Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9351 19. Wahlperiode 05.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8153 – Die Unterstützung der Regionalregierung Kurdistan-Irak und der Peschmerga durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland hat seit dem 8. Februar 2015 die Peschmerga und die irakischen Sicherheitskräfte durch Basisausbildung und Ausrüstungslieferungen unterstützt . So bildeten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gemeinsam mit internationalen Partnern und koordiniert durch das „Kurdistan Training Coordination Center“ (KTCC) in der Region Kurdistan-Irak ca. 17 600 Peschmerga aus. Darüber hinaus wurden 314 Peschmerga in Deutschland ausgebildet. Flankierend lieferte Deutschland zwischen 2014 und 2016 im Rahmen der militärischen Ausstattungs- und Ausrüstungshilfe Material für Irak aus Bundeswehrbeständen , unter anderem Waffen, Fahrzeuge, Ausrüstung und Bekleidung. Seit 2016 ist Irak zudem Schwerpunktland der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung , in deren Rahmen Irak durch Ausstattung der Sicherheitskräfte unterstützt wird. Die für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Ausbildungsunterstützung geleisteten einsatzbedingten Zusatzausgaben betrugen bis zum 30. April 2018 insgesamt rund 98 Mio. Euro. (Abschlussbericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag nach Beendigung des Mandats zur Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte). Im Jahr 2016 warf Amnesty International den Peschmergatruppen vor, dass sie zahlreiche Häuser arabischer Familien mit Raupenfahrzeugen zerstört, in die Luft gesprengt oder sie angezündet hätten. Ebenfalls 2016 hatten NDR-Journalisten mit versteckter Kamera auf einem Schwarzmarkt bei Erbil gefilmt, dort waren deutsche Waffen aufgetaucht. Peschmergasoldaten hatten ihre Gewehre verkauft, um fehlenden Sold auszugleichen oder die Flucht nach Europa zu bezahlen (www.taz.de/!5303116/). Laut „STUTTGARTER NACHRICHTEN“ vom 11. Februar 2018 haben von Bundeswehrsoldaten ausgebildete Peschmerga während eines Angriffs auf Jesiden und rivalisierende Kurden im März 2017 die Kleinstadt Sinuni angegriffen, wobei auch zwei gepanzerte Transporter vom Typ Dingo 1 zum Einsatz kamen. Die Fahrzeuge waren Teil der 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für die Kurden im Norden des Irak. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9351 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anfang 2018 hatte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) laut Medienberichten den Sicherheitskräften der Region Kurdistan-Irak vorgeworfen, hunderte Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS) ohne Gerichtsverfahren hingerichtet zu haben. Auch hier betraf es die Polizeikräfte Asayish. Diese hätten im Sommer 2017 nahe der Ortschaft Sumar „eine Woche lang jede Nacht“ gefangene IS-Mitglieder getötet (www.tagesschau.de/ ausland/kurden-irak-hinrichtungen-101.html). Nun wirft HRW der Region Kurdistan -Irak die Folter von Minderjährigen vor. So hätten die Asayish inhaftierte Jugendliche unter anderem am ganzen Körper geschlagen, sie in schmerzhafter Haltung festgebunden und mit Elektroschocks malträtiert. Damit seien Geständnisse der Minderjährigen erzwungen worden. Die 14- bis 17-Jährigen wurden demnach unter dem Vorwurf festgehalten, Mitglied in der Terrormiliz IS gewesen zu sein. Folter soll es noch immer in „alarmierender Häufigkeit“ geben (dpa vom 8. Januar 2019). Die Bundesregierung setzt aber auch weiter auf eine Unterstützung der Peschmergakämpfer . Die weitere materielle Unterstützung Iraks und der Region Kurdistan -Irak wird seit 2016 im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung durch Projekte fortgesetzt, in deren Rahmen primär Militär, Polizei sowie zivile staatliche Sicherheitsorgane in Bagdad und der Region Kurdistan- Irak beim Aufbau von Sicherheitsstrukturen unterstützt werden. Der Irak war auch 2018 ein Schwerpunktland der Ertüchtigungsinitiative (Bundestagsdrucksache 19/326). Die Peschmerga sind mehrheitlich keine einheitliche Truppe sondern in der Realität bewaffnete Einheiten der in der Region Kurdistan-Irak dominanten Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) (https://info.arte.tv/de/wer-sind-die-peschmerga). Die KDP hatte bei der Wahl zum kurdischen Regionalparlament im September 2018 45 der 111 Sitze gewonnen. Auf Platz zwei folgte die PUK mit 21 Sitzen. Die oppositionelle Bewegung Gorran (Wandel) erhielt zwölf Mandate. Regierungsgegner sprachen von massiven Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung (dpa vom 3. Dezember 2018). V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 7 und 11 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 6, 8, 9 und 12 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9351 Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS- Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* V o r b e me r k u n g 3 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Frage 13 kann nicht offen erfolgen, da die erbetenen Auskünfte in ganz besonderem Maße geheimhaltungsbedürftig sind, denn sie enthalten Informationen zur Führung nachrichtendienstlicher Quellen. Der Quellenschutz stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Die öffentliche Bekanntgabe der Identität von Quellen gegenüber Unbefugten würde zum einen die staatliche Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen verletzen. Zum anderen würde die künftige Anwerbung von Quellen schon durch die bloße Möglichkeit des Bekanntwerdens der Identität von Quellen insgesamt nachhaltig beeinträchtigt. Dieses würde wiederum zu einer erheblichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die Antworten zu der genannten Frage als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 1. In welcher Gesamthöhe wurden in den Jahren 2017 und 2018 Kriegswaffen in den Irak (außer Region Kurdistan-Irak) tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend der Jahre nach Ausfuhrlisten- und Kriegswaffenlistennummern, Güterbeschreibung und des jeweiligen Werts aufschlüsseln; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)? 2. In welcher Gesamthöhe wurden in den Jahren 2017 und 2018 Kriegswaffen in die Region Kurdistan-Irak tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend der Jahre nach Ausfuhrlisten- und Kriegswaffenlistennummern, Güterbeschreibung und des jeweiligen Werts aufschlüsseln; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammengefasst beantwortet. In den Jahren 2017 und 2018 wurden keine Kriegswaffen nach Irak ausgeführt, das umfasst auch die Region Kurdistan-Irak. Die Angaben für das Jahr 2018 sind vorläufig und können sich durch Korrekturen noch verändern. * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ und „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9351 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. In welchem Wert wurden von der Bundesregierung Einzelausfuhrgenehmigungen für a) Kriegswaffen und b) sonstige Rüstungsgüter im Jahr 2018 in welcher Höhe für den Irak (außer für Peschmerga und Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak) erteilt (bitte entsprechend der Jahre nach Ausfuhrlisten- und Kriegswaffenlistennummern, Güterbeschreibung und des jeweiligen Werts aufschlüsseln; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)? Für die Ausfuhr von Kriegswaffen nach Irak wurden in den Jahren 2017 und 2018 keine Einzelgenehmigungen erteilt. Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter nach Irak, außer an die Regierung der Region Kurdistan-Irak, wurden 2017 folgende Einzelgenehmigungen erteilt: Ausfuhrlisten-Position Güterbeschreibung Wert in Euro Gesamt 7.988.804 - davon irakische Regierungsstellen A0004A Teile für Flugkörper 595.000 A0004C Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge und Teile dafür 2.403.957 A0007F Dekontaminationsausrüstung und Teile dafür 193.144 A0007G Teile für Detektionsausrüstung 35.700 A0013D Bombenschutzanzüge 632.325 A0017C Decklack 70 - davon Botschaften und Konsulate A0006B Geländewagen mit Sonderschutz und Teile dafür 3.732.426 - davon VN-Missionen A0001 Waffenzielgeräte und Teile für Gewehre mit Kriegswaffenlisten-Nummer 11.900 A0003A Munition für Gewehre, Revolver und Pistolen 44.380 A0006B Geländewagen mit Sonderschutz und Teile für ballistischen Schutz 339.902 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9351 Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter nach Irak, außer an die Regierung der Region Kurdistan-Irak, wurden 2018 folgende Einzelgenehmigungen erteilt: Ausfuhrlisten-Position Güterbeschreibung Wert in Euro Gesamt 617.697 - davon irakische Regierungsstellen A0010A Formationsleuchte für Kampfflugzeug 1.006 A0011A Kommunikationsausrüstung und Teile für Kommunikationsausrüstung 92.126 A0017K Mobile Stromerzeugungsaggregate 223.000 - davon Botschaften und Konsulate A0006B Geländewagen mit Sonderschutz 278.865 A0006B Teile für ballistischen Schutz 22.700 Bei den Angaben für das Jahr 2018 handelt es sich um vorläufige Angaben, die sich durch Fehlerkorrekturen und Änderungen noch verändern können. 4. In welchem Wert wurden von der Bundesregierung Einzelausfuhrgenehmigungen für a) Kriegswaffen und b) sonstige Rüstungsgüter im Jahr 2018 in welcher Höhe für Peschmerga und Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak erteilt (bitte entsprechend der Jahre nach Ausfuhrlistenund Kriegswaffenlistennummern, Güterbeschreibung und des jeweiligen Werts aufschlüsseln; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)? Für die Ausfuhr von Kriegswaffen an die Regierung der Region Kurdistan-Irak wurden weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018 Einzelgenehmigungen erteilt. Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter an die Regierung der Region Kurdistan- Irak wurden 2017 folgende Einzelgenehmigungen erteilt: Ausfuhrlisten- Position Güterbeschreibung Wert in Euro A0001A Teile für Gewehre mit Kriegswaffenlisten- Nummer 101.716 A0006A Teile für gepanzerte Fahrzeuge, LKW und Geländewagen 474.854 A0006B Geländewagen mit Sonderschutz und Teile Geländewagen mit Sonderschutz 6.118.000 A0007 ABC Maskentaschen, Tragkraftspritzen und Detektionsausrüstung, Dekontaminationsausrüstung und Teile dafür 306.399 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9351 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter an die Regierung der Region Kurdistan- Irak wurde 2018 folgende Einzelgenehmigung erteilt: Ausfuhrlisten- Position Güterbeschreibung Wert in Euro A0006B Geländewagen mit Sonderschutz, Teile für ballistischen Schutz 383.000 Bei den Angaben für das Jahr 2018 handelt es sich um vorläufige Angaben, die sich durch Fehlerkorrekturen und Änderungen noch verändern können. 5. Hat es in 2018 Maßnahmen (Übungen, Lehrgänge, Besprechungen etc.) im Rahmen der polizeilichen (Bundeskriminalamt – BKA, Bundespolizei) und nachrichtendienstlichen (Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV, Bundesnachrichtendienst – BND, Militärischer Abschirmdienst – MAD) Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Region Kurdistan-Irak gegeben? Wenn ja, welche (bitte unter Angabe der jeweiligen Kooperationspartner, Orte, Zeiträume, Inhalte bzw. Gegenstände der Projekte und Kosten für die deutsche Seite auflisten)? Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Rahmen einer Dienstreise am 28. März 2018 einen Höflichkeitstermin mit der Protokollabteilung der Region Kurdistan- Irak absolviert. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den quartalsmäßigen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu den Polizei- und Zolleinsätzen im Ausland, zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/8118 zum vierten Quartal 2018, verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage ist der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung nicht möglich, da die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit und Methoden von ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehend Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Zudem stellt der Schutz nachrichtendienstlicher Verbindungen ein primäres Schutzziel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes dar. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit der gesetzliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9351 Auftrag des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 BNDG nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde dem Schutzbedürfnis der Informationen und damit einhergehend der fortgesetzten Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, sodass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten geschlossen werden können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen , auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. In Bezug auf den Militärischen Abschirmdienst (MAD) können hierzu aus Gründen des Staatswohles keine Angaben – auch nicht in abgestufter Form – gemacht werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht veröffentlicht werden. Die Third-Party-Rule betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Informationen enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an den MAD weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die zugesagte Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Ausbildungsmaßnahmen, Übungen, Lehrgänge und Besprechungen. Die notwendige Abwägung zwischen dem Staatswohl, das hier ein Geheimhaltungsinteresse beinhaltet, einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits, ergibt daher , dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht in Betracht kommt. Die Bedeutung der Third-Party-Rule für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss 2BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 gewürdigt (insb. Rz 162-166). 6. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Türkei nach der Anerkennung der kurdischen Regionalregierung im Jahr 1994 18 Militärstützpunkte in verschiedenen Regionen der Region Kurdistan-Irak errichtete , eine davon 25 km von der kurdischen Hauptstadt Erbil entfernt (www. heise.de/tp/features/Tuerkische-Armee-Der-naechste-voelkerrechtswidrige- Einmarsch-4088787.html?seite=all)? Auf die Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass sich in der Militärbasis Bamernê neben einem Panzerbataillon auch ein Flughafen befindet (www.heise.de/tp/features/Tuerkische-Armee- Der-naechste-voelkerrechtswidrige-Einmarsch-4088787.html?seite=all)? Auf die Vorbemerkung Nummer 1 der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9351 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass sich in den Militärbasen Zaxo und Dohuk auch Stützpunkte des türkischen Geheimdienstes MIT befinden (www.heise.de/tp/features/ Tuerkische-Armee-Der-naechste-voelkerrechtswidrige-Einmarsch-4088787. html?seite=all)? Auf die Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), wie viele Militärstützpunkte die Türkei derzeit in der Region Kurdistan -Irak unterhält und wie viele türkische Soldaten in den Militärbasen stationiert sind? Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, auf welcher (völker-) rechtlichen Grundlage die Türkei in der Region Kurdistan-Irak Militärbasen unterhält? Der Bundesregierung ist bekannt, dass immer wieder Gespräche zu Sicherheitsfragen einschließlich der Frage der türkischen Militärpräsenzen im Irak zwischen der türkischen Regierung und der irakischen Regierung sowie der Regierung der Region Kurdistan-Irak geführt wurden. Die Bundesregierung kennt die Details dieser Gespräche nicht, hat jedoch zur Kenntnis genommen, dass die irakische Regierung die türkische Regierung wiederholt öffentlich aufgefordert hat, die Souveränität Iraks zu respektieren. 11. Inwieweit befinden sich die türkischen Militärbasen mit Zustimmung der von der Barzani-Partei KDP (Demokratische Partei Kurdistans) dominierten Regionalregierung auf dem Territorium der Region Kurdistan-Irak? Auf die Vorbemerkung Nummer 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die türkischen Militäroperationen in die Region Kurdistan-Irak, insbesondere im nordöstlichen, grenznahen Raum, im Jahr 2018 intensiviert wurden? Auf die Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die türkischen Militäroperationen in die Region Kurdistan-Irak mit Zustimmung der irakischen Zentralregierung und/oder der von der Barzani- Partei KDP dominierten Regionalregierung durchgeführt werden? Auf die Vorbemerkung Nummer 3 der Bundesregierung wird verwiesen. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über türkische Luftangriffe auf Ziele im Nordirak seit dem Jahr 2015? Der Bundesregierung liegen seit 2015 presseöffentliche Berichte über türkische Luftangriffe auf irakischem Staatsgebiet vor, so zum Beispiel Reuters „Turkish air strike ‚neutralizes‘ 14 Kurdish militants in Iraq: military“ (www.reuters.com/ article/us-mideast-crisis-iraq-turkey/turkish-air-strike-neutralizes-14-kurdishmilitants -in-iraq-military-idUSKCN1NG087?il=0). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9351 a) Wie viele solcher Luftangriffe sind der Bundesregierung bekannt? Die genaue Anzahl der Luftangriffe ist der Bundesregierung nicht bekannt. b) Welche und wie viele Opfer dieser Luftangriffe und Schäden von Infrastruktur sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach zivilen Opfern, Opfern von PKK und verbündeten Milizen, Peschmerga aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verfügt auf Grundlage von presseöffentlichen Einzelberichten nur über eine unzusammenhängende Datenbasis, die eine valide Beantwortung der Frage nicht zulässt. c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Haltung der kurdischen Regionalregierung bezüglich dieser Luftangriffe? Der Bundesregierung sind hierzu öffentliche Stellungsnahmen der kurdischen Regionalregierung (so auch des Premierministers der Region Kurdistan-Irak, Nechirvan Barzani, vom 27. Januar 2019) bekannt. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Haltung der irakischen Zentralregierung bezüglich dieser Luftangriffe? Der Bundesregierung sind hierzu die offiziellen Stellungsnahmen der irakischen Zentralregierung bekannt, so auch das am 7. Januar 2019 von der irakischen Zentralregierung an die Vereinten Nationen (VN) übermittelte Protestschreiben, in dem die Militärmaßnahmen der Türkei auf irakischem Staatsgebiet verurteilt werden . e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Reaktion der Zivilbevölkerung in der Region Kurdistan-Irak auf die türkischen Luftangriffe ? Der Bundesregierung sind hierzu presseöffentliche Berichte bekannt, in denen über Reaktionen der betroffenen Bevölkerung berichtet wird (darunter eine Meldung der NZZ vom 27. Januar 2019 „Kurden stürmen türkische Militärbasis im Nordirak“, www.nzz.ch/international/kurden-stuermen-tuerkische-militaerbasisim -nordirak-ld.1454979). f) Inwieweit und auf welchem Wege erhält die Bundesregierung im Vorfeld solcher Luftangriffe von Seiten der Türkei Informationen über Zeitpunkt und Ziel dieser Angriffe? Der Bundesregierung wurden von türkischer Seite keinerlei Informationen zu Angriffen übermittelt. g) Inwieweit bemüht sich die Bundesregierung, zum Schutze ihrer eigenen im Nordirak eingesetzten Kräfte und verbündeten Peschmerga im Vorfeld von Seiten der Türkei Informationen über Luftangriffe auf Ziele im Nordirak zu erhalten? Die Sicherheit der deutschen Soldatinnen und Soldaten hat für die Bundesregierung höchste Priorität. Deutschland steht hierzu in kontinuierlichem Kontakt mit Partnern. Ein Austausch zu türkischen militärischen Operationen im irakischen Staatsgebiet findet nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9351 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die KDP im türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan einen Verbündeten gegen die irakische Zentralregierung und gegen die innenpolitischen Rivalen PUK (Patriotische Union Kurdistans) und PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) sieht, weil es keine ideologischen Gräben gibt (www. sueddeutsche.de/politik/tuerkei-erdoan-will-keinen-kurdenstaat-aber-auchkeinen -konflikt-1.3671457)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 16. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass ein hartes Vorgehen gegen die nordirakischen Kurden vor dem Hintergrund der 2019 stattfindenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor allem konservative Kurden in der Türkei und damit potenzielle Wähler der Regierungspartei AKP verprellen würde (www.sueddeutsche.de/ politik/tuerkei-erdoan-will-keinen-kurdenstaat-aber-auch-keinen-konflikt- 1.3671457)? Zu hypothetischen Szenarien äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei bereits im Juni 2018 stattfanden. 17. Inwieweit befinden sich die türkischen Militärbasen mit Zustimmung der irakischen Zentralregierung auf dem Territorium der Region Kurdistan-Irak? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 18. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über Folter in Gefängnissen der Region Kurdistan-Irak? 19. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse durch NATO-Bündnispartner (auch nachrichtendienstliche) über Folter in Gefängnissen der Region Kurdistan-Irak? 20. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) darüber, ob Geständnisse, die in Strafverfahren vor Gerichten der Region Kurdistan-Irak als Beweismittel verwendet werden, unter Folter oder erniedrigender Behandlung entstanden sind? 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse durch NATO-Bündnispartner (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob Geständnisse, die in Strafverfahren vor Gerichten der Region Kurdistan-Irak als Beweismittel verwendet werden, unter Folter oder erniedrigender Behandlung entstanden sind? 22. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse und/oder Kenntnisse durch NATO-Bündnispartner zu den Vorwürfen von HRW, dass Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak hunderte Kämpfer des IS ohne Gerichtsverfahren hingerichtet haben? 23. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse und/oder Kenntnisse durch NATO-Bündnispartner zu dem von HRW gegen Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak erhobenen Vorwurf der Folter von Minderjährigen? Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 18 bis 23 gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9351 24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Vorwürfen zu extralegalen Hinrichtungen und Folter von HRW? Die Bundesregierung lehnt die Todesstrafe ab und ist dem Verbot von Folter verpflichtet . Die Bundesregierung fordert grundsätzlich die konsequente Aufklärung und transparente Aufarbeitung von Vorwürfen im Sinne der Fragestellung. 25. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die Rechtsvorschriften der Region Kurdistan-Irak eindeutige Bestimmungen dazu enthalten, dass das Folterverbot absolut und ausnahmslos gilt und Folter unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist? Irak ist Vertragspartei des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der in Artikel 7 ein absolutes Folterverbot enthält. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Pakts sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die in dem Pakt anerkannten Rechte allen in ihrem Gebiet befindlichen und ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten. Der Pakt findet demnach auch Anwendung innerhalb der Region Kurdistan Irak als Teil Iraks. 26. Inwiefern werden in der Region Kurdistan-Irak nach Kenntnis der Bundesregierung das Folterverbot nach Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die Verpflichtungen des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingehalten? 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung der mutmaßlichen Verantwortlichen für Folter in der Region Kurdistan-Irak? 28. Inwiefern setzt Nordirak nach Kenntnis der Bundesregierung das Istanbul- Protokoll der Vereinten Nationen zur wirksamen medizinischen und juristischen Untersuchung und Dokumentation von Folteranschuldigungen um? 29. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse und/oder Kenntnisse durch NATO-Bündnispartner zur Verstrickung von Sicherheitskräften der Region Kurdistan-Irak im Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) wie Waffenhandel, Menschenhandel und Zwangsprostitution? Die Fragen 26 bis 29 werden gemeinsam beantwortet. Es liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333