Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 4. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9195 19. Wahlperiode 08.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Seestern-Pauly, Daniel Föst, Katja Suding, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8638 – Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages stellt Probleme in der Familiengerichtsbarkeit fest und macht deutlich, dass die Interessen von betroffenen Kindern nicht immer ausreichend gewahrt werden. Nach Anhörungen von Experten und betroffenen Kindern musste die Kinderkommission zur Kenntnis nehmen, dass die Experten Mängel bei der Qualifikation von Sachverständigen und Verfahrensbeiständen, dem Aufgabenverständnis und den Verfahrensabläufen benannten. Auch strukturelle Defizite wurden festgestellt (Stellungnahme der Kinderkommission „Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren“ vom 9. November 2018). Die Anhörung von Kindern in Gerichtsverfahren, insbesondere von kleinen Kindern, setzt Fachkunde und Einfühlungsvermögen voraus. Dennoch weisen die Erkenntnisse der Kinderkommission darauf hin, dass Familienrecht in der Ausbildung von Juristen nicht oder nur in geringem Maße vermittelt wird – und zwar weder im Studium noch im Referendariat. Weitere formale Voraussetzungen für die Eingangsbestellung, wie sie etwa für das Insolvenzrecht gelten, bestehen im Bereich des Familienrechts nicht (Stellungnahme der Kinderkommission „Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren“ vom 9. November 2018). Ein weiteres Defizit ist laut Stellungnahme der Kinderkommission der Mangel an qualifizierten Gutachtern. Dieser Umstand hängt auch damit zusammen, dass es an den 50 universitären Psychologischen Instituten in Deutschland keine Professur für Rechtspsychologie gibt. Somit fehlt es auch an Forschung etwa zur Wirkung von Gutachten. Ebenfalls wird bemängelt, dass die Anforderung an Verfahrensbeistände lediglich ist, dass es sich um eine „geeignete Person“ handeln muss; dies wird jedoch als zu unspezifisch kritisiert. Verfahrensbeistände benötigen Kenntnisse in Entwicklungspsychologie und Pädagogik sowie in der Kommunikation mit Kindern und ihren Eltern. Grundlage hierfür sind profunde Kenntnisse des Familienrechts und seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie des Kinder - und Jugendhilferechts. Auch bestehen Unklarheiten bei der Rollenverteilung , die präzisiert werden sollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9195 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch die Wünsche der Kinder werden deutlich: Sie wünschen sich generell mehr Transparenz und wollen ernst genommen werden. 1. Welche Qualifikationsanforderungen an Verfahrensbeistände werden nach Kenntnis der Bundesregierung diskutiert, und wie definiert die Bundesregierung eine „geeignete Person“? Die Anwendung des Verfahrensrechts obliegt allein den unabhängigen Gerichten. Das Familiengericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 158 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Das Gericht bestimmt in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den für das Kind persönlich und fachlich geeigneten Verfahrensbeistand nach den Besonderheiten des Einzelfalls, z. B. eine Sozialarbeiterin oder einen Sozialarbeiter, eine Sozialpädagogin oder einen Sozialpädagogen , eine Kinderpsychologin oder einen Kinderpsychologen oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in den Jahren 2016/2017 die umfassende Reform des familiengerichtlichen Verfahrens aus dem Jahr 2009 evaluiert (Stefan Ekert/Bettina Heiderhoff, Die Evaluierung der FGG- Reform, 2018; abrufbar unter: www.bmjv.de). In diesem Rahmen wurde auch das Institut des Verfahrensbeistands in einer breit angelegten Praxisbefragung untersucht , unter anderem auch die Frage der Qualifikation des Verfahrensbeistands. Aus Sicht der befragten Personen sollten Verfahrensbeistände über verschiedene Qualifikationen gleichermaßen verfügen. Einen besonders hohen Stellenwert räumen die Befragten dabei Kenntnissen und Fähigkeiten ein, die das Verhältnis des Verfahrensbeistands zum Kind betreffen (Kenntnisse in Bezug auf kindliche Entwicklungen , optimale Willensermittlung des Kindes und Fähigkeiten im Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Kind). Vergleichsweise geringe Relevanz haben aus Sicht der Befragten rechtliche Kenntnisse (Kenntnisse im SGB VIII und Verfahrenskenntnisse im FamFG) (a. a. O. Abschnitt 4.1.3.3.6). 2. Müssen die a) Sachverständigen und b) Verfahrensbeistände in Familiensachen nach Kenntnis der Bundesregierung über eine gewisse Berufserfahrung verfügen? Sowohl der Verfahrensbeistand als auch der gerichtlich bestellte Sachverständige in Kindschaftssachen müssen für die Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben im Verfahren geeignet sein (§ 158 Absatz 1, § 163 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Für den gerichtlichen Sachverständigen in Kindschaftssachen ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben , dass dieser mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische , kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Die in der Antwort zu Frage 1 genannte Studie hat ergeben, dass aus Sicht der befragten Richterinnen und Richter bei der Auswahl des Verfahrensbeistands das Verhalten und Auftreten des Verfahrensbeistands im Verfahren, die Erfahrung in der Zusammenarbeit sowie psychologische Kenntnisse des Verfahrensbeistands eine wichtige Rolle spielen (a. a. O. Abschnitt 4.1.3.3.6). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9195 Im Übrigen existieren Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, die auch Standards zur Qualifizierung, Erfahrung und Fortbildung aller Sachverständigen im Kindschaftsrecht enthalten. Diese Standards sind von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe aus juristischen und psychologischen Expertinnen und Experten unter Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet worden und über die Webseite des Ministeriums (www.bmjv.de) abrufbar. 3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung für a) Sachverständige und b) Verfahrensbeistände in Familiensachen verpflichtend, dass sie regelmäßig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik nachweisen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, in welchen Abständen müssen die entsprechenden Nachweise erfolgen ? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Für gerichtliche Sachverständige in Kindschaftssachen, die über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass dem Gericht der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen ist (§ 163 Absatz 1 Satz 2 FamFG). 4. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, dass a) Sachverständige und b) Verfahrensbeistände in Familiensachen über Kenntnisse des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts verfügen (bitte erläutern)? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 5. Wie viele Sachverständige, die die Anforderung des § 163 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllen, stehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell zur Verfügung, und hält die Bundesregierung die Anzahl für ausreichend? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Aus der in der Antwort zu Frage 1 genannten Studie ergeben sich allerdings Hinweise darauf , dass nicht in allen Ländern gleichermaßen Sachverständige zur Verfügung stehen (a. a. O. Abschnitt 4.1.4.2.3). 6. Welchen Stundensatz für Sachverständige hält die Bundesregierung für angemessen ? Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, die Vergütungssätze für medizinische und psychologische Gutachten nach dem Schwierigkeitsgrad der Sachverständigentätigkeit zu staffeln. Die einschlägigen Vergütungsregelungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes werden derzeit überprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9195 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation, dass die Person des Verfahrensbeistandes nicht abgelehnt werden kann, besonders nicht von dem betroffenen Kind (vgl. Stellungnahme der Kinderkommission „Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren“ vom 9. November 2018)? Bei der Durchführung des Verfahrens in Kindschaftssachen hat der Beschleunigungsgrundsatz (§ 155 FamFG) zentrale Bedeutung. Dieser soll – insbesondere mit Blick auf das kindliche Zeitempfinden – eine Verkürzung der Verfahrensdauer bewirken und einer Zuspitzung des Elternkonflikts im laufenden Verfahren entgegenwirken. Eine isolierte Anfechtbarkeit oder ein Ablehnungsrecht bereits in der Ausgangsinstanz könnte zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Die Bestellung des Verfahrensbeistands kann von den Beteiligten indes mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache einer vollumfänglichen Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz zugeführt werden. 8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation, wenn sich Verfahrensbeistände nicht neutral verhalten oder ihre Rolle falsch interpretieren? Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung sinnvoll, eine unabhängige Beschwerdestelle zu schaffen? Es ist gemäß § 158 Absatz 4 FamFG nicht Aufgabe des Verfahrensbeistands, sich neutral zu verhalten, sondern er hat parteilich das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Bei groben Pflichtverletzungen kommt gemäß § 158 Absatz 6 FamFG die Aufhebung seiner Bestellung in Betracht. Es ist somit Aufgabe des Familiengerichts, für die Aufgabenerfüllung durch den Verfahrensbeistands Sorge zu tragen. Es ist gerade ein häufiger Grund für die Bestellung des Verfahrensbeistands, dass die Interessen des Kindes zu denen seines gesetzlichen Vertreters in erheblichem Gegensatz stehen (§ 158 Absatz 2 Nummer 1 FamFG). Nur das Familiengericht selbst ist in der Lage, die vorgetragene Kritik, z. B. eines Elternteils, in den größeren Zusammenhang des Familienkonflikts richtig einzuordnen. 9. Welche Anforderungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Beurteilung von Kindern durch Verfahrensbeistände gesetzt, und ist die persönliche Inaugenscheinnahme des betroffenen Kindes Teil dieser Anforderungen ? Falls ja, ab welchem Alter sollte eine persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes erfolgen? Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistands, das Kind „zu beurteilen“, oder es „in Augenschein“ zu nehmen. Der Verfahrensbeistand soll Vertrauensperson des Kindes sein und dessen subjektive Interessen in das Verfahren einbringen. Dazu ist in aller Regel ein persönlicher Kontakt mit dem Kind notwendig, bei Kleinkindern in der Regel im Beisein der Eltern. 10. Wie viele Verfahrensbeistände stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland nach aktuellem Stand zur Verfügung? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9195 11. Welche fachspezifischen Anforderungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung an Richter in Familiensachen gestellt? Nach § 23b Absatz 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dürfen Richterinnen und Richter auf Probe im ersten Jahr nach ihrer Ernennung Geschäfte der Familienrichterin oder des Familienrichters nicht wahrnehmen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Familienrichterinnen und Familienrichter über eine gewisse Erfahrung in der richterlichen Tätigkeit verfügt (vgl. Bundestagsdrucksache 12/1217, S. 46). 12. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Stärkung des Fortbildungsangebotes für Familienrichter? Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung befürwortet Fortbildungen für Richterinnen und Richter insbesondere an Familiengerichten (vgl. Rn. 6250 f. des Koalitionsvertrags für die 19. Wahlperiode). Den besonderen Anforderungen, die gerade das Familienrecht an Richterinnen und Richter stellt, wird mit einem umfassenden Fortbildungsangebot begegnet, zum einen auf Ebene der einzelnen Länder durch regionale Fortbildungsangebote, zum anderen bundesweit durch das breite Fortbildungsangebot der Deutschen Richterakademie, einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Fortbildungseinrichtung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus ganz Deutschland. Die Bundesregierung strebt darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Stärkung der Fortbildung von Richterinnen und Richtern an Familiengerichten an. Mit dem am 31. Januar 2019 zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder geschlossenen „Pakt für den Rechtsstaat“ haben Bund und Länder sich für einen weiteren Ausbau der Qualität der Justiz ausgesprochen . Sie haben vereinbart, dass unter anderem Konzepte zur Vermittlung psychologischer Kompetenz (vor allem im Umgang mit Kindern und Eltern im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren) entwickelt und verbessert werden. In Umsetzung dieser Vereinbarung soll hierzu im Mai ein erstes Gespräch zwischen Bund und Ländern im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stattfinden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) kooperiert bei der Umsetzung der aktuellen Strategie des Europarates für die Rechte des Kindes (Sofia-Strategie 2016-2021) eng mit dem Deutschen Kinderhilfswerk. Unter anderem steht das Themenfeld kindgerechte Justiz und Zugang zum Recht für Kinder im Fokus der Umsetzungsarbeit. Das BMFSFJ hat hierzu am 7. September 2018 im Rahmen der Fachtagung „Kindgerechte Justiz – Zugang zum Recht für Kinder“ mit Expertinnen und Experten die Situation der Kinder im Justizsystem in Deutschland betrachtet und über den Stand der Umsetzung internationaler Vorgaben für kindgerechte Justiz diskutiert. Der Blick wurde darauf gerichtet , wie die Justiz in Deutschland im Familien-, Straf- und Öffentlichen Recht kindgerechter gestaltet werden kann. Ziel der Fachtagung war es, für die zuständigen Stellen und Akteure konkrete Handlungsempfehlungen für die kindgerechte Gestaltung der Justiz zu formulieren und diese zu dokumentieren. Das BMFSFJ wird die Entwicklung von kindgerechteren Verfahren weiter unterstützen . Die benannten Problemfelder und formulierten Handlungsempfehlungen fließen in die weitere Umsetzung ein, u. a. im Bereich der Qualifikation/Fortbildung und Vernetzung involvierter Akteurinnen und Akteure sowie der Ausgestaltung kindgerechter Informationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9195 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie bewertet die Bundesregierung reformpolitische Bestrebungen der Justizministerkonferenz zur Streichung des Familienrechts aus dem Pflichtstoff der Juristenausbildung (www.freilaw.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/ 05/08IPRfinal.pdf)? Die 88. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat im Herbst 2017 einen Vorschlag ihres Fachausschusses zur Juristenausbildung zum sogenannten Pflichtstoffkatalog, den die Länder in ihren Juristenausbildungsgesetzen regeln, als sachgerechte Grundlage begrüßt. Dieser Vorschlag empfiehlt keine Streichung des Familienrechts. Vielmehr erachtet er es ausdrücklich als einen bedeutsamen Teil des Zivilrechts, das mit vielen anderen Rechtsgebieten verzahnt ist und sich für das angesichts der Stofffülle unerlässliche systematische und exemplarische Lernen eignet. Der Justizministerkonferenz ging es beim Pflichtstoffkatalog – insbesondere im Interesse der Studierenden – aber auch um eine Begrenzung der Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände. Daher waren eine Vielzahl unterschiedlicher Aspekte aller Rechtsgebiete abzuwägen und in einen Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist die Empfehlung zu sehen, im Pflichtstoffkatalog auf Spezialmaterien des Familienrechts zu verzichten, die sich nicht als Prüfungsstoff eignen, wie z. B. der Versorgungsausgleich. 14. Wie beurteilt die Bundesregierung den Wunsch vieler Kinder, das Verfahren für sie transparenter zu gestalten? Gibt es hier Verbesserungsansätze, die die Bundesregierung verfolgt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf eine entsprechende Aussage in der Stellungnahmen der Kinderkommission des Deutschen Bundestags vom 9. November 2018 bezieht (dort S. 8). Die Bundesregierung nimmt entsprechende Wünsche betroffener Kinder ernst. In erster Linie ist es Aufgabe des Verfahrensbeistands, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 Absatz 4 Satz 2 FamFG). Im Rahmen der Umsetzung der Sofia-Strategie werden auch weitere Ansätze erarbeitet. Auf die Beantwortung der Frage 12 wird Bezug genommen. 15. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, Kindern in Kindschaftsverfahren eine Beschwerdemöglichkeit (bei einer unabhängigen Beschwerdestelle) einzuräumen? Falls ja, ab welchem Kindesalter? Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333