Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9191 19. Wahlperiode 08.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8405 – Markteingriffe bei der Bereitstellung des Kältemittels R134a V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen des Verbots der Nutzung klimaschädlicher Kältemittel in Neuwagen seit 2017 erfolgte seitens der Automobilindustrie eine Umstellung auf alternative Kältemittel. In Neuwagen wird heute hauptsächlich das als hochentzündlich (vgl. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2,3,3,3- Tetrafluorprop-1-en, HFO-1234yf der Firma Honeywell sowie) eingestufte Kältemittel R1234yf verwendet, CO2 als Alternative langsam eingeführt (www.fr.de/ wirtschaft/kaeltemittel-vw-ruestet-bei-klimaanlagen-um-a-1052678). Das bis 2017 in Kfz gebräuchliche Kältemittel R134a erfährt nun durch EU- Importbeschränkungen (festgelegt durch die Kommission und den Rat) massive Preissteigerungen, nach denen der Preis des Kältemittels innerhalb weniger Monate auf das Vier- bis Fünffache angestiegen sei (vgl. www.kfz-betrieb.vogel. de/klimaservice-das-kaeltemittel-wird-knapp-a-701873/). Die Importbeschränkungen führen demnach nicht nur zu massiven Preissteigerungen bei der Wartung und Reparatur von Klimaanlagen, sondern auch zu Lieferengpässen. 1. Wie verlief nach Kenntnis der Bundesregierung die Preisentwicklung des Kältemittels R134a auf dem deutschen Markt (bitte in Monatsmittelwerten mit Beginn 1. Juli 2016 angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Preisentwicklung des Kältemittels R 134a auf dem deutschen Markt vor. 2. Worauf ist diese Preisentwicklung nach Kenntnis der Bundesregierung zurückzuführen ? Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gas-Verordnung) sieht keine ausdrückliche Importbeschränkung für das Kältemittel R 134a vor. Vielmehr wird bis 2030 die jährlich maximal von Herstellern und Einführern in der EU in Verkehr zu bringende Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) stufen- K or re kt ur fa hn e A nt w or t a uf K le in e A nf ra ge v om 1 5. 04 .2 01 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9191 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode weise in Dreijahresabständen auf 21 Prozent der Ausgangsmenge (Jahresdurchschnitt der 2009 bis 2012 europaweit in Verkehr gebrachten Menge) gesenkt. R 134a ist als HFKW grundsätzlich von der Reduktionsregelung betroffen. Die EU-Kommission teilt Herstellern und Einführern gemäß der F-Gas-Verordnung jährlich auf Antrag Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zu. Die EU-Kommission vergibt die Quoten nicht stoffbezogen, sondern gibt die jeweils zur Verfügung stehende Höchstmenge in CO2-Äquivalent an. Weder die EU-Kommission noch die Bundesregierung haben Einfluss darauf, für welche Stoffe Hersteller und Einführer ihre Quote nutzen. Die Verknappung am Markt und die damit einhergehende Verteuerung von HFKW-Kältemitteln ist eine beabsichtigte Wirkung dieser Regelung, um die Verwendung klimafreundlicher Alternativen zu befördern. 3. Sind der Bundesregierung Einzelheiten über eine durch die EU verhängte Importreduzierung für das Kältemittel R134a bekannt? Wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Importmenge von R134a in den vergangenen Monaten entwickelt (seit 1. Juli 2016)? Einfuhren Deutschlands von Erzeugnissen der Warennummern 29033926, (1,1,1,2-Tetrafluorethan_reiner Zustand, R 134a) sowie 38247820 und 38247840 (gemischter Zustand) für die Monate Januar 2016 bis Dezember 2018 sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Zum Mischungsverhältnis bzw. zum Anteil des Produkts „1,1,1,2-Tetrafluorethan“ in den beiden letztgenannten Warennummern kann keine Aussage getroffen werden. Zum Verwendungszweck der eingeführten Waren können ebenfalls keine Angaben gemacht werden. K or re kt ur fa hn e A nt w or t a uf K le in e A nf ra ge v om 1 5. 04 .2 01 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9191 Außenhandel Deutschland Jahr Monate Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik (8-Steller) WA29033926 1,1,1,2-Tetraflourethan WA38247820 Mischung 1,1,1-Tri-, Penta-, 1,1,1,2-Tetrafluorethan WA38247840 Mischung Difluormethan, Pentafluorethan u. a. Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert Einfuhr: Gewicht Einfuhr: Wert t Tsd. EUR t Tsd. EUR t Tsd. EUR 2016 Januar 129,0 445 49,0 234 39,0 167 Februar 173,8 645 42,9 168 83,9 353 März 365,0 1306 158,7 812 97,2 412 April 421,1 1546 132,5 652 55,6 276 Mai 576,1 1885 155,6 777 91,3 365 Juni 584,7 1937 100,2 537 85,8 352 Juli 716,3 2433 147,0 772 199,0 784 August 696,9 2359 164,4 852 130,6 528 September 655,2 2202 217,5 1181 127,9 520 Oktober 204,9 860 126,7 724 79,0 397 November 384,1 1518 187,1 936 111,3 397 Dezember 536,8 1687 145,4 757 62,0 253 2017 Januar 239,1 1100 50,6 316 78,7 391 Februar 154,3 689 114,6 660 71,1 277 März 388,9 1833 80,9 532 93,9 526 April 407,6 1925 143,0 1256 89,8 573 Mai 423,5 2611 145,7 1184 28,4 213 Juni 484,7 2424 135,7 1763 33,0 265 Juli 568,7 3858 308,4 5891 121,1 834 August 573,6 3994 212,1 4183 90,6 908 September 591,9 4386 137,7 4063 99,7 1100 Oktober 480,6 4794 133,1 3420 48,5 661 November 338,2 3670 50,1 1529 31,5 526 Dezember 544,1 4678 42,3 1115 84,8 990 2018* Januar 175,9 2861 8,2 277 64,1 1267 Februar 221,7 3024 52,1 1378 53,2 1009 März 254,0 4747 18,4 615 78,2 1808 April 430,6 6608 0,0 0 86,5 1273 Mai 347,1 7443 28,7 621 60,7 1012 Juni 599,0 10400 5,4 149 67,0 1469 Juli 433,2 7787 12,1 201 74,4 1838 August 613,0 10601 20,6 711 90,4 2240 September 484,2 6471 12,7 179 86,2 2060 Oktober 324,3 4902 7,7 236 89,8 2031 November 244,4 3424 0,0 0 49,8 1192 Dezember 399,0 4878 17,1 268 27,4 349 *Vorläufige Ergebnisse © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2019 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. | Stand: 18.03.2019 / 16:00:25 K or re kt ur fa hn e A nt w or t a uf K le in e A nf ra ge v om 1 5. 04 .2 01 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9191 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Inwiefern hatte die Bundesregierung Einfluss auf eine Importbeschränkung von R134a für den EU-Raum? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Welche Stellung bezieht die Bundesregierung zur derzeitigen Marktentwicklung um das Kältemittel R134a hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Belastung der Verbraucherinnen und Verbraucher? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Mit welchen Folgen rechnet die Bundesregierung angesichts der derzeitigen Preis- und Lieferentwicklung des Kältemittels auf die Tüchtigkeit von Klimaanlagen in Kfz sowie stationären Klimaanlagen? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass aufgrund der Preis- und Lieferentwicklung Klimaanlagen nicht mehr sachgerecht mit einem ausreichenden Kältemittelfüllstand betrieben werden können. Pkw-Klimaanlagen dürfen lediglich mit dem in der Typgenehmigung genannten Kältemittel betrieben werden. Alternativen zum genehmigten Kältemittel R 134a, welche legal mit vertretbarem Aufwand in diesen Pkw genutzt werden können, sind der Bundesregierung nicht bekannt . Eine Umrüstung von bereits zugelassen Pkw („Altfahrzeugen“) auf die in Frage 10 genannten Kältemittel ist grundsätzlich möglich. Hierbei ist jedoch anzumerken , dass diese „Altfahrzeuge“ nicht auf die Nutzung anderer Kältemittel ausgelegt wurden. Die Pkw weisen somit je nach zu verwendendem Alternativkältemittel u. a. abweichende Befüll-Anschlüsse, fehlende Hitzeabdeckungen (Entflammungsschutz), evtl. fehlende Motorraumlöschanlagen (einschließlich Steuerung und Crash-Sensierung) auf. Im Falle von CO2 müssten deutliche höhere Anlagendrücke und ggf. Leckage-Erkennungen realisiert werden. Neben den sich hieraus ergebenden konstruktiven Problemen, könnten aus vorgenannten Gründen bei vielen „Altfahrzeugen“ die Kosten einer Umrüstung den jeweiligen Zeitwert überschreiten. In stationären Klimaanlagen, die für R 134a konstruiert wurden, können andere Kältemittel nicht ohne weiteres eingesetzt werden. Hierzu wären umfangreiche fachplanerische und technische Anpassungen notwendig. Insbesondere kann das Kältemittel R 134a aufgrund des abweichenden Druckbereichs grundsätzlich nicht gegen das Kältemittel CO2 ausgetauscht werden. Im Übrigen darf nach der F-Gas-Verordnung in stationären Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr bis zum 1. Januar 2030 auch aufgearbeitetes oder recyceltes Kältemittel verwendet werden. Insgesamt geht die Bundesregierung davon aus, dass der Preisanstieg von HFKW mit hohem Treibhauspotenzial den Einsatz stationärer Anlagen mit klimafreundlichen Kältemitteln begünstigen wird. 8. Plant die Bundesregierung eine Initiative zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unüblich ansteigenden Preisniveaus bei der Reparatur bzw. Wartung von Klimaanlagen? Nein. K or re kt ur fa hn e A nt w or t a uf K le in e A nf ra ge v om 1 5. 04 .2 01 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9191 9. Wie viele Pkw waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 1. Januar 2019 in Deutschland zugelassen, die eine Klimaanlage mit dem Kältemittel R134a betreiben? Das verwendete Kältemittel ist weder im Zentralen Fahrzeugregister ein Abfragekriterium noch ist die Angabe Inhalt der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2. 10. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die technische Umrüstung von Klimaanlagen in Altfahrzeugen auf eine alternative Nutzung mit CO2 oder R1234yf grundsätzlich möglich? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11. Welche Mengen des Kältemittels R134a wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen Jahren in Deutschland verkauft? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Mengen des Kältemittels R 134a in den vergangenen Jahren in Deutschland verkauft wurden. 12. Sind der Bundesregierung Alternativen zum Kältemittel R134a bekannt, die bei Wartung und Reparatur von Klimaanlagen von Pkw und stationären Klimaanlagen eingesetzt werden können, die nicht für das Kältemittel R1234yf spezialisiert sind? Wenn ja, welche? Es wird auf die Antworten zu Frage 7 verwiesen. 13. Welche Kältemittel werden in neu zugelassenen Pkw eingesetzt, und wie viele Fahrzeuge sind das jeweils (bitte Daten für das Jahr 2018 angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. K or re kt ur fa hn e A nt w or t a uf K le in e A nf ra ge v om 1 5. 04 .2 01 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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