Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9304 19. Wahlperiode 10.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerald Ullrich, Jürgen Martens, Alexander Graf Lambsdorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8695 – Bekämpfung des Betrugs mit EU-Geldern und der Sonderbericht 01/2019 des Europäischen Rechnungshofs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Europäische Rechnungshof veröffentlichte am 10. Januar 2019 seinen Sonderbericht 01/2019 mit dem Titel „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben : Es muss gehandelt werden“ (www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/ SR19_01/SR_FRAUD_RISKS_DE.pdf). Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU) gegen Betrug , Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen wird im Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausdrücklich als Ziel festgeschrieben. In einigen Bereichen ist die Europäische Kommission allein dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und -verhinderung zu treffen, in anderen Bereichen ist eine enge Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Der Europäische Rechnungshof untersuchte in dem oben genannten Sonderbericht das Vorgehen der Europäischen Kommission und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei der Bekämpfung von Betrug bei den EU- Ausgaben, der Verfolgung der Täter und der Wiedereinziehung der Gelder. Um das Vertrauen der EU-Bürger in den verantwortungsvollen Umgang mit ihrem Steuergeld zu sichern, ist es nach Ansicht der Fragesteller nötig, die Feststellungen und Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in politische Maßnahmen umzusetzen. Nach Ansicht der Fragesteller begünstigen insbesondere folgende Faktoren den Betrug mit EU-Geldern bzw. erschweren dessen Verhinderung: Im Fall, dass die EU die Fehlverwendung von indirekt oder geteilt verwalteten EU-Mitteln feststellt, führt dies zur Anlastung. Das heißt, der Mitgliedstaat, der diese EU-Mittel verwaltete, muss der EU die zu Unrecht ausgegebenen EU- Mittel erstatten. Dementsprechend hat ein Mitgliedstaat ein finanzielles Interesse daran, dass keine Fehlverwendung der von ihm verwalteten EU-Mittel festgestellt wird. Ein Weg, diese Feststellung zu erschweren, ist, möglichst wenig Informationen über von den mitgliedstaatlichen Behörden ermittelte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9304 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Betrugsverdachts- und Betrugsfälle an die EU weiterzugeben. Ein anderer Weg, diese Feststellung zu vermeiden, ist, die Kontrolldichte der mitgliedstaatlichen Behörden der Verwendung von EU-Mitteln gering zu halten. Historisch betrachtet hatten die Europäischen Gemeinschaften zunächst lediglich die Kompetenz, „Unregelmäßigkeiten“ in der Mittelverwaltung festzustellen . Der Begriff der Unregelmäßigkeit umfasst sowohl Formfehler als auch strafrechtlich relevanten Betrug. Leider liegen auf europäischer Ebene auch heute häufig lediglich Daten über Unregelmäßigkeiten vor, die nicht weiter nach Formfehlern und Betrug spezifiziert sind. Diese ungenaue Datenlage erschwert das Betrugsmanagement. Verschiedene Mitgliedstaaten legen ihre Verpflichtungen zur Meldung von Betrugs - und Betrugsverdachtsfällen an die europäische Ebene unterschiedlich aus und nehmen die Meldung somit zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Stadien des mitgliedstaatlichen Ermittlungsverfahrens vor. Der Ausschluss von betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern und mit ihnen in Verbindung stehenden Privatpersonen von künftigen Vergaben ist nach Ansicht der Fragesteller zu langwierig und kann durch Scheinneugründungen von Unternehmen umgangen werden. Der Sonderbericht deckt folgende Defizite auf: „Der Hof stellte fest, dass der [Europäischen] Kommission keine umfassenden und vergleichbaren Informationen zum Ausmaß des aufgedeckten Betrugs bei den EU-Ausgaben vorliegen. Außerdem hat sie bisher weder eine Bewertung des nicht aufgedeckten Betrugs noch eine eingehende Analyse dazu vorgenommen , was die Ursachen dafür sind, dass Wirtschaftsteilnehmer betrügerische Handlungen begehen. Dies mindert den praktischen Wert und die Wirksamkeit der strategischen Pläne der [Europäischen] Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug“ (www.eca.europa.eu/de/Pages/ DocItem.aspx?did=48858). Der Sonderbericht stellt in Ziffer 95 fest, dass „keine zuverlässigen Daten zur Gesamtzahl der in den Mitgliedstaaten verfolgten Betrugsfällen [zulasten der EU] vorliegen“. Der Sonderbericht stellt in Ziffer 24 fest, dass „im Bereich der geteilten Mittelverwaltung [...] die Kommission der Ansicht [ist], dass bei der fehlenden Berichterstattung das größte Problem Fälle darstellen, in denen Strafverfolgungsbehörden ermitteln, ohne dass die für die Umsetzung des betreffenden Programms zuständigen Behörden davon Kenntnis haben. Der Hof hat jedoch die folgenden zusätzlichen Gründe ermittelt, aus denen das Ausmaß des Betrugs nicht in vollem Umfang gemeldet wird: „Die Behörden der Mitgliedstaaten melden nicht alle [auch] vom OLAF untersuchten Fälle [an das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS)] [...] Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, sind die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß EU-Recht lediglich verpflichtet, betrügerische oder nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten zu melden, wenn die betroffenen EU-Mittel 10 000 Euro überschreiten. Im Agrarbereich und beim Europäischen Sozialfonds fallen viele Zahlungen – und somit potenziell betrügerische Zahlungen, die nicht gemeldet werden – unter die Meldeschwelle von 10 000 Euro.“ Obwohl die Mitgliedstaaten laut Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 rechtlich verpflichtet sind, größere Fälle von Unregelmäßigkeiten mit EU-Geldern zu melden, tun die Mitgliedstaaten dies laut dem Sonderbericht nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9304 Das bedeutet, dass selbst in dem Bereich der von verschiedenen Stellen aufgedeckten Betrugs- und Betrugsverdachtsfälle bisher keine einzige Stelle einen Gesamtüberblick hat. Diese Wissenslücke besteht unabhängig von der Dunkelziffer der unentdeckten Betrugsfälle. Darüber hinaus wird laut Ziffer 43 „für die Kommission als Ganzes [...] keine Bewertung des Betrugsrisikos auf zentraler Ebene durchgeführt, und es gibt kein zentrales kommissionsweites Register zu Betrugsrisiken. Diese Informationen sollten in die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) einfließen .“ Der Sonderbericht zeigt außerdem auf, wo Handlungsbedarf für Politik, Verwaltung und Gesetzgeber besteht. Seine Ziffer X fasst die Empfehlungen wie folgt zusammen: „Der Hof unterbreitet der Kommission die folgenden Empfehlungen: Empfehlung 1: Die Kommission sollte ein solides System zur Berichterstattung über Betrug einrichten, über das Informationen zu Umfang, Art und zugrunde liegenden Ursachen von Betrug bereitgestellt werden. Empfehlung 2: Um die Betrugsbekämpfung [...] besser zu koordinieren, sollte die Kommission sicherstellen, dass das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug ausdrücklich in das Portfolio eines Kommissionsmitglieds aufgenommen werden; außerdem sollte sie eine neue umfassende Betrugsbekämpfungsstrategie annehmen, die auf einer ausführlichen Analyse der Betrugsrisiken fußt. Empfehlung 3: Die Kommission sollte ihre Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug intensivieren. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass die Generaldirektionen das Früherkennungs- und Ausschlusssystem [EDES, d. h. ein System zur Früherkennung von drohendem Betrug und zum Ausschluss von Betrügern von künftigen EU-Geldern] im Bereich der direkten und der indirekten Mittelverwaltung verwenden, und die Mitgliedstaaten auffordern, betrügerische Wirtschaftsteilnehmer und die mit ihnen in Verbindung stehenden Privatpersonen zu ermitteln und kenntlich zu machen; alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auffordern, die Datenbank ARACHNE aktiv zu nutzen, um die betrügerische und unregelmäßige Verwendung von EU-Mitteln zu verhindern. Empfehlung 4: Die Kommission sollte Rolle und Zuständigkeiten des OLAF bei der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben im Lichte der Errichtung der EUStA [Europäischen Staatsanwaltschaft] überdenken. Insbesondere sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Maßnahmen vorschlagen, um dem OLAF eine strategische und Aufsicht führende Rolle bei den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der EU einzuräumen.“ Der Sonderbericht stellt in Ziffer 86 bzw. Abbildung 8 heraus, dass Deutschland keine Daten an das von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) und der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) entwickelte IT-Tool ARACHNE meldet, das laut Ziffer 76 dem Data Mining und der Datenanreicherung dient. Es sei als Risikobewertungsinstrument zentral für die Betrugsprävention. ARACHNE sammelt laut Ziffer 140 Informationen zu betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern und den mit ihnen in Verbindung stehenden Privatpersonen. Laut Ziffer 78 dürfen „gemäß den EU-Vergaberichtlinien öffentliche Aufträge nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden [...], die an Straftaten beteiligt waren oder die u. a. der Korruption und des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU für schuldig befunden wurden.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9304 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Laut Ziffer 76 betrachtet die Europäische Kommission „im Bereich der direkten und indirekten Mittelverwaltung [...] das Früherkennungs- und Ausschlusssystem [Early Detection and Exclusion System] (EDES) – ein Ausschlusssystem mit schwarzen Listen – als ihr wichtigstes Instrument, um zu vermeiden, dass EU-Mittel insolventen, unzuverlässigen, vorschriftswidrig handelnden oder betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern zugewiesen werden.“ Laut Ziffer 81 wird aber „der Kommission durch die Haushaltsordnung keinerlei Handlungsbefugnis für Fälle [der geteilten Mittelverwaltung] übertragen, in denen die Behörden der Mitgliedstaaten den Ausschluss eines unzuverlässigen Wirtschaftsteilnehmers nicht selbst eingeleitet haben. Aus diesem Grund reichte keine der drei in erster Linie für die Verwaltung der Ausgaben aus den ESI- Fonds [Europäischen Struktur- und Investitionsfonds] zuständigen Generaldirektionen (REGIO, EMPL und AGRI [Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ]) Ausschlussanträge für nationale Wirtschaftsteilnehmer ein, die eine Kofinanzierung aus diesen Fonds erhielten.“ Laut Ziffer 139 „sind die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Ausschlussentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie Finanzierungsbeschlüsse zulasten des EU-Haushalts treffen.“ Laut Ziffer 88 gilt „der Ausschluss nur für die direkt und indirekt von der Kommission verwalteten Ausgaben. Dies bedeutet, dass ausgeschlossene Unternehmen beispielsweise weiterhin Kohäsionsmittel erhalten können“, da diese der geteilten Mittelverwaltung unterliegen. Laut Ziffer 31 sammeln „weder das OLAF noch eine andere Stelle innerhalb der Kommission Informationen zu Strafsachen, die mit den finanziellen Interessen der EU zusammenhängen und in denen die nationalen Behörden ermitteln.“ Laut Ziffer 97 „ist die enge Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und den nationalen Behörden von größter Bedeutung.“ In Ziffer 99 kommt der Sonderbericht zu dem Schluss, „dass die Zusammenarbeit des OLAF mit den nationalen Behörden bis dato Schwachstellen aufweist.“ Laut Ziffer 104 „nimmt das derzeitige System, wonach auf die verwaltungsrechtliche Untersuchung des OLAF bei Betrugsverdacht strafrechtliche Ermittlungen auf nationaler Ebene folgen, in zahlreichen Fällen viel Zeit in Anspruch und verringert somit die Chancen, das eigentliche Ziel – Strafverfolgung – zu erreichen.“ Der Sonderbericht stellt in Ziffer 124 bezüglich der nach einer Empfehlung des OLAF von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (GD DEVCO) vorgenommenen und nicht vorgenommenen Wiedereinziehungen von EU-Geldern fest, dass „das OLAF [...] nicht genau genug [analysiert ], in welchen Fällen es zu erfolgreichen Wiedereinziehungen gekommen ist und aus welchen Gründen die Generaldirektionen Wiedereinziehungen entweder nicht vornehmen oder nur einen viel geringeren Betrag als den vom OLAF empfohlenen wiedereinziehen. Eine solche Analyse könnte dem OLAF dabei helfen, seine Untersuchungen gezielter auszurichten.“ V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat ein herausragendes Interesse an einer wirksamen Bekämpfung von Betrug zu Lasten des EU-Haushalts, auch mit Blick auf die Rolle Deutschlands als größter Nettozahler zum EU-Haushalt. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung das Ziel des Sonderberichts Nr. 1/2019 des Europäischen Rechnungshofs, das Betrugsbekämpfungssystems der EU bzgl. der Ausgaben systematisch zu erfassen und betrachtet die vom Europäischen Rechnungshof ausgesprochenen Empfehlungen als einen wegweisenden Beitrag zur Diskussion über mögliche Verbesserungen dieses Systems. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9304 Bei der Einordnung des Berichts ist zu berücksichtigen, dass die EU zuletzt mehrere Rechtsakte zur Betrugsbekämpfung verabschiedet oder auf den Weg gebracht hat mit dem Ziel, das rechtliche und tatsächliche Umfeld des Europäischen Betrugsbekämpfungssystems maßgeblich zu verbessern, deren Auswirkungen in der Praxis genau zu beobachten sein werden. Dazu zählen u. a. die Verabschiedung der Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU (PIF-Richtlinie) in 2017, die Verabschiedung der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft in 2017, die Reform der EU-Haushaltsordnung in 2018, die Vorlage des Kommission-Entwurfs einer Verordnung zur Überarbeitung der OLAF-Verordnung (EU) Nr. 883/2013 (Rechtsgrundlage des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)) und die Vorlage der Kommissions-Entwürfe zu den Sektor-Verordnungen für den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 mit neuen Vorschriften zur Betrugsbekämpfung in 2018. 1. Was hat die Bundesregierung unternommen und was wird die Bundesregierung unternehmen, um im Rat darauf hinzuwirken, dass dem OLAF künftig zuverlässige Daten (vgl. Ziffer 95 des Sonderberichts) zu allen in den Mitgliedstaaten verfolgten Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen zulasten der EU in Zukunft zur Verfügung stehen werden? a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung – die den Sonderbericht durchzieht (z. B. Ziffern 23, 24, 95) und die auch Empfehlung 1 zugrunde liegt –, dass zur wirksamen Verhinderung und Aufklärung von Betrugsfällen eine zentrale Datenbank auf europäischer Ebene erforderlich ist, in die alle Mitgliedstaaten und EU-Institutionen ausführliche Informationen über Umfang, Art und zugrundeliegender Ursachen aller verfolgten Betrugs - und Betrugsverdachtsfälle eintragen müssen (bitte begründen)? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um im Rat darauf hinzuwirken , eine bestehende Datenbank der EU (bitte angeben, welche) zu diesem Zweck weiterzuentwickeln? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um darauf hinzuwirken, dass alle Mitgliedstaaten und EU-Institutionen alle Betrugs- und Betrugsverdachtsfälle auch tatsächlich bei dieser Datenbank melden? b) Was hat die Bundesregierung unternommen und was wird die Bundesregierung unternehmen, um im Rat darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten künftig bei der Meldung von Unregelmäßigkeiten an die europäische Ebene die Art der Unregelmäßigkeit (Formfehler und strafrechtlich relevanter Betrug) mit angeben müssen? c) Was hat die Bundesregierung unternommen und was wird die Bundesregierung unternehmen, um im Rat darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten künftig einheitlich im selben frühen Stadium eines mitgliedstaatlichen Ermittlungsverfahrens die Meldung an die europäische Ebene vornehmen ? Die Bundesregierung hält die bereits langjährig beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) existierende Datenbank zur Meldung von Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System – IMS), welche im Bedarfsfall an neue, sich aus der jeweiligen Förderperiode ergebende Anforderungen angepasst Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9304 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wird, grundsätzlich für ausreichend. Auf der Grundlage der für die einzelnen Ausgabenbereiche des EU-Haushaltes bestehenden Sektorvorschriften sind die Mitgliedstaaten bereits nach geltender Rechtslage zur Meldung von Unregelmäßigkeiten verpflichtet. Dazu ist bereits nach geltendem Recht zwischen Unregelmäßigkeiten und strafrechtlich relevantem Verhalten zu differenzieren. Ebenso gilt als einheitlicher Meldezeitpunkt der Zeitpunkt der ersten amtlichen Feststellung einer Unregelmäßigkeit bzw. (eines Verdachts) einer Straftat. Hinsichtlich der Verbesserung der Meldetätigkeit in der Praxis stehen Kommission und Mitgliedstaaten in einem ständigen Austausch. Dem Zweck der Verbesserung von Qualität , Frequenz und Systematisierung der Meldedaten dient nicht zuletzt ein mindestens zweimal jährlich tagender, beim OLAF angesiedelter Ausschuss, an dem alle Mitgliedstaaten teilnehmen. 2. Teilt die Bundesregierung die Empfehlung 2 des Sonderberichts, dass das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug in das Portfolio eines einzigen Kommissionsmitglieds aufgenommen werden sollte (bitte begründen)? a) Falls ja, warum ist die Bundesregierung der Ansicht, dass dies ins Portfolio eines einzigen Kommissionsmitglieds aufgenommen werden sollte und nicht jedes Kommissionsmitglied innerhalb seines Portfolios und OLAF generaldirektionsübergreifend dafür zuständig bleiben sollte? b) Falls ja, welchem Kommissionsmitglied soll nach Ansicht der Bundesregierung diese Aufgabe anvertraut werden, und was unternimmt die Bundesregierung , um im Rat darauf hinzuwirken, dass dieses Kommissionsmitglied diese Aufgabe erhält? Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, dass es sich bei der Bekämpfung von Betrug zu Lasten des EU-Haushaltes um eine Aufgabe von strategischer Bedeutung handelt, der sich das gesamte Kollegium der Kommission verpflichtet fühlen sollte. Ob diese Aufgabe vom gesamten Kommissions-Kollegium , einem Kommissions-Ausschuss oder von einem bzw. von welchem Kommissionsmitglied federführend wahrgenommen wird, fällt in die Organisationshoheit der Kommission. 3. Teilt die Bundesregierung die Empfehlung 3 des Sonderberichts, dass alle Generaldirektionen und Mitgliedstaaten alle ihnen bekannten betrügerischen Wirtschaftsteilnehmer und die mit ihnen in Verbindung stehenden Privatpersonen im Bereich der direkten und indirekten Mittelverwaltung an das Früherkennungs - und Ausschlusssystem (EDES) melden sollten? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um im Rat darauf hinzuwirken , dass alle Generaldirektionen und Mitgliedstaaten diese Meldungen auch tatsächlich vornehmen? Die Fragen 3, 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hält die in der geltenden Haushaltsordnung der EU niedergelegten Regelungen für das von der Kommission eingerichtete Früherkennungsund Ausschlusssystem EDES für ausreichend. Demnach wird EDES aus einer Vielzahl von Quellen gespeist, wobei eine Meldung an EDES nach dem Verständnis der Bundesregierung in das pflichtgemäße Ermessen der jeweiligen Meldestelle fällt. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung von Ausschlussentscheidungen der Kommission durch die Mitgliedstaaten. Weitergehende Regelungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9304 wurden vom Rat im Rahmen der Verhandlung zur Überarbeitung der Haushaltsordnung nicht unterstützt, da Skepsis hinsichtlich der Rechtssicherheit und der Effektivität von EDES bestand. In der Praxis unterliegen Ausschlussentscheidungen einem nicht unerheblichen Prozess- und Haftungsrisiko, und können vom Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise durch Umfirmierungen leicht umgangen werden. 4. Warum meldet Deutschland Betrugs- und Betrugsverdachtsfälle nicht an ARACHNE (bitte begründen)? Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die anderen Meldungen von Betrugs - und Betrugsverdachtsfällen der deutschen Behörden an die EU-Institutionen ausreichend sind (bitte begründen)? Das IT-gestützte Risikobewertungssystem ARACHNE wird von der Kommission im Zusammenhang mit der sich aus den geltenden Sektorbestimmungen ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Schaffung wirksamer Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung als optionale Maßnahme zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von ARACHNE besteht nicht. Die Entscheidung der in Deutschland für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen Behörden, nicht an ARACHNE teilzunehmen, geht zurück auf einen Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder vom 4./5. Juni 2014. Darin werden gegen ARACHNE schwerwiegende rechtliche Bedenken geltend gemacht . So wird ARACHNE weder als mit dem Subsidiaritäts- noch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar betrachtet, da Betrugs- und Korruptionsbekämpfung in Deutschland gesellschaftlich, rechtlich und institutionell fest verankert seien und hohe Wirksamkeit gezeigt hätten. Zudem werden ernste Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Daten- und Geheimschutzrecht geäußert. 5. Welche deutschen Stellen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Meldungen über wie viele Betrugsverdachts- und Betrugsfälle an welche europäischen Stellen gemacht (bitte nach Jahr, europarechtlicher Rechtsgrundlage der Meldung, meldender deutscher Behörde, die Meldung entgegennehmende europäische Stelle bzw. europäische Datenbank , Grund der Meldung – aufgeteilt in Formfehler und strafrechtlich relevanten Betrug – aufschlüsseln)? Die untenstehende Tabelle enthält die Anzahl der Unregelmäßigkeitsmeldungen deutscher Dienststellen im Rahmen der in der Antwort zu Frage 1 angesprochenen , vom OLAF eingerichteten Unregelmäßigkeitsdatenbank. Da Haushaltsmittel der Europäischen Union in Deutschland überwiegend von den Ländern verwaltet werden, erfolgen die Meldungen von Unregelmäßigkeiten nahezu ausschließlich durch die zuständigen Dienststellen der Länder. Aus diesem Grund können die entsprechenden Zahlen nur in kumulierter Form zur Verfügung gestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9304 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ausgabenbereich Agrarfonds 95 99 77 135 95 65 102 70 70 77 Strukturfonds 598 319 262 205 243 332 416 280 97 56 Innenfonds - - - - - - - 1 - 2 Summe 693 418 339 340 338 397 518 351 167 135 Einstufung Unregelmäßigk. 553 357 300 298 300 334 465 329 142 113 Betrugsverdacht 74 24 26 37 28 54 49 21 21 22 Betrug 66 37 13 5 10 9 4 1 4 - 6. Wie hoch waren die Anlastungen von zu Unrecht ausgezahlten Mittel in den vergangenen zehn Jahren für Deutschland (bitte nach Jahr aufschlüsseln)? Aus den jährlichen Finanzberichten der EU ergeben sich für Deutschland folgende Beträge von im jeweiligen Haushaltsjahr durchgeführten Anlastungen bzw. Finanzkorrekturen. Beurteilungsmaßstab für eine Anlastung bzw. Finanzkorrektur ist dabei allein die Frage der Rechtskonformität unabhängig davon, ob ein Betrug oder sonstige Straftat zugrunde liegt. Wie die in der Antwort zu Frage 5 dargestellte Auflistung zeigt, ist nur ein geringer Anteil der als unrechtmäßig festgestellten Zahlungen auf deliktisches Verhalten zurückzuführen. Haushaltsjahr Betrag in Mio. Euro 2018 2,2 2017 -181,0 2016 15,0 2015 60,0 2014 39,0 2013 39,0 2012 10,0 2011 11,0 2010 65,0 2009 126,0 Der für das Jahr 2018 angegebene Wert ist wegen bei der EU-Kommission noch anhängiger Prüfungsverfahren als vorläufig zu betrachten. Der negative Wert in Bezug auf das Jahr 2017 ist auf zugunsten von Deutschland getroffene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu in Vorjahren verhängten Finanzkorrekturen zurückzuführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9304 7. Wie überprüft die Bundesregierung, ob die Bundesländer ihren Verpflichtungen zur Meldung von Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen an die europäische Ebene nachkommen? Die Meldung von Unregelmäßigkeiten bzw. Betrugs- oder Betrugsverdachtsfällen basiert auf einer rechtlichen Verpflichtung nach Maßgabe der entsprechenden Sektor-Verordnungen. Diese sehen zudem verpflichtend die Einrichtung umfassender Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, die gewährleisten sollen, dass Mittel recht- und zweckmäßig vergeben, kontrolliert und Unregelmäßigkeiten und Betrug aufgedeckt und korrigiert werden. Das Funktionieren der Verwaltungs - und Kontrollsysteme selbst wird anhand von sogenannten Systemprüfungen interner Prüfinstanzen sowie durch die Kommission und den Europäischem Rechnungshof kontrolliert. Ergänzend greifen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts sowie des Dienstrechts, die ebenfalls Mechanismen zum Schutz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vorsehen. Der Bundesregierung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die zuständigen Behörden in Deutschland ihrer Meldepflicht nicht umfassend und gewissenhaft nachkommen. 8. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund von Ziffer 139 des Sonderberichtes der Ansicht, dass künftig die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, gültige Ausschlussentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie Finanzierungsbeschlüsse zulasten des EU-Haushalts treffen (bitte begründen )? Falls ja, ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund von Ziffer 81 des Sonderberichtes der Ansicht, dass die in erster Linie für die Verwaltung der Ausgaben aus den ESI-Fonds (geteilte Mittelverwaltung) zuständigen Generaldirektionen (REGIO, EMPL und AGRI) mehr Ausschlussanträge für nationale Wirtschaftsteilnehmer stellen würden, wenn Mitgliedstaaten an diese Ausschlüsse gebunden wären? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass von direkt und indirekt von der Kommission verwalteten Mitteln ausgeschlossene Unternehmen künftig auch keine Gelder aus der geteilten Mittelverwaltung (z. B. Kohäsionsmittel) mehr erhalten sollten (vgl. Ziffer 88; bitte begründen)? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um im Rat darauf hinzuwirken , dass dies künftig der Fall sein wird? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9304 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie viele betrügerische Wirtschaftsteilnehmer und mit ihnen in Verbindung stehende Privatpersonen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren von deutschen Stellen an das Früherkennungs- und Ausschlusssystem EDES gemeldet und so von weiteren Vergaben ausgeschlossen (bitte nach Jahren und Wirtschaftssektoren aufschlüsseln)? 11. Wie viel Zeit vergeht nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich zwischen der Erkennung einer Unregelmäßigkeit in Deutschland und der Eintragung in das Früherkennungs- und Ausschlusssystem EDES durch eine deutsche Stelle? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat bislang keine Meldungen an EDES vorgenommen. Meldungen der Länder an EDES sind nicht bekannt. 12. Teilt die Bundesregierung die Empfehlung 4 des Sonderberichts, dem OLAF eine strategische und Aufsicht führende Rolle bei den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der EU einzuräumen, da laut Ziffer 53 bisher die „kommissionsweite Beaufsichtigung [...] nicht ausreichend [ist]“ (bitte begründen)? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um im Rat darauf hinzuwirken , dass dem OLAF diese Rolle zugeteilt wird? 13. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die „Schwachstellen“ in der „Zusammenarbeit des OLAF mit den nationalen Behörden“ (Ziffer 99) zu beheben und die langen Untersuchungsdauern des OLAF (Ziffer 104) zu verkürzen? 14. Worin sieht die Bundesregierung „die Rolle und die Zuständigkeiten des OLAF bei der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben im Lichte der Errichtung der EUStA“ (Empfehlung 4 des Sonderberichts)? Wie sollte die produktive Zusammenarbeit beider Organisationen in der Strafverfolgung und Wiedereinziehung zu Unrecht ausgezahlter EU-Gelder aussehen? 15. Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegung des Rechnungshofs in Empfehlung 4b, dem OLAF „die Koordinierung und Überwachung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten“ zu übertragen, da laut Ziffer 56 derzeit „der Kommission Verfahren [fehlen], um regelmäßig zu ermitteln, wie gut die Mitgliedstaaten Fälle mutmaßlichen Betrugs weiterverfolgen “? Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die strategische Rolle der Betrugsbekämpfung bereits angemessen ausübt. Mit der Errichtung der frühestens ab Ende des Jahres 2020 operativ werdenden Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) wird die Europäische Betrugsbekämpfungsarchitektur grundlegend umgestaltet. Dies erfordert auch eine Neuausrichtung und Anpassung von Funktion und Aufgaben des OLAF. Während die EuStA künftig für die Strafverfolgung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Straftaten in den Mitgliedstaaten zuständig sein wird, die sich an der EuStA beteiligen, bleibt dem OLAF insbesondere die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Ermittlungen von Unregelmäßigkeiten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sowie auf entsprechende Anforderung im Einzelfall die Unterstützung der Arbeit der EuStA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9304 Hierzu hat die Kommission im Frühjahr 2018 einen Vorschlag zur Änderung der OLAF-Verordnung unterbreitet, der gegenwärtig im Rat verhandelt wird. Er sieht neben Vorschriften zur effizienten und komplementären Gestaltung der Zusammenarbeit von OLAF mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zugleich zahlreiche Regelungen vor, die die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF verbessern sollen, u. a. eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahren bei Vor-Ort-Kontrollen des OLAF in den Mitgliedstaaten, Zugriff des OLAF auf weitere Informationsquellen in den Mitgliedstaaten und Stärkung der nationalen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung. Die Bundesregierung begrüßt diesen Vorschlag grundsätzlich und beteiligt sich an den Verhandlungen konstruktiv. 16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung aus Ziffer 124 des Sonderberichts , dass das OLAF genauer analysieren sollte, in welchen Fällen die GD DEVCO eine erfolgreiche Wiedereinziehung vorgenommen hat und aus welchen Gründen die Generaldirektionen Wiedereinziehungen entweder nicht vornehmen oder nur einen viel geringeren Betrag als den vom OLAF empfohlenen wiedereinziehen, und dass eine solche Analyse dem OLAF dabei helfen könnte, seine Untersuchungen gezielter auszurichten? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um im Rat darauf hinzuwirken , dass das OLAF in Zukunft solche Analysen durchführt? Unbeschadet vom vorliegenden Einzelfall, welchen die Bundesregierung mangels vertiefter eigener Erkenntnisse des Sachverhalts nicht zu beurteilen vermag, geht die Bundesregierung davon aus, dass das OLAF die fachlich zuständigen Generaldirektionen der Kommission im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten angemessen bei deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen des EU-Haushalts unterstützt. 17. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die zu Unrecht aus dem EU-Haushalt ausgezahlten Gelder wieder einzuziehen und die Strafverfolgung diesbezüglich zu verbessern? Wesentliche Beiträge zur weiteren Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der EU sieht die Bundesregierung in der im Jahr 2017 verabschiedeten Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU (PIF- Richtlinie), im Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft, in den neuen Sektor- Vorschlägen der Kommission für den nächsten Finanzrahmen und insbesondere dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333