Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 23. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/936 19. Wahlperiode 27.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/555 – Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochansteckende, virale Erkrankung von Wild- und Hausschweinen. Sie verläuft seuchenhaft und fordert große Verluste in den betroffenen Tierbeständen. Für Menschen besteht keine Infektionsgefahr . Der Erreger stammt ursprünglich aus Afrika und wird dort von der Gattung der Lederzecken auf afrikanische Warzenschweine übertragen. Wie bei Naturherdinfektionen charakteristisch, zeigen Warzenschweine keine klinischen Symptome. Der Erreger gilt als besonders stabil und wird über direkten Tierkontakt, infizierte Nahrungsmittel oder infiziertes Material (beispielsweise Transportfahrzeuge) übertragen. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche . Im Jahr 1957 kam es in Portugal erstmalig zu einem Ausbruch außerhalb Afrikas . Seit dem Jahr 2007 treten Fälle in Russland und Weißrussland auf. Mittlerweile breitet sich das Virus nicht nur, wie zunächst vermutet, in nordwestlicher Richtung, sondern auch in südlicher Richtung aus. So wurde der Erreger in Wildschweinen im Iran nachgewiesen. In den osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Estland, Lettland, Litauen, Polen und Tschechien wurden im Jahr 2017 insgesamt etwa 4 000 Fälle und seit Jahresanfang 2018 500 Fälle von ASP festgestellt, meldete das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) Anfang Januar 2018 (www.fli. de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/). Die Ausbreitungsgeschwindigkeit soll 350 km/Jahr betragen (www.topagrar.com, 24. März 2014). Laut Angaben der Tierseucheninfo Niedersachsen ist der Virus nur noch ca. 300 km von Deutschland entfernt. Der in Russland nachgewiesene Virusstamm verursacht schwerste Allgemeinerkrankungen mit zum Teil unspezifischen Symptomen, wie Fieber und Apathie. Die Sterblichkeit ist hoch. Innerhalb kürzester Zeit (ca. zehn Tage) können ganze Bestände versterben (FLI, 28. Juni 2013): „Afrikanische Schweinepest (ASP)“). Bis heute kommt es zu immer neuen Ausbrüchen, wobei die Schwere des Krankheitsverlaufes weiter zunimmt. Primäre Ausbrüche der Seuche konn- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ten häufig mit der Verfütterung von Speiseabfällen in Verbindung gebracht werden . Der Erreger kann über mehrere 100 Tage in tierischen Produkten, z. B. Schinken, infektiös bleiben (vgl. Bundestagdrucksache 18/2705). Vor allem über Handels- und Personenverkehr mit direktem oder indirektem Kontakt zu infizierten Beständen einschließlich mitgebrachter Lebensmittel kann der Erreger nach Deutschland gelangen. Wanderndes Schwarzwild aus den betroffenen Regionen Osteuropas stellt ein zusätzliches Einschleppungsrisiko dar, insbesondere angesichts der historisch hohen Schwarzwildbestände in vielen Regionen Deutschlands. Erregerhaltige Lebensmittelreste, die von Reisenden aus dem osteuropäischen Gebiet auf Rastplätzen oder unterwegs auf den stark frequentierten Einfallstraßen (vor allem auf der A 2) entsorgt werden, bedeuten ein besonderes Risiko, wenn Wildschweine z. B. nachts die Abfallkörbe als Nahrungsquelle nutzen. Mehrsprachige Warnschilder, die auf diese Gefahr hinweisen, fehlen in der Regel . Derzeit besteht laut dem FLI für Deutschland ein hohes Risiko für die Einschleppung der ASP („Hohes Risiko für eine Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland“, Presseinformation des FLI, 13/2017). Für den wahrscheinlichen Fall, dass die Tierseuche auch in Deutschland auftritt, würde dies verheerende Auswirkungen auf die deutsche Schweinewirtschaft haben . Unter anderem aufgrund des fehlenden Impfstoffs würden die volks- und betriebswirtschaftlichen Schäden vermutlich wesentlich höher sein, als bei der Europäischen Schweinepest. Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest 1. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die aktuelle Ausbreitungstendenz der ASP von Osteuropa in Richtung Westen, und welche Handlungserfordernisse leitet sie aus ihrer Analyse konkret ab? Die Afrikanische Schweinepest (ASP) tritt seit dem Jahr 2014 in den baltischen Staaten und in Polen auf, in weiter östlich liegenden Ländern (z. B. Russland, Ukraine, Moldawische Republik) kommt die Seuche seit dem Jahr 2007 bis heute gehäuft vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung breitet sich die Krankheit durch die Wanderung von erkrankten Wildschweinen nur langsam aus. Es ist davon auszugehen, dass die ASP über größere Distanzen durch andere Vektoren, insbesondere den Menschen verbreitet wird, die unkontrolliert ASP-virushaltiges Fleisch oder Fleischerzeugnisse von Haus- oder Wildschweinen mit sich führen und deren Reste unsachgemäß entsorgen. Das erstmalige Auftreten der ASP bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik im Juni 2017 und bei Hausschweinen in Rumänien im Juli 2017 zeigt diese Gefahr deutlich. Auch der Nachweis von ASP bei Wildschweinen in der Region Warschau, einem bisher nicht betroffenen Gebiet in Polen, seit November 2017 ist nach Kenntnis der Bundesregierung vermutlich auf entsprechende menschliche Aktivitäten zurückzuführen . Zu Details wird auf die Antwort zu Frage 6 (Rolle epidemiologischer Faktoren ) und Frage 7 (Ableitung von Handlungsoptionen) verwiesen. 2. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird das Risiko der Einschleppung an den Grenzübergängen, an Flughäfen und Fähren minimiert? Wer kontrolliert die Umsetzung dieser Maßnahmen mit welchen Ergebnissen ? Die für die ASP geltende einschlägige gemeinschaftsrechtliche Tiergesundheitsvorschrift (Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/936 ber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11. Oktober 2014, S. 63, i. g. F.) untersagt grundsätzlich die Versendung von lebenden Haus- und Wildschweinen, von Samen, Eizellen und Embryonen von Hausschweinen, von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen , die Fleisch von Haus- oder Wildschweinen enthalten, sowie von tierischen Nebenprodukten aus den nach dem Durchführungsbeschluss einzurichtenden Restriktionsgebieten. Dabei handelt es sich um Regionen, von denen ein besonderes Risiko der Erregerverschleppung ausgeht. Sofern eine Ausnahme beim Handel mit den genannten Produkten zugelassen ist, gelten besondere Anforderungen in Bezug auf das Produkt. Das Verbringen von den genannten Tieren oder Erzeugnissen aus nicht reglementierten Gebieten unterliegt keinen Beschränkungen . Jedwede Sendung ist aber von dem einschlägigen Gesundheitszeugnis zu begleiten. Seit Herstellung des Binnenmarktes werden amtliche Kontrollen am Versandbzw . Bestimmungsort der Sendung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Einhaltung der entsprechenden tiergesundheitlichen Unionsvorschriften durchgeführt; amtliche Kontrollen finden an den innereuropäischen Grenzen nicht mehr statt. Bei nicht zufriedenstellenden Ergebnissen dieser Kontrollen ergreifen die zuständigen Behörden die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Maßnahmen . Einfuhren von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Nicht EU-Ländern („Drittländer“), werden an den Außengrenzen der Union in dafür unionsweit zugelassenen Grenzkontrollstellen überprüft. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. 3. Wie hat sich das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 auf die Rahmenbedingungen zur Verhütung der Einschleppung der ASP ausgewirkt, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihrer Analyse? 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Konsequenzen des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 für die Vorbereitung von Bekämpfungsmaßnahmen , und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus ihrer Analyse? Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 3 und 4 erfolgt eine gemeinsame Antwort. Mit dem Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1234) wurden u. a. durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches (das Tierseuchengesetz regelte die Bekämpfung von Tierseuchen; das TierGesG regelt Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen) die Ermächtigungen sowohl für den Bund, als auch für die Länder erweitert, um insbesondere auch vorbeugend tätig werden zu können . Im Rahmen der aktuell in Diskussion befindlichen Änderung der Schweinepest -Verordnung wird dies besonders deutlich. 5. Welche Auswirkungen hat eine Einschleppung der ASP nach Meinung der Bundesregierung auf heimische Schweinebestände? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie wird nach der aktuellen Kenntnislage die Rolle folgender epidemiologischer Faktoren bei der Einschleppung bzw. der Verbreitung priorisiert, und welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus: a) Wildschweine, b) Hausschweine, c) der Mensch? Zur Rolle der genannten epidemiologischen Faktoren wird auf die vom Friedrich- Loeffler-Institut (FLI) angefertigte „Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Verbreitungsgebieten in Europa nach Deutschland vom 12. Juli 2017“ verwiesen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Wildschweinpopulationen in den betroffenen Staaten seit dem Jahr 2007 als Reservoir für das Virus der ASP erwiesen haben, in dem es sich insbesondere im Baltikum und Polen dauerhaft festsetzen konnte (endemische Situation). In diesem Reservoir wird das Virus von Tier zu Tier weitergegeben und kann bei gleichzeitiger hoher Stabilität des Virus (in Kadavern) innerhalb der Population überdauern. Die räumliche Ausbreitung ist aber nur gering, da Wildschweine weitgehend standorttreu sind. Die hohe Wildschweindichte in Deutschland würde dem Virus der ASP ein großes Reservoir zur Ausbreitung und Etablierung bieten. Eine nachhaltige Reduzierung der Population vor Einschleppung der Tierseuche ist daher wünschenswert, reicht aber im Ausbruchsfall als alleinige Bekämpfungsmaßnahme nicht aus. Zu unterscheiden sind hier die nachhaltige Reduzierung der Wildschweindichte und die im Ausbruchsfall als Tierseuchenbekämpfungsmaßnahme anzuwendende intensive Bejagung im gefährdeten Bezirk (ggf. auch in der Pufferzone) zur Eindämmung der Seuche. Das illegale Verbringen von Hausschweinen und Wildschweinen, von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, sowie von tierischen Nebenprodukten wie beispielsweise Trophäen und Fellen, die von solchen Schweinen stammen, stellt jederzeit ein Risiko für die Einschleppung des Erregers aus jedem von der Infektion betroffenen Land dar. Insoweit kommt, um eine Einschleppung der ASP möglichst zu verhindern, der Aufklärung der Bevölkerung in Bezug auf das Einschleppungsrisiko durch kontaminierte Schweinefleischprodukte sowie der Jagdausübenden die an Jagden in betroffenen Gebieten teilnehmen (kontaminierte Kleidung, Gerätschaften, Trophäen, Fleisch) eine besondere Rolle zu. Im Hinblick auf konkrete Schlussfolgerungen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 7. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung aktuell am effektivsten , um die Ausbreitung der ASP zu verhindern bzw. zu erschweren? Da weder Impfstoffe noch Therapiemöglichkeiten existieren, steht die Prävention einer Erregereinschleppung in die Bundesrepublik Deutschland über a) erweiterte und intensivierte Informationskampagnen zu den Einschleppungsrisiken, b) die Installation erfolgreicher Früherkennungssysteme, c) Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungen, sowie d) eine nachhaltige Populationsregulation mit Reduktion des Schwarzwildbestands im Fokus der Bundesregierung. zu a) Dem hohen Einschleppungsrisiko über unsachgemäß entsorgte Lebensmittel begegnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) seit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/936 dem Jahr 2014 fortlaufend mit umfassenden mehrsprachigen Informationskampagnen , die sich an verschiedene aus den betroffenen Ländern einreisende Personengruppen richten, so beispielsweise auch an LKW-Fahrer und Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesamt für Güterverkehr wurde insbesondere eine Plakataktion initiiert, in deren Rahmen auf Autobahnparkplätzen - und -raststätten an den wichtigsten Ost-West-Routen auch Handzettel und digitale Informationsstelen zur Verfügung gestellt werden. Ein auf der Website des BMEL eingestellter Fragen-Antwort-Katalog zu ASP und ihrer Verbreitung wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Behörden der Länder waren ebenso in die Informationskampagne einbezogen wie die betroffenen Wirtschaftsverbände und Interessenkreise (z. B. Jagdreisende). Informationen wurden auch über diverse Medien verbreitet (Fachpresse, Funk, Fernsehen, Internet). Tierseuchenpräventive Vollzugsmaßnahmen liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder. Im Auftrag des BMVI werden jedoch seit Jahren im Bereich der Bundesfernstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes folgende Maßnahmen ergriffen, die auch der Ausbreitung der ASP entgegenwirken : regelmäßiges Entleeren der Abfallbehälter auf den Rastanlagen: Die Behälter müssen nach den technischen Anforderungen fest mit dem Boden verbunden sein und eine Abdeckung haben, Reinigung der Straßenränder, Fernhalten von Wild durch Wildschutzzäune. zu b) Im Falle einer Einschleppung der ASP nach Deutschland ist frühzeitiges Handeln ausschlaggebend. Daher liegt ein Fokus des BMEL in der frühestmöglichen Erkennung dieser initialen Fälle, welche aller Wahrscheinlichkeit nach bei Schwarzwild zu erwarten sind. Hierfür wurde bereits im Jahr 2016 die Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring -Verordnung – SchwPestMonV) vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518) mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Ein Eintrag der ASP führt aufgrund der hohen Sterblichkeit (über 90 Prozent der infizierten Tiere) in allen Altersklassen zu einem vermehrten Auftreten von Fallwild . Die Untersuchung tot aufgefundener Wildschweine ist somit eine wichtige Säule der Früherkennung (siehe auch FLI-Information ASP-Früherkennung: Was ist zu tun, wenn verendetes Schwarzwild gefunden wird?). Nur dann besteht die Möglichkeit, soweit ASP ausgebrochen ist, die Tierseuche durch die Einrichtung verschiedener Schutzzonen (gefährdeter Bezirk, Pufferzone ) einzudämmen. In diesen werden je nach örtlichen und jahreszeitlichen Bedingungen bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, beispielsweise im gefährdeten Bezirk nach einer vorübergehenden Jagdruhe eine intensive Bejagung und Untersuchung verendet aufgefundener Wildschweine. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Seit Ende des Jahres 2017 steht Jagdausübungsberechtigten, wie auch Landwirten und Interessierten eine Tierfund-App zur Verfügung, welche vom Deutschen Jagdverband e. V. in Zusammenarbeit mit dem BMEL und dem FLI, entwickelt wurde, um aufgefundene Kadaver von Wildschweinen zu dokumentieren und die zuständige Behörde über dessen Fundort zu informieren. zu c) Biosicherheitsmaßnahmen, wie sie durch die Europäische Kommission im Strategiepapier „African Swine Fever Strategy for Eastern Part of the EU“ definiert werden, sind von hohem Wert für die Hausschweinepopulation. Betont werden im Rahmen dieser Strategie Maßnahmen, welche den direkten und indirekten Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen verhindern, sowie ein konsequentes Reinigungs- und Desinfektionsregime für Transportfahrzeuge. Der Einhaltung der Maßnahmen der geltenden Verordnung über hygienische Maßnahmen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung) kommt insoweit eine hohe Bedeutung zu. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine ist wegen des hohen Risikos der Übertragung der Schweinepest ohnehin EU-weit ausdrücklich verboten. zu d) Entscheidend für den Seuchenverlauf und Bekämpfungserfolg ist die deutliche Reduzierung der Wildschweinepopulation, auch als Präventivmaßnahme in der seuchenfreien Zeit. Die Gefahr und das Ausmaß eines Eintrags der ASP in die Wildschweinpopulation kann durch eine Bestandsreduzierung abgemildert werden . In die fortlaufende Erörterung verschiedener jagdrechtlicher Maßnahmen, z. B. Schonzeitaufhebungen, sind auch die Jagdverbände einbezogen. Das BMEL prüft derzeit mit den Ländern, ob und welche rechtlichen Hemmnisse einer Intensivierung der Wildschweinjagd entgegenstehen und wie ggf. Änderungen vorgenommen werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für die Jagd weitgehend bei den Ländern liegt. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, bietet den Ländern bereits jetzt viele Möglichkeiten bzw. ordnet ihnen bestimmte Zuständigkeiten wie Schonzeitaufhebung oder Genehmigung von Saufängen sogar expressis verbis zu. Mit der Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten, die derzeit im Rechtssetzungsverfahren ist, wird die bestehende Schonzeit auf Keiler und Bachen aufgehoben und wird erstmals bundeseitlich die ganzjährige Bejagung ermöglicht. 8. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP durch Jägerinnen und Jäger selbst bzw. Wildbret aus Osteuropa ein, welche konkreten Maßnahmen wurden wann und von wem zur Minimierung dieses Risikos ergriffen, wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung schätzt das Einschleppungsrisiko der ASP durch Jägerinnen und Jäger eher als gering ein. Diese Personengruppe wurde bereits sehr früh durch die Jagdverbände und Medien über den Seuchenverlauf in den Nachbarländern und die zu ergreifenden Präventivmaßnahmen informiert und eingebunden. Das BMEL hat hierzu einen ständigen Austausch zwischen Jagdverbänden und Veterinären (Bund und Länder) ermöglicht. Insbesondere Jagdreisende wurden durch entsprechende Merkblätter, das Internet und andere Medien sowie im Rahmen der Messe „Jagd und Hund“ über die Gefahren der Einschleppung informiert und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/936 sensibilisiert. Des Weiteren ist beabsichtigt, Reiseveranstalter für Jagdreisen gezielt anzuschreiben, zu informieren und entsprechend zu sensibilisieren. Bezüglich des Einschleppungsrisikos über Wildbret wird auf die Risikobewertung des FLI verwiesen. Bzgl. der für das Verbringen von Wildbret und dessen Kontrolle geltenden Regelungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP über Lebensmittelreste, die aus Osteuropa stammen und in Deutschland von Reisenden (beispielsweise Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, Geschäftsreisenden , Touristinnen und Touristen) entsorgt werden, ein, welche konkreten Maßnahmen wurden wann und von wem dagegen ergriffen, und wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchem Ergebnis? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 7 verwiesen. 10. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP über Grünfutterimporte aus Osteuropa ein, und welche Maßnahmen wurden wann und von wem dagegen ergriffen? Wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchem Ergebnis? Das Risiko einer Einschleppung von ASP durch Verbringung von Grünfutter aus Gebieten außerhalb der Restriktionsgebiete kann als gering bis vernachlässigbar eingestuft werden. Auf das Verbringen von Grünfutter aus den Restriktionsgebieten nach Deutschland sollte verzichtet werden, da eine hinreichend validierte Behandlung zur Dekontamination bezüglich des ASP-Virus nicht etabliert ist. Da Grünfutter aus ASP-Restriktionsgebieten nach Kenntnis der Bundesregierung als möglicher Eintragsweg für ASP jedoch nicht ausgeschlossen werden kann und Daten zur Tenazität von ASP-Virus in Grünfutter und zur Wirksamkeit möglicher Dekontaminationsmaßnahmen nach Kenntnisstand der Bundesregierung bislang nicht vorliegen, plant das FLI entsprechende Untersuchungen. Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung sieht u. a. ein Verbot der Verfütterung von Gras, Heu oder Stroh vor, das aus Restriktionsgebieten stammt. Entsprechendes gilt für die genannten Stoffe als Einstreu oder als Beschäftigungsmaterial . 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum Umfang der Einführung von Wildbret, insbesondere Schwarzwild und von Grünfutterimporten aus den von ASP betroffenen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland, und wenn sie keine Kenntnisse dazu hat, warum nicht? Im Hinblick auf Wildbret wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im Hinblick auf Grünfutterimporte wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP durch Tiertransportfahrzeuge ein (beispielsweise durch Schweinetransportfahrzeuge aus den betroffenen Ländern, die in Deutschland Schweine haltende Betriebe anfahren, um Tiere abzuholen)? Welche Maßnahmen wurden wann und von wem dagegen ergriffen, und wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchen Ergebnissen? 13. Wie werden eine wirksame Kontrolle und Desinfektion sichergestellt, und wie wird verhindert, dass nicht allein durch den mitgeführten und entsorgten Reiseproviant das ASP-Virus in deutsche Schweinehaltungen und deutsche Wildschweinpopulationen verbracht wird? Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 12 und 13 erfolgt eine gemeinsame Beantwortung. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 14. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung zum Umfang des Transportverkehrs aus den von ASP betroffenen Regionen in die Bundesrepublik Deutschland, welchen Anteil haben daran Tiertransporte von Schweinen , und wie haben sich diese in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Wenn sie keine Kenntnisse dazu hat, warum nicht? Zum Umfang des Transportverkehrs aus den von ASP betroffenen Regionen in die Bundesrepublik Deutschland liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zum Umfang des Verkehrs von mautpflichtigen Fahrzeugen aus einigen von ASP betroffenen Ländern auf mautpflichtigen Strecken wird auf die Risikobewertung des FLI verwiesen. Grundsätzlich ist die Einfuhr bzw. das Verbringen von Schweinen aus Regionen verboten, die von ASP betroffen sind. 15. Wie schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen aus den Nachbarländern die Folgen eines Ausbruchs der ASP in der Bundesrepublik Deutschland ein, speziell in Regionen mit besonders hohen regionalen Schweinedichten (Cloppenburg, Vechta etc.) oder an Standorten mit besonders großen Schweinebeständen (z. B. in Tellin, Mecklenburg- Vorpommern), auf welcher Grundlage beruht dies, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. Diese nach wie vor geltende Einschätzung beruht auf den Vorgaben des einschlägigen Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU im Hinblick auf das Verbringen von Schweinen und deren Erzeugnissen sowohl innerhalb Deutschlands als auch im Handel innerhalb der Union. Grundsätzlich haben sich die WTO-Mitglieder zur Einhaltung von internationalen Standards auch im sanitären und phytosanitären Bereich (SPS) verpflichtet. Für den Bereich der Tiergesundheit kommen die einschlägigen Vorgaben von Kapitel 15 des Codes für Landtiere (Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zur Anwendung. Danach ergeben sich Möglichkeiten für eine Erleichterung des Handels, wenn ausschließlich Wildschweine von ASP betroffen sind. In einem solchen Fall kann sich ein Land als frei von Afrikanischer Schweinepest in der Hausschweinepopulation erklären. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit im Zuge des Auftretens der Klassischen Schweinepest gemachten Erfah- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/936 rungen geht die Bundesregierung allerdings davon aus, dass die meisten handelsrelevanten Drittländer Importe aus Deutschland zunächst sperren würden. Die Erfolgsaussichten , mit Drittländern Vereinbarungen über eine Wiederaufnahme von Exporten zu treffen, werden entscheidend vom Erfolg der Bekämpfung und Tilgung abhängen. 16. Wie wird aktuell die Entsorgung bzw. unschädliche Beseitigung von Tierkörpern nach der Keulung in einem ASP-Ausbruchsgebiet gesichert, ohne das Risiko einer Verschleppung durch Transportfahrzeuge einzugehen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. 17. Wie groß ist nach aktuellem Stand in der Bundesrepublik Deutschland der maximale Abstand zwischen schweinehaltenden Betrieben und einer Tierkörperbeseitigungsanlage , und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die Bekämpfung von Tierseuchen? 18. Wie groß sind nach aktuellem Stand der maximale und der mediane Abstand zwischen Tierkörperbeseitigungsanlagen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 17 und 18 erfolgt eine gemeinsame Beantwortung. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse hierüber vor; insoweit kann die Bundesregierung auch keine diesbezüglichen Schlussfolgerungen ziehen. Zusammenarbeit mit anderen Ländern 19. Wie gestaltet sich angesichts der sehr aktuellen Einschleppungsgefahr die Zusammenarbeit der Bundesregierung oder der Bundesbehörden auf politischer , administrativer und wissenschaftlicher Ebene mit den für die ASP zuständigen Partnern in Polen und anderen osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten? 20. Wer koordiniert nach Kenntnis der Bundesregierung das Handeln auf EU- Ebene bzw. der Ebene der Mitgliedstaaten, und wie werden die jeweiligen Absprachen von wem umgesetzt, bzw. wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchem Ergebnis? 21. Gibt es eine Zusammenarbeit mit der Republik Österreich in dieser Frage? 22. Welche internationalen Erfahrungen liegen der Bundesregierung bezüglich Präventions- und Bekämpfungsstrategien vor, und welche konkreten Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen Kenntnissen? 23. Wie arbeitet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang mit den osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten zusammen , und mit welchen konkreten Ergebnissen? Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 19 bis 23 erfolgt eine gemeinsame Beantwortung. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass das BMEL bereits mehrere Treffen mit den betroffenen Nachbarstaaten (Tschechische Republik und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Polen) sowohl auf Minister- als auch auf Arbeitsebene durchgeführt hat. Die Etablierung von bilateralen Arbeitsgruppen dient insbesondere dem Ziel, den Informationsaustausch zu stärken und die dort gemachten Erfahrungen auch für Deutschland nutzbar zu machen. Der Teilnehmerkreis erstreckt sich jeweils auf die Veterinär- und Jagdbehörden. Ebenso gibt es einen wissenschaftlichen Austausch mit den baltischen Staaten, Polen, der Ukraine und Russland. Im Rahmen der gemeinsamen Plattform von OIE und FAO GF-TADs (Global Framework for the progressing control of Transboundary Animal Diseases) wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die seit September 2014 regelmäßig dreimal jährlich unter Einbeziehung aller europäischen Länder, in denen die ASP vorkommt, tagt. Das nächste Treffen findet im März 2018 in der Ukraine statt. Forschung zur Afrikanischen Schweinepest 24. Welche Bundesforschungseinrichtungen haben sich in den vergangenen fünf Jahren in welchem finanziellen und personellen Umfang bzw. mit welchen inhaltlichen Zielstellungen mit der ASP beschäftigt? 25. In welcher Höhe und von welcher Seite wurde das finanziert? Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 24 und 25 erfolgt eine gemeinsame Beantwortung. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. Ergänzend ist folgendes anzumerken: Am FLI ist seit Jahrzehnten das Nationale Referenzlaboratorium für die ASP angesiedelt ist. Neben Forschungsarbeiten zur Weiterentwicklung diagnostischer Methoden wurden auch zunehmend Arbeiten zur Pathogenese der Infektion in Haus- und Wildschwein durchgeführt. Diese Arbeiten wurden aus dem Grundhaushalt des FLI sowie aus eingeworbenen Drittmitteln (s. u.), vor allem der EU, realisiert. Das FLI hat aus Eigenmitteln darüber hinaus 2015 ein internes, fachinstitutsübergreifendes Verbundprojekt gestartet, das bis Mai 2018 läuft. Hierfür werden 1,2 Mio. Euro aufgewendet. Ein FLI-intern finanziertes gemeinsam mit Estland und Lettland durchgeführtes Projekt zur Epidemiologie der ASP bedingt Aufwendungen in Höhe von 145 000 Euro. Drittmittelprojekte am FLI zur ASP erreichten ein Finanzierungsvolumen von 1,5 Mio. Euro. Insgesamt hat das FLI folglich in den letzten 5 Jahren über die gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Referenzlabortätigkeit hinaus Mittel im Umfang von knapp 3 Mio. Euro für die ASP-Forschung aufgewendet, davon 1,45 Mio. Euro aus eigenen Haushaltsmitteln und 1,5 Mio. Euro aus Drittmitteln. Zur Finanzierung des weiteren aktuellen Forschungsbedarfs des FLI zur ASP im Zeitraum 2018-2021 wurden 3,6 Mio. Euro veranschlagt. 26. Welche wesentlichen neuen Erkenntnisse wurden dabei für die Präventionsund Bekämpfungsstrategien gewonnen, und wie wurden diese Erkenntnisse von wem und mit welchen Ergebnissen umgesetzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/936 27. Welche weiteren Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen sich aktuell in welchem Umfang nach Kenntnis der Bundesregierung mit der ASP, welche wesentlichen Erkenntnisse wurde aus diesen Projekten gewonnen, und wie wurden sie von wem mit welchem Ergebnis umgesetzt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. 28. Welche internationalen Forschungseinrichtungen beschäftigen sich aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung mit der ASP, und wie wird deren Forschung finanziert? Wie beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland aktuell an diesen Forschungsprojekten ? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in der EU insbesondere Spanien, Portugal , Frankreich, die Niederlande, Großbritannien, Italien, Polen, Schweden und Dänemark in die ASP-Forschung involviert. Des Weiteren gibt es angewandte Forschungsprogramme in den baltischen Staaten und Bulgarien. Nationale Referenzlabore existieren darüber hinaus in (fast) allen EU Staaten, die in unterschiedlichem Maße auch Forschung betreiben und die Diagnostik harmonisieren und vorantreiben. Diese Einrichtungen waren und sind mit dem FLI in Forschungskooperationen zur ASP verbunden. Fördermittel wurden u. a. aus den Forschungsrahmenprogrammen der EU bezogen (ASP-spezifisch in ASFRISK, ASFORCE http:// asforce.org/partners und ASF-STOP www.asf-stop.com/, methodisch z. B. im RAPIDIA-Field Projekt www.rapidia.eu/). Darüber hinaus werden die Forschungseinrichtungen sowohl durch nationale Forschungsförderungseinrichtungen als auch durch die einschlägige Industrie gefördert. Details zu Art und Umfang der Förderung dieser internationalen Einrichtungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Weiterhin führt das FLI ein gemeinsames Forschungsprojekt zur Epidemiologie und Bekämpfung der ASP mit Lettland und Estland durch (finanziert aus Haushaltsmitteln des FLI). Weltweit sind diverse Einrichtungen an der Erforschung der ASP beteiligt. Diese Einrichtungen z. B. aus den USA, Südafrika, Kenia und Russland sind fast alle in der Global African Swine Fever Research Alliance verbunden (www.ars. usda.gov/GARA/partners.htm). Derzeit hat die Forschungsallianz 33 Partner, die auf unterschiedlichen Ebenen zusammenarbeiten und sich jährlich treffen. 29. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell die internationale Vernetzung und Kooperation in der Forschung und Entwicklung hinsichtlich eines grenzübergreifenden Vorgehens zur Eindämmung der Ausbreitung der ASP ein? Welche Defizite sieht sie, und welche Initiativen will sie wann dazu ergreifen ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. Nach Einschätzung der Bundesregierung fehlen Informationen zu Übertragungswegen und Risikofaktoren für die ASP bei Wildschweinen. Diese Daten lassen sich nicht oder nur unzureichend aus früheren und laufenden Epidemien ableiten, da sich das Virus unter den derzeitigen Bedingungen bei Wildschweinen unerwartet verhält. Während auf Grundlage historischer Daten davon auszugehen war, dass Hausschweine die treibende epidemiologische Kraft sind Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (Erfahrungen aus Spanien und Sardinien) und sich die Erkrankung nicht in der Wildschweinpopulation hält, scheint nun Wildschweinen eine Reservoirfunktion zuzukommen. Das FLI betreibt seit langer Zeit Forschung auf dem Gebiet der ASP, die in den letzten Jahren substantiell verstärkt wurde. Unter anderem führt das FLI ein gemeinsames Forschungsprojekt zur Epidemiologie und Bekämpfung der ASP mit Lettland und Estland durch (finanziert aus Haushaltsmitteln des FLI; s. auch Antwort zu Frage 28). Aufgrund der aktuellen Situation hat das FLI einen internen Forschungsverbund vorgeschlagen, der zur Klärung dieser Fragen beitragen soll. 30. Welchen Beitrag leistet die Bundesrepublik Deutschland aktuell in der Global African Swine Fever Research Alliance (GARA)? Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das FLI Partner dieser Allianz und stellt derzeit die wissenschaftliche Direktorin von GARA. Die Forschungsergebnisse des FLI werden auf den wissenschaftlichen Workshops präsentiert und diskutiert . 31. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Stand der Impfstoffentwicklungen bzw. -forschungen gegen das ASP-Virus? Welche deutschen Einrichtungen sind damit mit welchen finanziellen und personellen Ressourcen mit welchem Ziel und welchen Ergebnissen befasst? 32. Welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Entwicklung eines Impfstoffs gegen das ASP-Virus vor, und welche anderen Präventionsstrategien wurden von wem mit welchem Ergebnis geprüft? Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 31 und 32 erfolgt eine gemeinsame Beantwortung. Das Ausbruchsgeschehen in Osteuropa hat zu einer weiteren Intensivierung der Forschungsarbeiten auch zu möglichen Impfstoffkandidaten geführt, die bislang jedoch keinen durchschlagenden Erfolg gezeitigt haben. Berichte zu Forschungserfolgen sprechen nicht selten ausschließlich von „guter Immunogenität“ und „partiellen Schutzwirkungen“. Hauptursachen dafür sind, dass das Virus eine außerordentliche Komplexität besitzt (es fehlen nach wie vor Basisdaten zu einer großen Zahl von viralen Proteinen) und keine neutralisierenden Antikörper im Wirt induziert (inaktivierte Präparationen haben keine hinreichend protektiven Effekte). Darüber hinaus bringt das Virus diverse immunmodulatorisch wirksame Komponenten mit, die es ihm gestatten, der Immunantwort des Wirtes effektiv zu entgehen. Zu den Ansätzen, die bislang zur Impfstoffentwicklung verfolgt wurden , gehören verschiedene attenuierte Lebendimpfstoffe (teils mit gezielten Deletionen ), klassische Inaktivatimpfstoffe (teils mit modernen Adjuvantien) und verschiedene rekombinante Vakzinen. Obgleich es Teilerfolge insbesondere nach Belastungsinfektionen mit homologen oder sehr ähnlichen ASP-Viren gab, zeigte keiner der bisherigen Impfstoffkandidaten eine für den Einsatz im Feld ausreichende Schutzwirkung. Insbesondere bei der Nutzung von attenuierten Lebendviren kam es zudem zur Induktion von chronischen Läsionen und persistierenden Infektionen, die für einen Einsatz inakzeptabel sind. Studien am FLI mit inaktivierten und vektorbasierten Kandidaten erbrachten bislang ebenfalls nur ernüchternde Ergebnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/936 Trotz dieser Misserfolge bleibt festzuhalten, dass Tiere, die die Erkrankung überstehen , vor einer Reinfektion mit einem ähnlichen ASP-Virusisolat geschützt sind. Dieser Schutz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorwiegend T-Zell-vermittelt , so dass innovative Impfkonzepte gefragt sind. Das FLI ist in Forschungskooperationen (aktuelle und geplante) involviert, die Hintergrunddaten liefern und Impfstoffe entwickeln wollen. Die finanziellen Ressourcen lassen sich aufgrund der Einbindung in andere Projekte nicht beziffern. Alternative Präventionsstrategien im Sinne antiviraler Substanzen wurden und werden, auch am FLI, erprobt. 33. Welche neuen Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Größe des Schwarzwildbestandes bzw. der Schwarzwilddichte einerseits und der Einschleppungsgefahr sowie der Ausbreitungsdynamik der ASP andererseits? Welche konkreten Studien hat sie zu dieser Problematik selbst initiiert (bitte Zielstellung sowie finanzielle und personelle Aufwendungen angeben)? Mit welchen Ergebnissen und wie wurden diese von wem umgesetzt? Wie wurde die Umsetzung mit welchem Ergebnis kontrolliert? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Einschleppungsrisiko von der Größe der Wildschweinpopulation und der Wildschweindichte unabhängig. Im Falle einer Einschleppung des Erregers steigt jedoch das Risiko einer Exposition von Wildschweinen mit der Wildschweindichte. Außerdem ist zu erwarten, dass sich die ASP in einer Wildschweinpopulation mit hoher Dichte stärker und schneller ausbreitet. In Estland wurde dieser Zusammenhang nachgewiesen (EFSA, 2017; Nurmoja et al., 2017). Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 24 und 25 hingewiesen . 34. Welche internationalen Studien liegen zu dieser Frage vor, und welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus deren Ergebnissen gezogen ? Zu dieser Thematik liegen die Ergebnisse von Studien vor, die in eine „Scientific Opinion“ der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) eingeflossen sind. Laut EFSA (2015) besteht die Chance, die Ausbreitung der ASP bei einer Reduzierung der Wildschweindichte auf 0,1 - 0,2 Wildschweine pro km2 zu stoppen. Diese Einschätzung beruht auf Simulationsergebnissen. In einer weiteren „Scientific Opinion“ der EFSA (2017) wird beschrieben, dass bei Wildschweinedichten von über 1,5 Wildschweinen pro km2 die gewählten Maßnahmen im Simulationsmodell keine ausreichende Wirkung hatten. Aus den vorliegenden Studien schließt die Bundesregierung, dass zusätzlich zur möglichst frühen Erkennung der Erstinfektion mit ASP und der Entfernung der Kadaver von ASP-infizierten Wildschweinen nur eine drastische Reduktion der Wildschweinpopulation in der Umgebung des Ortes der ersten Infektion (d. h. im „gefährdeten Bezirk“ und in der sogenannten „Pufferzone“) Aussicht auf eine erfolgreiche Bekämpfung der ASP in der Wildschweinpopulation bieten. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 35. Welche wissenschaftlichen Studien zur Bestandsentwicklung beim Schwarzwild und Beeinflussungsmöglichkeiten hat die Bundesregierung selbst initiiert (bitte auch Laufzeit, wie und von wem finanziert, und personelle Ausstattung angeben), bzw. welche auch internationalen Studien zu diesem Thema wurden in die Ausarbeitung von Strategien gegen die ASP einbezogen, und mit welchen wesentlichen Schlussfolgerungen? Wegen dem Anstieg und der zunehmenden Ausbreitung der Schwarzwildbestände wurde durch das BMEL im Jahr 2007 ein praxisorientiertes Modellvorhaben „Schwarzwildbewirtschaftung in der Agrarlandschaft-Probleme und Maßnahmen “ ins Leben gerufen und gefördert. Das Forschungsvorhaben wurde mit 300 Tsd. Euro über drei Jahre gefördert und durch den Deutschen Jagdverband und dem Deutschen Bauernverband realisiert. Die wissenschaftliche Bearbeitung erfolgte durch das Johann Heinrich von Thünen-Institut in Eberswalde. Es wurden 1,5 Personalstellen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Projektes erfolgten neben einer umfangreichen Literaturrecherche die Analyse und Auswertung unterschiedlicher praxisrelevanter Lösungsansätze zur Erhöhung der Effektivität einer Schwarzwildbejagung in unterschiedlichen Agrarstrukturen. Es wurde ein Leitfaden für Landwirte und Jäger entwickelt, der als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht: www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/ Schwarzwildbewirtschaftung.html Auf Grundlage dieser Ergebnisse wurden in den Folgejahren verschiedene Förderungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft entwickelt, um durch Bejagungsschneisen und Lenkungsmöglichkeiten im Übergangsbereich Wald- Feld eine Bejagung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die aktuellen Regelungen für Bejagungsschneisen und Direktzahlungen (Stand Januar 2018) finden sich unter dem Link: www.etracker.com/lnkcnt.php?et=dQsrB9&url=http%3A%2F%2Fwww. bmel.de%2FSharedDocs%2FDownloads%2FWald-Fischerei%2FMerkblatt%25 20Bejagungsschneisen.pdf%3Bjsessionid%3DE233A3B01F99F8A3D73CBC13 604E2571.1_cid376%3F__blob%3DpublicationFile&lnkname=Merkblatt Bejagungsschneisen Eine weitere Maßnahme die eine Reduktion der Schwarzwildbestände zum Ziel hat, ist der großflächige Einsatz von Saufängen. In diesem Zusammenhang wurde aktuell das Thünen-Institut für Waldökosysteme beauftragt, einen Workshop zu organisieren, bei dem die bereits in Deutschland vorhandenen Erfahrungen zusammengetragen und ausgewertet werden sollen. 36. Welche Untersuchungen zu den Übertragungswegen der ASP finden laut Kenntnis der Bundesregierung statt, mit welcher Zielstellung, in welcher Form, und mit welcher finanziellen Ausstattung? Nach Kenntnis der Bundesregierung kann die ASP durch Kontakt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Futtermittel und Gegenstände übertragen werden. Darüber hinaus kann es in Regionen, in denen Lederzecken der Gattung Ornithodoros vorkommen, durch diesen Arthropodenvektor übertragen werden. Da das Virus sehr widerstandsfähig ist und auch den Verwesungsprozess überleben kann, kommt bei einem Seuchengeschehen in der Wildschweinpopulation den Kadavern bzw. Kadaverresten von Tieren, die an ASP gestorben sind, vermutlich eine wichtige epidemiologische Rolle zu. Sie können über lange Zeiträume ein Virusreservoir und somit eine Infektionsquelle für empfängliche Tiere darstellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/936 In diesem Zusammenhang wurde am FLI das Verhalten von Wildschweinen gegenüber ihren toten Artgenossen untersucht (Probst et al. 2017). Dabei wurde auch erforscht, welche Aasfresser sich in Deutschland von Wildschweinkadavern ernähren (Probst et al., zur Veröffentlichung eingereicht). Die Sachmittel beliefen sich auf ca. 3 000 Euro und wurden aus Haushaltsmitteln des FLI finanziert. Des Weiteren wird derzeit der Verwesungsprozess beim Wildschwein im Vergleich zum Hausschwein untersucht, um zu klären, ob Erkenntnisse aus der Forensik , die für Studien zur Verwesung Hausschweine verwendet wurden, auf Wildschweine übertragbar sind. Diese Studie verfügt ebenfalls über ein Sachmittel -Budget von ca. 3 000 Euro und wird aus Haushaltsmitteln des FLI finanziert. Im Rahmen eines FLI internen Forschungsverbundes und internationaler Kooperationen wurden zudem verschiedene Arthropodenspezies aus Estland auf ASPV- Genom untersucht, um deren mögliche Vektorfunktion zu eruieren. Fliegen und deren Maden wurden am FLI getestet (Forth et al. 2017). Die Studie wurde im Rahmen des FLI-internen Forschungsverbunds (s. o.) aus Hausmitteln des FLI finanziert. Schon vor einiger Zeit wurden Seren deutscher Wildschweine auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen Zeckenspeichelantigen untersucht, um das Vorkommen bzw. Fehlen kompetenter Vektoren zu bestätigen (Pietschmann et al., 2016). Darüber hinaus wurden Untersuchungen zur Inaktivierung und Tenazität des ASPV an Bodenproben vorgenommen. Diese Studie wurde aus Haushaltsmitteln des FLI bestritten. Weiterhin sind am FLI Untersuchungen zur Infektiosität des ASP-Virus in verschiedenen Matrizes und zur Wirksamkeit verschiedener Desinfektionsmittel und physikalischer Inaktivierungsverfahren unter unterschiedlichen Bedingungen in verschiedenen Substraten geplant. 37. Welche Untersuchungen zu den Übertragungswegen der ASP in Bezug auf Prädatoren allgemein und konkret in Bezug auf den a) Wolf, b) Fuchs, c) Marderhund finden laut Kenntnis der Bundesregierung statt, mit welcher Zielstellung, in welcher Form, und mit welcher finanziellen Ausstattung? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine Hinweise darauf, dass Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen. Eine mechanische Vektorfunktion (Verschleppung virushaltiger Kadaverteile, Kontamination des Fells/Gefieders) für Raubtiere und Aasfresser (Säuger, Vögel etc.) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Eine Darmpassage übersteht das Virus nicht, sodass es nicht in vermehrungsfähiger Form mit dem Kot der Tiere ausgeschieden wird. Fuchs, Marderhund und Wolf sind hier keine Ausnahmen. Auch wenn der Wolf bei seinen Wanderungen weitere Strecken zurücklegt als andere Raubtiere, wird davon ausgegangen, dass er keine Nahrungsvorräte mitnimmt und das kontaminierte Fell reinigt. Ausgehend von dieser Einschätzung finden nach Kenntnis der Bundesregierung keine Untersuchungen statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Maßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest 38. Welche konkreten Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung der ASP sieht die Bundesregierung, und welche sind besonders wichtig (bitte begründen )? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 7 verwiesen. 39. Welche konkreten Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der ASP sieht die Bundesregierung, und welche sind besonders wichtig (bitte begründen )? Bei einem ASP-Ausbruch in Deutschland kann es dazu kommen, dass bestimmte Exporte von deutschem Schweinefleisch in Drittländer nicht mehr möglich sind und es damit zu erheblichen Marktstörungen verbunden mit abrupten Preiseinbrüchen für Schweinefleisch kommen wird. Die Bundesregierung wird sich in diesem Fall dafür einsetzten, dass die EU-Kommission Beihilfen für die Private Lagerhaltung von Schweinefleisch beschließt. 40. Welche konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP sieht die Bundesregierung , und welche sind besonders wichtig (bitte begründen)? Sofern ASP bei Hausschweinen festgestellt werden sollte, haben sich die etablierten , auf europäischem Recht beruhenden Verfahren der Tierseuchenbekämpfung in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten als wirksam erwiesen. Falls Fälle bei Wildschweinen auftreten, sind Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung in der Wildschweinpopulation erforderlich. Im Falle der Feststellung der ASP gelten die Regelungen der Schweinepest-Verordnung , in der Maßregeln sowohl beim Auftreten der ASP bei einem Hausschwein als auch bei einem Wildschwein festgelegt sind. Im Falle der Feststellung der Seuche bei einem Hausschwein sind die Schweine des Bestandes zu töten und unschädlich zu beseitigen; zudem werden Restriktionszonen eingerichtet (Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km um das Seuchengehöft; Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km um das Seuchengehöft ); in diesen Restriktionszonen gelten neben Untersuchungsverpflichtungen Verbringungsverbote für lebende Schweine für 40 Tage (Sperrbezirk) bzw. 30 Tage (Beobachtungsgebiet). Die Beschränkungen können frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchengehöftes durch die zuständige Behörde aufgehoben werden. Im Falle der Feststellung von ASP bei einem Wildschwein ist ein gefährdeter Bezirk einzurichten, dessen Ausdehnung sich an den Gegebenheiten vor Ort sowie den Erkenntnissen zur Seuchenausbreitung ausrichtet. Auch in dem gefährdeten Bezirk gelten erhebliche Einschränkungen sowohl für den innerstaatlichen Handel als auch für den innergemeinschaftlichen Handel. In aller Regel ist auch der Export in Drittländer erheblich eingeschränkt, sodass es im Falle der ASP, unabhängig davon, ob die Seuche bei einem Haus- oder bei einem Wildschwein festgestellt wird, zu Marktstörungen kommen wird. Zudem muss aus den derzeitigen Erfahrungen der von ASP betroffenen Mitgliedstaaten davon ausgegangen werden, dass insbesondere bei ASP bei Wildschweinen die Restriktionsmaßnahmen über einen langen Zeitraum bestehen werden und insoweit der Handel eingeschränkt sein wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/936 41. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung im Akutfall ergriffen ? Soweit unter dem „Akutfall“ ein Ausbruch der ASP verstanden wird, wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. 42. Welche Maßnahmen liegen in Bundes- und welche in Länderkompetenz? Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) sind grundsätzlich die Länder zuständig (Artikel 30 GG), soweit nicht die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes in Artikel 70 ff. GG vorgesehen ist und zur Ausführung der Bundesgesetze in Artikel 83 ff. GG keine anderweitige Regelung getroffen wird. Unter anderem sind die Bereiche der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 und Nummer 20 GG als Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung aufgeführt. Die Bundeskompetenz im Bereich des Jagdwesens liegt ebenfalls im Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung, allerdings mit Abweichungsbefugnis der Länder (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 28 i. V. m. Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1 GG) oder eine Abweichungsbefugnis der Länder besteht (Artikel 72 Absatz 3 GG). Gerade hinsichtlich der Tiergesundheit (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG) hat der Bund sehr weitgehende Regelungen getroffen. Im Bereich Jagdwesen hat der Bund durch das Bundesjagdgesetz Regelungen getroffen , von denen jedoch die Länder zum Teil abgewichen sind. Zudem enthält das Bundesjagdgesetz auch Länderermächtigungen, die landesrechtlich unterschiedlich ausgefüllt wurden. Die Länder haben für die genannten Gebiete grundsätzlich die Verwaltungskompetenz , das heißt sie führen die Bundesgesetze in den genannten Gebieten als eigene Angelegenheiten aus (Artikel 83). Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze ordnungsgemäß ausführen (Artikel 84 GG). 43. Wer koordiniert das Handeln auf Bundesebene? Das BMEL koordiniert das Handeln auf Bundesebene. 44. Welche jagdlichen Anforderungen oder Einschränkungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in einem von der ASP betroffenen Gebiet notwendig (beispielsweise Jagdruhe oder stärkere Bejagung von Schwarzwild), und welche Vorkehrungen wurden von wem, wann und mit welchem Ergebnis bereits veranlasst? Wenn keine veranlasst wurden, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass es im Seuchenfall für ein bestimmtes Gebiet angezeigt sein kann, zunächst eine vorübergehende Jagdruhe einzuhalten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine umfangreiche intensive Fallwildsuche mit Untersuchung und Entsorgung aller Stücke anordnen; Meldungen an die zuständige Behörde erfolgen ggf. durch spezielle Tierfund-App. Um einen Ausbruch der ASP beim Schwarzwild zu tilgen, bedarf es nach Auffassung des FLI einer erheblichen Reduzierung der Population um 70-90 Prozent im Umkreis um das Ausbruchsgeschehen. Um hierzu eine geeignete Strategie zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode entwickeln, ist das Zusammenwirken von Bund- und Ländern erforderlich. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen, wie z. B. Wildsammelstellen . 45. Welche Möglichkeiten bestehen in Gebieten mit jagdlichen Beschränkungen (z. B. sogenannte befriedete Jagdreviere) oder Verboten (z. B. Kernzonen von Nationalparks), dennoch zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes beizutragen? In nach § 6a BJagdG befriedeten Bezirken kann die zuständige Behörde wegen der Gefahr von Tierseuchen eine beschränkte Jagdausübung anordnen. Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten erweitert die Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörden; der Handlungsspielraum soll damit deutlich erweitert werden. So können diese für ein bestimmtes Gebiet, z. B. eine verstärkte Bejagung, anordnen. 46. Welche Möglichkeiten bestehen, notwendige jagdliche Maßnahmen auch dann durchzusetzen, wenn sich Revierinhaberinnen und -inhaber verweigern ? Im Seuchenfall kann die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen. Folgt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht, kann diese mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, z. B. der Ersatzvornahme, durchgesetzt werden. 47. Welche konkreten Maßnahmen sind durch wen bei einem ASP-Verdachtsfall , inklusive Auffinden von Fallwild a) im Hausschweinebestand und b) im Schwarzwildbestand zu ergreifen? Wer übernimmt die Kosten, und wer kontrolliert die Umsetzung der Maßnahmen ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. Diese Antwort wird wie folgt ergänzt: Nach der Schweinepest- Verordnung hat der Jagdausübungsberechtigte im gefährdeten Bezirk verendet aufgefundene Wildschweine der Behörde anzuzeigen und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde, der zuständigen Untersuchungseinrichtung zuzuleiten (§ 14c Absatz 1 SchwPestV). Ist noch kein gefährdeter Bezirk eingerichtet und besteht der Verdacht auf ASP bei einem Wildschwein, so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung des verendeten Wildschweins an (§ 14a Absatz 1 SchwPestV). Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte verendet aufgefundene Wildschweine der zuständigen Untersuchungseinrichtung zuzuleiten haben (§ 14c Absatz 2 SchwPestV). Adressat der Regelungen ist der Jagdausübungsberechtigte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/936 48. Welche finanziellen oder anderen Unterstützungen können nach aktueller Lage landwirtschaftliche Betriebe erwarten, die direkt oder indirekt von Bekämpfungsmaßnahmen gegen die ASP betroffen sind? Die Entschädigung für Tierverluste richtet sich nach den Vorgaben des TierGesG (§§ 15 ff). Entschädigt wird der Tierhalter für aufgetretene Tierverluste, wenn Tiere entweder auf behördliche Anordnung getötet wurden, an einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder es im Rahmen angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zu Tierverlusten gekommen ist. Da es sich bei der ASP um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, die darüber hinaus auch auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben (nationale Rechtsgrundlage ist die Schweinepest -Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist) zu bekämpfen ist (u. a. neben vielen anderen Maßnahmen Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des betroffenen Bestandes), steht dem Tierhalter, da die Tiere auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden, eine Entschädigung zu. Im Falle von Störungen des Schweinefleischmarktes, was schon bei einem einzigen ASP-Fund gegeben sein kann, können verschiedene Marktmaßnahmen nach dem Marktordnungsrecht beschlossen werden. Hierzu zählen Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch und Beihilfen für die Vermarktung von Fleisch von Schweinen aus Gebieten, in denen bestimmte Vermarktungsbeschränkungen auf Grund der ASP gelten. 49. Welche Kapazitäten sind nach aktueller Einschätzung der Bundesregierung in Tierkörperbeseitigungsanlagen konkret verfügbar, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die notwendigen Kapazitäten nach den Erfahrungen in den betroffenen Nachbarländern ein, auf welche Grundlage stützt sie sich dabei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 50. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den rechtlichen, finanziellen und personellen Rahmenbedingungen für Keulungstrupps sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die unmittelbar in die Bekämpfungsmaßnahmen einbezogen werden müssen (finanzielle, fachliche und rechtliche Situation)? Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 49 und 50 erfolgt eine gemeinsame Beantwortung. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. 51. Welche Rechte und Pflichten haben praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte , die zur Seuchenbekämpfung verpflichtet werden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. 52. Welche Vorarbeiten zur rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Vorbereitung wurden dafür angesichts der akut drohenden Einschleppung der ASP bisher geleistet? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2, 7 und 56 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 53. Ist der praktizierende Tierarzt nach aktueller Rechtslage wie ein Amtstierarzt abgesichert, wenn er in einem amtlichen Auftrag tätig ist, oder muss sich der praktizierende Tierarzt selbst absichern? Wer kommt nach aktueller Rechtslage für die dadurch entstehenden Kosten auf? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. 54. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der realen Verfügbarkeit von Tierärztinnen und Tierärzten für solche Aufgaben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. 55. Gibt es einen aktualisierten Notfallplan der Bundesregierung zur Bekämpfung der ASP, welche Vorgespräche haben dazu mit den Bundesländern stattgefunden, welche konkreten Erfahrungen aus den betroffenen Ländern sind darin eingeflossen, und wurden bereits konkrete Vereinbarungen getroffen ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen. Der Notfallplan wird den aktuellen Entwicklungen zufolge entsprechend angepasst. Die Zuständigkeitsregelungen und Kommunikationswege im Falle eines Ausbruchs der ASP in Deutschland sind von grundlegender Bedeutung. Daher hat das BMEL am 21. November 2017 eine Bund-Länder-Übung „Schwarzwild“ unter Beteiligung aller Länder durchgeführt. Ziel war die Kommunikation zwischen den im Falle eines ASP-Seuchenausbruchs beteiligten Behörden der Tierseuchenbekämpfung und der Jagd zu kontrollieren und etwaige Schwachstellen zu Anfang einer möglichen Einschleppung des Virus nach Deutschland zu ermitteln. Durch die Auswertung der Übung ergab sich unter anderem Änderungsbedarf bei den Formatvorlagen zur Kommunikation eines Ausbruchs über das Tierseuchen- Nachrichten-System sowie Verbesserungsmöglichkeiten für die Übermittlung von Kontaktdaten und Revierkarten in elektronischer Form. 56. Welche Pläne hat die Bundesregierung hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für die erheblichen Beiträge, die die Jägerschaft bei der Verhütung und Bekämpfung leisten muss? Wird sie sich selbst daran beteiligen? Wenn nein, warum nicht? Die Finanzhilfe der Europäischen Union im Rahmen des von der Bundesregierung eingereichten und von den Dienststellen der Europäischen Kommission genehmigten Plans zur Überwachung der ASP richten sich nach den Vorgaben der einschlägigen Verordnung (EU) 652/2014. Die Finanzhilfe für das Plan 2018 umfasst 50 Prozent der sich hieraus ergebenden Einheitskosten (PCR-Tests an Proben tot aufgefundener Wildschweine: 19,01 Euro). Für die Probenahme der genannten Tiere gewährt die Kommission 50 Prozent der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 10 Euro (100 Prozent). Das Auffinden von insgesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/936 2 000 verendeten Wildschweinen oder die Einlieferung bei der zuständigen Behörde wird mit 50 Prozent der Prämienzahlung bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro bezuschusst. Für geplante Aufklärungskampagnen steht eine Finanzhilfe (50 Prozent) in Höhe von 1 500 Euro zur Verfügung, die von Seiten der Bundesregierung für die auch im Jahr 2018 geplanten Plakataktionen verwendet wird. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen den Überwachungsplan zur ASP durch und tragen die Kosten, die im Rahmen der Kofinanzierung in Höhe der vorgesehenen EU-Mittel auf Antrag erstattet werden. In einigen Ländern werden – in eigener Verantwortung - auch Abschussprämien gewährt bzw. sind geplant ; die Kosten sind nicht EU-kofinanzierungsfähig. 57. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Gewährung von Sonderurlaub (in Polen sind es sechs Tage, vgl. „Kampf gegen Afrikanische Schweinepest: Polen gewährt Sonderurlaub für Jäger“, Agra Europe, 5. Januar 2018) für Jagdausübungsberechtigte, die sich an der Verhütung und Bekämpfung der ASP beteiligen, sinnvoll? Wenn ja, welche rechtlichen Regelungen und finanziellen Unterstützungen sind dafür von wem notwendig, und wann werden sie getroffen? Wenn nein, warum nicht? Aus Sicht der Bundesregierung lassen sich die vielschichtigen Beschäftigungsverhältnisse der einzelnen Jagdausübungsberechtigen nicht erfassen. Lediglich im öffentlichen Dienst (Staatswald) könnte über eine Freistellung dieser Personen nachgedacht werden; dabei sind die entsprechenden Bundes- und Landesregelungen zu beachten. 58. Welche Möglichkeiten der Absatzförderung von Schwarzwild sieht die Bundesregierung , und ab welchem Datum und in welcher Ausgestaltung ist hiermit zu rechnen? Wenn nicht damit zu rechnen ist, warum nicht? In Betracht käme eine Förderung nach EU-VO 1144/2014 („VO über … Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse …“), also mit Mitteln aus dem EU- Haushalt. Werbemaßnahmen können nach dieser VO mit bis zu 80 Prozent bezuschusst werden, den Rest haben die Begünstigten zu tragen. Der Einsatz nationaler Haushaltsmittel ist nicht zulässig. Anträge müssen ein umfassendes Informations - und Absatzförderprogramm beinhalten (z. B. Messeauftritte, Produktverkostungen etc.). Nur einmal je Jahr besteht die Möglichkeit der Antragstellung, (2018 bis zum 12. April), die Bewilligung der Anträge obliegt ausschließlich der EU-Agentur CHAFEA in Luxemburg. Die Zuschläge erfolgen im Herbst. 59. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Exportrestriktionen im Falle eines Ausbruchs von ASP in bestimmten Gebieten Deutschlands oder des Bundesgebietes für den a) nationalen Handel, b) europäischen Handel, c) internationalen Handel? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/936 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 60. Welche Einschränkungen für den Schweinefleischhandel mit China entstünden im Falle eines Ausbruchs, und in welchem Umfange wären diese zu bemessen ? Der chinesische Veterinärdienst brachte in technischen Gesprächen zu diesem Thema gegenüber dem BMEL eine restriktive Haltung zum Import von Schweinen und Produkten von Schweinen aus Ländern, die mit der ASP infiziert sind, zum Ausdruck. Angesichts der Betroffenheit mehrerer Mitgliedstaaten befinden sich Stellen der für Fragen des Außenhandels zuständigen EU-Kommission diesbezüglich in einem Austausch mit den zuständigen chinesischen Behörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333