Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9172 19. Wahlperiode 08.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Jung, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8656 – Steuerliche Bewertung von Dienstfahrrädern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mobilität ist vielfältig. Die Förderung von Mobilitätsmitteln durch den Arbeitgeber ist jedoch weitestgehend beschränkt auf nur einige Mobilitätsmittel. Dienstwagen sind das wohl gängigste Beispiel einer Zuwendung zur Mobilität durch den Arbeitgeber. Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet hat einen weiteren Beitrag hierzu geleistet und die Besteuerung für die private Nutzung von Elektro- und Hybridautos halbiert . Der geldwerte Vorteil eines Dienstrades bei privater Nutzung wurde seit 2012 mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert. Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet wurden durch § 3 Nummer 37 des Einkommensteuergesetzes Dienstfahrräder jedoch steuerfrei gestellt, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Lohn die Kosten übernimmt. Andernfalls gilt weiterhin der Steuersatz von 1 Prozent, was auf die Mehrzahl der Diensträder in Deutschland zutrifft, da zumeist ein Modell praktiziert wird, in dem die Leasingrate durch eine anteilige Gehaltsumwandlung bezahlt wird. Um dies zu ändern, hat der Bundesrat mit Drucksache 372/18 beschlossen, die Besteuerung der privaten Nutzung für Diensträder an die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridautos anzupassen und damit eine Halbierung des Prozentsatzes zu gewähren. 1. Wird die Bundesregierung einer Erlassänderung, wie vom Bundesrat auf Drucksache 381/18 beschlossen zustimmen und damit eine Gleichbehandlung zwischen dem Dienstfahrrad sowie dem Elektro- und Hybrid-Dienstwagen ermöglichen? Die Übertragung der Halbierung der Bemessungsgrundlage auf Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, ist letztendlich durch Änderung der Gleich lautenden Ländererlasse vom 23. Dezember 2012 (BStBl I Seite 1224) vorgenommen worden. Die Gleich lautenden Ländererlasse vom 13. März 2019 sind gegenwärtig auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer eingestellt und werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9172 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wird die Steuerfreiheit der privaten Nutzung für Diensträder gewährt, wenn eine Bonuszahlung oder Sonderzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Begleichung der Leasingrate verwendet wird? Nach § 3 Nummer 37 EStG ist die Fahrradüberlassung an den Arbeitnehmer ab 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sollen Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt. Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen wird auf das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013 (BStBl I Seite 728) verwiesen. 3. Ist von Seiten der Bundesregierung geplant, weitere Mobilitätsmittel steuerlich zu entlasten oder diesbezüglich bestehende Regelungen zu verändern? Eventueller Handlungsbedarf im Rahmen der Arbeitnehmerbesteuerung wird regelmäßig geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333