Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9202 19. Wahlperiode 09.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8256 – Geldwäschevorwürfe und Marktmanipulation V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die W. AG hat 2018 die Commerzbank AG aus dem Deutschen Aktienindex verdrängt. Der Aktienkurs der W. AG fiel zuletzt jedoch nach Medienberichten über mögliche Unregelmäßigkeiten im Bereich Rechnungslegung bis hin zu Transaktionen mit Bezug zu Geldwäsche durch die W. AG und verbundene Unternehmen um fast 30 Prozent (www.ft.com/content/03a5e318-2479-11e9- 8ce6-5db4543da632). Während deutsche Behörden Untersuchungen wegen Marktmanipulation eröffneten, leitete die Polizei in Singapur Ermittlungen aufgrund der Vorwürfe gegen W. ein. W. selbst streitet die Vorwürfe ab und hat die Veröffentlichung eines externen Untersuchungsberichts angekündigt (www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/aktien/kurseinbruch-W.-chef-braunwehrt -sich-gegen-vorwuerfe-es-gibt-kein-risiko/23944646.html). Ähnliche Hinweise auf Fehlverhalten im Unternehmen, darauf folgende Kurseinbrüche sowie Ermittlungen wegen Marktmanipulation hatte es bereits im Jahr 2016 gegeben. Die Staatsanwaltschaft München bewertete die Vorwürfe gegen W. damals als Marktmanipulation (https://de.reuters.com/article/ deutschland-W.-zatarra-idDEKBN1O91TG). Weitere Fragen zu W. wurden durch Journalisten im Zusammenhang mit Aufkäufen indischer Unternehmen durch W. aufgeworfen (https://ftalphaville.ft.com/2018/01/25/2197959/revisiting- W.s-big-indian-deal/). Im Dezember 2016 kam es bei W. zu einer Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft München (vgl. DIE ZEIT, Nummer 7, 7. Februar 2019, S. 21). Dies geschah im Rahmen der Amtshilfe auf Bitte der US-amerikanischen Behörden, die in einem Fall von Geldwäsche ermittelten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9202 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wann, und durch welchen Vorgang wurde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum ersten Mal über die im Januar 2018 in der „FINANCIAL TIMES“ veröffentlichten Vorwürfe gegen W. (hier und im Folgenden als W. inklusive Tochterfirmen wie W. Bank und andere) informiert ? a) Welche Informationen wurden der BaFin hierzu von W. direkt übermittelt , und wann wurden diese Informationen übermittelt? b) Welche Schritte hat die BaFin in Folge der Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen wann eingeleitet? c) Ist die BaFin den in den Artikeln genannten Vorwürfen nachgegangen? Die Fragen 1 bis 1c werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass die Frage sich auf die Berichte in der Financial Times im Januar und Februar 2019 bezieht. Die Hinweisgeberstelle der BaFin erhielt anonym Ende Januar 2019 Unterlagen. Die BaFin hat die anonym übermittelten Unterlagen sowie die Presseberichte unverzüglich ausgewertet. W. selbst hat zu den in der Financial Times veröffentlichten Vorwürfen keine Unterlagen übermittelt. Die Untersuchungen dauern noch an. Im Rahmen der Marktbeobachtung wurden die Netto-Leerverkaufspositionen, die nach den Vorgaben der Artikel 5 ff. EU-LeerverkaufsVO zu melden und ggf. zu veröffentlichen sind, überwacht. Am 18. Februar 2019 erließ die BaFin eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto- Leerverkaufspositionen in Aktien der W. AG. Diese wurde zusammen mit FAQs auf der BaFin-Website veröffentlicht. d) An welche ausländischen Behörden hat die BaFin in diesem Zusammenhang Informationen weitergeleitet, und von welchen ausländischen Behörden hat sie Informationen erfragt? e) Gab es Anfragen ausländischer Behörden wegen der in dem Bericht dargelegten Vorwürfe? Wenn ja, von welchen Behörden, und zu welchem Sachverhalt? Die Fragen 1d und 1e wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die BaFin befasst sich im Rahmen der Wertpapieraufsicht mit der W. AG und im Rahmen der Banken- sowie der Geldwäscheaufsicht mit der W. Bank AG. Die von der BaFin beaufsichtigte W. Bank AG ist eine unmittelbare 100-prozentige Tochtergesellschaft der im Dax notierten W. AG und hat keine Tochterunternehmen im In- und Ausland. Im Rahmen der Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Hinblick auf Aktien der W. AG hat die BaFin bislang Amtshilfeersuchen an verschiedene ausländische Wertpapieraufsichtsbehörden gerichtet. Entsprechend den Vorgaben der EU-LeerverkaufsVO zum Erlass einer Maßnahme nach Artikel 20 EU-LeerverkaufsVO wurde die ESMA über die geplante Maßnahme des temporären Verbots des Aufbaus und der Erhöhung von Netto-Leerverkaufspositionen informiert. Es gab Anfragen ausländischer Wertpapieraufsichtsbehörden zu den im Bericht dargelegten Vorwürfen. Weitere Angaben zur Kommunikation mit ausländischen Aufsichtsbehörden sind aufgrund der laufenden Untersuchungen gegenwärtig nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9202 f) Welche Schlüsse zieht die BaFin aus geldwäscherechtlicher Sicht aus den in der „FINANCIAL TIMES“ veröffentlichten Informationen? Zu Einzelinstituten und laufenden Prüfungen erteilt die BaFin keine Auskünfte. Die im Artikel der Financial Times geschilderten Ereignisse betreffen eine Tochtergesellschaft der W. AG in Singapur und nicht der W. Bank AG, die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegt. 2. Wann, und durch welchen Vorgang wurde die BaFin zum ersten Mal über die in der Einleitung zitierten möglichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Aufkäufen indischer Unternehmen durch W. informiert? a) Welche Informationen wurden der BaFin hierzu von W. direkt übermittelt , und wann wurden diese Informationen übermittelt? b) Welche Schritte hat die BaFin in Folge der Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen wann eingeleitet? Die Fragen 2 und 2b werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die BaFin hat erstmals durch den sog. Zatarra-Bericht vom 24. Februar 2016 von den Vorwürfen erfahren. Die W. AG oder ihre Tochterfirmen haben der BaFin hierzu keine Informationen übermittelt. Die BaFin hat eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet und nachfolgend die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. c) An welche ausländischen Behörden hat die BaFin in diesem Zusammenhang Informationen weitergeleitet, und von welchen ausländischen Behörden hat sie Informationen erfragt? Im Rahmen der wegen der Veröffentlichung des Zatarra Berichts durchgeführten Untersuchungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation arbeitete die BaFin mit weiteren ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörden zusammen. d) Gab es Anfragen ausländischer Behörden wegen der in dem Bericht dargelegten Vorwürfe? Wenn ja, von welchen Behörden, und zu welchem Sachverhalt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3e verwiesen. e) Welche Schlüsse zieht die BaFin aus geldwäscherechtlicher Sicht aus den Informationen? Zu Ankäufen indischer Firmen der W. AG liegen in der BaFin im Hinblick auf die W. Bank AG keine geldwäscherechtlich relevanten Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9202 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wann, und durch welchen Vorgang wurde die BaFin zum ersten Mal über die im Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Bericht von „Zatarra Research and Investigations“ öffentlich gewordenen Vorwürfe gegen W. informiert ? a) Welche Informationen wurden der BaFin hierzu von W. direkt übermittelt , und wann wurden diese Informationen übermittelt? b) Welche Schritte hat die BaFin in Folge der Kenntnisnahme der entsprechenden Informationen wann eingeleitet? c) Ist die BaFin den in dem Bericht genannten Vorwürfen nachgegangen? Die Fragen 3 bis 3c werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 2b verwiesen. d) An welche ausländischen Behörden hat die BaFin in diesem Zusammenhang Informationen weitergeleitet, und von welchen ausländischen Behörden hat sie Informationen erfragt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen. e) Gab es Anfragen ausländischer Behörden wegen der in dem Bericht dargelegten Vorwürfe? Wenn ja, von welchen Behörden, und zu welchem Sachverhalt? Es gab eine Anfrage einer ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörde. Weitere Angaben zur Kommunikation mit ausländischen Aufsichtsbehörden sind aufgrund der laufenden Verfahren gegenwärtig nicht möglich. f) Welche Schlüsse zieht die BaFin aus geldwäscherechtlicher Sicht aus den Informationen? Anlässlich des Zatarra-Berichts erfolgte Prüfungen ergaben keine geldwäscherechtlichen Mängel bei der W. Bank AG. 4. In welchen Fällen, und in welchem Umfang verfügt die BaFin über belastbare Hinweise auf Leerverkäufer, welche von Kursverlusten der W.-Aktie in einem der oben genannten Fälle bzw. in anderen der BaFin bekannten Fällen profitiert haben? Gemäß der EU-Leerverkaufsverordnung sind bei bestimmten Schwellenwerten Netto-Leerverkaufspositionen zu melden bzw. offenzulegen, mit der Folge, dass sie der BaFin zur Kenntnis gelangen. Die Offenlegung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. 5. Wann, und mit welchem Ergebnis fanden bisher geldwäscherechtliche Sonderprüfungen von W. durch die BaFin statt? Im Jahr 2010 fand eine externe geldwäscherechtliche Sonderprüfung bei der W. ank AG statt. Eine Nachschauprüfung im Jahr 2011 ergab, dass festgestellte Mängel abgestellt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9202 6. Hat die BaFin Kenntnis über die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Hausdurchsuchung bei W.? Aus den der BaFin vorliegenden Informationen geht hervor, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume der W. AG durch die Staatsanwaltschaft München bereits im Dezember 2015 und nicht erst im Dezember 2016 stattgefunden hat. a) Falls ja, hat die Staatsanwaltschaft München oder W. die BaFin darüber informiert? Die Information der BaFin erfolgte durch die Staatsanwaltschaft. b) Falls ja, auf Bitte von welcher US-Behörde erfolgte die Hausdurchsuchung ? c) In welchem konkreten Fall wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Geldwäsche ermittelt? Die Fragen 6b und 6c werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob hierzu US-amerikanische Ermittlungen andauern. Die Bundesregierung erteilt zu laufenden Verfahren keine Auskünfte . d) Was hat die BaFin im Zuge der Hausdurchsuchung in dem Fall unternommen ? Die Hausdurchsuchung betraf Vorgänge, die die BaFin schon in der Vergangenheit geprüft hatte. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die BaFin prüfte anlässlich der Hausdurchsuchung, ob möglicherweise Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße vorliegen. e) Hat W. in diesem Fall nach Kenntnis der Bundesregierung seine Aufsichtspflicht verletzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. f) War W. nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Fall Beschuldigter ? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob hierzu US-amerikanische Ermittlungen andauern. Die Bundesregierung erteilt zu laufenden Verfahren keine Auskünfte . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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