Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9354 19. Wahlperiode 08.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Büttner, Frank Pasemann, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8518 – Förderung von Integrations- und Sprachkursen in Sachsen-Anhalt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Integrationskurs im Sinne des § 43 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenth G) gehört zu den Hauptinstrumenten der Bundesregierung zur Förderung der Integration von Ausländern. Der Integrationskurs umfasst dabei unter anderem einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Auch darüber hinaus beziehungsweise auch aufbauend auf den Integrationskursen existieren Fördermaßnahmen des Bundes, in deren Rahmen Projekte unterstützt werden, die in Zusammenarbeit mit Verbänden, Stiftungen, Vereinen, Migrantenorganisationen , Initiativen sowie Behörden auf Bundes-, Landesebene und kommunaler Ebene durchgeführt werden. Integrationsmaßnahmen des Bundes werden dabei aus den Haushaltsmitteln diverser Bundeministerien gefördert. 1. In welcher Höhe wurden in Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2012 Integrationsprojekte durch Bundesmittel gefördert (bitte jeweils nach Jahren und Landkreis (beziehungsweise kreisfreien Städten) und unter Angabe von Projektnamen , Trägern sowie der jeweiligen Räumlichkeit (Sprachschulen, Volkshochschulen , Jugendclubs und so weiter), in denen die Maßnahme durchgeführt wurde, aufschlüsseln)? 2. Wurden für das Jahr 2019 bereits Förderungen bewilligt? Wenn ja, bitte ebenfalls nach Systematik der Frage 1 aufschlüsseln? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Verständnis der Bundesregierung beziehen sich die Fragen 1 und 2 auf Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Integration von Migrantinnen und Migranten, welche im Rahmen der Projektförderung und in Zusammenarbeit mit Verbänden, Stiftungen, Vereinen, Migrantenorganisationen, Initiativen sowie Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene durchgeführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9354 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Angaben zur Beantwortung der Fragen 1 und 2, insbesondere die Angaben zu Trägern und jeweiliger Förderhöhe, stellen nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. In Abwägung zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG und dem durch Artikel 12 Absatz 1 GG gewährleisteten Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fällt die Abwägung zwischen den konfligierenden Rechtsgütern hier zugunsten der Träger aus, deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber zu schützen sind. Werden die gewünschten Angaben veröffentlicht, können fachkundige Personen ggf. in Kombination mit öffentlich zugänglichen Informationen über Projekt- und Kursplanungen Rückschlüsse auf Geschäftsstrategien , -schwerpunkte und -entwicklungen (z. B. Art und Umfang der Teilnehmerakquise und des -aufkommens, Diversifizierung und Spezifizierung des Angebots ) ziehen. Damit erhalten speziell Projekt- und Sprachkursträger vertiefte Einsicht in ihre Mitbewerber. Die Informationen sind wettbewerbsrelevant, weil anhand dieser Anpassungen hinsichtlich der Positionierung und Ausrichtung im Wettbewerb um Teilnehmer/Klienten und Personal möglich sind. Deswegen wird die Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als gesonderte Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. Im Rahmen der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verantworteten Programme „Einstieg Deutsch“, „Integra“, „Welcome“ und „Lesestart für Flüchtlingskinder“ wurden Förderungen bewilligt. Näheres zur Verteilung der Träger, Räumlichkeiten und Mittel für Sachsen-Anhalt ist der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Mit dem durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird seit 2005 an der Zielsetzung gearbeitet, die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Die Angebotspalette umfasst verschiedene Maßnahmen, darunter sprachliche und berufliche Qualifizierungsangebote, die zum Teil miteinander verzahnt sind. In Sachsen-Anhalt ist der Fördergegenstand dieses Programms im angefragten Zeitraum ein dort tätiges Landesnetzwerk, das mit privatrechtlichem Weiterleitungsvertrag an Partner weiterleitet. Näheres zur Verteilung der Träger, Räumlichkeiten und Mittel ist der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen. Im Rahmen des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verantworteten Programms „Garantiefonds Hochschule“ und für die Einzelmaßnahme der „Partnerschaft für Demokratie“ wurden Förderungen bewilligt. Näheres zur Verteilung der Träger, Räumlichkeiten und Mittel für Sachsen-Anhalt ist der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9354 3. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits bewilligte oder bereits ausgezahlte Fördermittel von den Zuwendungsempfängern zurückgefordert, oder durch diese zurückerstattet? Im Rahmen der Programme „Integra“ und „Welcome“ (BMBF) wurden seit Maßnahmenbeginn 2016 von Studienkollegs und Hochschulen Mittel in Höhe von 1 078 797 Euro zurückerstattet. Im Rahmen des Programms „Lesestart für Flüchtlingskinder“ (BMBF) wurden seit dem Projektstart 2015 insgesamt Mittel in Höhe von 111 299 Euro zurückerstattet . Im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ (BMAS) sind die Prüfungen im Rahmen von Verwaltungskontrollen zur Förderrunde 2015 bis 2018 noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende Aussage zu Rückforderungen ist daher derzeit noch nicht möglich. Für die Zeit vor 2015 liegen der Bundesregierung keine Informationen über Rückforderungen zu bereits ausgezahlten Fördermitteln vor. 4. Auf welchem Wege überprüft die Bundesregierung eine zweckmäßige und ausgabensenkende Verwendung der bewilligten Mittel? Gibt es dabei Ermessensunterschiede, die von den jeweiligen Bewilligungsbehörden unterschiedlich ausgelegt werden können? Die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung ist durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde durch Vorlage des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Das Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung für alle Bewilligungsbehörden einheitlich geregelt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die jeweilige Bewilligungsbehörde im Rahmen sowohl der kursorischen als auch der vertieften Prüfung , welche insbesondere im Hinblick auf etwaige Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen durchgeführt werden. 5. In welcher Höhe wurden in Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2012 Sprachkurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert (bitte ebenfalls jeweils nach Jahren und Landkreis (beziehungsweise kreisfreien Städten) und unter Angabe von Projektnamen, Trägern sowie der jeweiligen Räumlichkeit (Sprachschulen, Volkshochschulen, Jugendclubs und so weiter ), in denen die Sprachkurse durchgeführt wurden, aufschlüsseln)? Die Antwort auf die Frage 5 wird teilweise mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als gesonderte Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. Zur Begründung gelten die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 entsprechend.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9354 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Integrationskurse: Die für Integrationskurse zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden dafür verwendet, alle im gesamten Bundesgebiet durchgeführten Integrationskurse zu fördern. Eine Kontingentierung auf die einzelnen Länder, Regierungsbezirke oder Landkreise bzw. Kommunen findet nicht statt. In welchem Umfang Integrationskurse vor Ort gefördert werden, bemisst sich allein danach, wie viele Teilnehmer ihren Integrationskurs bei einem Kursträger vor Ort absolvieren. Da die Integrationskursträger teilweise überregional tätig sind (auch länderübergreifend ) müssen die ausgewiesenen Finanzflüsse je Land, Regierungsbezirk, Landkreis bzw. Kommune nicht zwangsläufig der Anzahl der im jeweiligen Land, Regierungsbezirk, Landkreis bzw. Kommune am Integrationskurs teilnehmenden Personen entsprechen (z. B. Kursdurchführung in der Zweigstelle eines Kursträgers im Land X, Abrechnung erfolgt durch Zentrale, die im Land Y ihren Sitz hat). Der für Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2012 zu verzeichnende Mittelabfluss auf Ebene des Landes, seiner Landkreise und kreisfreien Städte ist der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Berufssprachkurse: Ab 1. Juli 2016 starteten die Berufssprachkurse nach § 45a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (BMAS). Der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage sind die Kursträger, die im Zeitraum 1. Juli 2016 bis 22. März 2019 in den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts Kurse durchgeführt haben , zu entnehmen.* ESF-BAMF-Programm: Der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage sind die Kursträger , die im Zeitraum 1. Juli 2016 bis 22. März 2019 in den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts Kurse durchgeführt haben, zu entnehmen.* 6. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Trägern der Grundsicherung sowie den Ausländerbehörden in den Jahren 2012 bis 2018 zur Teilnahme an Sprachkursen zwangsverpflichtet (sofern möglich, bitte nach Jahren und Landkreisen (beziehungsweise kreisfreien Städten) aufschlüsseln)? Die Anzahl der durch Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichteten Personen mit Wohnort in Sachsen- Anhalt in den Jahren von 2012 bis 2018 ist der nachfolgenden Tabelle (Abfragestand : 22. März 2019) zu entnehmen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9354 Die Anzahl der durch die Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG berechtigten und verpflichteten Teilnehmer in den Jahren von 2016 bis 2018 ist der nachfolgenden Tabelle (Abfragestand: 22. März 2019) zu entnehmen. Kreis 2016 2017 2018 Altmarkkreis Salzwedel 0 21 35 Anhalt-Bitterfeld 2 77 141 Börde 15 86 137 Burgenlandkreis 1 152 180 Dessau-Roßlau, Stadt 12 160 237 Halle (Saale), Stadt 123 1.360 2.496 Harz 0 42 106 Jerichower Land 5 61 55 Magdeburg, Landeshauptstadt 36 613 1.056 Mansfeld-Südharz 26 117 120 Saalekreis 26 125 198 Salzlandkreis 19 74 114 Stendal 0 147 276 Wittenberg 31 48 90 Summe 296 3.083 5.241 Für die ESF-BAMF-Kurse liegen keine entsprechenden Daten vor. 2012* 2013* 2014* 2015* 2016* 2017* 2018** Summe Altmarkkreis Salzwedel *** *** *** *** 28 118 74 235 Anhalt-Bitterfeld 10 *** *** *** 166 108 67 361 Börde 25 24 46 104 521 275 138 1.133 Burgenlandkreis *** *** *** 11 105 81 58 279 Dessau-Roßlau, Stadt (kf) 32 26 14 96 264 193 116 741 Halle (Saale), Stadt (kf) 147 120 138 521 1.638 754 343 3.661 Harz *** *** *** 32 132 181 78 437 Jerichower Land 10 11 40 196 415 136 78 886 Magdeburg, Landeshauptstadt (kf) 104 72 135 571 1.512 1.068 445 3.907 Mansfeld-Südharz 13 13 17 53 221 210 115 642 Saalekreis *** *** *** *** 111 126 56 299 Salzlandkreis 13 *** *** *** 52 158 97 342 Stendal 14 *** *** *** 406 209 171 814 Wittenberg *** *** *** 94 131 212 69 515 Summe 393 300 419 1.704 5.702 3.829 1.905 14.252 * konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik ** vorläufige Abfrage Stand 22.03.2019 *** es wurden je weniger als zehn Personen verpflichtet. Aus Grunden des Datenschutzes wir die genaue Anzahl nicht ausgewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9354 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Liegt es im Kenntnisbereich der Bundesregierung, welche der allfällig geförderten Träger kommerzielle Zwecke verfolgen, und wenn ja, unterliegen diese Träger gewissen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Förderwürdigkeit, denen nicht kommerziell ausgerichtete Träger nicht unterliegen (bitte begründen )? Träger, die kommerzielle Zwecke verfolgen, unterliegen im Vergleich zu nichtkommerziellen Trägern keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Förderwürdigkeit . Für alle Träger der von der Bundesregierung geförderten Integrationsprojekte gilt gleichermaßen, dass mit Durchführung der Projekte keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgt und tatsächlich auch keine Gewinne erzielt werden dürfen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333