Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9187 19. Wahlperiode 08.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8471 – Probleme bei der technischen Umrüstung von Ladesäulen im Zusammenhang mit dem Mess- und Eichrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. April 2019 enden Übergangsregelungen beim Mess- und Eichrecht für Ladesäulen. Diese unterliegen dann vollständig dem Mess- und Eichrecht sowie der Preisangabenverordnung. E-Autobesitzer sollen so die Möglichkeit bekommen , die Kosten für den Ladevorgang sicher und transparent nachvollziehen zu können. Viele Ladesäulenbetreiber haben Medienberichten zufolge (siehe www.tagesspiegel.de/wirtschaft/e-mobilitaet-regelaenderung-bereitet-ladesaeulenbetreibern -probleme/23964684.html) Probleme mit der fristgemäßen Umstellung ihrer Ladesäulen. Für einige Konzepte, die z. B. mit Gleichstrom oder Lade-Flatrates („Session fees“) operieren, existieren offenbar derzeit kaum geeignete Umrüst-Lösungen. Hieraus ergeben sich nach Einschätzung der Fragesteller für Kunden ab dem 1. April 2019 womöglich erhebliche Unsicherheiten und Probleme, weil Ladesäulen gegebenenfalls außer Betrieb genommen werden müssen. 1. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass einzelne Ladesäulenbetreiber teilweise aufgrund mangelnder Umrüstmöglichkeiten Ladesäulen, die nicht eichrechtskonform sind, nach dem Ende einer Übergangsphase am 1. April 2019 weiterhin im Einsatz belassen werden? 2. Ist der Bundesregierung bekannt, dass teilweise bestehende, nicht-eichrechtskonforme Ladesäulen ab dem 1. April 2019 mangels Umrüstmöglichkeit vermutlich von Seiten der Betreiber außer Betrieb genommen werden? 3. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit diesen Ladesäulen geschehen ? Wie viele Ladesäulen (bitte absolut und prozentual angeben) sind nach Kenntnis der Bundesregierung überhaupt nicht umrüstbar? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9187 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele der aktuell bestehenden Ladesäulen werden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht-eichrechtskonform weiterbetrieben, wie viele außer Betrieb genommen, und wie viele sind das absolut und prozentual im Vergleich zur Anzahl der existierenden Ladesäulen? 5. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Ladsäulen-Betreiber eine eichrechtskonforme Umstellung ihrer Ladesäulen nicht bis zum 1. April 2019 schaffen werden (bitte absolut und prozentual angeben)? 6. Wie viele Ladesäulen (bitte absolut und prozentual angeben) betrifft das? 7. Bis wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ladesäulenbetreiber , die bereits angekündigt haben, die Umstellung nicht fristgemäß durchführen zu können, die notwendigen Umstellungen abschließen können? 9. Welches weitere Vorgehen plant die Bundesregierung in Bezug auf die nicht umrüstbaren Ladesäulen, und wie wird sie die Einhaltung der ab dem 1. April 2019 vollständig geltenden Vorschriften des Mess- und Eichrechts für Ladesäulen konkret kontrollieren? Die Fragen 1 bis 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Am 18. Januar 2019 fand ein Fachgespräch zum mess- und eichrechtlichen Umgang mit Ladesäulen für den Zeitraum nach dem 1. April 2019 statt, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Landeseichbehörden und Ladesäulenhersteller teilnahmen. Der dabei gemeinsam entwickelte Lösungsansatz sieht im Kern vor, dass die Anbieter von Ladesäulen den Mess- und Eichbehörden alle noch nicht eichrechtskonformen Ladesäulen anzeigen und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens individuell ausgestaltete Nachrüstpläne für sie vorlegen. Die Landeseichbehörden erlassen auf dieser Basis jeweils einen individuellen Bescheid, der den Anbietern unter Berücksichtigung der technischen und sonstigen Umrüstungshindernisse eine Umrüstungsfrist setzt und ihnen so Rechtssicherheit für ihr weiteres Vorgehen gibt. Dieses Vorgehen kommt ohne übergangsweise pauschale Duldung eines rechtswidrigen Zustands im Mess- und Eichrecht ab dem 1. April 2019 aus. Bestehende Gesetze und Verordnungen müssen nicht geändert werden. Damit liegen die entscheidenden Voraussetzungen dafür vor, dass zum einen die Hersteller von Ladesäulen rasch Rechtssicherheit erhalten und zum anderen die Verbraucherinnen und Verbraucher das notwendige Vertrauen in eine leistungsstarke Ladeinfrastruktur und deren weiteren schnellen Ausbau haben können. Veröffentlicht wurde dieser Lösungsansatz am 14. Februar 2019 beim Branchendienst eletrive.net (https://www.electrive.net/2019/02/14/eichrecht-fristverlaengerungfuer -nicht-konforme-lader/). Folgende Zahlen zur Nachrüstfähigkeit von Ladesäulen aus einer unter Ladesäulenherstellern durchgeführten Umfrage (Stand: Januar 2018), die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sind der Bundesregierung bekannt: Danach sind von 8 383 Normalladesäulen (öffentlich zugängliche bzw. private, an denen abgerechnet wird) 5 817 Ladesäulen (ca. 69 Prozent) umrüstbar. 2 566 Ladesäulen (31 Prozent) sind nicht umrüstbar, was teils technisch und teils wirtschaftlich bedingt ist. Von insgesamt 1 742 Wallboxen (nur ein Ladepunkt) sind nach dem Ergebnis der Umfrage 661 (38 Prozent) umrüstbar und 1 081 (62 Prozent) nicht umrüstbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9187 Alle 1 437 Schnellladesäulen (öffentlich zugängliche bzw. private, an denen abgerechnet wird) wurden als nachrüstbar angegeben. Dies bestätigte sich auch durch eine Umfrage unter Ladesäulenherstellern im Dezember 2018. Ab April 2019 erwartet die Bundesregierung aktuellere Zahlen, da gemäß dem o. g. Lösungsansatzes zur Nachrüstung von Ladesäulen den Eichbehörden Nachrüstpläne vorzulegen sind. 8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ab dem 1. April 2019 sog. Session fees, bei denen pro Ladevorgang eine pauschale Summe abgerechnet wird, unzulässig sind? Alle Ladesäulenbetreiber sind ab dem 1. April 2019 gesetzlich verpflichtet, gemäß § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) eine verbrauchsabhängige Abrechnung nach KWh zu ermöglichen. Die Frage, ob diese Abrechnung eich- und messrechtskonform geschieht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die sog. Session Fee ist damit ab dem 1. April 2019 grundsätzlich nicht mehr zulässig . Der Vollzug der PAngV liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Abrechnung kann im Rahmen der Ermessensausübung der Preisbehörden im individuellen Verwaltungsverfahren Berücksichtigung finden. 10. Plant die Bundesregierung, die Ladenetzbetreiber aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten für die Umrüstung (bei Schnellladern zwischen 600 und 2 500 Euro, siehe www.tagesspiegel.de/wirtschaft/e-mobilitaet-regelaenderungbereitet -ladesaeulen-betreibern-probleme/23964684.html) gesondert finanziell zu unterstützen, und wenn ja, wie? Die Förderung der Umrüstmaßnahmen ist nicht möglich, da der Bund nicht nachträglich etwas fördern kann, was bereits bei Errichtung der Ladesäule gesetzlich vorgegeben war. 11. Wie viele der derzeit nicht-eichrechtskonformen Ladesäulen wurden in den letzten zehn Jahren beim Bau mit Fördermitteln des Bundes bezuschusst, und in welchem Jahr wurden diese jeweils errichtet (bitte Anzahl der Ladesäulen und Fördersummen pro Baujahr angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 12. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung auf europäischer und internationaler Ebene für einheitliche Vorschriften für Ladesäulen ein, und für wann rechnet die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten einer europaweit einheitlichen Regelung? Durch die Messgeräterichtlinie 2014/32/EU und die Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen 2014/31/2014 sind ca. 70 Prozent der in Deutschland verwendeten Messgeräte europäisch harmonisiert. Dazu zählen auch die in Ladesäulen verbauten AC-Elektrizitätszähler. Seit der Neuordnung des Mess- und Eichrechts zum 1. Januar 2015 sind in Deutschland alle Messgeräte, auch die national geregelten Messgeräte entsprechend dieses europäischen Rechtsrahmens in den Verkehr zu bringen. Ob die Europäische Kommission eine Aufnahme von DC-Messgeräten in die Messgeräterichtlinie plant, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9187 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In den Empfehlungen der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen sind derzeit keine technischen Anforderungen an DC-Messgeräte definiert. Deutschland hat dies in der zuständigen technischen Arbeitsgruppe angesprochen ; dem wurde allerdings keine Priorität zugemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333