Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9326 19. Wahlperiode 11.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8130 – Krisenbewältigung bei der Financial Intelligence Unit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die im Rahmen der Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Jahr 2017 durchgeführte Verlagerung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) vom Bundeskriminalamt (BKA) zur Generaldirektion Zoll des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) führte nach Einschätzung der Fragesteller zu erheblichen Friktionen bei der Geldwäschebekämpfung in Deutschland. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages befasste sich mit der Situation bei der FIU im Rahmen einer Expertenanhörung im März 2018 sowie im Oktober 2018 und im Januar 2019 in Anwesenheit der Bundesregierung und des Leiters der FIU. Die Fraktion DIE LINKE. legte im Juni 2018 einen Antrag zur zügigen Wiederherstellung einer funktionierenden Zentralstelle in Deutschland vor (Bundestagsdrucksache 19/2592). In der zweiten Jahreshälfte 2018 wurden im Rahmen eines internen Managementplans Veränderungen bei der FIU angestoßen und die im Zeitraum bis August 2018 aufgetretenen Probleme im Rahmen einer Sonderprüfung der Bescheinigenden Stelle untersucht. 1. Wie viele Geldwäsche-Verdachtsmeldungen sind seit dem Start der neuen FIU am 26. Juni 2017 bis zum Stichtag 31. Januar 2019 dort jeweils pro Monat eingegangen, und wie viele dieser Meldungen waren seitdem jeweils bis zu einem Monatsende a) an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden, b) durch Abstandnahme nicht weiterfolgt worden (und im Monitoring der FIU verblieben), c) bzw. bei der FIU „in Bearbeitung“ (bitte nach Monaten auflisten)? Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet. Die nachstehende Tabelle bezieht sich im Sinne der Frage lediglich auf Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Geldwäsche. Verdachtsmeldungen mit Bezug zu anderen Deliktsbereichen wie Terrorismusfinanzierung sind nicht enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Monat/ Jahr Eingegangene Verdachtsmeldungen Abgaben Abstandnahmen/ Monitoring In Bearbeitung 06/17 977 100 0 877 07/17 4.745 416 0 5.206 08/17 5.696 460 0 10.442 09/17 4.901 668 439 14.236 10/17 4.776 1.032 182 17.798 11/17 6.014 1.336 222 22.254 12/17 5.006 1.349 87 25.824 01/18 5.208 1.925 283 28.824 02/18 5.164 1.763 2.322 29.903 03/18 5.882 3.981 4.923 26.881 04/18 5.701 6.735 1.540 24.307 05/18 5.481 6.604 1.387 21.797 06/18 5.748 6.210 2.651 18.684 07/18 6.340 3.046 3.550 18.428 08/18 6.790 3.141 2.293 19.784 09/18 5.997 3.639 4.570 17.572 10/18 6.412 3.866 3.759 16.359 11/18 8.038 4.377 3.495 16.525 12/18 6.785 2.403 2.335 18.572 01/19 8.594 3.804 3.876 19.486 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9326 2. Wie viele Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung sind seit dem Start der neuen FIU bis zum Stichtag 31. Januar 2019 dort jeweils pro Monat eingegangen? Die Frage wird wie folgt beantwortet: Monat/Jahr Eingänge i. S. d. Fragestellung 06/17 78 07/17 240 08/17 326 09/17 652 10/17 175 11/17 479 12/17 653 01/18 291 02/18 234 03/18 262 04/18 279 05/18 241 06/18 291 07/18 261 08/18 336 09/18 364 10/18 380 11/18 391 12/18 376 01/19 403 a) Bei wie vielen der Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung erfolgte die Übermittlung an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) unverzüglich nach Eingang der Verdachtsmeldung? Bis zum Stichtag 31. Januar 2019 wurden auf der Grundlage des § 32 Absatz 1 GwG insgesamt 8 035 Verdachtsmeldungen unverzüglich an das BfV übermittelt. Hierunter befinden sich auch Verdachtsmeldungen, die aus Sicht der FIU keine Terrorismusfinanzierungs- oder Staatsschutzrelevanz aufweisen (und die deshalb nicht in der Tabelle in der Antwort zu Frage 2 enthalten sind), bei denen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ihre Übermittlung für die Aufgabenerfüllung des BfV erforderlich ist. b) Bei wie vielen der Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung erfolgte die Weiterleitung an das BfV zu einem späteren Zeitpunkt infolge eigener Analysen der FIU? Nach Angaben der FIU ist kein derartiger Fall bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Verdachtsmeldungen sind seit dem Start der neuen FIU bis zum Stichtag 31. Januar 2019 dort jeweils pro Monat als nach § 46 GwG gekennzeichnete Fristfälle eingegangen? Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nach Angaben der FIU erst seit Oktober 2018 möglich. Hiernach sind seit dem 1. Oktober 2018 bis zum Stichtag 31. Januar 2019 jeweils folgende Eingänge zu verzeichnen: Monat/Jahr Eingänge i. S. d. Fragestellung 10/18 190 11/18 252 12/18 190 01/19 233 a) Wie viele dieser Fristfälle sind von der FIU nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen an zuständige Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden , und welche Strafverfolgungsbehörden waren davon betroffen? Nach gegenwärtiger Bewertung der FIU sind insgesamt 17 Verdachtsmeldungen im Sinne des § 46 Absatz 1 i. V. m § 43 GwG nicht innerhalb der für die Verpflichteten (in der Regel Banken) maßgeblichen Frist von drei Tagen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden. Betroffen hiervon waren als jeweils empfangende Strafverfolgungsbehörden die Staatsanwaltschaft Bielefeld , die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, das Hessische Landeskriminalamt (in zwei Fällen), das Landeskriminalamt Thüringen (in drei Fällen), und das Bayerische Landeskriminalamt (in zehn Fällen). Grundlage dieser Bewertung der FIU ist einerseits die erst seit Oktober 2018 mögliche statistische Auswertung, andererseits eine manuelle Auswertung anhand von durch die betroffenen Partnerbehörden zwischenzeitlich übermittelten konkreten Fall-Zuordnungsdaten/-informationen. Im Zusammenhang mit den sog. Fristfällen ist zu berücksichtigen, dass § 46 Absatz 1 GwG den Verpflichteten auferlegt, vor Ausführung einer Transaktion, zu der sie eine (als Fristfall gekennzeichnete) Verdachtsmeldung abgegeben haben, drei Tage abzuwarten. Innerhalb dieser Frist obliegt es der FIU oder der zuständigen Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob die gemeldete, avisierte Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht und ihre Durchführung daher zu untersagen ist. Hierdurch wird sichergestellt , dass mögliche inkriminierte Gelder zumindest bis zum Ablauf der Prüffrist nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Gelangt die FIU innerhalb der Frist des § 46 Absatz 1 GwG zu der Bewertung, dass die gemeldete und angehaltene Transaktion nicht mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, und leitet sie die Verdachtsmeldung daher nicht an eine Strafverfolgungsbehörde weiter, begründet dies per se keinen Rechtsverstoß der FIU. Die Möglichkeit zur Anordnung einer strafprozessualen Sicherungsmaßnahme wird auch dann nicht berührt, wenn die Frist des § 46 Absatz 1 GwG verstrichen ist. Unabhängig davon ist es erklärtes Ziel der FIU, entsprechende Sachverhalte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen so rechtzeitig an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, dass dortige Ermittlungen noch innerhalb der Frist möglich sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9326 b) Welche Volumina umfassten die von der FIU nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen an Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Fristfälle? Eine Antwort wird hinsichtlich konkret ermittelter Transaktionsvolumina von der FIU als „Verschlusssache –Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Entsprechend der internationalen Standards der FATF und der europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Die konkret erfragten statistischen Daten lassen unmittelbare Schlüsse auf die operative Analysetätigkeit der FIU, die Ergebnisse dieser Analysen und die darauf basierende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zu. Dies betrifft auch und insbesondere die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder. Eine Beantwortung der Frage kann daher nicht offen erfolgen.* c) In wie vielen dieser Fälle hat die FIU Untersagungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 GwG ausgesprochen? In keinem Fall wurde eine Sofortmaßnahme nach § 40 Absatz 1 GwG (mit der möglichen Verbindung einer Untersagungsverfügung nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 GwG) angeordnet. 4. Wie viele der seit dem Start der neuen FIU bis zum Stichtag 31. Januar 2019 dort eingegangenen Verdachtsmeldungen waren von Verpflichteten nicht als Fristfälle gekennzeichnet, obgleich ein Bezug zu noch nicht ausgeführten Transaktionen vorhanden war? a) Wie viele solcher nicht durch die Verpflichteten als Fristfälle gekennzeichneten Verdachtsmeldungen mit Bezug zu noch nicht ausgeführten Transaktionen konnte die FIU noch innerhalb einer Frist von drei Tagen an zuständige Strafverfolgungsbehörden weiterleiten? b) Welche Volumina umfassten diese Meldungen? c) In wie vielen dieser Fälle hat die FIU Untersagungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 GwG ausgesprochen? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Die FIU führt zu den benannten Fragestellungen keine Statistiken und nimmt auch keine anderweitigen Erfassungen dazu vor. Alle bei ihr eingehenden Verdachtsmeldungen werden unverzüglich erstbewertet und entsprechend priorisiert, wobei die Kennzeichnung der jeweiligen Verdachtsmeldung durch den Verpflichteten nur als ein Indikator in die Bewertung durch die FIU einfließt. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie viele der seit dem Start der neuen FIU bis zum Stichtag 31. Januar 2019 dort eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden aufgrund einer Kontosperrung nicht als Fristfälle registriert, obgleich ein Bezug zu noch nicht ausgeführten Transaktionen vorhanden war? a) Wie viele dieser Verdachtsmeldungen konnte die FIU innerhalb einer Frist von drei Tagen an zuständige Strafverfolgungsbehörden weiterleiten? b) Welche Volumina umfassten diese Meldungen? c) In wie vielen dieser Fälle hat die FIU Untersagungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 GwG ausgesprochen? Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Die FIU führt zu den benannten Fragestellungen keine Statistiken und nimmt auch keine anderweitigen Erfassungen dazu vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 Bezug genommen. 6. In wie vielen Fällen ist die FIU – wie gegenüber Abgeordneten des Finanzausschusses im Rahmen deren Besuchs bei der FIU am 5. Dezember 2018 angekündigt – in den letzten Monaten auf welche Landeskriminalämter (LKÄ) zugegangen, um von den LKÄ direkt gegenüber der FIU oder gegenüber Dritten angemerkte Verspätungen bei der Weiterleitung von Verdachtsmeldungen aufzuklären? Die FIU hat in allen ihr nachvollziehbar bekannt gegebenen/gewordenen Fällen, in denen sie angeblich eine Verdachtsmeldung zu spät an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitete, Kontakt zu dem jeweiligen LKA aufgenommen. Dies waren die Landeskriminalämter Thüringen, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg , Nordrhein-Westfalen und Bayern. Darüber hinaus steht die FIU mit allen Landeskriminalämtern im fortlaufenden Austausch und verfolgt als ein zentrales Ziel, eingehende Verdachtsmeldungen nach entsprechender Erstbewertung und Priorisierung adäquat risikobasiert zu bearbeiten und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. § 32 Absatz 2 GwG) unverzüglich ihr Analyseergebnis an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 3. 7. Welche Maßnahmen hat die FIU infolge dieses Austauschs mit den LKÄ getroffen, um künftig Verspätungen zu vermeiden? Seit Oktober 2018 werden insbesondere die bei der FIU festgestellten Fristfälle in einer wochenweise aktualisierten Statistik ausgewiesen, um hierdurch zum einen deren konstanten Nachhalt wie insbesondere deren sensible Behandlung sicherzustellen . Seit Anfang dieses Jahres wurden die von der FIU erstellten und aktualisierten „Standards der operativen Analyse“ unter Berücksichtigung fachlicher Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden in Kraft gesetzt, mittels derer standardisierte und konsentierte Sachverhaltsbearbeitungen in der FIU erfolgen. Parallel wurde das von der FIU zu ihrer Arbeitsaufnahme erstellte Arbeitsdokument „Handlungsanweisung“, das Leitlinien und interne Vorgaben für die Sachverhaltsbearbeitung enthält, umfassend aktualisiert. Hierin ist u. a. die Vorgabe enthalten , dass sog. Fristfälle im Sinne des § 46 Absatz 1 GwG innerhalb eines Werk- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9326 tages zu bearbeiten sind. Die Einhaltung dieser intern gesetzten Frist soll die Strafverfolgungsbehörden in die gleiche zeitliche Lage versetzen, wie sie vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen des GwG – also vor dem 26. Juni 2017 – bestand. 8. Wie hat sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Verdachtsmeldung insgesamt seit Start der neuen FIU entwickelt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln )? Die detaillierte Beantwortung der Frage würde eine einzelfallbezogene manuelle Auswertung sämtlicher, bei der FIU seit dem 26. Juni 2017 eingegangen Verdachtsmeldungen und sonstigen Informationen erfordern und wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 9. Bei wie vielen seit dem Start der neuen FIU bis zum Stichtag 31. Januar 2019 dort eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden die operativen Analysestandards der FIU nicht vollumfänglich erfüllt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln )? Die detaillierte Beantwortung der Frage würde eine einzelfallbezogene manuelle Auswertung sämtlicher, bei der FIU seit dem 26. Juni 2017 eingegangen Verdachtsmeldungen und sonstigen Informationen erfordern und wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Soweit die Bescheinigende Stelle in ihrem Bericht zur Sonderprüfung der FIU vom 11. Dezember 2018 festgestellt hat, dass die FIU in zahlreichen der stichprobenartig geprüften Fälle von ihren selbstgesetzten Analysestandards abgewichen ist, kann diese Aussage durch die FIU nicht validiert werden. Unabhängig davon arbeitet die FIU kontinuierlich an der Verbesserung der Qualität ihrer Analysen und Berichte, um der Erwartungshaltung der Zusammenarbeitsbehörden besser gerecht zu werden. 10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bzw. die FIU aus den Einschätzungen von Polizeibehörden der Länder (vgl. z. B. Drucksache 19/1958 der Bremischen Bürgerschaft oder Drucksache 18/2092 des Niedersächsischen Landtags), nach denen die Qualität der von der FIU weitergeleiteten Analysen nach wie vor beanstandet wird und fachlich bei der FIU angesiedelte Analysetätigkeiten von Landesbehörden dupliziert werden müssen? Die in Bezug genommenen Drucksachen betreffen Zeiträume und Situationsbeschreibungen des letzten Jahres, die in dieser Weise als nicht mehr zutreffend erachtet werden; dass eine Verbesserung der Qualität von Analyseberichten der FIU anzustreben ist, ist von ihr selbst schon im letzten Jahr bestätigt und hierauf basierend sind bereits vielschichtige Maßnahmen veranlasst worden. Seit Herbst letzten Jahres sind Beschäftigte der FIU bei verschiedenen auf die Bekämpfung der Geldwäsche spezialisierten Organisationseinheiten der Polizeien im Rahmen von Hospitationen eingesetzt. Daneben schulen spezialisierte Beschäftigte der Länderpolizeien und des Zollfahndungsdienstes die Beschäftigten der FIU auch in Fragen der operativen Einzelfallanalyse. Mit den zuständigen Behörden der Länder ist zur Frage der Qualität von FIU-Analyseberichten ein kontinuierlicher Informationsaustausch etabliert worden. So wurde z. B. für einzelfallbezogene Beanstandungen und Kritik bei der FIU ein elektronisches „Feedback “-Postfach eingerichtet. Seit Anfang dieses Jahres sind die aktualisierten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Standards zur operativen Analyse in Kraft getreten; insoweit wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 7. Schließlich ist die dauerhafte Etablierung von FIU-Verbindungsbeamten/innen für alle Landeskriminalämter geplant, dem Pilotierungen in zwei Bundesländern ab Mitte April 2019 vorausgehen werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Umfang der Beanstandungen der Polizeibehörden der Länder zu den von der FIU übermittelten Analysen nach den Beobachtungen der FIU inzwischen merklich abgenommen hat und auch vermehrt positive Rückmeldungen zu FIU-Analyseberichten eingehen. 11. Wie viele Verdachtsmeldungen von den unterschiedlichen Verpflichteten nach dem GwG sind im Jahr 2018 bei der FIU eingegangen (bitte nach Verpflichteten -Kategorien gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 aufschlüsseln)? 12. Wie viele Verpflichtete nach § 2 GwG waren zum 31. Dezember 2018 jeweils bei der FIU registriert (bitte nach Verpflichteten-Kategorie Nummer 1 bis 16 aufschlüsseln)? 13. Wie viele Verdachtsmeldungen nach § 43 Absatz 2 Satz 2 sind im Jahr 2018 bei der FIU eingegangen? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Die zugehörige Statistik wird derzeit erstellt. Sie wird mit dem FIU-Jahresbericht 2018 voraussichtlich im Frühsommer 2019 verfügbar sein. 14. Bei wie vielen im Jahr 2018 eingegangenen Verdachtsmeldungen hat die FIU Verpflichteten nach § 41 Absatz 1 GwG unverzüglich den Eingang der Meldung bestätigt? Nach eigenen Angaben bestätigt die FIU dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung (vgl. § 41 Absatz 1 GwG). Dies erfolgt mittels automatisiert erzeugter Eingangsbestätigung, die vom IT-System zu entsprechend elektronisch abgegebenen Verdachtsmeldungen unmittelbar generiert und übermittelt wird. Die FIU geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass dies lückenlos erfolgt. 15. Bei wie vielen im Jahr 2018 eingegangenen Verdachtsmeldungen hat die FIU Verpflichteten nach § 41 Absatz 2 GwG Rückmeldung zur Relevanz der Meldung übermittelt? Nach eigenen Angaben hat die FIU anlässlich diverser Austausche mit Verpflichteten diesen zu Einzelfällen wie auch zusammengefasst zu erstatteten Verdachtsmeldungen Rückmeldung gegeben. Die Anzahl dieser Fälle wird statistisch nicht erfasst. Das im Jahr 2018 von der FIU erstellte Konzept zu Rückmeldungen im Sinne des § 41 Absatz 2 GwG wurde im vierten Quartal 2018 mit den Verpflichteten konsultiert . Basierend hierauf und nach Abschluss noch andauernder Arbeiten werden unmittelbar nach Ablauf des ersten Quartals 2019 die ersten Rückmeldeberichte an die Verpflichteten versandt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9326 16. Wie viele Verdachtsmeldungen sind im Jahr 2018 bei der FIU jeweils von den Aufsichtsbehörden nach § 44 GwG i. V. m. § 50 GwG eingegangen (bitte nach Behörde und nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Antwort zu Frage 11 gilt entsprechend. 17. Wie viele Verdachtsmeldungen von Finanzbehörden nach § 31b der Abgabenordnung (AO) sind im Jahr 2018 bei der FIU eingegangen (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Antwort zu Frage 11 gilt entsprechend. 18. Wie viele natürliche und wie viele juristische Personen aus dem In- und Ausland sind zum Stichtag 31. Januar 2019 im System goAML der FIU geführt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Zugehörige Angaben können mangels Auswertbarkeit über das IT-System „goAML“ nicht erfolgen. 19. In wie vielen Fällen hat die FIU im Jahr 2018 nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GwG als Sofortmaßnahme Transaktionen untersagt bzw. Verfügungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 a) Nummer 1a, In fünf Fällen. b) Nummer 1b, In acht Fällen. c) Nummer 2 und In keinem Fall. d) Nummer 3 GwG getroffen (bitte einzeln aufschlüsseln)? In keinem Fall. e) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a GwG getroffen, bei denen die Transaktion an ein Empfängerinstitut mit Sitz in einem anderen Staat geleitet worden wäre (bitte nach Empfängerstaaten aufschlüsseln)? Insgesamt in fünf Fällen. Betroffene Staaten waren hierbei: Niederlande, Ungarn, Zypern, Schweiz, Jordanien. f) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b und Nummer 3 GwG getroffen, bei denen die Transaktion im Zusammenhang mit einer Transaktion aus einem anderen Staat stand (bitte nach Auftraggeberstaaten aufschlüsseln)? Insgesamt in sechs Fällen. Betroffene Staaten waren hierbei: Kroatien, Zypern, Finnland (zwei Mal betroffen), Schweiz, Kenia. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Welches Volumen hatten die jeweiligen Transaktionen? Eine Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Antwort hinsichtlich konkret ermittelter Transaktionsvolumina ist von der FIU als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft worden, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Über die Begründung zur Einstufung der Antwort zu Frage 3b hinaus ist zu beachten, dass vorliegend auch Belange anderer Staaten berührt sind. Eine Offenlegung konkreter Transaktionsvolumina mit Bezug zu inner- und außereuropäischen Staaten muss daher im außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland unterbleiben.* h) Wie viele der ergriffenen Sofortmaßnahmen standen im Zusammenhang mit Fällen mit Bezug zu möglicher Terrorismusfinanzierung? Vier der Sofortmaßnahmen. i) Besteht nach Auffassung der Bundesregierung bzw. nach Praxis der FIU ein Unterschied zwischen Untersagungen nach § 40 GwG und solchen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 GwG? Die benannten Normen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Rechtscharakters, des jeweiligen Normadressaten und der Rechtsfolgen. § 40 Absatz 1, 2 GwG stellt eine Ermächtigungsgrundlage zu Gunsten der FIU dar, wonach sie zum Zwecke der Analyse die Durchführung einer Transaktion dann untersagen kann, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient“. § 46 Absatz 1 GwG richtet sich hingegen an den Verpflichteten, dem aufgegeben wird, dass eine Transaktion, wegen der eine Verdachtsmeldung erfolgt ist, frühestens dann durchgeführt werden darf, „wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.“ Als Normadressat ist der Verpflichtete gehalten, vor Ausführung der betroffenen Transaktion, zu der er eine (als sog. Fristfall gekennzeichnete) Verdachtsmeldung abgegeben hat, drei Tage eine mögliche Untersagung durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft abzuwarten. Innerhalb dieser Frist obliegt es der FIU oder der zuständigen Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob die gemeldete, avisierte Transaktion durch eine Sofortmaßnahme der FIU nach § 40 GwG oder durch eine strafprozessuale Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden zu untersagen ist. Durch diese Vorschrift wird der FIU mittelbar das Recht auf eine angemessene Analysezeit (sog. Drei-Tages-Frist) eingeräumt, um auf diese Weise sicherzustellen , dass möglicherweise inkriminierte Gelder nicht in den weiteren Wirtschaftskreislauf gelangen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen . * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9326 20. Welche Maßnahmen hat die FIU im Jahr 2018 ergriffen, um Sofortmaßnahmen wirksamer als bisher zur Einfrierung bzw. Sicherstellung möglicherweise inkriminierter Gelder durch die dafür zuständigen Behörden zu nutzen ? Die Anordnung einer Sofortmaßnahme nach § 40 GwG stellt einen grundrechtsrelevanten Eingriff dar. Sie erfordert eine Einzelfallentscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der FIU liegt und nur dann zulässig ist, wenn der FIU Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, denen durch sie weiter nachgegangen werden soll. In den Fällen, die diese Voraussetzungen erfüllten, hat die FIU im vergangenen Jahr eine entsprechende Sofortmaßnahme erlassen. Sicherungsmaßnahmen mit Bezug zu Vermögenswerten (insbesondere Beschlagnahme und Sicherstellung) sind nach Maßgabe der hierfür anzuwendenden strafprozessualen Vorschriften durch die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde anzuordnen und von der in § 46 Absatz 1 Nummer 2 GwG geregelten Frist unabhängig . 21. Wann wurde das Grundlagenpapier „Risikomanagement“ der FIU fertig gestellt , und welche konkreten operativen Änderungen sind in der Folge bei der FIU umgesetzt worden? Nach Angaben der FIU wurde das Grundlagenpapier bzw. der entsprechende Bericht am 6. November 2018 fertiggestellt. Er wurde zuletzt im Februar 2019 zur jeweils aktuellen Risikobewertung und -behandlung fortgeschrieben. Die darin enthaltenen Vorschläge zur risikoadäquaten Ausrichtung der FIU und ihrer Prozesse dienen als fortlaufende Grundlage. Die aufgezeigten Vorschläge für eine effiziente und aufgabengerechte Behandlung eingehender Verdachtsmeldungen bilden die Basis einer künftigen risikobasierten und kategorisierten Vorgangserledigung durch die FIU. Diese Arbeiten dauern gegenwärtig an. 22. Mit wie vielen Vollzeitäquivalenten welcher Qualifikation ist die zum 1. Oktober 2018 geschaffene Einheit „Risikomanagement“ besetzt, und welche Aufgaben hat die Einheit bisher erfüllt? Die Einheit wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 mit der Leitung, einer Volljuristin , zugleich Betriebswirtin (VWA), mit einschlägiger langjähriger Erfahrung besetzt. Seit dem 18. Februar 2019 besteht die Einheit zusätzlich aus zwei weiteren Bediensteten des gehobenen Dienstes mit der jeweiligen Qualifikation als Betriebswirtin (FH) bzw. Diplom-Finanzwirtin (FH). Seit ihrer Einrichtung unterstützt sie die Leitung der FIU durch Risikobestandsaufnahme und -bewertung in der FIU sowie risikoorientierte Bearbeitung und Begleitung sensibler Sachverhalte mit Grundsatzrelevanz oder potentieller Außenwirkung. 23. Wann wurde der Managementplan „Zusammenarbeit zwischen FIU, dem BKA und den LKÄ“ fertig gestellt, und welche konkreten operativen Änderungen sind in der Folge bei der FIU umgesetzt worden? Der mit der Fragestellung betroffene Managementplan „Strafverfolgungsbehörden “ wurde dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme und Prüfung übersandt. Die abschließende Fassung ist nach Bearbeitung der eingegangenen Rückmeldungen an die Polizeien jüngst versandt worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen kann eine Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen. Hinsichtlich der konkreten operativen Arbeitsweise der FIU oder hierbei vorgenommener Veränderungen gilt in besonderem Maße, dass die Arbeitsabläufe, Analyseschritte und Entscheidungsprozesse der FIU strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards unterliegen und nicht öffentlich bekannt gemacht werden dürfen. Dies gilt umso mehr, wenn Änderungen an bestehenden Arbeitsabläufen auf vertraulichen Abstimmungen zwischen der FIU und den Strafverfolgungsbehörden beruhen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Aus diesem Grund ist der betroffene Antwortteil als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft worden. Für die Begründung der Einstufung wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 3b verwiesen.* 24. Wann wurde das Gremium „BMI/BMF/BKA/FIU zum fachlichen Austausch und Abstimmung von Handlungserfordernissen sowie umzusetzenden Maßnahmen“ zum ersten Mal einberufen? Wie viele Treffen des Gremiums haben bisher mit welchen Ergebnissen stattgefunden? Ein solches Gremium ist der Bundesregierung nicht bekannt. Abstimmungen zwischen BMF und BMI bzw. den Arbeitsbereichen FIU und BKA finden in regelmäßigen Abständen anlassbezogen statt. 25. Bei wie vielen LKÄ haben bis zum 31. Januar 2019 jeweils wie viele Beschäftigte der FIU wie lange Hospitationen durchgeführt? Wie viele Beschäftigte der FIU haben wie lange Hospitationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt? Bis zum 31. Januar 2019 erfolgten bei insgesamt fünf Landeskriminalämtern (Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland) Hospitationen durch insgesamt 17 FIU-Bedienstete. Die Hospitationen erfolgten jeweils über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen bzw. vereinzelt jeweils für eine Woche. Weitere Hospitationen werden folgen. Hospitationen von Beschäftigten der FIU bei der BaFin haben nicht stattgefunden . Zwischen der FIU und der BaFin ist ein periodischer und zusätzlich anlassbezogener Austausch etabliert. Spezialisierte BaFin-Bedienstete des dortigen Bereichs Geldwäscheprävention referierten bereits regelmäßig im Rahmen von Inhouse -Schulungen/-Unterweisungen der FIU, was auch künftig geplant ist. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9326 26. Wie viele Polizisten bzw. Verbindungsbeamte der Polizei wie vieler LKÄ haben bis zum 31. Januar 2019 jeweils wie lange Hospitationen bei der FIU durchgeführt? Wie viele Mitarbeiter der BaFin haben wie lange Hospitationen bei der FIU durchgeführt? Bis zum 31. Januar 2019 haben insgesamt vier Beamte zweier Landeskriminalämter für fünf bzw. drei Tage bei der FIU hospitiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 Bezug genommen. 27. Bei wie vielen LKÄ hat die FIU bis zum 31. Januar 2019 jeweils wie viele Verbindungsbeamte der FIU dauerhaft eingesetzt? Vor einem dauerhaften Einsatz von Verbindungsbeamten der FIU ist eine Pilotierung dieser Kooperationsform vorgesehen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 10 Bezug genommen. 28. In wie vielen Fällen wurden Beamte in Verbindungsstellen der FIU bei LKÄ abgeordnet? Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 27 wird Bezug genommen. 29. Wie hat sich der Personalbestand der FIU seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1959 bis 31. Januar 2019 entwickelt? Der Personalbestand der FIU wird durch laufende Ausschreibungen permanent schrittweise erhöht. a) Wie viele Planstellen wurden im Jahr 2018 durch Beschäftigte mit welcher beruflichen Herkunft und welcher Qualifikation besetzt? Insgesamt 114 Planstellen/Stellen. Hierbei erfolgte die Besetzung nahezu paritätisch mit vormals extern Beschäftigten und Bediensteten aus der Zollverwaltung selbst. Für letztere gelten die üblichen beamtenrechtlichen Laufbahnanforderungen . Extern Eingestellte verfügen vorwiegend über betriebs- oder wirtschaftswissenschaftliche Hochschul- bzw. Diplomabschlüsse oder entsprechende Ausbildungsabschlüsse mit einschlägiger Berufserfahrung (im Banken- und Versicherungsbereich ) wie ebenso bankenspezifisches Fachwissen aufgrund vorangegangener Tätigkeiten im Bankenbereich. b) Wie viele Planstellen wurden mit Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bzw. vergleichbaren Tarifbeschäftigen seit der Verlagerung der FIU zum Zoll besetzt, die nicht der Zollverwaltung angehörten? Mit der Arbeitsaufnahme am 26. Juni 2017 bis zum Stichtag 31. Januar 2019 waren in der FIU insgesamt 162 Planstellen/Stellen wie folgt besetzt: Mit 22 Beschäftigten des höheren Dienstes, wovon acht extern eingestellt worden sind; mit 124 Beschäftigten des gehobenen Dienstes, wovon 70 extern eingestellt worden sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche Qualifizierungen und Schulungen des Personals für die Erfüllung der FIU-Aufgaben sind im Jahr 2019 geplant? Auch in diesem Jahr werden für die Beschäftigten der FIU regelmäßig modulare Inhouse-Schulungen durchgeführt. Diese umfassen neben der allgemeinen Einführung in die Verwaltungsorganisation sowie in den Datenschutz insbesondere fachbezogene Schulungen wie beispielsweise eine „FIU-Grundunterweisung“, eine „FIU-Analyseunterweisung“, eine „Basisunterweisung Staatsschutz und Terrorismusfinanzierung“ und diverse Trainings zur Recherche in den der FIU für ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Datenbanken. Die Durchführung erfolgt bedarfsgerecht und adressatenbezogen. Darüber hinaus besteht für die Beschäftigten der FIU die Möglichkeit, das gesamte Fortbildungsangebot der Generalzolldirektion sowie des Zollkriminalamtes zu nutzen. d) Wie ist die weitere Besetzung von Planstellen im Jahr 2019 geplant? 60 Dienstposten des gehobenen Dienstes aller zugehörigen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen sind zur entsprechenden Besetzung in diesem Jahr geplant. Zugehörige Personalauswahlverfahren werden Ende März 2019 durchgeführt. Mitte dieses Jahres ist die interne und externe Ausschreibung weiterer Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes geplant. e) In welchem Umfang greift die FIU aktuell noch auf Geschäftsaushilfen zurück, und in welchem Umfang ist dies weiterhin geplant? Zum Stichtag 31. Januar 2019 wurde die FIU von insgesamt 229 Geschäftsaushilfen unterstützt; dies ist in ähnlichem Umfang auch für den Rest des Jahres 2019 geplant. Ob und in welchem Umfang eine weitere Unterstützung auch in der Zukunft erforderlich sein wird, hängt insbesondere von der weiteren Entwicklung der geplanten Zuführung von Stammpersonal als auch der Entwicklung des Meldeaufkommens ab und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. 30. Besteht die Organisationseinheit „FIU-alt“ beim BKA weiter, und welche Aufgaben mit wie vielen Vollzeitäquivalenten erfüllt diese? Welche Aufgaben nehmen die früheren Beschäftigten der FIU-alt beim BKA seit Verlegung der FIU zum Zoll wahr? Die Organisationseinheit FIU-alt im Bundeskriminalamt wurde mit Verlagerung der FIU zur Generalzolldirektion aufgelöst. Von den insgesamt 21 Beschäftigten der FIU-alt sind sieben Mitarbeiter weiterhin im Bereich der Geldwäschebekämpfung eingesetzt. 31. Wie hat sich der Zugriff der FIU für Analyse- und Abgleichvorgänge auf inund ausländische (auch EU-)Datenbanken bzw. die technische Umsetzung dieser Zugriffe seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1959 verändert bzw. erweitert? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der zitierten Kleinen Anfrage auf Bundestagdrucksache 19/2263 wird Bezug genommen. Seitdem wurden keine Veränderungen im Sinne der Frage herbeigeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/9326 a) Für welche der von Experten, wie der Gewerkschaft der Polizei, geforderten Zugriffsrechte plant die Bundesregierung auch perspektivisch keinen Zugang für die FIU, und warum nicht (www.gdp-zoll.de/wp-content/ uploads/2019/01/FiPoMail.pdf, S. 3)? Die FIU hat die Aufgabe der Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten (§ 28 Absatz 1 GwG). Hierfür kann die FIU bei allen inländischen öffentlichen Stellen Daten erheben. Die Anfragen sind von der inländischen öffentlichen Stelle unverzüglich zu beantworten. Daten, die mit der Anfrage im Zusammenhang stehen, sind zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme von dieser Übermittlungspflicht besteht nur, wenn der Datenübermittlung Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen (§ 31 GwG). Dieses Recht zur Datenerhebung umfasst auch die mit Bezugsschreiben der Gewerkschaft der Polizei (GdP) genannten Datensysteme. Darüber hinaus laufen derzeit im Bundesministerium der Finanzen die Arbeiten an der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843. Im Rahmen dieser Vorbereitungen werden die Zugriffsbefugnisse noch einmal thematisiert. Den Ergebnissen dieses Prozesses kann jedoch nicht vorgegriffen werden. b) Für welche Datenbanken plant die Bundesregierung neben einem automatisierten oder anfragebasierten Abgleich zusätzlich eine direkte Recherchemöglichkeit für Beschäftigte der FIU für die Analyseerstellung? Auf die Antwort zu Frage 31a wird Bezug genommen. Im Übrigen unterliegt die Fragestellung fortlaufender bedarfsorientierter Betrachtung und Prüfung. 32. Plant die Bundesregierung für die laufende Legislaturperiode eine Gesetzesinitiative , um den Zugriff der FIU auf alle polizeilichen Datenbestände der Länder zu ermöglichen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, zu welchem Zeitpunkt, und in welcher Form nach aktuellem Planungsstand ? Die Bundesregierung plant für die laufende Legislaturperiode keine derartige Gesetzesinitiative . Ein unmittelbarer Zugriff der FIU auf die bei den einzelnen Bundesländern gespeicherten polizeilichen Datenbestände ist aus rechtlichen Gründen (Datenhoheit der Länder; Föderalismusprinzip) und technischen Restriktionen (Heterogenität der Datensysteme) gegenwärtig nicht umsetzbar. Die Bereitstellung eines einheitlichen polizeilichen Verbundsystems mit zentraler Datenhaltung (Datenhaus der deutschen Polizei) ist Gegenstand des laufenden Projekts „Polizei 2020“. Allerdings laufen derzeit im Bundesministerium der Finanzen die Arbeiten an der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843. Im Rahmen dieser Vorbereitungen werden die Zugriffsbefugnisse noch einmal thematisiert. Den Ergebnissen dieses Prozesses kann jedoch nicht vorgegriffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9326 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Welche Verbesserungen haben sich bei der Kommunikation zwischen Strafverfolgungsbehörden und der FIU bezüglich „Treffern“ in besonders geschützten Daten der Polizeibehörden seit dem an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages übermittelten Sachstandsbericht vom 9. Oktober 2018 ergeben? a) Welche Bundesländer haben eine automatische Benachrichtigung der FIU in solchen Fällen in den entsprechenden Konsultationen zwischen FIU bzw. Bundesregierung und Ländervertretern abgelehnt? b) Wie viele Treffer in entsprechenden Datenbanken schätzt die FIU insgesamt für das Jahr 2018, und von welcher Rückmeldequote geht sie aus, nachdem in der Sitzung des Finanzausschusses vom 17. Oktober 2018 zum damaligen Zeitpunkt seitens der FIU von ca. 1 600 Treffern und einer Quote von 20 Prozent die Rede war? Eine Beantwortung der Fragen kann nicht offen erfolgen. Die entsprechenden Antworten sind von der FIU als „Verschlusssache –Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft worden, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die Beantwortung der Frage erfordert eine Darlegung konkreter Ergebnisse vertraulicher Abstimmungen zwischen der FIU und den Strafverfolgungsbehörden . Außerdem würden hierdurch interne Arbeitsabläufe der FIU offen gelegt, indem Umfang und Grenzen bestehender Datenzugriffe und Abgleichmöglichkeiten der FIU beschrieben werden. Auch der in Frage benannte Sachstandsbericht war und ist nicht für eine Veröffentlichung bestimmt, sondern den Mitgliedern des Finanzausschusses lediglich als (interne) Information in Vorbereitung der Sitzung des Finanzausschusses am 10. Oktober 2018 zur Verfügung gestellt worden.* Für die vor diesem Hintergrund notwendige Einstufung der Antworten gilt im Übrigen die Begründung zu Frage 23 entsprechend. c) Welche (auch gesetzgeberischen) Maßnahmen plant die Bundesregierung aktuell, um der Problematik Abhilfe zu verschaffen und eine deutliche Verbesserung der Rückmeldequote zu erreichen, die die Grundlage für eine risikoadäquate Bewertung von Verdachtsmeldungen durch die FIU bildet? Im Zuge der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der „Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843“ werden mögliche Anpassungen bei Treffern in dem als besonders schutzwürdig eingestuften Datenbestand geprüft. Den Ergebnissen dieses Prozesses kann nicht vorgegriffen werden. 34. Besteht mittlerweile eine Möglichkeit des automatisierten Datenabrufs durch das BfV sowie die Strafverfolgungsbehörden bei der FIU, bzw. welche Fortschritte wurden in dieser Frage seit Oktober 2018 erzielt? Nein. Die Umsetzung des gesetzlich normierten Zugriffsrechts wird jedoch weiterhin prioritär bearbeitet. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/9326 35. Inwiefern fördert die FIU aktiv die enge Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und der FIU im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes bei der Geldwäschebekämpfung, insbesondere bezüglich von Informationen, welche der BaFin bei ihrer geldwäscherechtlichen Prüfungstätigkeit nach § 44 des Kreditwesengesetzes dienlich sind? Mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist ein fortlaufender periodischer Austausch zu generellen Fragestellungen sowie ein anlassbezogener Austausch zu Einzelsachverhalten etabliert. Daneben werden gegenwärtig zwischen FIU und BaFin besondere Zusammenarbeitsvereinbarungen zum Zwecke der Unterstützung der geldwäscherechtlichen Aufsicht durch die BaFin erörtert. Die FIU steht mit den verschiedenen Aufsichtsbehörden der Länder (vgl. § 50 GwG) im fortlaufenden Austausch und nimmt an deren unterschiedlichen Veranstaltungen teil. Ein speziell für die Länderaufsichtsbehörden passwortgeschützter, interner Bereich ist über die Homepage der FIU zugänglich, worüber u. a. auch die von der FIU erstellten Typologiepapiere zur Geldwäschebekämpfung abrufbar sind. Darüber hinaus bereitet die FIU aktuell die Pilotierung eines sicheren und zweckmäßigen Austauschprozesses –auch für die Übermittlung von personenbezogenen Daten –mit zunächst einer Aufsichtsbehörde des Nichtfinanzsektors vor. a) In wie vielen Fällen hat die FIU im Jahr 2018 gemäß § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GwG von Amts wegen personenbezogene Daten an die BaFin übermittelt? b) In wie vielen Fällen hat die FIU im Jahr 2018 gemäß § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GwG auf Ersuchen der BaFin personenbezogene Daten an die BaFin übermittelt? Zugehörige Angaben werden gegenwärtig statistisch nicht erfasst. c) Nach welchen Kriterien werden Datenübermittlungen von Amts wegen gegenüber der BaFin vorgenommen? Gibt es hierfür bei der FIU Verwaltungsvorschriften? Falls dies nicht der Fall ist, sind solche – ggf. in Abstimmung mit der BaFin – geplant? Wenn nein, warum nicht? Gemäß § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GwG übermittelt die FIU personenbezogene Daten von Amts wegen an die BaFin, soweit für sie erkennbar ist, dass die Daten für die Aufgabenwahrnehmung der BaFin erforderlich sind. Einzelheiten dazu werden flankierend in den regelmäßig stattfindenden Gesprächen zwischen FIU und BaFin erörtert. d) Tauschen BaFin und FIU Verbindungsbeamte aus? Wenn dies nicht der Fall ist, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 35 wird Bezug genommen. Die etablierte Zusammenarbeit mit der BaFin wird in der Form als sehr vertrauensvoll, effektiv und ausreichend erachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333