Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9405 19. Wahlperiode 12.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8251 – Mutmaßliche Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer mittels „Phantom-Aktien“ – Teil 2 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nachdem in der Presse, namentlich durch Recherchen des „Westdeutschen Rundfunks“ (WDR) und der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) im November 2018 berichtet wurde, dass die seitens der Finanzverwaltung 2012 geschlossen geglaubte Regelungslücke bei Cum-Ex-Transaktionen mit „Phantom-Aktien“ „verfeinert und fortgesetzt worden“ sei (so seien American Depositary Receipts – ADR – ausgegeben worden, ohne dass die Finanzinstitute die entsprechenden Wertpapiere hinterlegt hätten. Die Erwerber dieser sog. Vorab-ADR hätten sodann bei den deutschen Steuerbehörden erfolgreich Steuererstattungen beantragt, obgleich zuvor keine Dividende gezahlt worden sei), besteht aus Sicht der Fragesteller Anlass zur Besorgnis, die Erwerber dieser sog. Vorab- ADR hätten sodann bei den deutschen Steuerbehörden erfolgreich Steuererstattungen beantragt, obgleich zuvor keine Dividende gezahlt worden sei. Demnach wären dem deutschen Fiskus durch unberechtigte Erstattungen hohe Summen entgangen. Weiter berichteten „WDR“ und „SZ“, diese Geschäfte seien bis zuletzt weitergegangen (www.zeit.de/news/2018-11/21/cum-fake-neuer-steuer skandal-mit-phantom-aktien-droht-181121-99-91010). In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/7265 legt die Bundesregierung am 23. Januar 2019 dar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstmals am 29. Januar 2016 von einer betroffenen Bank über eine interne Untersuchung informiert wurde, ausgelöst durch eine Dokumentenanforderung der US-Börsenaufsicht SEC zu ADR. Die BaFin erhielt weitere Informationen am 8. November 2016 und am 18. November 2016. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhielt nach Auskunft der Bundesregierung erstmals Ende 2016 Informationen über Untersuchungen im Zusammenhang mit ADR, sowie im September 2017 und im November 2018 weitere Informationen. Eine Betriebsprüfung durch eine Steuerbehörde eines deutschen Bundeslandes, die auch ADR umfasst, wurde 2016 eingeleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9405 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine erste Presseanfrage ging beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 5. November 2018 ein. Am 15. November wurde das BZSt per Erlass angewiesen , das Datenträgerverfahren gemäß § 50d Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ADR ausgesetzt. Mit Schreiben vom 16. November begab sich das BMF in Abstimmung mit den Obersten Steuerbehörden der Länder . 1. Von welcher Finanzbehörde wurde das BMF am 6. November 2018 auf die mögliche Relevanz unberechtigter Kapitalertragsteuererstattungen im Zusammenhang mit ADR „auch für den Zeitraum nach 2011“ hingewiesen? Das Finanzamt München hat auf Erkenntnisse hingewiesen, dass auch für den Zeitraum nach 2011 Gestaltungen mit ADRs umgesetzt worden sein könnten. Dies erfolgte in der Funktion als Koordinator eines Treffens mit anderen Behörden . 2. Hat das BMF Kenntnis von Verdachtsmomenten hinsichtlich unberechtigter Kapitalertragsteuererstattungen im Zusammenhang mit ADR auch für den Zeitraum 2011 oder früher? Wenn ja, seit wann, und woher hat es diese Kenntnis? Im Rahmen eines durch das Bundeszentralamt für Steuern ausgerichteten Cum-/ Ex-Erfahrungsaustauschs mit Vertretern aus Bund und Ländern wurde die abstrakte Möglichkeit einer Abwandlung zum Cum-/Ex-Modell unter Nutzung vorab ausgegebener ADR für Dividendenzuflussjahre bis 2011 diskutiert. Bei der Aufarbeitung von Cum/Ex-Verdachtsfällen für den Zeitraum bis 2011 zeigte sich, dass ein sehr geringer Teil der zur Prüfung aufgegriffenen Anträge Erträge aus ADRs zum Gegenstand hatte. 3. Hat die BaFin nach Erhalt der „allgemeinen und vorläufigen“ Informationen über die interne Untersuchung in einer betroffenen Bank am 29. Januar 2016 eigene Anstrengungen unternommen, den Sachverhalt durch Nachfragen bei besagter Bank, der SEC oder anderen Stellen zu konkretisieren? Wenn nein, warum nicht? Die Informationen im Januar 2016 gingen an die EZB als zuständige Bankaufsichtsbehörde . Sie haben u. a. die BaFin, die im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Joint Supervisory Team (JST) an der Aufsicht mitwirkt, ebenfalls erreicht. Die Information war allgemein und sehr vorläufig. Sie beinhaltete den Hinweis, dass ein deutsches Kreditinstitut (KI) eine interne Untersuchung durchführe, um einer US subpoena (Anordnung) der SEC nachkommen zu können. Die SEC-Untersuchung erstrecke sich nicht auf deutsches Recht und habe langjährig praktizierte und bekannte Wertpapierpraktiken zum Gegenstand. Das KI untersuche intern auch regulatorische und steuerliche Bezüge. Sowohl die Sachverhaltsaufarbeitung als auch die Bewertung seien weit von einem Ende entfernt . Die marktweite Untersuchung der SEC gab aus Sicht des JST keinen Anlass für eine weitere Befassung aus solvenzaufsichtlicher Sicht. Auch aus Sicht der BaFin bestand wegen des frühen Untersuchungsstadiums, der fehlenden Erstreckung der SEC-Untersuchung auf deutsches Recht und insbesondere aufgrund des Umstands , dass Vorschriften im Zuständigkeitsbereich der BaFin nicht angesprochen waren, kein Handlungsbedarf. Schließlich hatte das Kreditinstitut dem JST auch zugesagt, über den weiteren Fortgang der Untersuchung zu berichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9405 4. Welche anderen Maßnahmen hat die BaFin gegebenenfalls als Konsequenz der ihr am 29. Januar 2016 übermittelten Informationen ergriffen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Aus den vorstehend erwähnten Gründen wurden keine anderen Maßnahmen ergriffen. 5. Welchen Inhalt hatten die „konkreten Informationen“, die die BaFin von der betroffenen Bank am 18. November 2016 erhalten hat? Der SSM (Single Supervisory Mechanism aus EZB/BaFin u. a.) wurde vom betreffenden KI über eine marktweite Untersuchung der SEC in den ADR-Markt informiert. Die Untersuchung betraf US-Wertpapierrecht. Nebenbei wurde über einen möglichen Bezug zu US- oder deutschem Steuerrecht informiert. Ferner wurde über die Zusammenarbeit mit der SEC informiert. Die SEC hatte zwei subpoenas (Anordnungen) erlassen, die erste bezogen auf Broker-Aktivitäten, gerichtet an eine US-Tochter des Kreditinstitutes, die zweite betreffend Depotbanken , gerichtet an eine weitere US-Tochter des Kreditinstitutes, um aufgrund der Antworten steuerliche Bezüge betreffend ADR untersuchen zu können. Die interne Untersuchung umfasse auch die Frage, ob die US-Töchter in irgendeiner Form in die – theoretisch mögliche – fehlerhafte Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Einzelfall eingebunden gewesen sein könnte. Hierzu lägen aber noch keine entsprechenden Ergebnisse vor, die Schlussfolgerungen ermöglichen würden . Vielmehr gebe es bislang keine Anhaltspunkte für die Ausstellung fehlerhafter Steuerbescheinigungen. Die BaFin hat darauf geachtet, dass die untersuchten Praktiken den zuständigen deutschen Landesfinanzbehörden bekannt sind. Das war laut Aussage des betroffenen Kreditinstitutes seit spätestens November 2016 der Fall. Ein Ergebnis hierzu liegt der BaFin bislang nicht vor. Eine allgemeine steuerrechtliche Klärung dieser Vorfrage ist für die solvenzaufsichtliche Bewertung aber essentiell. 6. Ging aus den der BaFin am 18. November 2016 übermittelten Informationen hervor, dass ADRs zum Zwecke unberechtigter Steuererstattungen zulasten der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer eingesetzt worden sein könnten? Aus den im November 2016 erhaltenen Informationen ließen sich keine Rückschlüsse auf ein systematisches, illegales Schema zur Steuerhinterziehung/Verkürzung entnehmen. Sie beinhalteten insbesondere keine Hinweise auf den sog. Cum-Fake-Mechanismus. Die Informationen beinhalteten lediglich Hinweise auf eine -theoretisch- mögliche fehlerhafte Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Einzelfall. Das entsprechende Kreditinstitut wies allerdings auch darauf hin, dass es bislang keine Anhaltspunkte für die Ausstellung fehlerhafter Steuerbescheinigungen gebe. Die steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten wie auch die Klärung steuerrechtlicher Vorfragen im Grenzbereich der vielfältig möglichen Steuergestaltung obliegt den zuständigen Steuerbehörden der Länder, die nach Kenntnis der BaFin über den Sachverhalt informiert waren. 7. Welche Schritte wurden von der BaFin nach Erhalt der „konkreten Informationen “ am 18. November 2016 ergriffen? Da die zuständigen Steuerbehörden über den Sachverhalt informiert waren und keine konkreten Anhaltspunkte für missbräuchliche Gestaltungen vorlagen, weder individuell noch systematisch, waren aus damaliger Sicht keine bank- oder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9405 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wertpapieraufsichtlichen Maßnahmen der BaFin angezeigt. Hinsichtlich der weiteren ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit ADR wird auf die nachfolgenden Antworten verwiesen, insbesondere die Antworten zu den Fragen 15, 20 und 21. 8. Warum hat die BaFin das BMF nicht spätestens nach dem 18. November 2016, als ihr „konkrete Informationen“ über die interne Untersuchung vorlagen , informiert? Auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen. Die Relevanz der Informationen ließ eine Meldung an das BMF als nicht geboten erscheinen, insbesondere da die zuständigen Steuerbehörden über den Sachverhalt informiert waren . Bank- und wertpapieraufsichtlich relevante Informationen lagen damals nicht vor. 9. Welche Stelle innerhalb der BaFin war verantwortlich für die Entscheidung, das BMF nicht über die am 18. November 2016 erlangten Informationen zu informieren? Eine Information des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt entweder anlassbezogen oder routinemäßig im Rahmen der Grundsätze über die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin. Mangels eines entsprechenden Anlasses hat es eine konkrete Entscheidung, das Bundesministerium der Finanzen nicht zu informieren , nicht gegeben. 10. Welche Maßnahmen hat das BZSt ergriffen, nachdem es erstmals Ende 2016 und dann nochmals im September 2017 Informationen über Untersuchungen im Zusammenhang mit ADR erhalten hat? Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Jahr 2016 keine Informationen zu konkreten Gestaltungen mit ADRs erlangt. Das BZSt hatte Ende 2016 auf Grundlage eines Zeitungsartikels lediglich Kenntnis von der Tatsache, dass die SEC in den USA Ermittlungen zum Pre-Release von ADRs eingeleitet hat. Es war weder bekannt , dass sich aus den Untersuchungen in den USA Folgen für das Besteuerungsverfahren in Deutschland ergeben könnten, noch war die Praxis der von der SEC untersuchten Geschäfte konkretisiert. Dieser Zeitungsartikel war auch im Bundesministerium der Finanzen bekannt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgten bereits Ermittlungen, ob für die Dividendenzuflussjahre bis 2011 Gestaltungen mit ADRs vorliegen. In der Folge wurde aus Anlass der Presseberichterstattung untersucht , ob aus den im Rahmen der Cum/Ex-Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen spezielle Hinweise zu Gestaltungen mit ADRs feststellbar waren. Über die bis dahin bereits bekannten Antragsfälle hinaus ergaben sich aber keine neuen Erkenntnisse. Dies wurde dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt. Zu Gestaltungen mit ADRs in den Jahren ab 2012 lagen weder im Bundeszentralamt für Steuern noch im Bundesministerium der Finanzen Hinweise vor. Das Bundeszentralamt für Steuern hat Ende 2017 im Rahmen eines Strafverfahrens erfahren, dass eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft einer Bank als Depository Bank für ADR Programme fungiert und Vorabausgaben von ADRs erfolgt sind. Diese Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Das Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die zuständige Strafverfolgungsbehörde bei der Aufklärung des Sachverhaltes. Sofern im Rahmen der Ermittlungen Gestaltungsmuster festgestellt werden und die Ermittlungen nicht gefährdet werden, wird das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9405 Bundeszentralamt für Steuern in Abstimmung mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde dem Bundesministerium der Finanzen über die Erkenntnisse berichten . 11. Warum hat das BZSt das BMF zu keinem Zeitpunkt über seinen jeweiligen Kenntnisstand informiert? 12. Welche Stelle innerhalb des BZSt war verantwortlich für die Entscheidung, das BMF nicht über die Ende 2016 und im September 2017 erlangten Informationen zu informieren? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Handelte es sich bei der internen Untersuchung, von der das BZSt im September 2017 erfuhr, um dieselbe interne Untersuchung, von der die BaFin bereits am 29. Januar 2016 erfahren hatte? Wenn nein, wann hat die BaFin Kenntnis von der internen Untersuchung erlangt, die dem BZSt im September 2017 bekannt wurde? Es handelte sich um dieselbe Untersuchung. 14. Wem ist wann „im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen aufgefallen, dass für Dividendenzuflussjahre bis 2011 eine Abwandlung zum Cum/Ex-Modell auch unter Nutzung von vorab ausgegebenen ADRs möglich gewesen sein könnte“? Dem Bundeszentralamt für Steuern wurde im Jahr 2015 im Rahmen der Ermittlung von Cum/Ex-Gestaltungen bekannt, dass für Dividendenzuflussjahre bis 2011 eine Abwandlung zum Cum-/Ex-Modell unter Nutzung vorab ausgegebener ADR möglich sein könnte. 15. Welche Maßnahmen haben BMF, BZSt und/oder BaFin ergriffen, nachdem im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen aufgefallen war, dass für Dividendenzuflussjahre bis 2011 auch Gestaltungen mit ADR möglich gewesen wären? Das Bundeszentralamt für Steuern hat in den einschlägigen Fällen die Ermittlungen fortgeführt, mit dem besonderen Augenmerk darauf, ob in diesen Fällen eine Abwandlung zum Cum/Ex-Modell vorliegen könnte. Das Bundesministerium der Finanzen wurde insoweit informiert. Die BaFin hat an ausgewählte Institute ein entsprechendes Auskunftsersuchen gestellt und wird bei steuerstrafrechtlichen Sachverhalten weiterhin im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten mit dem BZSt und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden kooperieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9405 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Existieren schriftlich niedergelegte Regeln für die Berichterstattung von BaFin und BZSt an das BMF? Seitens des BZSt bestehen keine schriftlich niedergelegten Regeln. Die Berichterstattung erfolgt anlassbezogen. Seitens der BaFin existiert ein standardisiertes Formblatt zur Berichterstattung gegenüber dem BMF und es bestehen interne Regelungen für die Berichtserstattung im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht. 17. Haben sich BaFin und BZSt bei ihren Entscheidungen, das BMF zwischen 2016 und mindestens November 2018 nicht über ihren Kenntnisstand über eine mögliche Nutzung von ADR zum Erhalt unberechtigter Erstattungen von Kapitalertragsteuer zu informieren, im Einklang mit den Bestimmungen des vorgenannten Regelwerks verhalten? Die Frage suggeriert, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundeszentralamt für Steuern Kenntnisse vorlagen, die sie nicht dem Bundesministerium der Finanzen übermittelt haben bzw. bei denen die Verpflichtung bestanden hätte, diese dem Bundesministerium der Finanzen zu übersenden. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat das Bundesministerium der Finanzen über seinen jeweiligen Kenntnisstand informiert. Im Jahr 2016 war lediglich bekannt, dass für Dividendenzuflussjahre bis 2011 auch Gestaltungen mit ADRs möglich gewesen sein könnten. Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen eines Bund/Länder Erfahrungsaustausches erörtert . Aus der im Jahr 2016 veröffentlichten Pressemeldung ergaben sich keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse. Die BaFin hat mangels Ermittlungsbefugnis für steuerrechtliche Sachverhalte darauf geachtet, dass die zuständige Betriebsprüfung der Landesfinanzbehörde entsprechend informiert war. Die BaFin hat sich im Einklang mit den Bestimmungen ihres Regelwerks zur Rechts- und Fachaufsicht verhalten, da die damals vorliegenden Informationen und Erkenntnisse in ihrer Abstraktheit aus Sicht der BaFin keine Gefahren für Schieflagen von beaufsichtigten Kreditinstituten erkennen ließen . Anhaltspunkte für Verstöße hinsichtlich Regelungen des deutschen Wertpapierhandelsrechts waren ebenfalls nicht gegeben. Ein wesentliches öffentliches Interesse war aus aufsichtlicher Sicht auf Grundlage der damals vorliegenden, abstrakten Informationen für die BaFin nicht ersichtlich. Ferner gab es aus Sicht der BaFin vor dem November 2018 keine Hinweise auf systematische illegale Steuerpraktiken. Das Bundeszentralamt für Steuern hat Ende 2017 im Rahmen eines Strafverfahrens erfahren, dass eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft einer Bank als Depository Bank für ADR Programme fungiert und Vorabausgaben von ADRs erfolgt sind. Diese Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen und das Bundeszentralamt unterstützt die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Eine Berichterstattung an das Bundesministerium der Finanzen wird in Abstimmung mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfolgen, wenn sich aus den Ermittlungen Erkenntnisse zu etwaigen durchgeführten Gestaltungsmustern ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9405 18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Nichtweitergabe der bei BaFin und BZSt vorliegenden Informationen über eine mögliche Nutzung von ADR zum Erhalt unberechtigter Erstattungen von Kapitalertragsteuer an das BMF zwischen 2016 und mindestens November 2018 politisch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich nahezu zur selben Zeit der vierte Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit dem ähnlich gelagerten Themenkomplex „cum ex“ und ausdrücklich auch mit der rechtzeitigen Erkennung und Verhinderung „ähnlicher Gestaltungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6839, Ziff. B II. 7 und 8 des Einsetzungsbeschlusses) befasste ? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 19. Lässt die Tatsache, dass das BMF unmittelbar nach Kenntnisnahme von einem möglichen Missbrauch von ADR zum Zwecke von Kapitalertragsteuererstattungen Sofortmaßnahmen ergriffen, insbesondere am 15. November 2018 das so genannte Datenträgerverfahren ausgesetzt und am 16. November 2018 die Arbeiten an verschärften Anforderungen an die Erstattung von Kapitalertragsteuer begonnen hat, den Schluss zu, dass aus Sicht der Bundesregierung die BaFin und das BZSt das BMF früher hätten informieren müssen? Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 20. Welche Einheiten von BaFin, BZSt und ggf. BMF sind an der neu gegründeten Task Force bzw. Arbeitsgruppe beteiligt, die nunmehr untersucht, wie die Aufgaben von BaFin und BZSt (oder anderen Steuerbehörden) besser verknüpft werden könnten? 21. Welche Personen sind Mitglieder dieser Task Force? Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Die Task Force hat eine in Abhängigkeit der Agenda unterschiedliche Besetzung. 22. Wie oft hat diese Task Force bereits getagt? Und zu welchen (Zwischen-)Ergebnissen ist diese gekommen? Die Taskforce von BZSt und BaFin hat zweimal getagt. BZSt und BaFin haben sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten über aktuelle Entwicklungen und Ermittlungsstände ausgetauscht. Darüber hinaus stehen Bearbeiterinnen und Bearbeiter aus BaFin und BZSt in Kontakt, um sich gegenseitig Hilfestellung zu geben. 23. Hat die Task Force ggf. auch externe Experten angehört? Externe Experten wurden bisher nicht angehört. 24. Wie sieht der weitere zeitliche und inhaltliche Fahrplan dieser Task Force aus? Die Task Force soll in regelmäßigen Abständen tagen. Das nächste Treffen soll im Mai 2019 stattfinden. Die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung wird fortgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9405 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Welche weiteren Möglichkeiten für Erstattungsverfahren im Wertpapierhandel gibt es? Die Erstattung von Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern nach § 50d EStG erfolgt entweder über einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2) oder über das sog. Datenträgerverfahren (Absatz 1 Satz 7). Andere Erstattungsverfahren zu Kapitalerträgen aus Wertpapieren bestehen beim Bundeszentralamt für Steuern nicht. 26. Welche Änderungen wurden seit 2012 beim Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer umgesetzt? Als wesentliche Änderungen seit 2012 im Erstattungsverfahren für Kapitalertragsteuer nach § 50d Absatz 1 EStG sind zu nennen: OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (zum 1. Januar 2012) Mit Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 wurde das Verfahren zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG neu geregelt. Von dieser Neuregelung sind neben Dividendenzahlungen an inländische Empfänger auch Dividendenzahlungen ins Ausland betroffen. Seitdem ist die letzte inländische Hinterlegungsstelle der Aktien verpflichtet, auf die ins Ausland gezahlte Dividende Kapitalertragsteuer einzubehalten (Zahlstellenprinzip) und eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer auszustellen. Neufassung des § 50d Absatz 3 EStG (zum 1. Januar 2012) Die Bedingungen, unter denen im Erstattungsverfahren von einer unzulässigen Steuergestaltung ausgegangen wird, wurden modifiziert. Einführung des § 50j EStG (zum 1. Januar 2017) Mit Inkrafttreten des § 50j EStG wurden für Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen besondere Nachweispflichten eingeführt, soweit diese nach einem Doppelbesteuerungsabkommen einem geringeren Steuersatz als 15 Prozent unterliegen. Reform des Investmentsteuergesetzes (zum 1. Januar 2018) Aufgrund der Einführung besonderer Erstattungsverfahren im neugefassten Investmentsteuergesetz ergaben sich Änderungen im Verfahren der Erstattung von Kapitalertragsteuer zugunsten ausländischer Investmentfonds. 27. Welche Angaben und Nachweispflichten sind bei einem Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung mit ADR und vergleichbaren Papieren vorgesehen? Bei derartigen Anträgen gelten zunächst die allgemeinen Bestimmungen zu den erforderlichen Angaben und Nachweisen. Insbesondere sind den Anträgen grundsätzlich gemäß § 50d Absatz 1 Satz 4 EStG eine Steuerbescheinigung und gemäß § 50d Absatz 4 EStG eine Ansässigkeitsbescheinigung beizufügen. Die Anforderungen an die Ausstellung von Steuerbescheinigungen bei Erträgen aus ADR-Papieren wurden mit BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2018 verschärft. Darüber hinaus ist in Anträgen nach amtlichem Vordruck gemäß § 50d Absatz 1 Satz 3 EStG seit dem 31. Januar 2019 anzugeben, ob es sich um Erträge handelt, die aus Hinterlegungsscheinen stammen. In einem solchen Fall ist neben der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) der inländischen Aktie nunmehr auch die ISIN des jeweiligen Hinterlegungsscheins anzugeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9405 Ebenfalls über die allgemeinen Anforderungen hinaus war im sog. Datenträgerverfahren nach § 50d Absatz 1 Satz 7 EStG seit dem 7. Februar 2018 anzugeben, ob der Antrag Einzelanträge mit ADR-Bezug enthält. Das Datenträgerverfahren darf seit dem 15. November 2018 jedoch nicht mehr für Anträge genutzt werden, die auf ADR oder vergleichbaren Papieren beruhen. 28. Welche zusätzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen bei ADR plant die Bundesregierung zu verlangen? Mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2018 wurden die Anforderungen an die Ausstellung von Steuerbescheinigungen auf ADRs verschärft. Weitere Änderungen sind aktuell nicht vorgesehen. 29. Gibt es einen institutionalisierten Austausch zwischen der BaFin und ausländischen Behörden zum Themenbereich Cum/Ex? Die BaFin hat einen internationalen Austausch zu bankaufsichtlichen Aspekten bei Cum/Ex mit der EZB und der EBA sowie zu wertpapieraufsichtlichen Aspekten bei Cum/Ex mit der ESMA. Ein steuerlicher Austausch zwischen BaFin und ausländischen Behörden findet nicht statt. 30. Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, warum das jährliche Volumen des Erstattungsverfahrens stark schwankt (insbesondere in den Jahren 2011, 2013 und 2017 liegen anscheinend deutliche Abweichungen vom Mittelwert vor)? Die Schwankungen dürften vornehmlich darauf zurückzuführen sein, dass das jährliche Erstattungsvolumen davon abhängt, wann ein Antrag im Bundeszentralamt für Steuern verarbeitet wurde. Durch diese auf den Verarbeitungszeitpunkt bezogene Betrachtung sind die jährlichen Erstattungsvolumina zusätzlich abhängig vom Antragsverhalten der Steuerpflichtigen sowie dem Bearbeitungsvolumen beim Bundeszentralamt für Steuern im jeweiligen Jahr. Somit haben u. a. Bearbeitungsspitzen beim Bundeszentralamt für Steuern Einfluss auf die Höhe des jährlichen Erstattungsvolumens. Die anhand dieser Parameter erhobenen statistischen Daten sind daher nicht geeignet, Erkenntnisse im Hinblick auf mögliche missbräuchliche Gestaltungen oder Betrugsfälle zu gewinnen. 31. Wie viele Anträge auf Erstattung für ADR sind bis jetzt im gestoppten Datenträgerverfahren aufgelaufen? Im Datenträgerverfahren sind bis zum 21. März 2019 insgesamt 72 (Sammel-) Anträge eingegangen, die gemäß Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. November 2018 von der weiteren Bearbeitung in diesem Verfahren ausgeschlossen wurden. Die Anträge enthalten insgesamt 1 311 Einzelzuflüsse. Das Erstattungsvolumen dieser Anträge beträgt insgesamt 1 130 012,61 Euro. 32. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Aufwand, um regelmäßig Prüfungen von (Umsatz-)Auffälligkeiten im Zeitraum von Dividendenstichtagen zu prüfen? In Anbetracht der Vielzahl der zu berücksichtigenden Parameter ist eine Schätzung nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333