Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/930 19. Wahlperiode 26.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Fabio De Masi, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/703 – Steuermindereinnahmen und Einnahmeausfälle in den Sozialversicherungen durch unbezahlte Überstunden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unbezahlte Überstunden bedeuten nicht nur Mindereinnahmen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Mindereinnahmen für den Staat und die Sozialversicherungen. Im Dezember 2017 hat die Bundesregierung die Frage der Fraktion DIE LINKE. betreffend der Auswirkungen unbezahlter Überstunden auf die Steuereinnahmen negativ beschieden. Der Bundesregierung lägen „keine Kenntnisse der bemessungsrelevanten Lohnsumme vor“; sie könne daher „auch keine Aussagen zum Umfang hypothetischer Mehreinnahmen ableiten“ (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 bis 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Überstunden in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/289 vom 13. Dezember 2017). Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Lohnsumme, die durch unbezahlte Überstunden nicht gezahlt wird, jedoch zuletzt auf mehr als 20 Mrd. Euro geschätzt. Grundlage für die Berechnungen des DGB ist das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen bei Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2016 von 3 700 Euro, ausgewiesen durch das Statistische Bundesamt 2017, „das einem Bruttostundenlohn von rund 23 Euro entspricht“ (DGB-Faktencheck: Überstunden in Deutschland, 17. Juli 2017, www.dgb.de/themen/++co++160441c6-66de-11e7- 8afd-525400e5a74a). Auf der Grundlage der Angaben des DGB zur Lohnsumme einerseits und der von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Überstunden in Deutschland“ ausgewiesenen Zahlen zu unbezahlten Überstunden andererseits sollte es nach Auffassung der Fragesteller der Bundesregierung möglich sein, die Steuermindereinnahmen und die Mindereinnahmen für die Sozialversicherungen durch unbezahlte Überstunden hypothetisch zu schätzen bzw. zu berechnen, was natürlich nur einer Annäherung an die tatsächlichen Mindereinnahmen von Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden entspricht. Schon bei der Feststellung der Überstunden ist allerdings nach Angaben der Bundesregierung „von einer Untererfassung der Überstunden auszugehen“. Auch hier handelt es sich also nur um eine Annäherung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/930 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen von Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden unter Zugrundelegung der Berechnungsgrundlage des DGB, und welche hypothetischen Aussagen kann die Bundesregierung diesbezüglich auf Basis der vom DGB genannten Lohnsumme von etwa 20 Mrd. Euro treffen, insgesamt und differenziert nach Art der Steuern und Abgaben und nach Steuergläubigern? 2. Welche Annahmen legt die Bundesregierung bei ihrer Schätzung zugrunde? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung kann die Mindereinnahmen von Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden auch unter Zugrundelegung der vom DGB genannten Bruttolohnsumme von 20 Mrd. Euro nicht sinnvoll schätzen, da insbesondere nicht bekannt ist, wie sich diese Überstunden auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilen. 3. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen bei Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden, wenn die vom DGB genannte Lohnsumme sich gleichmäßig auf alle unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen verteilt (bitte nach Steuerarten, Abgaben und Steuergläubigern differenzieren)? 4. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen bei Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden, wenn die vom DGB genannte Lohnsumme mit den Durchschnittssteuer- bzw. Durchschnittsabgabensätzen multipliziert wird, die sich im Mittel über alle unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen ergeben (bitte nach Steuerarten, Abgaben und Steuergläubigern differenzieren)? 5. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen bei Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden, wenn die vom DGB genannte Lohnsumme mit den Grenzsteuer- bzw. Grenzabgabensätzen multipliziert wird, die sich im Mittel über alle unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen ergeben (bitte nach Steuerarten, Abgaben und Steuergläubigern differenzieren)? 6. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen bei Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden, wenn die vom DGB genannte Lohnsumme gleichmäßig auf alle Bruttolohndezile verteilt wird und für jedes Dezil dessen Anteil an der vom DGB genannten Lohnsumme mit den jeweiligen Durchschnittssteuer- bzw. Durchschnittsabgabensätzen multipliziert wird, die sich im Mittel über alle unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen des jeweiligen Dezils ergeben (bitte nach Steuerarten, Abgaben und Steuergläubigern differenzieren)? 7. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen bei Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden, wenn die vom DGB genannte Lohnsumme gleichmäßig auf alle Bruttolohndezile verteilt wird und für jedes Dezil dessen Anteil an der vom DGB genannten Lohnsumme mit den jeweiligen Grenzsteuer- bzw. Grenzabgabensätzen multipliziert wird, die sich im Mittel über alle unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen des jeweiligen Dezils ergeben (bitte nach Steuerarten, Abgaben und Steuergläubigern differenzieren)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/930 8. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen bei Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden, wenn die vom DGB genannte Lohnsumme anteilig nach der Höhe der Bruttolohnsumme des jeweiligen Bruttolohndezils auf alle Bruttolohndezile verteilt wird und für jedes Dezil dessen Anteil an der vom DGB genannten Lohnsumme mit den jeweiligen Durchschnittssteuer- bzw. Durchschnittsabgabensätzen multipliziert wird, die sich im Mittel über alle unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen des jeweiligen Dezils ergeben (bitte nach Steuerarten, Abgaben und Steuergläubigern differenzieren)? 9. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Mindereinnahmen bei Steuern und Abgaben durch unbezahlte Überstunden, wenn die vom DGB genannte Lohnsumme anteilig nach der Höhe der Bruttolohnsumme des jeweiligen Bruttolohndezils auf alle Bruttolohndezile verteilt wird und für jedes Dezil dessen Anteil an der vom DGB genannten Lohnsumme mit den jeweiligen Grenzsteuer- bzw. Grenzabgabensätzen multipliziert wird, die sich im Mittel über alle unbeschränkt Lohnsteuerpflichtigen des jeweiligen Dezils ergeben (bitte nach Steuerarten, Abgaben und Steuergläubigern differenzieren)? Die Fragen 3 bis 9 werden im Zusammenhang beantwortet. Neben den sich auf Arbeitnehmerseite rein rechnerisch ergebenden Aufkommenserhöhungen bei Steuern und Sozialabgaben durch die vorgegebene Ausweitung der Bruttolohnsumme um 20 Mrd. Euro sind zudem auf Arbeitgeberseite zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung – in ähnlicher Größenordnung wie bei den Arbeitnehmern – zu verzeichnen. Den oben genannten Mehraufkommen müssen jedoch auch entsprechende zusätzliche Betriebsausgaben bei den Arbeitgebern gegenübergestellt werden. Eine Quantifizierung der daraus resultierenden Gesamtwirkungen bei den Arbeitgebern kann sinnvoll nicht vorgenommen werden, da mögliche Veränderungen der Steuerbemessungsgrundlage bei den Arbeitgebern nicht abgeschätzt werden können . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333