Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9175 19. Wahlperiode 08.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8639 – Elektronische und digitale Zahlungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Elektronische und digitale Zahlungsmöglichkeiten nehmen einen immer größeren Raum im Kapitalverkehr ein. Mit Apple Pay und Google Pay sind zwei USamerikanische Großkonzerne mittlerweile im deutschen und europäischen Markt aktiv. Mit Paypal existiert bereits ein seit langem etabliertes, ebenfalls US-amerikanisches Unternehmen, das Zahlungen in Echtzeit digital möglich macht. Bundesbank-Vorstand Burkhard Balz mahnte kürzlich an, die nächsten Monate seien entscheidend, welche Rolle europäische Anbieter in diesem Markt einnehmen werden (www.handelsblatt.com/finanzen/geldpolitik/burkhard-balzbundesbank -vorstand-fordert-europaeische-alternative-zu-paypal-und-apple-pay/ 23962804.html?ticket=ST-774851-dr5CX5PzbW77Av1eFwfa-ap6). Mit der W. AG ist ein Unternehmen mittlerweile in den DAX aufgestiegen, das im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs aktiv ist. In der jüngeren Vergangenheit war das Unternehmen allerdings großen Kursschwankungen ausgesetzt , was zu einer Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführt hat (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/ zahlungsdienstleister-bafin-prueft-nach-wirecard-kursabsturz-moeglichemarktmanipulation /23932210.html?ticket=ST-1728034-oanhUESVg-YRYNOh 1AJmL-ap6). Mittlerweile hat die Behörde ein Leerverkaufsverbot für Positionen bezüglich der W. AG erlassen (www.bafin.de/SharedDocs/ Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190218_leerverkauf massnahme.html;jsessionid=3A28BDFA893AE8C94F5A6D356FFCE072. 1_cid381). Gleichzeitig wurde der Bereich der Zahlungsdienstleistungen durch die Payment Services Directive 2 (PSD2) der Europäischen Union für Drittanbieter außerhalb des Bankensektors geöffnet. Hier läuft bis Ende dieses Jahres die endgültige Umsetzung der Richtlinie. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9175 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des Geldtransfers via elektronischen Zahlungsdiensten (wie z. B. Paypal, Apple Pay etc.) am gesamten Markt für Zahlungen und Zahlungsdienstleistungen im Verhältnis zu Bargeldtransfer, (SEPA-)Überweisungen, Nutzung klassischer Kartensysteme wie der EC-Karte oder der Kreditkarte (bitte Anteil für alle Systeme für die Kalenderjahre ab 2014 angeben)? Die Abwicklung der Zahlungen über die genannten Dienste (Apple Pay, Google Pay, PayPal) erfolgt mittels der „klassischen“ Zahlungsinstrumente Überweisung , Lastschrift, Kartenzahlung und E-Geld-Zahlung. Entsprechend dieser Zahlungsinstrumente sind Geldtransfers für die genannten Dienste in der offiziellen Zahlungsverkehrsstatistik des Eurosystems (www. ecb.europa.eu/stats/payment_statistics/payment_services/html/index.en.html) berücksichtigt. Ein Rückschluss auf die Nutzung der einzelnen Dienste lässt sich aus dieser Statistik jedoch nicht ableiten. Aus diesem Grund führt die Bundesbank seit 2009 Zahlungsverhaltensstudien (www.bundesbank.de/zahlungsverhalten) in der Bundesrepublik Deutschland durch. Dort werden die genannten Dienste zusammengefasst und in folgenden Kategorien analysiert: Internetbezahlverfahren (u. a. PayPal, Amazon Pay und Sofort Überweisung) und mobile Bezahlverfahren (u. a. Apple und Google Pay). Zum Zeitpunkt der letzten Studie 2017 zum Zahlungsverhalten der Bevölkerung in Deutschland wurden rund 3,7 Prozent aller Alltagsumsätze mit Internetbezahlverfahren beglichen. Das entspricht einem Anteil von 1,9 Prozent der betrachteten Transaktionen. Der Anteil mobiler Bezahlverfahren daran war verschwindend gering : Gemessen am Umsatz wurden rund 0,04 Prozent mobil bezahlt. Bei der Anzahl der Transaktionen waren es rund 0,1 Prozent. Bargeld war 2017 das am meisten genutzte Zahlungsmittel: So wurden 47,6 Prozent der Umsätze bzw. 74,3 Prozent der betrachteten Transaktionen bar bezahlt. Überweisungen wurden im Rahmen der Studie für 5,6 Prozent der Umsätze bzw. 1,3 Prozent der Transaktionen genutzt1. Debitkarten wurden 2017 für 27,6 Prozent der Umsätze bzw. 15,2 Prozent der Transaktionen genutzt, bei Kreditkarten waren es 4,4 Prozent des Umsatzes sowie 1,5 Prozent der Transaktionen. Mehr als 50 Prozent der befragten Online-Käufer gaben „PayPal“ als üblicherweise verwendete Zahlungslösung an (Anm.: meistgenannt war hier das Bezahlen auf Rechnung bzw. per Überweisung mit 62 Prozent; Mehrfachantworten waren möglich). Daten für 2018 liegen nicht vor. Aufgrund der mittlerweile sehr weiten Verbreitung der Kontaktlostechnologie (vgl. www.eurokartensysteme.de/ueber-uns/ presse/2019/27022019.html) und der breiten Einführung mobiler Bezahlverfahren seit Sommer 2018 (Google Pay, Apple Pay sowie bankeigene Lösungen z. B. von Sparkassen oder VR-Banken) dürfte die Nutzung mobiler Bezahlverfahren im Jahr 2018 über der von 2017 liegen. 2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Banken Kooperationen mit Drittdienstleistern des elektronischen Zahlungsverkehrs eingegangen sind, und wenn ja, wie verteilen sich diese Kooperationen über die verschiedenen Bankengruppen (Privatbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken , Spezialbanken)? 1 Anm.: Überweisungs-Daueraufträge sowie von Unternehmen ausgelöste Überweisungen wurden im Rahmen dieser Erhebung nicht berücksichtigt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9175 Der Bundesregierung ist bekannt, dass verschieden Institute bzw. Institutsgruppen solche Kooperationen eingehen. Statistische Angaben über Anzahl, Umfang und Inhalt von Kooperationen liegen ihr nicht vor. 3. Wie viele Geldtransfers via elektronischen Zahlungsdiensten unterlagen in den letzten fünf Jahren der Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (bitte jeweils nach Kalenderjahr von 2014 bis 2018 angeben)? 4. Wie hoch war die kalenderjährliche Summe dieser AWV-meldepflichtigen Geldtransfers via elektronischen Zahlungsdiensten, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland transferiert wurden (bitte für den Zeitraum von 2014 bis 2018 angeben)? 5. Wie hoch war die kalenderjährliche Summe dieser AWV-meldepflichtigen Geldtransfers via elektronischen Zahlungsdiensten, die aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland transferiert wurden (bitte für den Zeitraum von 2014 bis 2018 angeben)? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. Für die AWV-Meldepflicht ist es unmaßgeblich, wie eine Zahlung abgewickelt wird. Daher verfügt die Deutsche Bundesbank nicht über die angefragten Daten. Gemäß AWV ist nicht der Zahlungsdienstleister zur Meldung verpflichtet, sondern derjenige Inländer, der die eingehende Zahlung entgegen nimmt bzw. eine Zahlung aufgrund eines Rechtsgeschäfts an einen Ausländer leistet. Darüber hinaus ergibt sich eine Meldepflicht für diese Personen erst, wenn eine solche Zahlung den Betrag von 12 500 Euro überschreitet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein großer Teil der von den erwähnten Zahlungsdiensten abgewickelten Zahlungen deutlich unterhalb dieser Grenze liegt und somit nicht statistisch erfasst wird. 6. Wie viele so genannte Fintechs und Unternehmen außerhalb des klassischen Bankensektors haben seit Januar 2018 eine Banklizenz beantragt, und wie viele Anträge wurden positiv (bitte Liste der Unternehmen erstellen) bzw. negativ beschieden? Seit Januar 2018 haben keine FinTechs bzw. Unternehmen außerhalb des klassischen Bankensektors eine Banklizenz bei der BaFin beantragt. 7. Wie viele so genannte Fintechs und Unternehmen außerhalb des klassischen Bankensektors haben seit Januar 2018 eine EMI-Lizenz (Electronic Money Institution) beantragt, und wie viele Anträge wurden positiv (bitte Liste der Unternehmen erstellen) bzw. negativ beschieden? Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite in ihrem Institutsregister für E-Geld-Institute (§ 44 ZAG) Unternehmen, die über eine Erlaubnis für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts verfügen. Darüber hinaus liegen der BaFin einzelne Erlaubnisanträge von Unternehmen wegen des Betreibens des E-Geld-Geschäfts vor, zu denen keine näheren Angaben gemacht werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9175 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausnahmeregelungen der Strong Customer Authentication nach PSD2 im Sinne der Handhabbarkeit und der Betrugssicherheit? Nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) sollen Zahlungsdienstleister für bestimmte Vorgänge im elektronischen Zahlungsverkehr vom Zahler eine starke Kundenauthentifizierung verlangen (§§ 55, 1 Absatz 24 ZAG). Das bedeutet eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten. Die Kombination von Zahlungskarte und Geheimzahl ist dafür ein Beispiel. Technische Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung und Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung sind in der delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Europäischen Kommission vom 27. November 2017 enthalten . Sie konkretisiert die – im Vergleich zum Status quo – erhöhten aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie an die starke Kundenauthentifizierung. Die neuen Vorgaben über die starke Kundenauthentifizierung finden ab 14. September 2019 Anwendung. Die delegierte Verordnung (EU) 2018/389 wird – basierend auf den zukünftigen Erfahrungen in der Anwendung – von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zum 14. März 2021 einer Überprüfung unterzogen werden (Artikel 37 der delegierten Verordnung (EU) 2018/389). Bestandteil der Überprüfung wird sein, ob sich die Vorgaben an die starke Kundenauthentifizierung in der Praxis bewährt haben. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Risiken der verschiedenen Bezahlapps oder der Öffnung von PSD2-Schnittstellen bzgl. Missbrauchsmöglichkeiten , und gab es hier bereits konkrete Fälle? Nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) sollen – mit Einwilligung des Kunden – kontoführende Zahlungsdienstleister beaufsichtigten Dienstleistern (sogenannte Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister ) Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren. Technische Anforderungen an den Kontozugang sind in der delegierten Verordnung (EU) 2018/389 enthalten. Sie konkretisiert die – im Vergleich zum Status quo – erhöhten aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie an den technischen Zugang zu Zahlungskontendaten durch Zahlungsauslösedienste bzw. Kontoinformationsdienste. Die Vorschriften sind ab 14. September 2019 anwendbar. Es liegen daher gegenwärtig noch keine Nutzungsdaten oder Angaben zu etwaigen Missbrauchsfällen vor. 10. Wie viele unterschiedliche Ausgestaltungen von Banking-APIs (Application Programming Interface) innerhalb der Europäischen Union sind seit Verabschiedung der PDS2-Richtlinie nach Kenntnis der Bundesregierung und ihr unterstehender Behörden entstanden, und wie bewertet die Bundesregierung die uneinheitliche Ausgestaltung dieser APIs in Bezug auf einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt (www.bundesbank.de/de/presse/reden/derzahlungsverkehr -der-zukunft----wohin-bewegen-sich-deutschland-und-europa-- 776224)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9175 11. Hält es die Bundesregierung im Sinne eines funktionierenden europäischen Binnenmarktes für Finanzdienstleitungen für erstrebenswert, diese Banking- APIs und weitere notwendige technische Schnittstellen europaweit zu harmonisieren , und wenn ja, wie versucht die Bundesregierung, auf europäischer Ebene diese Harmonisierung und Interoperabilität zu erreichen? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Für die technische Entwicklung der Schnittstellen nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2388) haben sich in Europa verschiedene Marktinitiativen entwickelt, die eine einheitliche Umsetzung der europäischen Vorgaben anstreben (beispielsweise OpenBanking UK, NextGeneration Standard der BerlinGroup, STET). An den technischen Vorgaben dieser Initiativen können sich kontoführende Zahlungsdienstleister bei der Implementierung ihrer Schnittstelle orientieren. Einige wenige dieser Marktinitiativen dürften einen größeren Verbreitungsgrad in der Europäischen Union erreichen können und damit eine gewisse Standardisierung und Harmonisierung bewirken. Nach Einschätzung der Bundesregierung orientieren sich die deutschen kontoführenden Zahlungsdienstleister überwiegend am sog. NextGeneration Standard der Berlin Group. Daneben werden voraussichtlich einige wenige Institute eigene Schnittstellen entwickeln oder ihre bestehenden Kundenschnittstellen an die europäischen Vorgaben, die ab 14. September 2019 anwendbar sind, anpassen. Die Europäische Zentralbank (EZB) prüft darüber hinaus im Euro Retail Payments Board (ERPB) der Zentralbanken weitere Möglichkeiten einer Harmonisierung des technischen Zugangs im Rahmen der Entwicklung eines sogenannten SEPA API Access Schemes. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung aus Sicht eines fairen und funktionierenden Wettbewerbs die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen mit marktbeherrschenden Betriebssystemen und Plattformen ihre Schnittstellen (u. a. NFC-Schnittstelle) nicht für alle Zahlungsdienstleister zur Verfügung stellen (vgl. www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/mobiles-bezahlenapple -pay-startet-in-deutschland-was-das-fuer-banken-bedeutet/23745654.html? ticket=ST-904512-ixIs9KkIaflEUdfRQyXl-ap2)? Die Offenheit von Märkten ist grundsätzlich eine wesentliche Voraussetzung für wirksamen Wettbewerb. Wenn Unternehmen mit marktbeherrschenden Betriebssystemen /Plattformen ihre Schnittstellen nicht für alle Zahlungsdienstleister zur Verfügung stellen, kann hierdurch der Zugang zu den entsprechenden Märkten erschwert oder verschlossen sein. Dies kann im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamts oder der Europäischen Kommission adressiert werden. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Banken per PSD2- Richtlinie dazu verpflichtet werden, ihre Kontoschnittstellen Drittanbietern zur Verfügung zu stellen, aber Wettbewerber aus dem EPay-Bereich ihre Schnittstellen auf von ihr betriebenen Plattformen und bereitgestellten Betriebssystemen nicht allen Banken oder nur gegen hohe Gebühren zur Verfügung stellen? Die Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) gewähren bestimmten beaufsichtigten Dienstleistern – bei Vorliegen der Einwilligung des Kunden – Zugang zu online-zugänglichen Zahlungskonten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9175 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Diese Vorschriften waren Ergebnis eines europäischen Verhandlungsprozesses. Die Umsetzungsvorschriften finden ab 14. September 2019 Anwendung. Ausgehend von Anwendung und Wirkweise der neuen Vorschriften wird ein Fortschreiben der Vorgaben auf andere Bereiche geprüft. 14. Sieht die Bundesregierung in der Nichtzurverfügungstellung bestimmter technischer Schnittstellen (NFC) für Dritte eine Wettbewerbsbeschränkung? Die Nichtzurverfügungstellung bestimmter technischer Schnittstellen für Dritte kann eine Behinderung von Wettbewerbern und damit eine Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Diese kann grundsätzlich mit der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht adressiert werden (siehe Antwort zu Frage 12). Die Bundesregierung wird die Entwicklung insgesamt weiterhin aufmerksam beobachten . 15. Welche möglichen Wege sieht die Bundesregierung, um eine wettbewerbsneutrale Nutzung und Öffnung von Betriebssystemen und Schnittstellen für alle Zahlungsdienstleister zu ermöglichen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 14 verwiesen. 16. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine wettbewerbsneutrale Nutzung und Öffnung von Betriebssystemen und Schnittstellen für alle Zahlungsdienstleister zu ermöglichen, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung prüft im Rahmen der 10. GWB-Novelle etwaigen Anpassungsbedarf des Wettbewerbsrahmens. 17. Gibt es Gespräche auf Ebene der EU oder mit anderen internationalen Partnern zu diesem Thema und insbesondere im Hinblick auf eine mögliche gemeinsame Regulierung? Die Bundesregierung ist im regelmäßigen Austausch mit der EU und anderen Mitgliedstaaten in Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf der bestehenden Regelungen zur wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht und den wettbewerbsrechtlichen Herausforderungen auf digitalen und globalen Märkten. 18. Hält es die Bundesregierung wettbewerbsrechtlich für vertretbar, dass sehr große und im Digitalbereich über große Marktmacht verfügende Unternehmen in immer neue Sektoren (z. B. den Zahlungsdienstleistungen, Pressedienste etc.) vordringen und ihre bestehende Marktstellung aus dem Digitalbereich weiter ausbauen und auf weitere Branchen übertragen oder teilt sie die Einschätzung von Bundesbank-Vorstandsmitglied Burkhard Balz, dass sich durch Netzwerk-, Skalen- und Verbundeffekte Monopole in diesem Bereich herausbilden können (www.bundesbank.de/de/presse/reden/derzahlungsverkehr -der-zukunft----wohin-bewegen-sich-deutschland-und-europa-- 776224)? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9175 19. Plant die Bundesregierung Änderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht großer Digitalkonzerne, die Finanzdienstleistungen erbringen, die für sich allein genommen nicht erlaubnispflichtig sind, wie es u. a. der Präsident der BaFin vorschlägt (www.versicherungsjournal.de/markt-und-politik/bafinwill -vorgaben-fuer-google-und-co-134491.php), und wenn ja, welche Bereiche und Institutionen sollen hier involviert werden (z. B. Kartellbehörden, Finanzaufsicht, Datenschutz)? Ob und inwiefern Änderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht großer Digitalkonzerne erforderlich sind, wird derzeit von der Bundesregierung und den zuständigen Behörden geprüft. 20. Wie oft haben sich Vertreter (Leitungsebene) des Bundesministeriums der Finanzen mit leitenden Angestellten oder dem Aufsichtsrat der W. AG getroffen (bitte für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 inklusive Teilnehmern angeben )? Der Bundesminister der Finanzen sowie die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre im Bundesministerium der Finanzen (BMF) pflegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen (z. B. Festakten, Vorträgen etc.) lässt sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche Personen konkret teilgenommen haben und welche Gespräche anlässlich dieser Veranstaltungen im Einzelnen geführt worden sind. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht, weil derartige Teilnahmen, Termine und Gespräche nicht festgehalten werden. Auf Ebene der Leitung des Bundesministeriums der Finanzen (Minister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre) fanden im angefragten Zeitraum keine Gespräche mit leitenden Angestellten oder dem Aufsichtsrat der Wirecard AG statt. 21. Gab es Gespräche der Bundesregierung oder ihr unterstellter Behörden mit anderen Regierungen oder ausländischen Regulierungsbehörden bezüglich möglicher Versuche der Manipulation des Aktienkurses der W. AG oder möglicher Verfehlungen des Unternehmens (bitte involvierte Regierungen und Behörden angeben)? Im Rahmen der Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Hinblick auf Aktien der Wirecard AG hat die BaFin bislang Amtshilfeersuchen an verschiedene ausländische Wertpapieraufsichtsbehörden gerichtet. Entsprechend den Vorgaben der EU-LeerverkaufsVO zum Erlass einer Maßnahme nach Artikel 20 EU-LeerverkaufsVO wurde die ESMA über die geplante Maßnahme des temporären Verbots des Aufbaus und der Erhöhung von Netto-Leerverkaufspositionen informiert. Es gab Anfragen ausländischer Wertpapieraufsichtsbehörden . Weitere Angaben zur Kommunikation mit ausländischen Aufsichtsbehörden sind aufgrund der laufenden Verfahren gegenwärtig nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9175 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die der W. AG vorgeworfenen Verfehlungen in Singapur, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Vorwürfe? Der Hinweisgeberstelle der BaFin wurden anonym diesbezügliche Unterlagen übermittelt. Die Aufklärung der unmittelbar gegen Mitarbeiter der Wirecard- Gruppe in Südostasien gerichteten Vorwürfe fällt zunächst in die Zuständigkeit der Behörden in Singapur. Diese ermitteln nach Presseberichten gegen Mitarbeiter von Tochtergesellschaften der Wirecard AG, die hinsichtlich der Marktintegrität nicht der BaFin-Aufsicht unterliegen. Im Rahmen der laufenden Untersuchungen der BaFin wird auch mögliches Fehlverhalten von Verantwortlichen der Wirecard AG berücksichtigt. Die Untersuchung wird in alle Richtungen geführt, soweit potenzielle Verstöße die Zuständigkeit der BaFin betreffen. Die Bundesregierung äußert sich nicht über laufende Untersuchungen. 23. Auf Basis welcher Erkenntnisse hat die BaFin ein Verbot der Vergrößerung von Leerverkaufspositionen bezüglich der W. AG erlassen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Maßnahme? Die BaFin hat das Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG aufgrund der in den Tagen vor Erlass der Allgemeinverfügung festgestellten massiven Unsicherheiten an den Finanzmärkten erlassen. Diese stellten nach Einschätzung der BaFin eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland dar. Auslöser für die Maßnahme waren insbesondere die Preisentwicklung der Aktie der Wirecard AG in den Wochen zuvor sowie die vorliegenden Hinweisen auf Short-Attacken auf die Wirecard AG. Das Unternehmen war bereits in der Vergangenheit (2008 und 2016) wiederholt Ziel solcher Short-Attacken. Zudem fielen die seit Ende Januar 2019 veröffentlichten negativen Presseberichte über die Gesellschaft zeitlich zusammen mit erhöhten Netto-Leerverkaufspositionen. Ab dem 1. Februar 2019 war hier ein deutlicher Anstieg zu beobachten, der sich ab dem 7. Februar 2019 nochmal deutlich verstärkte. Damit einher ging eine starke Volatilität der Aktie. Zudem erhielt die BaFin am 15. Februar 2019 konkrete Informationen der Staatsanwaltschaft München, dass eine weitere Short-Attacke geplant sein könnte. Diese Informationen sind in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Insgesamt bestand und besteht nach Auffassung der BaFin das Risiko, dass das Eingehen und die Erweiterung von Netto-Leerverkaufspositionen im geschilderten Marktumfeld exzessive Kursbewegungen der Wirecard-Aktie verursachen könnten . Diese könnten durch ihre trendverstärkende Wirkung den Verlust des Marktvertrauens in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Preisbildung an den Märkten, bewirken. Aus Sicht der Bundesregierung bewegt sich die BaFin innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs und ist ihren zugewiesenen Aufgaben nachgekommen. 24. Wie definiert die BaFin eine sogenannte Short-Attacke, und werden hierzu quantitative Schwellenwerte herangezogen, und wenn ja, welche? Bei den sogenannten Short-Attacken handelt es sich um ein Phänomen der Marktmanipulation nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Danach gilt als Marktmanipulation das Ausnutzen eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument, wobei zuvor Positionen in diesem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9175 Finanzinstrument eingegangen wurden und ein Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs des Finanzinstruments gezogen wurde, ohne dass der hierdurch begründete Interessenkonflikt gleichzeitig wirksam und ordnungsgemäß offengelegt wurde. Ein derartiger Nutzen wird bei Short-Attacken generiert , indem negative Stellungnahmen in Bezug auf ein börsennotiertes Unternehmen abgegeben und in Erwartung der negativen Auswirkungen auf den Kurs zuvor Short-Positionen eingegangen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation in der Form einer sogenannten Short-Attacke kann somit auch dann vorliegen, wenn die in der Stellungnahme dargestellten Informationen weder unrichtig noch irreführend sind. Quantitative Schwellen existieren insoweit nicht. 25. Zu wie vielen Short-Attacken kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 jeweils jährlich? Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es in den Jahren 2016 und 2018 jeweils zu zwei, in den Jahren 2017 und 2019 jeweils zu einer durch die BaFin festgestellten Short-Attacke. 26. In wie vielen Fällen reagierte die BaFin darauf mit einem Leerverkaufsverbot ? Mit der Allgemeinverfügung der BaFin zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG vom 18. Februar 2019 hat die BaFin erstmalig eine Maßnahme nach Artikel 20 EU- LeerverkaufsVO erlassen. 27. In wie vielen Fällen zogen diese Untersuchungen der BaFin bezüglich Marktmanipulation nach sich? Jede der festgestellten Short-Attacken wurde durch die BaFin untersucht. 28. Zu welchem Ergebnis kamen die Untersuchungen jeweils, und zogen diese weitere Maßnahmen nach sich? Die BaFin hat 2016 in beiden Fällen Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt. 2017 wurde in einem Fall Strafanzeige gestellt. 2018 hat die BaFin in einem Fall Strafanzeige gestellt, im anderen Fall hat sie das Verfahren eingestellt. Die aktuelle Untersuchung 2019 ist noch nicht abgeschlossen. 29. In wie vielen Fällen zogen diese nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden bzgl. Marktmanipulation nach sich? Die Staatsanwaltschaften leiteten auf die Strafanzeigen der BaFin hin jeweils Ermittlungsverfahren ein bzw. bezogen die Anzeigen der BaFin in bereits laufende Ermittlungsverfahren ein. 30. Zu welchem Ergebnis kamen die Untersuchungen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils, und zogen diese weitere Maßnahmen nach sich? Die Bundesregierung erteilt zu staatsanwaltlichen Ermittlungen keine Auskünfte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9175 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Wie haben sich die Nettoleerverkaufspositionen zur Aktie der W. AG seit dem 31. Januar 2019 entwickelt? 32. Wer waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Halter der fünf größten Nettoleerverkaufspositionen in diesem Zeitraum? Wie haben sich die Positionen jeweils entwickelt? Die Fragen 31 und 32 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach den im Bundesanzeiger veröffentlichten Angaben (https://www.bundesan zeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_nlp_start) überschritten im genannten Zeitraum folgende Netto-Leerverkaufspositionen die Veröffentlichungsschwelle von 0,5 Prozent: 33. Wie oft war die W. AG seit ihrer Gründung im Jahr 1999 Gegenstand von Untersuchungen der BaFin in Bezug auf mögliche Kursmanipulationen (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/zahlungsdienstleisterbafin -prueft-nach-wirecard-kursabsturz-moegliche-marktmanipulation/2393 2210.html?ticket=ST-16401-CFZLXPztwoDjKumdUPu2-ap6)? 34. Wie viele Untersuchungen der BaFin in Bezug auf mögliche Kursmanipulationen von DAX-, MDAX- und TecDAX-Unternehmen (jeweils im Untersuchungsjahr im jeweiligen Index gelistet) gab es seit 2009, und welche Unternehmen waren Gegenstand dieser Untersuchungen, und was war das Ergebnis der Untersuchungen? Die Fragen 33 und 34 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Fragen werden angesichts des zitierten Presseartikels so verstanden, dass Untersuchungen wegen informationsgestützter Markmanipulation (falsche bzw. irreführende Angaben oder Abgabe von Stellungnahmen mit nicht ordnungsgemäß offengelegtem Interessenkonflikt) gemeint sind. Untersuchungen wegen handelsgestützter Manipulationen werden daher nicht berücksichtigt. Die Aktien der Wirecard AG sind seit dem 11. November 2002 (damals firmierend als Infogenie Europe AG) zum Börsenhandel zugelassen und fallen damit seitdem in den Anwendungsbereich des Verbotes der Marktmanipulation. Die Aktien der Wirecard AG waren in fünf Fällen Gegenstand einer Untersuchung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation. Seit dem Jahr 2009 hat die BaFin 34 Untersuchungen wegen des Verdachts auf informationsgestützte Marktmanipulation zu einem im DAX, TecDAX oder MDAX gelisteten Unternehmen eröffnet. Bei 13 Untersuchungen wurden Tatsachen festgestellt, die den Verdacht eines strafbaren Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation begründen. Die BaFin hat daher jeweils Strafanzeige bei ISIN Emittent Mitteilungspflichtiger Meldung_ID NLP Positionstag Meldetag DE0007472060 Wirecard AG Odey Asset Management LLP 9163962 0,67 01.02.2019 04.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Odey Asset Management LLP 9187668 0,7 05.02.2019 06.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Odey Asset Management LLP 9195037 0,69 06.02.2019 07.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Odey Asset Management LLP 9217385 0,77 08.02.2019 11.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Odey Asset Management LLP 9279344 0,65 18.02.2019 19.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Odey Asset Management LLP 9287284 0,56 19.02.2019 20.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Slate Path Capital LP 9219387 1,25 08.02.2019 11.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Slate Path Capital LP 9223525 1,42 11.02.2019 11.02.2019 DE0007472060 Wirecard AG Slate Path Capital LP 9234809 1,5 12.02.2019 12.02.2019 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9175 der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet. In 16 Fällen hat die BaFin keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation feststellen können. Die Untersuchungen wurden daher eingestellt. Fünf Untersuchungen der BaFin sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333