des Vereins „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ vom 2. April 2014. Im Bereich der Organisierten Kriminalität wurden Einflüsse der Hisbollah in der Öffentlichkeit noch nicht wahrgenommen. Angesichts der Erkenntnisse aus dem sog. Cedar-Verfahren und der gleichzeitig in Deutschland zunehmenden Zahl von kriminellen Aktivitäten libanesischer Clans stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, inwieweit die Hisbollah Verbindungen zu kriminellen Strukturen in Deutschland aufweist. 1. Welche Organisationen und Unterstützervereine, die der Hisbollah nahe stehen , gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Die Anhänger der Hizb Allah in Deutschland pflegen den organisatorischen und ideologischen Zusammenhalt in örtlichen Vereinen, die sich hauptsächlich durch Spenden finanzieren. Eine einheitliche Organisationsstruktur der Hizb Allah in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9163 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutschland ist nicht feststellbar. Durch Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern wurde zuletzt im April 2014 der Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ verboten. 2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Aktivitäten der Hisbollah oder der ihr nahe stehenden Organisationen und Unterstützervereine in Deutschland vor? Nach Einschätzung der Bundesregierung betrachtet die Hizb Allah Deutschland eher als Rückzugsraum. Es ist keine sichtbare Außenwirkung zu beobachten. Die nahestehenden Vereine entfalten Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Organisation religiöser Feierlichkeiten und Freizeitgestaltung. 3. Stehen diese Organisationen und Unterstützervereine oder ihre Mitglieder unter Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz? Wenn ja, welche? Die schiitische Organisation Hizb Allah und die der Organisation zuzurechnenden Anhänger und Vereine stehen unter Beobachtung des Verfassungsschutzverbundes . Das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) steht ebenfalls unter Beobachtung . 4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen der Hisbollah zu libanesischen kriminellen Clans in Deutschland vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. 5. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Zeitraum vom 31. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2019 gegen Personen geführt , bei denen eine Verbindung zur Hisbollah festgestellt werden konnte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat im Jahr 2018 36 Ermittlungsverfahren und im Jahr 2019 bis zum 31. Januar 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet, bei denen eine Verbindung zur Hizb Allah festgestellt werden konnte. Erkenntnisse zu Verfahren in den Ländern legen hier nicht vor. a) Bei wie vielen dieser Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wegen des Straftatbestands der Geldwäsche gemäß § 261 des Strafgesetzbuchs ermittelt? b) Bei wie vielen dieser Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt? Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet. In keinem der Verfahren des GBA wurde wegen des Straftatbestands der Geldwäsche gemäß § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9163 6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das sog. Cedar-Verfahren vor, bei dem es sich um die Aufdeckung eines der größten Geldwäschenetzwerke Europas handeln soll? Nach Angaben des Zollkriminalamtes ist der Ermittlungskomplex Cedar ein durch den Zollfahndungsdienst gegen eine Gruppierung von libanesischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts der Geldwäsche im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln geführtes Strafverfahren. Die Ermittlungen gehen auf eine Kontrolle zweier libanesischer Bargeldkuriere zurück . Hierbei wurde in deren Gepäck ein erheblicher Bargeldbetrag vorgefunden und beschlagnahmt. Die Ermittlungen ergaben, dass die Tatverdächtigen u. a. in Antwerpen große Mengen Bargeld übernahmen und durch Kuriere zum Ankauf von Luxusgütern nach Deutschland verbringen ließen. So wurden bei Juwelieren in Deutschland hochwertige Luxusuhren bar gekauft und anschließend versteckt in den Libanon transportiert. Ebenso wurden in Deutschland Luxusfahrzeuge gekauft, exportiert und anschließend wieder verkauft. Ein entsprechendes Spiegelverfahren wurde in Frankreich geführt. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in Deutschland festgenommenen Angeklagten vor? Nach Angaben des Zollkriminalamtes konnten ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sowie ergänzender französischer Rechtshilfeersuchen im Januar 2016 vier dauerhaft in Deutschland aufhältige libanesische Staatsangehörige festgenommen werden. Die Tatverdächtigen wurden nach Frankreich ausgeliefert. b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen der in Deutschland festgenommenen Angeklagten zur Hisbollah vor? d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Zahlungen an die Hisbollah im Fall der Cedar-Gruppe vor? Die Fragen 6b und 6d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine auf eigenen Ermittlungen beruhenden Erkenntnisse vor. Aus einer Presseveröffentlichung des US-Finanzministeriums vom 28. Januar 2016 wurde jedoch bekannt, dass ein in Frankreich Tatverdächtiger für die Hizb Allah Geld gewaschen haben bzw. Angehöriger der Hizb Allah sein soll. Ein weiterer Tatverdächtiger soll zudem in dem in Frankreich geführten Verfahren angegeben haben, die in Antwerpen gesammelten Gelder seien der Hizb Allah zuzuordnen. c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen der in Deutschland festgenommen Angeklagten zu kriminellen Clans bzw. Organisierten Kriminalität in Deutschland vor? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 sowie 6a und 6b verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9163 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Geldwäschespezialisten von Europol, dass Banden wie Cedar in Deutschland an Einfluss gewinnen werden (vgl. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/clan-geldwaesche-deutschland- 1.4208836-2)? Die Informationsgrundlage der in dem Presseartikel zitierten Geldwäschespezialisten von Europol ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333