Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/920 19. Wahlperiode 26.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/693 – Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizei- und Zollbeamten bei Bundesbehörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/118) hat die Bundesregierung kürzlich mitgeteilt, dass die Polizei- und Zollbehörden des Bundes nicht offen ermittelnde Beamte einsetzten. Dies geschehe auf der Basis der §§ 161, 163 der Strafprozessordnung. Von der Rechtsprechung werden diese Beamten bspw. als „gelegentliche Scheinkäufer“ bezeichnet. In Nummer 2.9 der Anlage D zu den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) ist klargestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Verdeckte Ermittler auf nicht offen ermittelnde Beamte nicht angewandt werden können. 1. In welcher Anzahl setzen bzw. setzten das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei und der Zoll in den Jahren von 2000 bis 2017 jeweils nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte ein? Die Darlegung der vorhandenen statistischen Informationen zur Anzahl der nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Teilfrage muss als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ gemäß § 3 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.* Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/920 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe von Informationen über die Anzahl der vom Bundeskriminalamt, dem Zoll und der Bundespolizei eingesetzten nicht offen ermittelnden Polizeibzw . Zollbeamten an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten . Nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte werden in Kriminalitätsfeldern eingesetzt, bei denen typischerweise von Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht , die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt bei dem BKA, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt bzw. den Zollfahndungsämtern der Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten a) im Rahmen der Strafverfolgung, Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/139 verwiesen. b) im Rahmen der Gefahrenabwehr? Ein Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten bei dem Bundeskriminalamt , der Bundespolizei und dem Zoll kann auf Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrbefugnisse erfolgen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich für das Bundeskriminalamt aus § 4a Absatz 1 i. V. m. § 20b des Bundeskriminalamtgesetzes , für die Bundespolizei aus § 1 Absatz 5 i. V. m. § 21 des Bundespolizeigesetzes und für den Zoll aus § 26 i. V. m. § 27 des Zollfahndungsdienstgesetzes. 3. In welcher Weise stellen die Polizeibehörden des Bundes und der Zoll sicher, dass mehrere nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte entweder nicht gleichzeitig oder nur nach entsprechender Abstimmung denselben Ermittlungsgegenstand betreffend eingesetzt werden? Das Tätigwerden von verschiedenen Polizeibehörden des Bundes und des Zolls zu demselben Ermittlungsgegenstand entspricht nicht der Ermittlungspraxis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Ermittlungshoheit der jeweils sachleitenden Staatsanwaltschaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/920 4. In wie vielen Fällen wurde der Einsatz von zunächst nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten im weiteren Verlauf als Einsatz von Verdeckten Ermittlern fortgesetzt? Der Einsatz von zunächst nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten wurde im Bereich der Bundespolizei in drei Fällen, im Bereich des Zolls in einem Fall im weiteren Verlauf als Einsatz als Verdeckter Ermittler fortgesetzt. Beim Bundeskriminalamt gab es in dem abgefragten Zeitraum keinen solchen Fall. 5. Welche Kriterien werden durch das BKA, die Bundespolizei und den Zoll im Einzelfall zur Beurteilung der Frage herangezogen, ob ein andauernder Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten den Regelungen für Verdeckte Ermittlungen zu unterstellen ist? Maßgebliche Kriterien für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers im Vergleich zu einem nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten sind die Eingriffstiefe , die Einsatzdauer und der Ermittlungsgegenstand. 6. Wurden bzw. werden ggf. in Frage 1 genannte nicht offen ermittelnde Polizei - bzw. Zollbeamte auch im innereuropäischen Ausland sowie im außereuropäischen Ausland eingesetzt? a) Wenn ja, durch welche Behörde, in welchem Land, und zu welchem Zeitpunkt ? b) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im innereuropäischen Ausland? c) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im außereuropäischen Ausland? Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Weder das Bundeskriminalamt noch die Bundespolizei oder der Zoll haben nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte im innereuropäischen Ausland oder im außereuropäischen Ausland eingesetzt. 7. Wurden durch das BKA, die Bundespolizei und den Zoll auch nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte eingesetzt, die Beamte eines Drittstaates waren? Wenn ja, durch welche Bundesbehörde, aus welchen Drittstaaten waren diese Beamten, auf welcher Grundlage erfolgte der jeweilige Einsatz, und zu welchen Zeitpunkten zwischen 2005 und 2017 wurden nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte eingesetzt? Weder das Bundeskriminalamt noch die Bundespolizei oder der Zoll haben nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte eines Drittstaates eingesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/920 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Gab oder gibt es gegen nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte, die durch das BKA, die Bundespolizei und den Zoll im Zeitraum von 2000 bis 2017 eingesetzt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit ihren Einsätzen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchen Strafvorwurfs entsprechende Ermittlungsverfahren gegen nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte auflisten nach Bundesländern und Jahren)? Bei dem Bundeskriminalamt und dem Zoll gab es in dem gesamten abgefragten Zeitraum keine Ermittlungsverfahren gegen nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte im Zusammenhang mit ihren Einsätzen. Bei der Bundespolizei gab es seit dem Jahr 2011 keine Ermittlungsverfahren gegen nicht offen ermittelnde Polizeibeamte im Zusammenhang mit ihren Einsätzen . Für den Zeitraum bis zum Jahr 2011 gab es keine systematischen statistischen Erfassungen zu dieser Thematik. 9. Gab oder gibt es gegen nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte des BKA, der Bundespolizei und des Zolls Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte stehen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchem Strafvorwurf entsprechende Ermittlungsverfahren gegen nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte auflisten nach Bundesländern und Jahren)? Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren gegen nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zolls im Sinne der Fragestellung bekannt. 10. In wie vielen Fällen haben nicht offen ermittelnde Polizei- bzw. Zollbeamte des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im Rahmen ihrer Einsätze unter ihrer nicht dauerhaft angelegten Legende Kontakt mit Berufsgeheimnisträgerinnen aufgenommen (bitte auflisten nach führender Behörde, Anzahl der betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen und Jahr)? Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei haben im Rahmen ihrer Einsätze keine Kontakte mit Berufsgeheimnisträgern aufgenommen. Im Bereich des Zolls hatte in einem Fall ein nicht offen ermittelnder Zollbeamter des Zollfahndungsamtes Stuttgart im Jahr 2013 Kontakt mit einem Berufsgeheimnisträger . 11. Sind die betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen vom Einsatz eines nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten des BKA, der Bundespolizei und des Zolls benachrichtigt worden (bitte auflisten nach führender Behörde, Anzahl der Benachrichtigungen und Jahr)? In dem aus dem Bereich des Zolls genannten Fall ist eine Benachrichtigung erfolgt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/920 12. Aus welchen Gründen und durch wen wurde entschieden, dass eine Benachrichtigung der betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen unterbleibt (bitte auflisten nach führender Behörde, Anzahl der unterbliebenen Benachrichtigungen und Jahr)? Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 wird verwiesen. 13. Gab oder gibt es gegen Beamte des BKA, der Bundespolizei und des Zolls disziplinarische oder strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz nicht offen ermittelnder Polizei- bzw. Zollbeamter? Wenn ja, wann, mit welchem Vorwurf und Ergebnis der Ermittlungen? Gegen Beamte des Bundeskriminalamtes und des Zolls gab es in dem gesamten abgefragten Zeitraum keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz nicht offen ermittelnder Polizei- bzw. Zollbeamter . Gegen Beamte der Bundespolizei gab oder gibt es seit dem Jahr 2011 keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter. Für den Zeitraum bis zum Jahr 2011 gab es keine systematischen statistischen Erfassungen zu dieser Thematik. 14. Wie viele nicht offen eingesetzte Beamte des BKA und des Zolls waren an Ermittlungen zur so genannten Ceska-Mordserie beteiligt (bitte unter Angabe der Tatorte, von Monat/Jahr des Einsatzes)? Im Rahmen der Ermittlungen zur so genannten Ceska-Mordserie wurden keine nicht offen ermittelnden Polizei- bzw. Zollbeamten des Bundeskriminalamtes oder des Zolls eingesetzt. 15. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Innenministerkonferenz und seiner Arbeitsebenen die Problematik des Einsatzes nicht offen ermittelnder Polizei- bzw. Zollbeamter durch die Polizeien und den Zoll erörtert, wenn ja, wann, unter welcher Fragestellung, und mit welchem Ergebnis? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte keine Erörterung im Sinne der Fragestellung . 16. Wie viele und welche behördeninternen Kontrollinstanzen existieren beim BKA, bei der Bundespolizei und beim Zoll für den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizei- bzw. Zollbeamter? Der Einsatz nicht offen ermittelnder Polizei- bzw. Zollbeamter unterliegt einem mehrstufigen, hierarchischen Kontrollsystem. Bei dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Zoll sind jeweils bis zu vier Ebenen eingebunden. Bei dem Bundeskriminalamt sind dies: Sachgebietsleitung, Referatsleitung, Gruppenleitung, Abteilungsleitung; bei der Bundespolizei: NoeP-Führung, Führungsstellenleitung, Referatsleitung, Abteilungsleitung; bei dem Zoll: Teamleitung, Arbeitsgebietsleitung, Sachgebietsleitung, Behördenleitung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333