Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9185 19. Wahlperiode 08.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Kerstin Andreae, Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8132 – Pläne zur Wiedereinführung der Meisterpflicht für bestimmte Berufe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. Dezember 2018 wurde im Plenum des Deutschen Bundestages die Wiedereinführung der Meisterpflicht für 53 seit 2004 zulassungsfreie Gewerke diskutiert . Schon in ihrem Koalitionsvertrag kündigten CDU, CSU und SPD an, zu prüfen, wie der Meisterbrief für einzelne Berufsbilder EU-konform wiedereingeführt werden könnte. Aus der Plenardebatte ging aus Sicht der Fragesteller hervor, dass diese Pläne schon weiter fortgeschritten sind, obwohl es immer noch keine umfassende Evaluation der Bundesregierung zu den Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 gibt. Als Gründe für die Wiedereinführung der Meisterpflicht wurde ein mögliches Absinken der Handwerksqualität durch die Novelle 2004 angeführt, eine gesunkene Ausbildungsleistung, sowie auch eine kürzere Lebensdauer von Betrieben ohne Führung mit Meisterbrief. Doch der oft benannte Rückgang der Ausbildung begann in der Regel schon weit vor 2004. Wie groß die Auswirkungen der Aufhebung der Meisterpflicht für 53 Gewerke im Jahre 2004 tatsächlich waren, ist nach Einschätzung der Fragesteller unklar. Auch mögliche Qualitätseinbußen sind nicht ausreichend mit Fakten belegt . Für viele tausend Betriebe in Deutschland, welche ohne Meisterbrief geführt werden, hätten Änderungen erhebliche Auswirkungen. Umso wichtiger ist es, Entscheidungen auf der Basis von Fakten zu treffen. 1. Plant die Bundesregierung, die Meisterpflicht in den derzeit 53 zulassungsfreien Gewerken oder in einzelnen davon einzuführen, und wenn ja, in welchen , und warum, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung prüft gegenwärtig – wie von den Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbart –, ob die Meisterpflicht für einzelne Berufsbilder im Einklang mit deutschem und europäischem Recht wieder eingeführt werden kann. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9185 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Plant die Bundesregierung, die Meisterpflicht in den derzeit 41 zulassungspflichtigen Gewerken oder in einzelnen davon aufzuheben, und wenn ja, in welchen, und warum, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Zahl der zulassungspflichtigen Gewerke zu reduzieren. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Aufnahme aller 41 Gewerke in die Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) nach wie vor durch die der damaligen Gesetzgebung zu Grunde gelegten Gesichtspunkten der besonderen Gefahrengeneigtheit und der Ausbildungssicherung gerechtfertigt ist. 3. Wer sind die Mitglieder der in der Antwort zu Frage 32 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6095 genannten Koalitionsarbeitsgruppe, die sich mit den Fragen der eventuellen Wiedereinführung der Meisterpflicht beschäftigt ? Es handelt sich um eine Koalitionsarbeitsgruppe im Deutschen Bundestag. Die von den Abgeordneten Dr. Carsten Linnemann und Sören Bartol initiierte Arbeitsgruppe hat allerdings das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebeten , sie rechtlich und empirisch zu unterstützen. 4. Wie oft, und wann genau hat diese Gruppe bereits getagt, und wann, und in welcher Form wird sie ihre Ergebnisse vorlegen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie war bei zwei Treffen der Koalitionsarbeitsgruppe im Oktober und Dezember 2018 vertreten. 5. Hat diese Gruppe schon mit Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden oder anderen Akteuren gesprochen, wie in der Plenumsrede der Abgeordneten Astrid Grotelüschen am 13. Dezember 2018 erwähnt, und wenn ja, mit welchen ? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. An dem Treffen der Koalitionsarbeitsgruppe im Oktober 2018 haben Vertreterinnen und Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie Prof. Dr. Martin Burgi von der Universität München, an dem Treffen im Dezember 2018 haben Vertreterinnen und Vertreter von ZDH, DGB und die Professoren Dr. Justus Haucap und Dr. Alexander Rasch von der Universität Düsseldorf teilgenommen . 6. Gab es in den Bundesministerien Gespräche zur eventuellen Wiedereinführung der Meisterpflicht in derzeit zulassungsfreien Gewerken, und wenn ja, mit wem (bitte auch anwesende Abgeordnete erwähnen)? Das für das Handwerksrecht zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat hierzu bereits eine Reihe von Gesprächen mit verschiedenen Akteuren geführt (u. a. ZDH, Fachverbände des Bauhandwerks, DGB, IG Metall). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9185 7. Welche Kriterien, wie z. B. die Gefahrengeneigtheit eines Gewerkes, die Ausbildungssicherung, die Qualitätssicherung etc. sieht die Bundesregierung als geeignet an, um Entscheidungen über eine eventuelle Ausweitung der Meisterpflicht zu treffen? Die Meisterpflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks stellt einen Eingriff in die von Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er zugunsten eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit , Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) entspricht. Aus Sicht der Bundesregierung stellt unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit bei einer besonderen Gefahrneigung der handwerklichen Tätigkeit einen Rechtfertigungsgrund für die Meisterpflicht dar. Daneben können grundsätzlich auch andere besonders wichtige Gemeinschaftsgüter wirtschafts-, arbeitsmarkt- oder bildungspolitischer Natur berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise für die Ausbildungsleistung des Handwerks, die Absicherung der dualen Berufsausbildung , den Verbraucherschutz, die Qualitätssicherung handwerklicher Leistungen, den Kulturgüterschutz oder die Stärkung der beruflichen Bildung in kleinbetrieblichen Strukturen. Bei der zentralen Prüfung, ob die Meisterpflicht in einzelnen Gewerken dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kommt den Gemeinwohlbelangen eine besondere Bedeutung zu. Für jedes in Betracht kommende Gewerk ist demnach eine differenzierte handwerksspezifische Prüfung vorzunehmen, bei der unter anderem die Bedeutung des Gemeinschaftsguts, die Erforderlichkeit präventiver Maßnahmen zugunsten des Gemeinwohlbelangs, die Schwere des Eingriffs (u. a. zeitlicher/finanzieller Aufwand der Meisterpflicht, Konkurrenz aus dem Ausland), die Möglichkeiten und Anwendung von Ausnahmevorschriften , der Umfang der Effekte der Meisterpflicht auf den Gemeinwohlbelang zu beurteilen sind. 8. Wird in dieser Gruppe oder in anderen Gremien der Bundesregierung ein Kriterienkatalog erarbeitet, um Entscheidungen über eine Wiedereinführung der Meisterpflicht für einzelne Gewerke treffen zu können, und wenn ja, welche sind diese Kriterien, und wann wird der Katalog vorgelegt? Die Koalitionsarbeitsgruppe hat angekündigt, alsbald ein Eckpunktepapier für einen Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Meisterpflicht für einzelne Gewerke vorzulegen. Der konkrete Inhalt und Zeitplan des Vorhabens sind der Bundesregierung noch nicht bekannt. 9. Sollen diese Kriterien auch auf zulassungspflichtige Gewerke der Anlage A zur eventuellen Einfügung in die zulassungsfreien Gewerke der Anlage B1 angewendet werden, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9185 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche Gewerke der Anlagen A und B1 sieht die Bundesregierung als „gefahrengeneigt “ an, und falls die Bundesregierung hier keine eigene Einteilung vorgenommen hat, von welchen Einteilungen hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte nach Gewerken einzeln aufschlüsseln sowie mitteilen, ob es seit 2004 Veränderungen der Einschätzungen gab)? Mit Bezug auf die Gewerke der Anlage A der HwO wird auf die Antwort zu Frage 2 sowie auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Novellierung der Handwerksordnung (Bundestagsdrucksache 15/1206) verwiesen. Welche Gewerke der Anlage B 1 der HwO aktuell als gefahrengeneigt einzustufen wären, wird von der Bundesregierung in den nächsten Monaten erst noch geprüft. 11. Wie hat sich die Ausbildung in den Gewerken der Anlagen A und B1 seit 1990 entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklungen (bitte nach Gewerk anhand der jährlichen absoluten Anzahl der Lehrlings -, Gesellen-, und Meisterprüfungen aufschlüsseln sowie die prozentuale Entwicklung für die Zeiträume von 1990 bis 2004 und 2004 bis 2018 angeben )? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 auf Bundestagsdrucksache 19/6095 verwiesen . Neue Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 12. Wie viele Ausbildungsplätze blieben seit 1990 in den Gewerken der Anlagen A und B1 unbesetzt (bitte nach einzelnen Gewerken und Jahren aufschlüsseln ), und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklungen (bitte begründen)? Vorbemerkung: Es liegen keine exakten Daten vor, wie viele Ausbildungsstellen in einzelnen Gewerken unbesetzt blieben. Probleme ergeben sich hier u. a. aufgrund der doppelten Rechtsgrundlage von vielen Ausbildungsberufen (sowohl nach Berufsbildungsgesetz als auch nach HWO erlassen) sowie aufgrund der nicht ermittelbaren Handwerkseigenschaft der ausbildungsstellenmeldenden Betriebe . Für den Zeitraum vor 2009 liegen gar keine Daten vor. Eine grobe Näherung zur Beantwortung der Frage erfolgt auf Basis der BiBB-Daten (www. bibb.de/de/84654.php). Die Zahl der unbesetzten Lehrstellen wird allgemein durch die Zahl der durch Betriebe insgesamt angebotenen Lehrstellen auf der einen sowie die Zahl der durch Ausbildungsinteressierte nachgefragten Lehrstellen auf der anderen Seite bestimmt. Die Lehrstellennachfrage, gemessen als Ausbildungsstellenbewerberinnen und Ausbildungsstellenbewerber bei der Bundesagentur für Arbeit, ist seit Jahren rückläufig. Das Lehrstellenangebot in den betrachteten Berufen hat sich, differenziert nach Anlage A bzw. Anlage B1 wie folgt entwickelt: Ausbildungsangebot 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anlage A 129.423 130.245 127.734 129.246 125.646 126.921 129.432 129.900 133.683 138.360 Anlage B1 13.542 13.929 11.391 12.345 11.841 12.345 11.913 12.042 11.820 11.763 Quelle: ZDH, 2019 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9185 Jene Berufe, die sich den zulassungspflichtigen (A) Handwerken zuordnen lassen , weisen ein steigendes Ausbildungsangebot auf. 2018 waren im Vergleich zu 2009 über 8 900 (+ 6,9 Prozent) mehr Ausbildungsstellen in diesen Berufen gemeldet . Jene Berufe, die sich den zulassungsfreien Handwerken (B1) zuordnen lassen, weisen ein fallendes Ausbildungsangebot auf. 2018 waren im Vergleich zu 2009 knapp 1 800 weniger (- 13,1 Prozent) Ausbildungsstellen in diesen Berufen gemeldet. Die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen hat sich, differenziert nach Anlage A bzw. Anlage B1, im selben Zeitraum in den gleichen Berufen wie folgt entwickelt : Unbesetzte Lehrstellen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anlage A 2.847 3.759 5.769 7.821 8.235 9.411 10.959 10.941 12.054 13.818 Anlage B1 303 348 609 747 786 909 1.074 1.059 1.122 1.218 Quelle: ZDH, 2019 Sowohl in den Ausbildungsberufen die der Anlage A, wie auch in jenen die der Anlage B1 zuordenbar sind, steigt die Zahl der unbesetzten Lehrstellen. Bei den betrachteten Anlage-A-Berufen sind es im Vergleich zu 2009 rund 11 000 mehr unbesetzte Stellen, bei den betrachteten B1-Berufen sind es ca. 900 mehr unbesetzte Stellen als 2009. Zusammenfassend bedeutet das: In den zulassungspflichtigen Berufen steigt die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen bei steigendem Ausbildungsplatzangebot . In den zulassungsfreien Berufen steigt die Zahl der unbesetzten Stellen bei tendenziell sinkendem Ausbildungsplatzangebot. 13. In welchen Gewerken der Anlage B1 sieht die Bundesregierung einen Ausbildungsrückgang , welcher durch die Handwerksnovelle 2004 verursacht wurde (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 14. Wie sind die Erkenntnisse der Bundesregierung zur Lebensdauer von Betrieben mit und ohne Meisterbrief (bitte nach Gewerken der Anlagen A und B1 differenziert für die Zeiträume von 1990 bis 2004 und 2004 bis 2018 angeben ), gibt es Auswirkungen durch die Handwerksnovelle 2004, und wie bewertet die Bundesregierung diese Erkenntnisse (bitte begründen)? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 auf Bundestagsdrucksache 19/6095 verwiesen. Neue Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9185 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1990 die handwerklichen Insolvenzen entwickelt, und wie bewertet das die Bundesregierung im Hinblick auf die Handwerksnovelle 2004 auch im Vergleich zu der Gesamtentwicklung bei deutschen KMUs (kleine und mittlere Unternehmen; bitte nach Jahren und Gewerken der Anlagen A und B1 differenziert für die Zeiträume von 1990 bis 2004 und 2004 bis 2018 aufschlüsseln sowie die Vergleichszahl der Insolvenzen von KMUs angeben)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 auf Bundestagsdrucksache 19/6095 verwiesen. 16. Wie hat sich die Anzahl der bekannten Fälle von Schwarzarbeit im handwerklichen Bereich seit den Jahren 1990 entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung (bitte nach Jahren differenziert für die Zeiträume von 1990 bis 2004 und 2004 bis 2018 und falls möglich nach Anlagen A und B1, sowie nach Fällen von Schwarzarbeit als Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird und als Tätigkeit, für die keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden, aufschlüsseln)? Die nach Landesrecht für den Vollzug der Gewerbeordnung oder der Handwerksordnung zuständigen Behörden prüfen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2 Absatz 1a Nummer 1 und 2 SchwarzArbG), ob der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nachgekommen ist oder ob die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) erworben wurde. Sie kontrollieren auch, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Die Ahndung der Verletzung dieser Pflichten obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG). Handwerks- und gewerberechtliche Schwarzarbeit gehören nicht zum Prüfauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS). Sollten sich für die FKS im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Handwerks- oder Gewerbeordnung (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 SchwarzArbG) ergeben, erfolgt eine Mitteilung an die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 2 Absatz 2 Nummer 11 i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 7, § 13 Absatz 2 Satz 1 SchwarzArbG). Eine statistische Erfassung dieser Mitteilungen erfolgt nicht. 17. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Handwerksnovelle 2004 auf die Entwicklung der Schwarzarbeit im handwerklichen Bereich, und wie bewertet dies die Bundesregierung (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 auf Bundestagsdrucksache 17/7313 verwiesen. 18. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der „Konzessionsträger “ (Personen mit Meisterbrief, die aus formalen Gründen für meisterpflichtige Gewerke eingestellt werden – oft auf Minijob-Basis) seit der Handwerksnovelle 2004 verändert, und wenn ja, in welcher Weise, und wie bewertet das die Bundesregierung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9185 19. Teilt die Bundesregierung die in der Studie von Prof. Dr. Martin Burgi („Verfassungs- und europarechtliche Statthaftigkeit der Rückführung von Anlage B1-Handwerken in die Anlage A zur HwO?“) geäußerten Auffassung , dass eine Rückführung europarechtskonform durchgeführt werden kann (bitte begründen)? Die Bundesregierung prüft noch, inwieweit sich die Wiedereinführung der Meisterpflicht auf der Grundlage der in dem Gutachten aufgezeigten Staatsziele, etwa dem Schutz von Leib und Leben, dem Verbraucher-, Umwelt- oder Kulturgüterschutz , grundsätzlich verfassungs- und europarechtskonform rechtfertigen lässt. Das Gutachten enthält indes keine konkreten Aussagen zur Rechtfertigung, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit einer Rückführung mit Blick auf einzelne Handwerke. Aus Sicht der Bundesregierung wird es für eine europarechtskonforme Wiedereinführung der Meisterpflicht notwendig sein, für jedes in Betracht kommende Gewerk darzulegen, aus welchen Gründen die Wiedereinführung der Meisterpflicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um die verfolgten gesetzgeberischen Ziele zu erreichen und insoweit eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt diese Prüfung gegenwärtig durch und plant, noch im ersten Halbjahr 2019 eine Anhörung der betroffenen Handwerke durchzuführen. 20. Wird die Bundesregierung Studien oder Untersuchungen in Auftrag geben, um die eventuellen Pläne zur Wiedereinführung der Meisterpflicht auf Konformität mit dem Europarecht sowie Artikel 2 des Grundgesetzes überprüfen zu lassen, und wenn ja, von wem, mit welchem Auftrag, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung führt die notwendigen verfassungs- und europarechtlichen Prüfungen in eigener Kompetenz durch. Die Vergabe entsprechender Studien ist nicht beabsichtigt. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Studien, welche Qualitätseinbußen durch die Handwerksnovelle 2004 feststellen, und wenn ja, welche, und wie bewertet sie diese? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 auf Bundestagsdrucksache 19/6095 verwiesen. 22. Wird die Bundesregierung Studien oder Untersuchungen in Auftrag geben, um die eventuellen Pläne zur Wiedereinführung der Meisterpflicht auf die ökonomischen und sozialen Auswirkungen, wie z. B. auf Arbeitsmarkt, Ausbildung , Fachkräfte, Zahl der Handwerksbetriebe, überprüfen zu lassen, und wenn ja, von wem, mit welchem Auftrag, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung wird für ihre Prüfung, ob die Meisterpflicht für einzelne Berufsbilder wieder eingeführt werden kann, keine eigenen Studien oder Untersuchungen beauftragen. In ihre Prüfung wird sie die vorliegenden Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, die vom ZDH beauftragten Gutachten von Prof. Dr. Martin Burgi zu den rechtlichen sowie von Prof. Dr. Justus Haucap und Prof. Dr. Alexander Rasch zu den ökonomischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9185 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aspekten einer Wiedereinführung der Meisterpflicht sowie auch die Analysen der Koalitionsarbeitsgruppe und die wettbewerbspolitischen Ausführungen der Monopolkommission in ihrem Policy Brief vom 23. Januar 2019 einfließen lassen. 23. Wie setzen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten für die Meisterprüfung anteilig zusammen, und welchen Einfluss will die Bundesregierung hier nehmen, um die Anzahl der Meisterprüfungen zu erhöhen? Die Gesamtkosten der Meisterprüfung setzen sich zusammen aus Kursgebühren, Prüfungsgebühren und zusätzlichen Kosten für Lern- und Arbeitsmittel jeweils für die Teile I bis IV, wobei eine Teilnahme an den Vorbereitungskursen keine zwingende Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung darstellt. Da die Bundesstatistik zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) die durchschnittlichen Kosten der Meisterprüfung nicht erfasst, liegen hierzu keine Zahlen vor. Um die berufliche Bildung gerade im Handwerk weiter aufzuwerten, greift die Bundesregierung das Ziel des Koalitionsvertrages auf, das AFBG in dieser Legislaturperiode zu novellieren. Entsprechend der im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarung soll die Novelle den Abbau finanzieller Hürden für den beruflichen Aufstieg mit dem Ziel einer weiteren deutlichen Verbesserung beim Unterhaltszuschuss , Erfolgsbonus und der Familienfreundlichkeit, der Erhöhung des Maßnahmezuschusses und Einführung eines komplementären Förderangebotes für die im Berufsbildungsgesetz zu verankernden drei beruflichen Fortbildungsstufen beinhalten. Einzelheiten sind zurzeit Gegenstand von laufenden bzw. anstehenden regierungsinternen Beratungen. Um die Attraktivität der Meisterprüfungen darüber hinaus dauerhaft zu stärken und eine hohe Qualität zu gewährleisten, werden die Meisterprüfungsverordnungen in den einzelnen Handwerken regelmäßig modernisiert und damit technikoffen an die neuesten Entwicklungen, wie etwa die Digitalisierung, angepasst. 24. Basierend auf welchen Studien und Quellen hat die Bundesregierung diese Fragen beantwortet (bitte nach Fragen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat sich bei der Beantwortung der Fragen auf die in der Antwort zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Anja Hajduk, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN betreffend die Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 auf Bundestagsdrucksache 19/6095 zitierten Studien und Quellen gestützt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333