Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9327 19. Wahlperiode 11.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Norbert Kleinwächter, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8722 – Arbeitslosengeld-I-Bezug von Grenzgängern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird als „Grenzgänger“ eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Grenzgänger stellen nach der vorgenannten Verordnung im Falle der Arbeitslosigkeit insoweit eine Ausnahme vom Regelfall dar, weil sie ohne eine vorherige Beschäftigung in Deutschland Arbeitslosengeld unter Anerkennung ausländischer Anwartschaftszeiten beziehen können. Laut der Bundesregierung liegen allerdings keine vollständigen Zahlen zu dieser Personengruppe vor (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/4423). Der ursprüngliche Änderungsvorschlag der EU-Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Ratsdokument 15642/16) sieht vor, Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahingehend zu ändern, dass Grenzgänger mit einer Beschäftigungszeit von mehr als zwölf Monaten im zuständigen Mitgliedstaat (dem ausländischen Staat der Beschäftigung) so behandelt werden sollen, als wohnten sie auch in diesem. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9327 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Personen haben sich in den Jahren 2010 bis 2018 bei einer deutschen Leistungsbehörde als Grenzgänger entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter Berücksichtigung der Bescheinigung von Zeiten aus a) Dänemark, b) Frankreich, c) der Schweiz, d) Polen, e) Österreich arbeitslos gemeldet (soweit keine vollständigen Daten vorliegen, bitte die vorliegenden Daten getrennt nach Jahren und Ländern mitteilen)? 2. In welcher Gesamtsumme wurde Arbeitslosengeld I (ALG I) entsprechend der Frage 1 ausgezahlt (bitte nach Jahren und Ländern getrennt angeben und, soweit keine vollständigen Zahlen vorliegen, die vorliegenden Zahlen mitteilen )? 3. Wie hoch waren die dem ausbezahlten ALG I (entsprechend Frage 2) gegenüberzustellenden Einnahmen aus Erstattungen ausländischer Träger nach Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (bitte Jahre und Länder entsprechend Frage 1 getrennt angeben und, soweit keine vollständigen Zahlen vorliegen, die vorliegenden Zahlen mitteilen)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen aus Erstattungen ausländischer Träger nach Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den Jahren 2010 bis 2018 (bitte getrennt nach Jahren angeben und, soweit keine vollständigen Zahlen vorliegen, die vorliegenden Zahlen mitteilen) für arbeitslos gewordene Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland insgesamt? 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben (Erstattungen an ausländische Leistungsträger entsprechend Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) in den Jahren 2010 bis 2018 (bitte getrennt nach Jahren angeben und, soweit keine vollständigen Zahlen vorliegen , die vorliegenden Zahlen mitteilen) für in Deutschland arbeitslos gewordene Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland insgesamt? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) beliefen sich die Einnahmen aus Erstattungen ausländischer Leistungsträger nach Artikel 65 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 883/2004 im Jahr 2018 auf rund 61,8 Mio. Euro. Die Ausgaben an Erstattungen an ausländische Leistungsträger betrugen im Jahr 2018 rund 27,1 Mio. Euro. Eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Erstattungen an bzw. von ausländischen Leistungsträgern ist für die Jahre 2014 bis 2018 der Tabelle zu entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9327 6. Aus welchem Grund konnte die Bundesregierung keine vollständigen Zahlen zur Personengruppe der Grenzgänger (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/4423) liefern, und worauf basierte die Bundesregierung in Ermangelung vollständiger Zahlen ihre Verhandlungsposition hinsichtlich der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Grenzgänger? Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und im Ausland beschäftigt waren, erhalten nach derzeitigem Stand der VO (EG) Nr. 883/2004 deutsches Arbeitslosengeld . Nach Auskunft der BA erscheinen diese Personen in der Statistik der BA als Arbeitslosengeld-Empfänger mit Wohnort in Deutschland. Dass ihr Arbeitslosengeld -Anspruch aus Beitragszeiten im Ausland stammt, kann hiernach nicht gesondert ausgewertet werden. Für die Verhandlungsposition der Bundesregierung war unter anderem die Annahme leitend, dass arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgängern bestmöglich auf dem Arbeitsmarkt des Wohnsitzstaates vermittelt werden können und Leistungserbringung und Vermittlung weiter in einer Hand liegen. 7. Welche Position hat die Bundesregierung hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung der Regelungen für Grenzgänger vertreten, hat sich diese im Verlauf des Verfahrens geändert, und was ist der aktuelle Sachstand (soll Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unverändert – wie mit Ratsdokument 15642/16 vorgeschlagen – geändert werden)? Die Bundesregierung hat sich während der bisherigen Verhandlungen über eine Revision der Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 für die Beibehaltung des Wohnsitzstaatsprinzips für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausgesprochen. Die Verhandlungen dauern noch an, so dass keine Aussage über das endgültige Verhandlungsergebnis möglich ist. 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