Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9168 19. Wahlperiode 05.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8618 – Datenschutzvisualisierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Digitalisierung beschleunigt unser tägliches Leben und ermöglicht es, große Datenmengen innerhalb kürzester Zeit zu verarbeiten. Auch Unternehmen arbeiten mit gesammelten Daten von Kunden und versuchen dadurch, die derzeitigen Möglichkeiten der Digitalisierung zu ihrem Zweck zu nutzen. Sobald ein Unternehmen die Daten seiner Kunden erhebt und weiterverarbeitet, ist es dazu verpflichtet, die Dateninhaber darüber aufzuklären, in welcher Form diese Verarbeitung geschieht, welche Daten erhoben, an wen Daten weitergegeben und in welcher Form sie gespeichert werden. Dem Dateninhaber ist dies in Form der sogenannten Datenschutzerklärung vorzulegen, und er hat in vielen Fällen die Möglichkeit, der Erhebung und Weiterverarbeitung zu widersprechen. Die Erklärung ermöglicht damit ihrem Sinn und Zweck nach eine Aufklärung über die Vorgänge der Datenerhebung und -verarbeitung. Der Widerspruch gegen die vorgelegte Datenschutzerklärung gibt dem Bürger somit zumindest theoretisch die Möglichkeit, die Kontrolle über seine Daten zu behalten. Jedoch erscheint die Annahme, dass Datenschutzerklärungen in jeder Vertragsbeziehung aufmerksam gelesen und verstanden werden, unrealistisch. Stattdessen können zu lange Datenschutzerklärungen der Aufklärung von Verbrauchern sogar abträglich sein. Einer Studie aus dem Jahr 2011 im Auftrag von Microsoft Deutschland zufolge liest nur ein Drittel der Web-Nutzer die Datenschutzbestimmungen von Internet-Dienstanbietern durch (https://docplayer.org/23609328- Datenschutz-im-internet-studie-von-tns-infratest-im-auftrag-von-microsoftdeutschland .html). Es besteht der Verdacht, dass sich diese Zahl mit Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Datenschutzerklärungen nicht verbessert haben könnte. In einer Zeit, in der Daten nicht länger nur eine Kundenkartei ausmachen, sondern ein Gut im internationalen Warenverkehr sind, stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, ob die Art und Weise der Datenschutzerklärungen ihrem Zweck entsprechen oder ob es Nachbesserungsbedarf gibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9168 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die seit dem 25. Mai 2018 in Deutschland und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) soll die Datenschutzrechte der betroffenen Personen stärken. So haben betroffenen Personen nach der DSGVO das Recht auf Transparenz von Datenverarbeitung und -speicherung, indem ihnen deutlich zu vermitteln ist, welche Daten bei welcher Gelegenheit und zu welchen Zwecken erhoben und verarbeitet werden (vgl. Artikel 5 Absatz 1 DSGVO). Zudem sollen die betroffenen Personen umfassend informiert sein, wer ggf. die Empfänger ihrer Daten sind, wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden, wann sie zu löschen sind und welche Rechte ihnen gegenüber dem verantwortlichen Datenverarbeiter zustehen. Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam die Erfahrungen der Nutzerinnen und Nutzer mit dem neuen Datenschutzrecht. Die DSGVO sieht in Artikel 97 DSGVO zum 25. Mai 2020 eine erste Evaluierung durch die Europäische Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der Aufsichtsbehörden, des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen vor. Diese bleibt abzuwarten. 1. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung dem Bürger durch die aktuellen Bestimmungen, wie Unternehmen ihren Vertragspartnern die Datenschutzbestimmungen darzulegen zu haben, ausreichende Aufklärung und Information über die Verwendung und die Einwilligungen in die Verarbeitung von Daten gegeben? a) Inwiefern hält die Bundesregierung insbesondere die rein textliche Darstellung von Datenschutzbestimmungen für ausreichend, um eine Belehrung des Betroffenen angemessen und verständlich sicherzustellen? b) Inwiefern hält die Bundesregierung den durch die aktuellen Bestimmungen hervorgerufenen Umfang von Datenschutzbestimmungen für zielführend , um neben der Informationsmöglichkeit auch ein Verständnis dieser Informationen zu gewährleisten? Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Einwilligung als Erlaubnis für eine Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO setzt eine vorherige Information voraus, damit die betroffene Person für einen bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich bekunden kann, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden Daten einverstanden ist (vgl. Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 Absatz 2 DSGVO). Damit die Nutzerinnen und Nutzer wissen, was mit ihren Daten geschieht, sind aus Sicht der Bundesregierung transparente und verständliche Datenschutzerklärungen erforderlich. Nach Auffassung der Bundesregierung sorgen die Bestimmungen der DSGVO dafür, dass die Nutzerinnen und Nutzer über die Rechtsgrundlagen , über die Art und Weise der Verarbeitung ihrer Daten und ihre Rechte hinreichend informiert und aufgeklärt werden. In welcher Form die Information erbracht wird (durch rein textliche und/oder auch visualisierte Darstellungen), gibt die DSGVO nicht vor. Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung lediglich, alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (Artikel 12 Absatz 1 DSGVO). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9168 Die Kontrolle und Überprüfung, ob diese Regelungen der DSGVO in der Praxis eingehalten werden, obliegt allein den unabhängigen Datenschutzbehörden. Auf die Tätigkeit der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden darf und wird die Bundesregierung keinen Einfluss nehmen. 2. Hält die Bundesregierung die Informationspflichten nach Artikel 13, 14 DSGVO für zweckmäßig und verständlich genug, um vom Betroffenen vollumfänglich erfasst werden zu können? Die Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO (Direkterhebung) oder Artikel 14 DSGVO (Dritterhebung) dienen nach dem der DSGVO zugrundeliegenden Verständnis dazu, der betroffenen Person über die Existenz der Datenverarbeitungsvorgänge und seine Zwecke im Sinne einer fairen und transparenten Verarbeitung Kenntnis zu geben. Die DSGVO hat die Informationspflichten für die Verantwortlichen nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO gegenüber der früheren Richtlinie 95/46/EG ausgeweitet. Sie müssen beachtet werden, sofern keine Ausnahmevorschriften durch die DSGVO oder das sie ergänzende Bundesdatenschutzgesetz einschlägig sind. Die Bundesregierung sieht vor dem Hintergrund der noch nicht einmal ein Jahr geltenden DSGVO derzeit keine Veranlassung, die Zweckmäßigkeit der Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt die zum 25. Mai 2020 anstehende Evaluierung der DSGVO abzuwarten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 3. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die Einwilligung in die Datenschutzerklärung eine Informiertheit des Betroffenen tatsächlich vorausgesetzt werden kann? Die Einwilligung ist eine Willensbekundung, mit der die betroffene Person für einen bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich bekundet, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden Daten einverstanden ist (vgl. Artikel 4 Nummer 11 DSGVO). Dies kann nach Erwägungsgrund 32 Satz 1 DSGVO eine ausdrückliche (schriftlich, elektronisch oder mündlich) oder konkludente Erklärung sein. Die Erklärung kann durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Handlung geschehen , mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert (Erwägungsgrund 32 Satz 2 DSGVO). Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen keine Einwilligung dar (Erwägungsgrund 32 Satz 3 DSGVO). Die DSGVO lässt die Integration von Einwilligung in schriftliche oder elektronische Allgemeine Geschäftsbedingungen zu. Zugleich sieht sie erhöhte Anforderungen an solch integrierte Einwilligungen vor, damit diese den Erfordernissen einer eindeutigen Erklärung genügen (vgl. Erwägungsgrund 43 Satz 2 DSGVO). Gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29) soll eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung zudem in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden, und sie sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten (Erwägungsgrund 42 Satz 6 DSGVO). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9168 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wenn diese objektiven Voraussetzungen der DSGVO eingehalten werden, was durch die unabhängigen Datenschutzbehörden zu kontrollieren und durchzusetzen ist, liegt nach dem Grundverständnis der DSGVO eine informierte Einwilligung vor. Ob sodann tatsächlich vorausgesetzt werden kann, dass eine konkrete betroffene Person durch eine Datenschutzerklärung im Einzelfall hinreichend darüber informiert ist, das heißt sich bei Erteilung der Einwilligung bewusst ist, in welche Art der Datenverarbeitung einwilligt, in welchem Umfang Daten nach Erteilung der Einwilligung weiterverarbeitet werden oder an welche Empfänger Daten für welche Zwecke übermittelt werden wird maßgeblich davon abhängen, wie die Informationen beim Empfänger wahrgenommen und verstanden werden. 4. Hält die Bundesregierung das „Clicking-without-Reading“-Phänomen, also das Überfliegen einer Datenschutzerklärung ohne tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts mit anschließender Einwilligung, welches im Rahmen der Akzeptanz der Datenschutzerklärung angenommen wird, für existent und dem Sinn und Zweck der Informationspflicht der Unternehmen und dem Widerspruchsrecht des Bürgers für zuwiderlaufend? Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller, dass Datenschutzerklärungen von den Nutzerinnen und Nutzern häufig nicht in ausreichendem Maße gelesen werden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der DSGVO eingehalten werden, besteht für die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, alle wesentlichen Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erhalten und somit freiwillig und informiert einzuwilligen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Hinsichtlich der Maßnahmen, wie die Bundesregierung dem „clicking -without-reading“-Phänomen weiter entgegen wirken will, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 5. Wie hoch war die Zahl der Aufrufe der bundesministerialen Internetauftritte im Jahr 2018, und wie oft wurde auf den Internetseiten der Bundesregierung die Datenschutzerklärung im Jahr 2018 aufgerufen (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)? Die Antworten entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9168 Name des Ministeriums Anzahl der Aufrufe der Internetseite (01.01. – 31.12.2018) Anzahl der Aufrufe der Datenschutzerklärung Internetseite (01.01. – 31.12.2018) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 5.582.127 11.499 Auswärtiges Amt 17.973.663 2.787 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 9.461.588 4.466 Bundesministerium für Gesundheit 9.251.772 1.504* Bundesministerium für Arbeit und Soziales 9.499.056 2.339 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 3.350.592 1.132 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 2.236.391 348 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 4.913.091 1.939 Bundesministerium für Bildung und Forschung 4.950.597 8.254 Bundesministerium der Verteidigung 2.450.903 1.584 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 1.145.303 (01.01. – 25.05.2018) 59 (01.01. – 25.05.2018) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 12.311.923 3.835 Bundesministerium der Finanzen 16.763.823 6.797 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 2.041.306 (01.01.18 – 25.05.18)** 501 (01.01.18 – 25.05.18)** Bundespresseamt 17.480.502 55.863 * Aufgrund des Wechsels des Tracking-Tools kann das BMG nur den Zeitraum vom 9. Mai 2018 bis 31. Dezember2018 angeben. Die Zahl der Gesamtaufrufe konnte aufgrund von Reporting-Berichten rekonstruiert werden. Die Zahl der Aufrufe der Datenschutzerklärung nicht. ** Seit Geltung der DSGVO (25. Mai 2018) wurde das „Tracking“ auf der Internetseite www.bmvi.de deaktiviert. 6. Wie oft wurden auf den Internetseiten der Bundesministerien Betroffenenrechte bezüglich der Datenverarbeitung wahrgenommen? a) Wie oft wurden Betroffenenrechte bezüglich des Rechts auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO) wahrgenommen? b) Wie oft wurden Betroffenenrechte bezüglich des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO) wahrgenommen? c) Wie oft wurden Betroffenenrechte bezüglich des Rechts auf Löschung (Artikel 17 DSGVO) wahrgenommen? d) Wie oft wurden Betroffenenrechte bezüglich des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) wahrgenommen? e) Wie oft wurden Betroffenenrechte bezüglich des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) wahrgenommen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9168 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Wie oft wurden Betroffenenrechte bezüglich des Rechts auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO) wahrgenommen? g) Wie oft wurden Betroffenenrechte bezüglich des Rechts auf Widerruf der Einwilligung wahrgenommen? Die Fragen 6 bis 6g werden gemeinsam beantwortet. Die Antworten entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle. Name des Ministeriums Antwort zu Frage a Antwort zu Frage b Antwort zu Frage c Antwort zu Frage d Antwort zu Frage e Antwort zu Frage f Antwort zu Frage g Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 29 0 3 0 0 1 0 Auswärtiges Amt 0 0 0 1 0 0 0 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 0 0 0 0 0 0 0 Bundesministerium für Gesundheit 2 0 3 0 0 0 0 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 0 0 0 0 0 0 0 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 0 0 0 0 0 0 0 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1 0 0 0 0 0 0 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 3 0 1 0 0 0 0 Bundesministerium für Bildung und Forschung 4 0 1 0 0 0 0 Bundesministerium der Verteidigung 9 Im Jahr 2018 gab es neun (9) Anfragen über die Formulare auf den Internetseiten des BMVg/der Bundeswehr, die im Kontext der DSGVO gestellt wurden. Eine Erhebung über die einzeln wahrgenommenen Rechte (Artikel 15 bis 21 ff.) gab es nicht. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 0 0 0 0 0 0 0 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 3 0 0 0 0 0 0 Bundesministerium der Finanzen 3 1 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 0 0 0 0 0 0 0 Bundespresseamt 6 0 2 0 3 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9168 7. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Datenschutzhinweise in ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit der Sensibilisierung des Bürgers abträglich sind und zu einer Abstumpfung des Bürgers hinsichtlich Datenschutzerklärungen führen? Wenn die Datenschutzerklärungen den gesetzlichen Vorgaben der DSGVO entsprechen und die Bürgerinnen und Bürger insbesondere in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache informiert werden, besteht diese Gefahr nicht. Wenn viele Bürgerinnen und Bürger allerdings bei digitalen Diensten die Datenschutzerklärung oder Einwilligung ohne Kenntnisnahme wegklicken, dürfte dies ein Hinweis sein, dass in diesem Bereich noch Verbesserungspotenzial besteht. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die mit den Transparenz- und Informationspflichten beabsichtigten positiven Wirkungen ausreichend zum Tragen kommen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 9 verwiesen . 8. Inwiefern sind der Bundesregierung bzw. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ursachen bekannt, die dazu führen, dass durchschnittlich ein Drittel der Nutzer im Internet die Datenschutzbestimmungen akzeptieren, ohne diese zu lesen (https://docplayer.org/2360 9328-Datenschutz-im-internet-studie-von-tns-infratest-im-auftrag-von-micro soft-deutschland.html)? Wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen keine näheren Erkenntnisse zu Ursachen vor, die dazu führen, dass Nutzerinnen und Nutzer im Internet vielfach Datenschutzbestimmungen akzeptieren, ohne diese zu lesen. Ob dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit (BfDI) zu den Ursachen nähere Erkenntnisse vorliegen, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Der BfDI ist eine unabhängige Stelle, die nicht Teil der Bundesregierung ist. 9. Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer besseren Visualisierung bzw. einer Aufbereitung von Datenschutzerklärungen, um diese verständlicher zu machen? a) Inwiefern eignen sich nach Ansicht der Bundesregierung grafische Elemente , wie beispielsweise Piktogramme oder farbliche Hinterlegungen (z. B. für besonders sparsame oder umfassende Datenverarbeitungen) für eine bessere Verständlichkeit von Datenschutzbestimmungen? b) Auf welchem Entwicklungsstand befindet sich der „One-Pager“, welcher vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen des Nationalen IT-Gipfels 2015 vorgestellt wurde (www.bmjv.de/ DE/Themen/FokusThemen/OnePager/OnePager_node.html)? c) Sieht die Bundesregierung dabei die Möglichkeit, Datenschutzbestimmungen ohne Verlust des Informationsgehaltes rechtskonform und anwenderfreundlicher zu gestalten? Wenn ja, welche? d) Gibt es neben der Idee des „One-Pagers“ Alternativmodelle, die nach Ansicht der Bundesregierung eine Datenschutzerklärung besser visualisieren bzw. besser verständlich machen? Wenn ja, welche? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9168 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) In welcher Form plant die Bundesregierung, einen „One-Pager“ oder eine andere Form der Visualisierung zumindest für die eigenen Internetauftritte umzusetzen oder zu erproben? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? f) Welche Kooperationen beziehungsweise Austauschprogramme über eine verständliche und angemessene Visualisierung von Datenschutzerklärungen bestehen zwischen der Bundesregierung und Vertretern aus der Wirtschaft , der Wissenschaft, der Verbraucherschutzorganisationen und der Datenschutzorganisationen, und welche Ergebnisse konnten seit dem Nationalen IT-Gipfel 2015 erarbeitet werden? g) Plant die Bundesregierung darüber hinaus Kooperationsmodelle mit Dienstleistern aus der Privatwirtschaft, um Visualisierungsmodelle in ihrer Praktikabilität zu erproben? Wenn ja, welche, und wann sollen diese stattfinden? Die Fragen 9 bis 9g werden gemeinsam beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung sind Piktogramme, Icons oder Bildsymbole gut geeignet, bei den Nutzerinnen und Nutzer für eine bessere Verständlichkeit von Datenschutzbestimmungen zu sorgen. Die DSGVO sieht in Artikel 12 Absatz 7 auch vor, dass die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO bereitzustellen sind, in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden können, um in leicht wahrnehmbarer , verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Nach Artikel 12 Absatz 8 DSGVO besitzt die Europäische Kommission die Befugnis, mit einem delegierten Rechtsakt nähere Bestimmungen zu den Bildsymbolen zu erlassen. Die Bundesregierung will die Entwicklung von innovativem Einwilligungsmanagement fördern und unterstützen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant in 2019 die Vergabe eines Forschungsvorhaben „Innovatives Datenschutz-Einwilligungsmanagement“. Das Gutachten soll darlegen, welche Modelle es zum Einwilligungsmanagement in der Praxis gibt, wie sich die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Einwilligungsmanagement wünschen, welche Kriterien dabei entscheidend sind und wie ein best-practice Einwilligungsmanagement konkret aussehen könnte. Eine weitere Möglichkeit, um das Verständnis von Datenschutzerklärungen bei den Nutzerinnen und Nutzer zu erhöhen, sind Programme, die automatisiert die Datenschutzerklärungen auslesen und auf bestimmte Aspekte (z. B. Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung, Tracking, Datenübertragung an Dritte) hinweisen . Das BMBF hat ein entsprechendes Projekt „Privacy Guard“ gefördert. Der von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft entwickelte Datenschutz-One- Pager wurde auf dem IT-Gipfel 2015 vorgestellt und ist in der Folge von mehreren Unternehmen als Möglichkeit genutzt worden, ihre Datenverarbeitung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einfache Weise im Internet transparent zu machen. Eine weitere Möglichkeit zur besseren Verständlichkeit bestünde darin, dass der Europäische Datenschutzausschuss für den Bereich von Internet und digitaler Welt eine rechtskonforme europaweit einheitliche Muster-Datenschutzerklärung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9168 erarbeitet. Die Nutzerinnen und Nutzer brächte dies wegen des Wiedererkennungswertes der Erklärungen Vorteile. Die Unternehmen, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, hätten den Vorteil, dass ihnen einfach und kostengünstig eine Datenschutzerklärung angeboten wird. 10. Welche Rolle soll nach Ansicht der Bundesregierung der Gesetzgeber bzw. die öffentliche Hand einnehmen, wenn es um die Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Verständlichkeit von Datenschutzbestimmungen geht? Die Bundesregierung tritt dafür ein, Datenschutzerklärungen auf ihren Internetseiten in einer klaren und verständlichen Sprache zu formulieren. Die DSGVO eröffnet den Gesetzgebern in den Mitgliedstaaten jedoch keinen gesetzgeberischen Spielraum in Bezug auf die Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Verständlichkeit von Datenschutzbestimmungen. 11. Wie weit sind nach Ansicht der Bundesregierung Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, ihre Datenschutzerklärungen so aufzubereiten, dass es Vertragspartnern leichter fällt, deren Inhalt, insbesondere Bestimmungen, die die Persönlichkeitsrechte betreffen, besser nachzuvollziehen, und zu verstehen? Nach der DSGVO obliegt es jedem Verantwortlichen, der Daten verarbeitet, für eine präzise, verständliche, klare und einfache Information Sorge zu tragen. Die Kontrolle und Überprüfung, ob diese Regelungen der DSGVO in der Praxis eingehalten werden, obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden. 12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um neben der Visualisierung von Datenschutzbestimmungen den Bürger in seiner Rolle im Hinblick auf die große Relevanz des Datenschutzes zu sensibilisieren und eine kritische Auseinandersetzung mit Datenschutzbestimmungen zu fördern, um dem Phänomen des „Clicking without Reading“ entgegenzuwirken? Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO ist es unter anderem Aufgabe der Datenschutzaufsichtsbehörden, die Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit Datenverarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Besondere Beachtung sollen dabei spezifische Maßnahmen für Kinder finden. Darüber hinaus sind seitens der Bundesregierung keine über die Antwort zu Frage 9 hinausgehenden Maßnahmen geplant. 13. Plant die Bundesregierung, die Darstellung der Datenschutzerklärungen und der entsprechenden Hinweise auf in ihrer Verantwortung liegenden Internetseiten zu vereinheitlichen, insbesondere auf den Internetseiten der Bundesministerien , um dem Bürger das Auffinden und das Verstehen der Datenschutzerklärungen der bundesministerialen Internetauftritte zu vereinfachen ? a) Wenn ja, auf welchen gemeinsamen Standard möchte sich die Bundesregierung einigen? b) Wenn nein, wieso nicht? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Ressortprinzip sind die Ressorts für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenverantwortlich. Hierunter fallen auch die Internetauftritte und die darauf enthaltenen Datenschutzerklärungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9168 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Gestaltung der Internetseiten, die vom Bundespresseamt verantwortet werden , sind in einem laufenden Prozess der Überprüfung und Verbesserung, so dass kein Bedarf an einer Vereinheitlichung gesehen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333