Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/940 19. Wahlperiode 27.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/714 – Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde Leistungen in den Jahren 2016 und 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Bundestagsdrucksache 19/140 wurde der Rentenversicherungsbericht 2017 veröffentlicht. Es ergeben sich daraus Fragen zu versicherungsfremden Leistungen und zum Ausgleich durch den zusätzlichen Bundeszuschuss. Laut § 213 Absatz 3 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung einen zusätzlichen Bundeszuschuss, weiterhin einen Erhöhungsbetrag (§ 213 Absatz 4 SGB VI) zum zusätzlichen Bundeszuschuss . Laut Rentenversicherungsbericht 2017 sind dies zusammen für das Jahr 2016 23,1 Mrd. Euro. Aus dem Rentenversicherungsbericht 2017 ist ersichtlich, dass sich für das Jahr 2016 die Ausgaben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf insgesamt rund 288,4 Mrd. Euro beliefen. Eine Aufstellung über die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen wurde durch die Fragesteller nicht gefunden . Um eine evtl. Deckungslücke in der GRV ermitteln zu können, sollten auch diese Angaben nach Meinung der Fragesteller veröffentlicht werden. 1. Wie hoch waren in den Jahren 2016 und 2017 die Ausgaben der GRV für versicherungsfremde Leistungen (bitte je Leistungsgruppe getrennt darlegen )? 2. Wie hoch sind die geplanten Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen in den Jahren 2018 und 2019? 3. Wie hoch ist für die Jahre von 2016 bis 2018 die Deckungslücke, aufgeschlüsselt nach einzelnen versicherungsfremden Leistungen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/940 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Um welchen Betrag würden sich die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen im Jahr 2018 erhöhen, wenn bei der Mütterrente auch für vor 1992 geborene Kinder drei Entgeltpunkte angerechnet werden? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die nicht beitragsgedeckten („versicherungsfremden“) Leistungen lassen sich nicht exakt beziffern, denn es gibt in Wissenschaft und Praxis keine eindeutige und konsensfähige Abgrenzung dieser Leistungen. Es existieren daher lediglich Abschätzungen von Orientierungsgrößen. Abgrenzungsschwierigkeiten sind schon wegen des besonderen Charakters der Rentenversicherung als Sozialversicherung unvermeidlich. Als Zweig der Sozialversicherung beinhaltet die gesetzliche Rentenversicherung wesentliche soziale Komponenten, so dass auch ein Vergleich mit Leistungen der privaten Versicherungswirtschaft keine angemessene Orientierung bietet. Es gibt somit weder eine Statistik zum Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen, noch lassen sie sich dem Kontenrahmen der Träger der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Eine diesbezüglich differenzierte Aufstellung der Ausgabenpositionen im Rentenversicherungsbericht ist daher nicht möglich. Hinsichtlich der angesprochenen „Deckungslücke“ ist festzuhalten, dass die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Bundesmittel mehrere Aufgaben erfüllen. Dazu zählt zwar auch die pauschale Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Die Funktion der Bundeszuschüsse geht allerdings weit über die Erstattung einzelner Leistungen bzw. Leistungsteile hinaus. Mit der allgemeinen Sicherungsfunktion der Bundeszuschüsse gewährleistet der Bund die dauerhafte Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung auch unter sich verändernden ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333