Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9165 19. Wahlperiode 05.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8585 – Werbung des Goethe-Instituts im Ausland für eigene Sprachkurse im Inland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Goethe-Institut fördert als eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf der Grundlage eines Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland unter anderem die Erteilung und Förderung von Deutschunterricht im Ausland, § 1 Absatz 1 Nummer 1a Rahmenvertrag. Im Rahmen der Öffentlichen Anhörung am 20. Februar 2019 zum Thema „Kinder- und Jugendtourismus “ befasste sich der Ausschuss für Tourismus auch mit Sprachreisen als Teilbereich der Kinder- und Jugendreisen. In diesem Zusammenhang wurde vom Fachverband Deutscher Sprachreise-Veranstalter e. V. kritisiert, Mitgliedsunternehmen des Verbandes hätten darüber geklagt, dass das Goethe-Institut im Ausland neben seiner Aufgabe, die deutsche Kultur zu vermitteln, auch als „Verkaufsbüro“ des Goethe-Instituts in Deutschland agiere. Es werde an den Auslandsstandorten für einen einzelnen Sprachreiseanbieter in Deutschland Werbung gemacht, während andere Anbieter unberücksichtigt blieben. Auch bei den Botschaften, Konsulaten und Ausländerbehörden der Bundesrepublik Deutschland werde die Stellung des Goethe-Instituts anscheinend höher eingeschätzt , als die aller anderen international tätigen Sprachschulen in Deutschland. Insoweit sei zu beklagen, dass trotz gleich hoher Qualität keine fairen Wettbewerbsbedingungen unter den Anbietern von Sprachkursen in Deutschland vorhanden seien (www.bundestag.de/resource/blob/594268/8dbc9623396200c009f 273f295ec7faa/stellungnahme_19-20-8a-data.pdf). 1. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Goethe-Institut im Ausland über die Sprachkursangebote des Goethe-Instituts in Deutschland informiert, ohne auf Angebote anderer Sprachkursanbieter in Deutschland hinzuweisen? Wenn ja, warum? Das Ziel des Goethe-Instituts, die Öffentlichkeit über das gesamte Spektrum seiner Aktivitäten zu informieren, unterstützt die Bundesregierung ausdrücklich. Dies schließt das Sprachangebot des Goethe-Instituts im In- und Ausland ein. Aus Sicht der Bundesregierung besteht für das Goethe-Institut keine Veranlassung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9165 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode oder Verpflichtung, über Angebote anderer Anbieter von Sprachkursen im Inoder Ausland zu informieren. 2. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass deutsche Botschaften und Konsulate über Sprachkursangebote des Goethe-Instituts in Deutschland informieren, ohne auf Angebote anderer Sprachkursanbieter in Deutschland hinzuweisen? Wenn ja, warum? Im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik fördern die deutschen Auslandsvertretungen das Interesse am Erlernen der deutschen Sprache. Zu diesem Zweck weisen sie auf Möglichkeiten zum Erlernen der deutschen Sprache und zum Ablegen zertifizierter Sprachprüfungen im jeweiligen Amtsbezirk hin. Eine Beschränkung auf das Angebot bestimmter Anbieter besteht dabei nicht. 3. Ist es nach Rechtsauffassung der Bundesregierung rechtlich unbedenklich, wenn das Goethe-Institut im Ausland über die Sprachkurse des Goethe-Instituts in Deutschland informiert, obwohl das Goethe-Institut nach seinem Auftrag (§ 1 Absatz 1 Nummer 1a des Rahmenvertrages) die Kenntnis der deutschen Sprache durch Erteilung von Deutschkursen im Ausland fördern soll? Aus Sicht der Bundesregierung hindert § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Rahmenvertrages das Goethe-Institut rechtlich nicht daran, im Ausland auch über die Sprachkurse des Goethe-Instituts in Deutschland zu informieren. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 unterhält das Goethe-Institut Kulturinstitute im Ausland und an verschiedenen Standorten im Inland zwecks Durchführung der in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Aufgaben. 4. Ist es nach Rechtsauffassung der Bundesregierung rechtlich unbedenklich, wenn das Goethe-Institut oder deutsche Botschaften und Konsulate über die Sprachkursangebote des Goethe-Instituts in Deutschland informieren, ohne auf Angebote anderer Sprachkursanbieter in Deutschland hinzuweisen? Wenn ja, warum? Hinsichtlich des Goethe-Instituts wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Hinsichtlich der deutschen Auslandsvertretungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung für die Erfüllung der Aufgabe des Goethe-Instituts, Deutschunterricht im Ausland zu fördern, zweckdienlich , wenn das Goethe-Institut auch über die Sprachkursangebote anderer Sprachschulen informieren würde? Falls nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9165 6. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung seitens des Goethe-Instituts sowie der deutschen Botschaften und Konsulate beabsichtigt, auch über Sprachkursangebote anderer privater Anbieter zu informieren? Falls nein, warum nicht? 7. Falls eine Information über Sprachkursangebote anderer privater Anbieter durch das Gothe-Institut, die deutschen Botschaften und die deutschen Konsulate nach Kenntnis der Bundesregierung künftig beabsichtigt ist, wann ist mit der Umsetzung dieser Absicht zu rechnen? Die Fragen 6 und 7 werden zusammengefasst beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht diese Absicht seitens des Goethe- Instituts nicht. Auf Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Hinsichtlich der deutschen Auslandsvertretungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333