Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9169 19. Wahlperiode 05.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8637 – Die „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan Deutschland“ und andere Ku-Klux-Klan-Strukturen und -Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 16. Januar 2019 wurden unter Leitung des Landeskriminalamtes (LKA) und der Staatsanwaltschaft (StA) Baden-Württemberg zwölf Objekte der Gruppierung „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan Deutschland“ (NSK KKK) durchsucht. Dabei fanden die Ermittler über 100 teils verbotene Waffen. Zu den beschlagnahmten Gegenständen gehören Schreckschusswaffen mit Munition, Luftdruckwaffen, Schwerter und Macheten, Faust- und Butterflymesser , Wurfsterne und Teleskopschlagstöcke, aber auch Mitglieder- und Beitragslisten . Neben Baden-Württemberg fanden die Razzien in Bremen, Hamburg , Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen statt. Den 17 Betroffenen zwischen 17 und 59 Jahren wird die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Insgesamt richten sich die Ermittlung gegen 40 mutmaßliche Mitglieder im ganzen Bundesgebiet (vgl. www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/schlag-gegen-deutsche-kapuzenm-nner). Einer der mutmaßlich Beschuldigten aus Thüringen, der sich „Sicherheitschef“ nannte, posierte laut Medienberichten auf Fotos im Internet mit Schusswaffen, soll Bilder verbreitet haben, die zum Mord an Juden aufrufen, und sich neben dem NSK KKK auch zum in Deutschland verbotenen „Blood & Honour“-Netzwerk bekannt haben (vgl. www.t-online.de/nachrichten/id_85099334/wersteckt -hinter-dem-deutschen-ku-klux-klan-.html, https://twitter.com/Katharina Koenig/status/1085858074542379014).Drei Tage nach den Durchsuchungen verbreitete ein Verdächtiger aus Hohenerx-leben (Sachsen-Anhalt) im Internet eine angebliche Auflösungserklärung der Gruppierung (vgl. www.volksstimme. de/lokal/sta%C3%9Ffurt/razzia-deutscher-ku-klux-klan-erklaert-aufloesung). Nach Auskunft der Bundesregierung hat der Generalbundesanwalt (GBA) erstmals im August 2018 ein Prüfverfahren bzgl. der NSK KKK eingeleitet, seinerseits jedoch keine Ermittlungszuständigkeit festgestellt (vgl. Plenarprotokoll 19/76, S. 8921). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9169 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele und welche NSK-KKK-Gruppierungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in Deutschland, und über wie viele Mitglieder bzw. Anhänger verfügen diese (bitte einzeln nach Name der Gruppierung , Sitz bzw. Bundesland, Mitgliederzahl, Anzahl der Führungspersonen, Gründungsdatum aufschlüsseln)? a) Über wie viele Mitglieder verfügen bzw. verfügten die NSK KKK nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Gruppierung „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan Deutschland (NSK KKK) verfügten zuletzt über etwa vierzig Mitglieder. b) Welche regionalen Gliederungen der NSK KKK existieren bzw. existierten nach Kenntnis der Bundesregierung? Nach Kenntnis der Bundesregierung existierten in Nordrhein-Westfalen und Baden -Württemberg regionale Organisationsstrukturen der NSK KKK. c) Wann wurden die NSK KKK nach Kenntnis der Bundesregierung gegründet ? Nach Kenntnis der Bundesregierung existierten die NSK KKK mindestens seit dem Sommer 2016. d) Wie beurteilt die Bundesregierung die von einem Mitglied des NSK KKK verbreitete Auflösungserklärung dieser Gruppierung (bitte erläutern)? Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen indizieren, dass die NSK KKK derzeit nicht mehr aktiv sind. 2. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook- bzw. VK-Seiten bzw. -Gruppen, Twitter-Accounts und Online-Chats der NSK KKK, von weiteren KKK-Anhängern bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen oder mit anderweitigem KKK-Bezug sind der Bundesregierung bekannt? Die NSK KKK betrieben die Webseite https://nsknightsgermany.jimdofree.com, welche aktuell noch abrufbar ist. Darüber hinaus betrieb die Gruppierung einen nicht mehr abrufbaren Online-Shop unter der URL https://supr.com/besondereaufkleber . Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/10082 vom 20. Oktober 2016 und auf Bundestagsdrucksache 19/755 vom 14. Februar 2018 verwiesen. 3. Welche vorwiegend deutschsprachigen extrem rechten Zeitschriften (Fanzines etc.) der NSK KKK, von weiteren KKK-Anhängern bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen oder mit anderweitigem KKK-Bezug sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9169 4. Welche Aktivitäten der NSK KKK oder anderer KKK-Anhängern bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2018 in Deutschland bekannt (beispielsweise Treffen, nichtöffentliche bzw. öffentliche Veranstaltungen, Schießübungen) (bitte einzeln nach Datum , Ort, Aktivität, Gruppierung etc. aufschlüsseln)? Dem Bundeskriminalamt (BKA) sind über den Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) folgende Aktivitäten bekannt geworden: 27. Mai 2018 Cottbus Unbekannte Täter entrollten während der Aufstiegsfeierlichkeiten eines Fußballvereins ein Banner mit der Aufschrift „Aufstieg des Bösen“. Auf dem Banner war ein verfremdetes Zeichen des Ku-Klux-Klan zu sehen. Zwei der vier Personen trugen weiße Masken. 25. August 2018 Bautzen Mehrere unbekannte Täter zogen vermummt (in dunkler Kleidung und weißen Ku-Klux-Klan-Masken) durch die Straßen, trugen Fackeln und sprachen eine unbeteiligte Frau an. Sie wurde über ihre Einstellung zu Ausländern befragt. Nachdem sie erklärte, dass „das auch nur Menschen sind“, wurde sie von den Tätern verfolgt. Währenddessen riefen die Täter „Wir sind das Volk“. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) liegen hierzu keine verifizierten Erkenntnisse vor. 5. An welchen extrem rechten Demonstrationen und Kundgebungen haben NSK KKK-Mitglieder oder andere KKK-Anhänger bzw. -Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2018 teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Anzahl KKK-Teilnehmer aufschlüsseln )? Nach Kenntnis der Bundesregierung nahm ein Mitglied der NSK KKK am 29. September 2018 an einer rechtsextremistischen Demonstration der Partei „Die Republikaner“ mit dem Motto „Wir sind Köthen“ in Köthen teil. 6. In wie vielen und welchen Fällen kam es seit dem 1. Januar 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verbrennung von Holzkreuzen mit oder ohne KKK-Bezug durch extrem rechte bzw. neonazistische Einzelpersonen bzw. Gruppierungen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Beteiligte erläutern und aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss der NSK KKK oder anderer KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen auf die extrem rechte bzw. neonazistische Szene? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10082 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9169 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen der NSK KKK oder anderer KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen zu den extrem rechten Parteien, Vereinigungen und Netzwerken a) NPD/JN, b) „Der Dritte Weg“, c) „Die Rechte“, d) „Blood & Honour“, e) „Combat 18“, f) „Turonen“ bzw. „Garde 20“, g) „Hammerskins“, h) extrem rechte „Bruderschaften“ und wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung war ein Mitglied der NSK KKK in der NPD aktiv. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung zu Verbindungen zu den in der Fragestellung genannten Organisationen und Gruppierungen keine Erkenntnisse vor. 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen der NSK KKK oder anderer KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen zu weiteren als in den Fragen 8a bis 8h genannten extrem rechten Parteien, Organisationen, Vereinigungen, Gruppierungen, Bewegungen oder Rechtsrockbands, und wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelmitgliedschaften , Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)? 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen der NSK KKK oder anderer KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen zu extrem rechten Parteien, Vereinigungen oder Netzwerken im Ausland , und wenn ja, welcher Art sind diese (bitte erläutern)? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10082 wird verwiesen. 11. Liegen der Bundesregierungen Erkenntnisse vor zu Besuchen des ehemaligen KKK-Führers David Duke und anderer ausländischer KKK-Führungspersonen bzw. -Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Organisationen seit dem 1. Januar 2018 in Deutschland (bitte einzeln nach Jahr, Ausgangsland der Reise und Besuchsanlass aufschlüsseln)? 12. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2018 Besuche der NSK KKK oder anderen KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Organisationen aus Deutschland bei Einzelpersonen und Gruppierungen des KKK im Ausland (bitte einzeln nach Jahr, Reiseziel und Besuchsanlass aufschlüsseln )? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9169 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von deutschen KKK-Anhängern bzw. -Mitgliedern bzw. -Gruppierungen zu (mutmaßlichen ) rechtsterroristischen Einzelpersonen und Gruppierungen im Inund Ausland? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen im Besitz von Schusswaffen, und wenn ja, wie viele Personen, und über welche Waffen verfügen diese insgesamt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Zum Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 15. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen NSK KKK oder andere KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder seit 1. Januar 2018 nicht vollstreckte Haftbefehle vor, und gegen wie viele Personen richten sich diese? a) Welche Delikte liegen den Haftbefehlen im Einzelnen zugrunde (bitte vollständig auflisten und anmerken, ob das Delikt als PMK-Delikt und/oder als Gewaltdelikt aufgeführt wird)? b) Wie viele Fälle werden nach Priorität I (Terrorismusdelikte), Priorität II (Gewaltdelikte), Priorität III (sonstige) und als „Haftbefehl ausländischer Behörden“ eingestuft? Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotential der NSK KKK und anderer KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen (bitte begründen)? KKK Gruppierungen in Deutschland beschränken sich auf die interne Kontaktpflege und die Durchführung von KKK-spezifischen Riten sowie auf Festigung der eigenen Ideologie. Dabei betreiben Teile eine offensive rassistische Agitation. Die meisten Mitglieder lehnen Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele ab. Eine valide Aussage zum Gefährdungspotenzial ist nicht möglich. Gleichwohl ist zumindest eine abstrakte Gefährdung wie in der rechtsextremistischen Szene insgesamt anzunehmen. Straftaten einzelner Anhänger/Mitglieder sind möglich und sind vom Grad der individuellen Radikalisierung abhängig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9169 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) seit 2016 mit den NSK KKK oder anderen KKK-Gruppierungen bzw. -Aktivitäten befasst ? a) Wenn ja, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten (bitte nach Datum und Anlass der Befassung aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum unterblieb diese Befassung? In den letzten zwei Jahren befasste sich das GETZR insgesamt drei Mal mit den „NSK KKK“ oder anderen „KKK“-Gruppierungen bzw. Aktivitäten. Anlass war jeweils die Einbringung eines entsprechenden Sachverhalts durch eine am GETZ-R beteiligte Behörde. Dies erfolgte zweimal im Jahr 2018 und einmal im Jahr 2019. 18. Bei wie vielen und welchen Straftaten in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2018 NSK KKKoder andere KKK-Bezüge festgestellt (bitte einzeln nach Datum, Ort und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)? Politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit der NSK KKK- bzw. der KKK-Bewegung werden im Rahmen des KPMD-PMK registriert, können jedoch nicht trennscharf dargestellt werden. Hintergrund ist, dass es für Straftaten in diesem Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage keine bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines Themenfeldes oder eines recherchefähigen Katalogwertes in der BKA-Fallzahlendatei LAPOS (Lageauswertung politisch motivierte Straftaten) dargestellt werden könnte. Deshalb ist eine automatisierte Fallzahlenerhebung(-darstellung) dieser Straftaten nicht möglich. Im Rahmen einer Schlagwortsuche konnten nachfolgende Treffer erzielt werden: Nr. Tatzeit Tatort Land Zähldelikt 1 21.02.2018 Berlin BE §86a StGB* 2 27.02.2018 Zerbst ST §86a StGB 3 01.04.2018 Estenfeld BY §86a StGB 4 25.05.2018 Schleswig SH §303 StGB 5 27.05.2018 Cottbus BB Verstoß Versammlungsgesetz 6 24.06.2018 Kürnach BY §86a StGB 7 11.07.2018 Stuttgart BW §303 StGB 8 20.07.2018 Riedstadt HE §86a StGB 9 13.08.2018 Brüssow BB §130 StGB 10 25.08.2018 Bautzen SN §240 StGB 11 20.08.2018 Berlin BE §241 StGB 12 21.09.2018 St. Ingbert SL §86a StGB 13 10.10.2018 Hamburg HH §86a StGB * StGB = Strafgesetzbuch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9169 19. In wie vielen und welchen Fällen seit dem 1. Januar 2018 richteten sich Anfangsverdachtsprüfungen bzw. Vorermittlungen oder Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft gegen Personen, die KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder sind bzw. waren oder Kontakte zu Einzelpersonen und Gruppierungen des KKK im In- und Ausland hatten bzw. haben (bitte einzeln nach Jahr des Ermittlungsbeginns und -anlasses aufschlüsseln)? a) Welche sich aus der im August 2018 vorgenommenen Anfangsverdachtsprüfung bezüglich der NSK KKK ergebenden Anhaltspunkte sprachen laut Generalbundesanwalt gegen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den GBA? b) Kam es seit dem August 2018 zu weiteren Anfangsverdachts- oder Zuständigkeitsprüfungen bzw. Vorermittlungen oder Ermittlungen bezüglich der NSK KKK durch den GBA, und wenn ja, zu welchen? c) Aufgrund welches Sachverhalts unterblieb bisher eine Übernahme der aktuellen Ermittlungen des LKA Baden-Württemberg bzw. der StA Stuttgart gegen die NSK KKK durch den GBA? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 19 bis 19c gemeinsam beantwortet . Der im August 2018 bekannt gewordene Sachverhalt um die Gruppierung NSK KKK hat bisher nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) geführt, weil keine Anhaltspunkte für ein die Zuständigkeit des GBA begründendes Staatsschutzdelikt vorliegen . Die Prüfung dauert an und schließt fortlaufend die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein. Zum Stand der dortigen Ermittlungen nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Zum Sachverhalt wird zusätzlich auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 48 der Abgeordneten Martina Renner (Plenarprotokoll 19/76) sowie auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/7585 Bezug genommen. Im Übrigen verfügt der GBA über keine statistische Erfassung von Personen, die KKK-Anhänger/Mitglieder sind bzw. waren oder Kontakte zu Einzelpersonen oder Gruppierungen des KKK im In- und Ausland hatten bzw. haben. 20. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2011 Informationen über KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen und Veranstaltungen mit KKK-Bezug an ausländische Sicherheits - und Strafverfolgungsbehörden übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche ausländischen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2011 Amtshilfeersuchen von ausländischen an deutsche Sicherheitsbehörden gestellt? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Bundesdeutsche Sicherheitsbehörden haben keine Informationen im Sinne der Fragestellung an ausländische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9169 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2011 Informationen über KKK-Gruppierungen, -Anhänger, - Mitglieder und Veranstaltungen mit KKK-Bezug von ausländischen Sicherheits - und Strafverfolgungsbehörden erhalten? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche bundesdeutschen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2011 Amtshilfeersuchen von deutschen an ausländische Sicherheitsbehörden gestellt? Das BKA erhielt im Jahr 2018 in einem Fall Informationen mit KKK-Bezug von einer ausländischen Behörde. Das BfV wurde im Jahr 2012 dreimal und im Jahr 2013 einmal von ausländischen Stellen über die Ku-Klux-Klan-Szene im jeweiligen Land unterrichtet. Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat keine einschlägigen Informationen von ausländischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden erfragt und erhalten. Es wurde seitens der genannten Behörden im Zusammenhang mit KKK-Gruppierungen in Deutschland kein Amtshilfeersuchen an ausländische Sicherheitsbehörden gestellt. 22. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 Meldungen von (menschlichen) Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Bundeskriminalamt (BKA), Militärischen Abschirmdienst (MAD) und/oder Bundesnachrichtendienst (BND) zu den NSK KKK oder anderen KKK-Anhängern bzw. -Mitgliedern bzw. –Gruppierungen, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Bundesbehörde, Anzahl der Quellenmeldungen aufschlüsseln )? Eine Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise, den Erkenntnisstand sowie aktuelle Aufklärungsschwerpunkte der Sicherheitsbehörden zu. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet . Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9169 23. Wie viele KKK-Anhänger bzw. -Mitglieder bzw. -Gruppierungen verfügten nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 1998 und 2011 zu welchen Zeitpunkten über Kontakte bzw. Verbindungen zu Mitgliedern und Unterstützern des NSU (Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt Beate Zschäpe, Ralf Wohlleben, C. S., A. E., H. G. etc.)? Im Rahmen einer umfassenden Aktenauswertung wurde durch das BfV im Jahr 2012 eine Prüfung möglicher KKK-Bezüge des NSU-Trios und weiterer Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Daraus ergaben sich keine Hinweise auf Verbindungen der in der Frage genannten Personen zu KKK-Anhängern , -Mitgliedern oder -Gruppierungen. 24. Richtet sich das sogenannte Strukturermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft , das unter dem Titel „Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten gemäß §§ 129a Absatz 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter anderem („Nationalsozialistischer Untergrund“ – NSU)“ geführt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5516), auch gegen NSK-KKK- Mitglieder oder andere KKK-Anhänger bzw. -Gruppierungen bzw. Personen , die Kontakte bzw. Verbindungen zu solchen aufweisen? 25. Richtet sich das sogenannte Neunerverfahren der Generalbundesanwaltschaft wegen Unterstützung des NSU (vgl. www.mdr.de/investigativ/video- 203234.html) auch gegen NSK-KKK-Mitglieder oder andere KKK-Anhänger bzw. Personen, die Kontakte bzw. Verbindungen zu solchen aufweisen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 24 und 25 gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/755 verwiesen. Dieser Sachstand gilt weiterhin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333