Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9303 19. Wahlperiode 09.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang-Strengmann-Kuhn, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8678 – Kontrollen der Bundesagentur für Arbeit bei Leiharbeitsverhältnissen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft im Bereich der Leiharbeit ausschließlich die Einhaltung der gesetzlich geregelten Lohnuntergrenze. Die Kontrolle aller anderen Regelungen und somit die Durchsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) insgesamt ist Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Zahl der Leiharbeitskräfte wie auch der Verleihunternehmen ist auf hohem Niveau. Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der letzten Reformen vielfältige Regelungen bei der Durchsetzung des AÜG zu überprüfen. Die Leiharbeitskräfte sind auf effektive Prüfungen angewiesen, denn nur so können sie vor rechtswidrigen Praktiken geschützt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist Durchführungsbehörde des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes . Ihr kommt damit eine zentrale Rolle bei der Prüfung von Verleihern zu. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung hat einen Prüfauftrag für die Einhaltung der Lohnuntergrenze. Die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung erstreckt sich darüber hinaus auf die Verfolgung und Ahndung eines Teils der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes . Über die Erlaubnispflicht hinaus unterliegen Leiharbeitsunternehmen, wie alle anderen Unternehmen auch, regelmäßig Prüfungen durch andere Behörden, beispielsweise Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht die Zusammenarbeit der BA und der Behörden der Zollverwaltung mit einer Vielzahl von anderen Behörden vor. Zum Schutz vor rechtswidrigen Praktiken besteht außerdem für Leiharbeitskräfte die Möglichkeit, sich bei den Dienststellen der BA zu beschweren, was die BA in die Lage versetzt, die Überprüfung durch die Teams Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9303 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Arbeitnehmerüberlassung zu veranlassen. Im Übrigen haben Leiharbeitskräfte wie alle anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich an Vertreter oder Vertreterinnen der rechtsberatenden Berufe oder die Rechtsschutzstellen ihrer Gewerkschaft zu wenden. Zur Durchsetzung der individuellen Rechte gegenüber dem Arbeitgeber besteht überdies die Möglichkeit, sich an die zuständigen Arbeitsgerichte zu wenden. 1. Wie viele Verleihbetriebe mit Sitz in Deutschland gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018, a) wie viele Leiharbeitskräfte waren dort beschäftigt, und b) wie viele dieser Verleihbetriebe hatten eine unbefristete bzw. eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (bitte nach Betrieben mit „Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung“ und „Mischbetrieben“ und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren )? Zum 30. Juni 2018 waren insgesamt 1 023 290 Leiharbeitskräfte in Deutschland beschäftigt (30. Juni 2015: 961 162; 30. Juni 2013: 867 442), davon 805 613 in Betrieben mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung (30. Juni 2015: 770 908; 30. Juni 2013: 688 444). In Betrieben mit anderem Betriebszweck waren zum 30. Juni 2018 217 677 Leiharbeitskräfte eingestellt (30. Juni 2015: 770 908; 30. Juni2013: 688 444). Für das Jahr 2012 liegen keine nach Betriebszweck des Arbeitgebers differenzierten Daten zur Anzahl der Leiharbeitskräfte vor. Alternativ wird auf die Daten aus dem Jahr 2013 zurückgegriffen. Insgesamt gab es im Juni 2018 in Deutschland 52 300 Verleihbetriebe. Der Begriff „Verleihbetriebe“ bezeichnet Betriebe, die mindestens eine Leiharbeitskraft beschäftigen. Die Zahl dieser Verleihbetriebe ist nicht identisch mit der Zahl der Arbeitgeber, die eine Verleiherlaubnis besitzen. Grund dafür ist, dass ein Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzen kann. Die der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Daten ermöglichen keine statistische Auswertung in Bezug auf Verleihbetriebe . Die folgenden Angaben beziehen sich jeweils auf Arbeitgeber mit Verleiherlaubnis (im Weiteren als „Verleiher“ oder „Erlaubnisinhaber“ bezeichnet ). Im Jahr 2018 verfügten insgesamt 10 232 Verleiher über eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (2015: 9 927; 2012: 9 687) und 10 584 Verleiher über eine befristete Erlaubnis (2015: 11 899; 2012: 10 362). Insoweit ist eine Unterscheidung nach inländischen und ausländischen Erlaubnisinhabern anhand der zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich. 2. Wie viele Verleihbetriebe mit Sitz im Ausland waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 in Deutschland tätig, a) wie viele Leiharbeitskräfte waren dort beschäftigt und wurden nach Deutschland entliehen, und b) wie viele dieser Verleihbetriebe hatten eine unbefristete bzw. eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (bitte nach Ländern, nach Betrieben mit „Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung “ und „Mischbetrieben“ und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten dazu vor, ob und wie viele Leiharbeitskräfte von ausländischen Erlaubnisinhabern nach Deutschland überlassen wurden oder ob eine erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung über- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9303 haupt genutzt wurde. Im Jahr 2018 hatten 888 ausländische Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, differenzieren die zur Verfügung stehenden Daten nicht zwischen inländischen und ausländischen Inhabern befristeter bzw. unbefristeter Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung . 3. Gab es im Jahr 2018 bei der BA nach Kenntnis der Bundesregierung unverändert die 2012 im Rahmen der Neuorganisation entstandenen Prüfteams, die ausschließlich für die Prüfung der Verleihbetriebe zuständig sind? Wenn ja, a) in welchen Regionaldirektionen gab es Prüfteams, und regional für welchen Bereich waren die Prüfteams im Jahr 2018 jeweils zuständig, b) wie viele Planstellen standen den jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zur Verfügung, und wie viele waren jeweils tatsächlich besetzt, und c) für wie viele Verleihbetriebe bzw. Leiharbeitskräfte waren die jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zuständig (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 auflisten; wenn nein, bitte neue Organisationsstruktur beschreiben und die Fragen 3a bis 3c entsprechend beantworten, mit Vergleichsangaben 2012 und 2015)? Die von der BA im Jahr 2012 vollzogene organisatorische Trennung zwischen sachbearbeitenden Tätigkeiten und Prüftätigkeiten besteht weiterhin. Die Teams Arbeitnehmerüberlassung sind überregional arbeitende spezialisierte Teams und seit dem Jahr 2012 organisatorisch in ausgewählten Agenturen für Arbeit verortet . Im Jahr 2016 wurde die bundesweite Anzahl der Prüfteams von drei auf fünf erhöht. Für jedes Prüfteam sind regionale Zuständigkeitsbereiche definiert. Da sich die Zuständigkeit der Prüfteams auf Verleiher bezieht, ist der Betriebssitz des Verleihers ausschlaggebend für die Zuordnung. Die folgenden Übersichten weist die Personalausstattung anhand der Planstellen für Prüfkräfte aus. Wird eine Stelle für Plankräfte befristet oder auf Dauer frei, wird sie (wenn möglich) nahtlos , zumindest aber zeitnah, wiederbesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9303 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die folgende Tabelle stellt Standort, Zuständigkeit, Personalausstattung und Anzahl der Erlaubnisinhaber im Zuständigkeitsbereich der Prüfteams im Jahr 2018 dar: Standort Prüfteam - Prüfteilteam Zuständigkeit Inland/ Verleiher mit Sitz in: Zuständigkeit Ausland/ Verleiher mit Sitz in: Personalausstattung (Stellen für Plankräfte) Anzahl Verleiher im Zuständigkeitsbereich (Stand 31.12.2018) Stuttgart Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz Saarland Belgien Frankreich Luxemburg Portugal Spanien 16,0 3.852 Hannover - Frankfurt/M Bremen Hessen Niedersachsen 17,0 4.082 Berlin-Mitte - Hamburg - Leipzig Berlin Brandenburg Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Dänemark Estland Finnland Island Kroatien Lettland Litauen Norwegen Schweden Slowakei Tschechien Ungarn 18,0 4.628 Nürnberg - München Bayern Griechenland Italien Liechtenstein Österreich Slowenien Zypern 15,0 3.515 Düsseldorf Nordrhein-Westfalen Bulgarien Irland Malta Niederlande Polen Rumänien Vereinigtes Königreich 19,0 4.739 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9303 Standort, Zuständigkeit, Personalausstattung und Anzahl der Verleiher im Zuständigkeitsbereich der Prüfteams in den Jahren 2012 und 2015: Standort Prüfteam- Prüfteilteam Zuständigkeit Inland/Verleiher mit Sitz in: Zuständigkeit Ausland/Verleiher mit Sitz in: Personalausstattung (Stellen für Plankräfte) Anzahl Verleiher im Zuständigkeitsbereich (Stand: 31.12. des Jahres) Stuttgart - München - Nürnberg Baden-Württemberg Bayern Rheinland-Pfalz Saarland Belgien Frankreich Luxemburg Spanien Portugal Italien Griechenland Österreich Liechtenstein Slowenien Zypern 2012: 19,5 2015: 23,5 2012: 7.257 2015: 7.876 Düsseldorf - Frankfurt/M Hessen Nordrhein-Westfalen Polen Vereinigtes Königreich Irland Niederlande Malta Rumänien Bulgarien 2012: 17,5 2015: 21,5 2012: 6.217 2015: 6.770 Hannover - Hamburg - Berlin-Mitte - Leipzig Berlin Bremen Brandenburg Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Dänemark Norwegen Schweden Finnland Island Estland Kroatien Lettland Litauen Ungarn Slowakei Tschechien 2012: 18,0 2015: 22,0 2012: 6.575 2015: 7.180 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9303 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Gab es im Jahr 2018 bei der BA nach Kenntnis der Bundesregierung auch Prüfteams, die ausschließlich für die Prüfung der Verleihbetriebe mit Sitz im Ausland ständig sind? Wenn ja, a) in welchen Regionaldirektionen gab es Prüfteams, und für welche Länder waren die Prüfteams im Jahr 2018 jeweils zuständig, b) wie viele Planstellen standen den jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zur Verfügung, und waren alle Planstellen besetzt, und wenn nein, wie viele waren jeweils nicht besetzt, und c) für wie viele Verleihbetriebe und Leiharbeitskräfte waren die jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zuständig (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 auflisten; wenn nein, bitte Organisationsstruktur der Prüfungen der Verleihbetriebe mit Sitz im Ausland beschreiben und die Fragen 4a bis 4c entsprechend beantworten, mit Vergleichsangaben 2012 und 2015)? Der Anteil der Verleiher mit Sitz im Ausland (Stand: 31. Dezember 2018: 888) an allen Verleihern (Stand: 31. Dezember 2018: 20 816) beträgt circa vier Prozent . Prüfteams, welchen ausschließlich die Prüfung von Verleihern mit Sitz im Ausland obliegt, sind nicht vorgesehen. Der Bundesregierung liegen, wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, keine statistischen Angaben dazu vor, wie viele Leiharbeitskräfte aus dem Ausland nach Deutschland überlassen wurden. Anzahl der Verleiher mit Sitz im Ausland im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Prüfteams kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Standort 2012 2015 2018 Stuttgart 186 200 67 Hannover 86 180 0* Berlin-Mitte Team besteht seit 2016 Team besteht seit 2016 242 Nürnberg Team besteht seit 2016 Team besteht seit 2016 131 Düsseldorf 242 411 448 * keine Zuständigkeit für Verleiher mit Sitz im Ausland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9303 5. Gilt die Geschäftsanweisung der BA nach Kenntnis der Bundesregierung unverändert , dass Vor-Ort-Prüfungen nur „bei Einverständnis des Verleihunternehmens “ erfolgen und dass „in begründeten Fällen“ auch „unangekündigte Prüfungen in den Geschäftsräumen des Verleihunternehmens möglich“ sind (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke auf Bundestagsdrucksache 17/10404)? Wenn ja, a) in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2018 absolut und relativ zur Gesamtzahl der angekündigten Prüfungen kein Einverständnis seitens der Verleihbetriebe zu Vor-Ort-Prüfungen erteilt (bitte mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 und differenziert nach Verleihbetrieben im In- und Ausland auflisten), b) wie verfährt die BA, wenn Verleihbetriebe kein Einverständnis für Vor- Ort-Prüfungen erteilen und c) wie sind „begründete Fälle“ definiert, die zu unangekündigten Prüfungen führen? Wenn nein, wie lautet die aktuelle Geschäftsanweisung der BA zu Vor-Ort- Prüfungen von Verleihbetrieben? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen der Verleiher sein Einverständnis zu einer örtlichen Betriebsprüfung verweigert. Erfahrungsgemäß ist die Verweigerung des Einverständnisses eine seltene Ausnahme. Nach den fachlichen Weisungen der BA soll die Prüfung regelmäßig bei Einverständnis des Verleihers in seinen Geschäftsräumen erfolgen. Ist der Verleiher nicht mit einer örtlichen Betriebsprüfung einverstanden, kann er aufgefordert werden, die zu prüfenden Geschäftsunterlagen der Erlaubnisbehörde zu übersenden. Verleiher mit einer befristeten Erlaubnis erhalten keine Verlängerung ihrer Erlaubnis, wenn sie sich weigern, ihre Geschäftsräume besichtigen zu lassen. Für die Entscheidung über die jährlich neu zu erteilende Erlaubnis ist von Bedeutung, dass ordnungsgemäße Geschäftsräume und eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vorhanden sind. In begründeten Fällen besteht daneben ein Betretungs- und Prüfrecht für die BA auch gegen den Willen des Verleihers, so dass in diesen Fällen auch unangekündigte Prüfungen in den Geschäftsräumen des Verleihers zulässig sind. Dieses Betretungs - und Prüfrecht ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Erlaubnisbehörde (zum Beispiel aufgrund einer Beschwerde) konkrete Hinweise vorliegen, die den Anfangsverdacht begründen, dass der Verleiher die ihm nach § 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes obliegenden Pflichten (beispielsweise seine arbeitsrechtlichen Pflichten, oder die Vorschriften zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer) missachtet haben könnte. Diese Abstufung entspricht den gesetzlichen Regelungen in § 7 Absatz 2 und 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und trägt sowohl dem Interesse der Allgemeinheit, der Leiharbeitskräfte sowie der Entleiher Rechnung, die Kontrollen und Überwachungsaufgaben der Erlaubnisbehörde zu gewährleisten, als auch dem damit gegebenenfalls verbundenen Eingriff in Artikel 13 des Grundgesetzes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9303 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Mit welchem zeitlichen Vorlauf werden die Vor-Ort-Prüfungen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Verleihbetrieben angekündigt und vereinbart , a) werden die Vor-Ort-Prüfungen bei Verleihbetrieben von der BA stichprobenartig durchgeführt, und wenn ja, in welchem prozentualen Verhältnis standen im Jahr 2018 die stichprobenartigen Prüfungen zur Zahl der im Verleihbetrieb beschäftigten Leiharbeitskräfte, b) erhalten die Verleihbetriebe vorab eine Liste der Beschäftigten, die von der BA geprüft werden, und wenn ja, wie viele Tage vor der Vor-Ort- Prüfung, c) werden die Verleihbetriebe von der BA ausschließlich ein Jahr rückwirkend geprüft, und wenn ja, warum, und d) wie lange dauern die Vor-Ort-Prüfungen in der Regel beim Verleihbetrieb (bitte jeweils differenziert nach Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)? Eine geplante Vor-Ort-Prüfung wird dem Verleiher circa zwei bis vier Wochen vor dem Termin schriftlich angekündigt. Betriebsprüfungen werden stichprobenartig durchgeführt. Die Anzahl der bundesweit innerhalb eines Jahres geprüften Leiharbeitsverhältnisse wird nicht erhoben. Infolgedessen kann keine Aussage zum prozentualen Verhältnis geprüfter Fälle zur Zahl der beschäftigten Leiharbeitskräfte getroffen werden. Der Verleiher wird mit der schriftlichen Prüfungsankündigung aufgefordert, in Listenform umfangreiche Angaben zu aktuell beschäftigten sowie zu im laufenden Jahr und im Vorjahr ausgeschiedenen Leiharbeitskräften zu machen. Auf der Grundlage dieser Angaben wird die Stichprobe ausgewählt. Der Verleiher wird nicht grundsätzlich vorab über den Umfang und die Zusammensetzung der Stichprobe in Kenntnis gesetzt. Um zu gewährleisten, dass die Prüfkraft ihre Arbeit bei Eintreffen direkt aufnehmen kann und nicht beispielsweise erst Unterlagen zusammengestellt oder ggf. aus anderen Standorten des Verleihers zugesandt werden müssen, kann dem Erlaubnisinhaber bereits vorab die Stichprobe oder ein Teil derselben mitgeteilt werden. Sofern eine solche Mitteilung im Voraus erfolgt, erhält der Verleiher sie wenige Tage vor der Prüfung . Der Prüfkraft der BA ist dabei eine Erweiterung der Stichprobe vor Ort ausdrücklich vorbehalten. Gemäß § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Verleiher gesetzlich verpflichtet, seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist setzt den grundlegenden zeitlichen Rahmen für rückwirkende Prüfungen . Andere, gegebenenfalls längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind von dieser Vorschrift nicht berührt. Die Dauer einer Vor-Ort-Prüfung ist einzelfallabhängig und reicht von wenigen Stunden bis zu mehreren Tagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9303 7. Wie viele Prüfungen von Verleihbetrieben mit Sitz in Deutschland wurden im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von der BA durchgeführt, und wie viele davon waren a) angekündigte Vor-Ort-Prüfungen, b) unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen bzw. c) Prüfungen, bei denen die Unterlagen von den Verleihbetrieben an die BA geschickt wurden (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)? Der Bundesregierung liegen keine nach Sitz des Verleihers im In- oder Ausland differenzierten Angaben zur Anzahl der Betriebsprüfungen vor. Dasselbe gilt für die Differenzierung zwischen angekündigten und unangekündigten Vor-Ort-Prüfungen . Im Jahr 2018 hat die BA insgesamt 5 579 Betriebsprüfungen (2015: 4 804; 2012: 2 919) durchgeführt. Hiervon waren 4 867 Vor-Ort-Prüfungen (2015: 4 360; 2012: 2 442) und 712 In-House-Prüfungen (2015: 444; 2012: 477) bei der BA, bei denen die Prüfung nach Übersendung der Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten der BA erfolgt (vgl. Antwort auf Frage 5). 8. Wie viele Prüfungen von Verleihbetrieben mit Sitz im Ausland wurden im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von der BA durchgeführt, und wie viele davon waren a) angekündigte Vor-Ort-Prüfungen, b) unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen bzw. c) Prüfungen, bei denen die Unterlagen von den Verleihbetrieben an die BA geschickt wurden (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)? Eine Betriebsprüfung in Geschäftsräumen des Verleihers ist nur möglich, wenn ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Niederlassung in Deutschland unterhält. Im Regelfall fordert die BA die Geschäftsunterlagen von Verleihern mit Sitz im Ausland an und prüft diese in den Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit. Der Bundesregierung liegen keine nach Sitz des Verleihers im In- oder Ausland differenzierten Angaben zur Anzahl der Betriebsprüfungen vor. 9. Wie viele Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 durch die BA-Prüfungen bei Verleihbetrieben mit Sitz in Deutschland aufgedeckt, a) zu wie vielen Ahndungen haben diese Verstöße, bei wie vielen Verleihbetrieben , geführt, b) wie viele Ahndungen waren Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld bzw. mit Verwarnungsgeld, c) wie viele Ahndungen waren Geldbußen, und d) wie hoch war die Summe der Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder (bitte mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)? Die bei der Prüfung eines Verleihers gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die festgestellten Verstöße, werden in einem Prüfbericht festgehalten. Daneben erfolgt keine statistische Erfassung nach Anzahl und Art festgestellter Verstöße. Es Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9303 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode existieren lediglich Fachdaten zu ordnungswidrigkeits- sowie erlaubnisrechtlichen Sanktionen, die aus festgestellten Verstößen resultieren können. Die der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Daten beziehen sich auf Ordnungswidrigkeitstatbestände nach § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, für deren Verfolgung und Ahndung die BA zuständig ist. Vergleichswerte aus dem Jahr 2012 werden nicht mehr vorgehalten, daher werden Vergleichszahlen aus dem Jahr 2013 angegeben. Die Anzahl der Verleiher, bei denen Verstöße geahndet wurden, wird statistisch nicht erfasst. Der folgenden Tabelle können die Angaben zu geahndeten Verstößen, Verwarn- und Bußgeldern entnommen werden: 2018 2015 2013 Ahndungen bei Verstößen 1.730 2.148 1.056 Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld 531 1.121 673 Verwarnungen mit Verwarnungsgeld 103 286 53 Ahndungen mit Geldbuße in € 1.096 741 330 Summe der Bußgelder in € 2.612.607 790.005 210.914 Summe Verwarnungsgelder in € 5.065 13.895 1.855 10. Wie viele Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 durch die BA-Prüfungen von Verleihbetrieben mit Sitz im Ausland aufgedeckt, a) zu wie vielen Ahndungen haben diese Verstöße, bei wie vielen Verleihbetrieben , geführt, b) wie viele Ahndungen waren Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld bzw. mit Verwarnungsgeld, c) wie viele Ahndungen waren Geldbußen, und d) wie hoch war die Summe der Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder (bitte mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)? Bei der Erfassung der Daten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird statistisch nicht differenziert, ob der Verleiher seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat. 11. In wie vielen Fällen haben Prüfungen der BA im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung zum Widerruf der Erlaubnis, zur Befristung bzw. Nichterteilung einer unbefristeten Erlaubnis oder zu Auflagen geführt (bitte nach Verleihbetrieben mit Sitz in Deutschland bzw. Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)? Im Jahr 2018 wurden 109 bestehende Erlaubnisse widerrufen (2012: 52; 2015: 124). Eine überwachungsrechtlich vergleichbare Funktion wie der Widerruf erfüllt die Versagung der Erlaubnis. 387 Anträge auf eine Erlaubnis (Erst- und Verlängerungsanträge) wurden 2018 versagt (2012: 150; 2015: 262). 556 Auflagen an Verleiher mit Auflagenbescheid wurden 2018 erteilt (2012: 194; 2015 476). Im Jahr 2018 wurden 395 Anträge auf eine unbefristete Erlaubnis abgelehnt und stattdessen lediglich eine befristete Erlaubnis erteilt (2012: 264; 2015: 559). Davon erfasst sind auch Fälle, in denen der Verleiher seinen Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis schon im Vorfeld der Entscheidung in einen Antrag auf eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9303 befristete Erlaubnis umgewandelt hat. Der Bundesregierung liegen insoweit keine nach Sitz des Erlaubnisinhabers bzw. Antragstellers im In- oder Ausland differenzierten Daten vor. 12. Wie wird bei Vor-Ort-Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft , ob die Eingruppierung der Leiharbeitskräfte der tatsächlichen Tätigkeit im Entleihbetrieb entspricht, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)? Die BA prüft, ob die nach den Grundsätzen des angewandten Tarifvertrages vorgenommene Eingruppierung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der Leiharbeitskraft entspricht. Weiterhin wird kontrolliert, ob die Leiharbeitskraft (vorübergehend oder dauerhaft) abweichend von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung eingesetzt wird. Dazu werden die entsprechenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag mit der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beschriebenen Tätigkeit und der hierfür erforderlichen beruflichen Qualifikation sowie der Vergütung während des Einsatzes verglichen. Zur Häufigkeit einzelner Verstöße wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 13. In wie vielen Verleihbetrieben gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit einen Betriebsrat, und wie werden die Interessen der Leiharbeitskräfte von Verleihbetrieben mit Sitz im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Entleihbetrieb vertreten? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten darüber vor, in wie vielen Verleihbetrieben derzeit ein Betriebsrat besteht. Kennzeichnend für die Arbeitnehmerüberlassung ist die gespaltene Arbeitgeberfunktion zwischen dem Verleiher als Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher, dem die Leiharbeitskraft zur Arbeitsleistung überlassen ist. Leiharbeitskräfte bleiben auch während der Zeit der Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des überlassenden Betriebs. Dies schließt jedoch die Zuständigkeit der betrieblichen Interessenvertretung im Betrieb des Entleihers nicht aus. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Betriebsrat im Betrieb des Ver- und des Entleihers in Bezug auf die Leiharbeitskräfte bestimmt sich nach dem Gegenstand der Mitbestimmung und danach, ob der Vertragsarbeitgeber (Verleiher) oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen trifft. Wie die Interessen von Leiharbeitskräften in ausländischen Verleihbetrieben vertreten werden, hängt von den diesbezüglichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Entsendestaats ab. Die EU- Richtlinie 2002/14 bildet einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften für das Recht auf Anhörung und Unterrichtung von in der EU ansässigen Unternehmen oder Betrieben. 14. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeiten von Betriebsräten in Verleihbetrieben als ausreichend an, unkorrekte Eingruppierungen der Leiharbeitskräfte im Entleihbetrieb zu beanstanden und Änderungen durchzusetzen? Wenn ja, wie wird das begründet? Nach Auffassung der Bundesregierung sind die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Betriebsräte in den Verleihbetrieben, unkorrekte Eingruppierungen der Leiharbeitskräfte zu beanstanden, ausreichend. Der Betriebsrat des Verleihbetriebs ist nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz anlässlich der Überlassung zur Eingruppierung der Leiharbeitskräfte zu beteiligen. Die hierfür Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9303 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode erforderlichen Informationen ergeben sich aus dem Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher und sind ihm zur Verfügung zu stellen. In dem Überlassungsvertrag sind neben Angaben über die besonderen Merkmale der für die Leiharbeitskraft vorgesehenen Tätigkeit und die dafür erforderliche Qualifikation auch Angaben über die beim Entleiher maßgeblichen Arbeitsbedingungen zu machen (§ 12 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes). Die Betriebsräte haben auch ausreichende rechtliche Möglichkeiten, Änderungen bei der Eingruppierung durchzusetzen. Der Betriebsrat des Verleihbetriebs ist hinsichtlich der Eingruppierung der Leiharbeitskraft nach § 99 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bei jedem neuen Einsatz der Leiharbeitskraft zu beteiligen . Er kann seine Zustimmung gemäß § 99 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes verweigern. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats dann durch das Arbeitsgericht nach § 99 Absatz 4 des Betriebsverfassungsgesetzes ersetzen lassen. 15. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf in der Form, dass für die Kontrolle der Eingruppierung der Betriebsrat im Entleihbetrieb zuständig sein müsste? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Die Leiharbeitskraft steht allein zu dem Verleiher in einem Arbeitsverhältnis. Der Verleiher ist auch während der Überlassung an einen Entleiher weiterhin zur Zahlung des Arbeitsentgelts an die Leiharbeitskraft verpflichtet. Hieraus resultiert die Notwendigkeit , den im Verleihbetrieb eingerichteten Betriebsrats zur Vergütung der Leiharbeitskraft zu beteiligen (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 ABR 39/07, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). 16. Wie wird bei Vor-Ort-Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft , ob bei Nichtbeschäftigung das Entgelt korrekt gezahlt wird, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)? Anhand der Geschäftsunterlagen des Verleihers (zum Beispiel Lohn begründende Unterlagen, Lohnabrechnungen) wird geprüft, ob die Leiharbeitskraft für verleihfreie Zeiten das Arbeitsentgelt erhalten hat, das ihr zum Beispiel aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder tarifvertraglicher Regelungen zusteht. Zur Häufigkeit einzelner Verstöße wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 17. Wie werden bei Vor-Ort-Prüfungen nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der Drehtürklausel, der Höchstüberlassungsdauer und der gesetzlichen bzw. tariflichen Equal-Pay-Regelungen geprüft, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verstößen und Verleihbetrieben im In- und Ausland differenzieren)? Um festzustellen, ob die gesetzlichen Regelungen zur Drehtürklausel, Überlassungshöchstdauer und Equal Pay eingehalten wurden, werden in erster Linie die Geschäftsunterlagen des Verleihers geprüft. Bei der Drehtürklausel wird kontrolliert , ob die Leiharbeitskraft in den letzten sechs Monaten aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ausgeschieden ist. Erkenntnisse können hier insbesondere Personalakten (Einstellungsunterlagen) liefern. Bei der Überlassungshöchst- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9303 dauer und dem Anspruch auf Equal Pay wird unter anderem geprüft, ob der Verleiher bei der Bestimmung der Überlassungsdauer auch zu berücksichtigende vorherige Überlassungen an denselben Entleiher einbezogen hat. Bei der Prüfung des Equal Pay-Anspruchs der Leiharbeitskraft wird maßgeblich auf die Angaben des Entleihers im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers abgestellt. Ob die Leiharbeitskraft dieses Entgelt erhalten hat, wird in erster Linie anhand der Lohnabrechnung ermittelt. Der Verleiher kann darüber hinaus aufgefordert werden, die an die Leiharbeitskräfte erfolgten Zahlungen mittels Belegen nachzuweisen. Zur Häufigkeit einzelner Verstöße wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 18. Wie wird bei Vor-Ort-Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft , ob die arbeitsrechtlichen Pflichten bei Befristungen, Arbeit auf Abruf, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüchen und Kündigungen ordnungsgemäß eingehalten werden, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verstößen, Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)? Die BA prüft die Einhaltung der genannten arbeitsrechtlichen Arbeitgeberpflichten in erster Linie anhand der Geschäftsunterlagen des Verleihers. Prüfungsmaßstab sind insbesondere die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes, die Kündigungsschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Kündigungsschutzgesetzes sowie arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Bestimmungen. Zur Häufigkeit einzelner Verstöße wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 19. Falls es zu den erfragten Verstößen keine differenzierte Statistik gibt, wie kann die BA nach Kenntnis der Bundesregierung ohne Statistik Verwerfungen und Problemfelder erkennen, um entsprechend darauf zu reagieren? Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzt die BA verschiedene Informationsquellen , um eventuelle Problemfelder zu identifizieren. Besondere Bedeutung haben der intensive fachliche Austausch, sowohl zwischen den Prüfteams, als auch zwischen den unterschiedlichen Organisationsebenen, sowie mit anderen Organisationseinheiten (beispielsweise die Fachbereiche „Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten “ oder „Kurzarbeit und Insolvenzgeld“). Besondere Bedeutung hat auch der Austausch mit anderen Behörden, insbesondere den Behörden der Zollverwaltung . Aus den so gewonnenen Kenntnissen können strategische Festlegungen für zukünftige Prüfungen abgeleitet werden. Darüber hinaus besteht für jede Leiharbeitskraft die Möglichkeit, sich bei den Dienststellen der BA zu beschweren . Diese Beschwerden werden an die jeweiligen Teams Arbeitnehmerüberlassung weitergeleitet, geprüft und gegebenenfalls weiterverfolgt. 20. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass sich die BA in einem Zielkonflikt befindet, weil sie einerseits aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit auf eine gute Zusammenarbeit mit den Verleihbetrieben angewiesen ist und andererseits die Verleihbetriebe kontrollieren muss? Wenn nein, warum nicht? Die BA ist als Teil der öffentlichen Gewalt nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden. Dies gilt sowohl für die Aufgaben, die sie als Trägerin der Arbeitsförderung, als auch für die Aufgaben, die sie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wahrnimmt. So darf die Agentur für Arbeit zum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9303 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beispiel nach § 36 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt. Daher kommt zum Beispiel eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit in ein Arbeitsverhältnis, das gegen den gesetzlichen Mindestlohn oder gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstößt, nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes obliegt der BA insbesondere die Erlaubniserteilung sowie die Prüfung der Verleiher auf Einhaltung der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehenen Regelungen. Auch hierbei ist sie an Recht und Gesetz gebunden und insoweit zum Beispiel gehalten, die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Pflichten des Verleihers zu prüfen und Verstöße zu sanktionieren. Um eine sachgerechte Aufgabenerledigung zu gewährleisten, erfolgt die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in spezialisierten Teams, die organisatorisch von der allgemeinen Arbeitsvermittlung getrennt sind. Diese spezialisierten Teams arbeiten überwiegend überregional, wobei auch in den übergeordneten Dienststellen die organisatorische Trennung der Fachbereiche gewährleistet ist. Zusätzlich stellt auch die innerhalb des Fachbereichs Arbeitnehmerüberlassung vorgenommene Trennung von Prüf- und Sachbearbeitungsteams sicher , dass die unterschiedlichen Aspekte der Zuverlässigkeitsprüfung von Verleihern hinreichend gewürdigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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