Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9406 19. Wahlperiode 12.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Erhard Grundl, weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8316 – Kampfsport in der rechtsextremen Szene V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die rechtsextreme Szene hat in den vergangenen Jahren den Kampfsport für ihre Zwecke entdeckt. Insbesondere Mixed Martial Arts (MMA) und Kickboxen werden zunehmend von Neonazis und (rechtsextremen) Hooligans betrieben. Diese Kampfsportarten sind bei Weitem nicht per se rechtsextrem, gleichwohl sind sie für die rechtsextreme und die Hooligan-Szene besonders attraktiv, da insbesondere MMA aufgrund der im Vergleich zu anderen Kampfsportarten wenigen Regeln eine gewisse Ähnlichkeit zum „Straßenkampf“ aufweisen. Neben unpolitischen, eher dem popkulturellem Bereich zuzuordnenden MMA- Veranstaltungen, gibt es mittlerweile auch dezidiert rechtsextreme Kampfsportveranstaltungen , wie den „Kampf der Nibelungen“, der vormals im Rahmen des rechtsextremen „Schild und Schwert“-Festivals stattfand, mittlerweile aber ein regelmäßiges Event der militanten rechtsextremen Szene ist (vgl. www.bpb.de/ politik/extremismus/rechtsextremismus/279552/der-extrem-rechte-kampfsport boom). Solche rechten Kampfsportveranstaltungen dienen der rechtsextremen Szene nach Auffassung der Fragesteller zur (auch internationalen) Vernetzung, Schaffung „rechter Erlebniswelten“, Anwerbung, Finanzierung und zur Professionalisierung der Gewalt. Bei den rechtsextremen Ausschreitungen in Chemnitz Ende August 2018 etwa waren Medienberichten zufolge auch rechtsextreme Kampfsportler beteiligt (vgl. www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/rechterkampfsport -100.html). Bei der internationalen Vernetzung der Mischszene aus Neonazis, Hooligans und Kampfsportlern spielt der russische Staatsbürger D. N. eine tragende Rolle (vgl. www.spiegel.de/politik/deutschland/ostritz-in-sachsen-angst-vor-den-braunenhorden -bei-neonazi-fest-a-1203367.html und www.spiegel.de/panorama/justiz/ rechtsextremer-kampfsportler-der-neonazi-krieger-aus-moskau-a-1253163.html). Die Sicherheitsbehörden haben nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller das Ausmaß der Vernetzung und die Gefahr der Professionalisierung der Gewalt, die von der rechtsextremen Kampfsportszene ausgeht, nicht ausreichend im Blick. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9406 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Gibt es in Deutschland ein Lizenzierungsverfahren für MMA-Studios oder Veranstalter, und wenn nicht, wäre ein solches Lizenzierungsverfahren nach Einschätzung der Bundesregierung wünschenswert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Welche Kampfsport-Studios, -Gyms, -Vereine, -Veranstalter, -Veranstaltungen , -Teams, -Verbände und welche einzelnen Kampfsportlerinnen und Kampfsportler sind nach Einschätzung oder Kenntnis der Bundesregierung der rechtsextremen Szene zuzuordnen? Der Bundesregierung sind aktuell keine offiziellen Kampfsport-Studios, -Gyms oder -Vereine, die der rechtsextremistischen Szene explizit zugerechnet werden, bekannt. Es liegen jedoch Hinweise vor, dass manche Kampfsportstudios „rechtsoffen“ sind, d. h. die Besitzer/Verantwortlichen/Trainer stören sich nicht an ggf. bekannten offenen rechtsextremistischen Einstellungsmustern ihrer Kämpfer/Kundenklientel . Bei den bekannten Veranstaltern von rechtsextremistischen Kampfsportevents sind das Label „Kampf der Nibelungen“ sowie die Verantwortlichen des „TIWAZ – Kampf der freien Männer“ bzw. dessen Veranstaltungen eindeutig in der rechtsextremistischen Szene zu verorten. Darüber hinaus werden die Teams der rechtsextremistischen Kampfsport-Label und -gruppierungen von „Black Legion “, „Kampf der Nibelungen“, „Greifvogel Wear“, „Pride France“, „White Rex“ und „Wardon“ der rechtsextremistischen Szene zugerechnet. 3. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es in extrem rechten Kreisen eine explizite Strategie gibt, den Kampfsport politisch zu nutzen? Der Trend innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums „Kampfsport“ zu betreiben hat sich insbesondere in den vergangenen zwei Jahren zunehmend verstärkt . Unter dem Aspekt der Wehrhaftigkeit sowie der angeblichen Notwendigkeit des „Schutzes von Familie und Heimat“ gelang es wenigen Protagonisten der rechtsextremistischen Kampfsportszene, junge Neonazis, rechtsextremistische Hooligans und rechtsaffine Kampfsportler zunehmend für Kampfsporttrainings und rechtsextremistische Kampfsportveranstaltungen zu gewinnen. Eine explizite Strategie, Kampfsport politisch zu nutzen, verfolgen die Veranstalter der Formate „Kampf der Nibelungen“ und „TIWAZ“ sowie die einschlägigen Unterstützer dieser Turniere. 4. Welche Rolle spielt der Kampfsport und insbesondere MMA und Kickboxen nach Einschätzung der Bundesregierung in der rechtsextremen Szene für a) die Schaffung einer rechten „Erlebniswelt“, vergleichbar mit Rechtsrockkonzerten , b) die Rekrutierung neuer Aktivistinnen und Aktivisten, c) die Finanzierung rechtsextremer Strukturen, d) die Professionalisierung der rechtsextremen Gewalt für den politischen Kampf? Die Fragen 4a bis 4d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9406 Durch die professionelle Organisation der bekannten Kampfsportformate „Kampf der Nibelungen“ und „TIWAZ – Kampf der freien Männer“ wurde in Deutschland eine weitere „rechte“ Erlebniswelt geschaffen, die vergleichbar identitätsstiftend mit dem Besuch von großen rechtsextremistischen Musikveranstaltungen ist. Insbesondere die professionelle Durchführung des „Kampf der Nibelungen “ am 13. Oktober 2018 hat die rechtsextremistische Szene nachhaltig beeindruckt. Ein nicht unerheblicher Teil der Teilnehmer der genannten Kampfsportformate in dem Jahr 2018 war bis dato nicht als rechtsextremistisch bekannt. Zu beobachten ist, dass insbesondere junge kampfsport- und rechtsaffine Männer bis etwa 25 Jahre über die Veranstaltungen angezogen werden. Ob sie sich dauerhaft als Aktivisten in rechtsextremistische Strukturen einbinden lassen, ist jedoch fraglich . Allerdings stehen sie anlassbezogen als Mobilisierungspotential für rechtsextremistische Demonstrationen zur Verfügung. Bislang liegen kaum Erkenntnisse über die Verwendung von Geldern aus der rechtsextremistischen Kampfsportszene vor. Auch steht zu befürchten, dass die Professionalisierung von Rechtsextremisten im Kampfsport für Auseinandersetzungen auf der Straße mit dem politischen Gegner oder der Polizei genutzt wird. Bislang sind nur wenige gewalttätige Auseinandersetzungen bekannt geworden, die auf rechtsextremistische Kampfsportler zurückzuführen sind. 5. Ist die Bundesregierung weiterhin der Ansicht, dass „Rechtsextremisten aus dem gewaltorientierten Spektrum […] generell an Kampfsportarten interessiert [sind]“ und „MMA dabei eine eher untergeordnete Rolle ein[nimmt]“, und wenn ja, wieso kommt sie zu der Einschätzung, dass MMA eine eher untergeordnete Rolle spielt, und wenn nein, was hat zu dieser Einschätzungsänderung geführt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/12772)? Die Antwort der Bundesregierung, dass „MMA (Mixed Martial Arts)eher eine untergeordnete Rolle einnimmt“, bezog sich auf Informationen zu erfolgten bzw. geplanten Kämpfen im Rahmen der bekannten rechtsextremistischen Kampfsportformate und spiegelt immer noch die aktuelle Erkenntnislage wieder. Es finden aktuell noch die meisten Kampfsporttrainings und Kampfsportpaarungen bei den verschiedenen rechtsextremistischen Kampfsportformaten in den Disziplinen Boxen und Kickboxen statt. MMA ist aufgrund der unterschiedlichen Kampfsporttechniken deutlich komplexer und setzt ein sehr vielseitiges und längerfristiges Training voraus. Für eine (noch) untergeordnete Rolle des MMA in der rechtsextremistischen Kampfsportszene spricht außerdem, dass bei den bekannten Kampfsportevents alle Kämpfe bislang ausschließlich in einem Boxring ausgetragen wurden. Ein für MMA-Fights typischer „Käfig“ wurde bisher bei keiner Veranstaltung genutzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9406 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Hat die Bundesregierung weiterhin keine Erkenntnisse über eine Beteiligung rechtsextremer Kampfsportler an den Demonstrationen und Ausschreitungen in Chemnitz vom 26. und 27. August 2018 (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 auf Bundestagsdrucksache 19/4814), entgegen diverser widerstrebender Pressemeldungen diesbezüglich (vgl. Monitor, 25. Oktober 2018), und wenn doch, welche Erkenntnisse hat sie mittlerweile ? Einzelne Rechtsextremisten, die an dem Demonstrationsgeschehen in Chemnitz teilgenommen haben, können der rechtextremistischen Kampfsport-Szene zugeordnet werden. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung rechtsextremer Kampfsportler an den Ausschreitungen in Leipzig-Connewitz am 11. Januar 2016? An den Ausschreitungen in Leipzig-Connewitz vom 11. Januar 2016 waren einzelne Personen beteiligt, die der rechtsextremen Kampfsportszene zuzuordnen sind. Weitere Informationen, die über eine Beteiligung dieser Personen hinausgehen, sind nicht bekannt. 8. Von wie vielen Fällen, in denen rechtsextreme Kampfsportler Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten eingesetzt haben, hat die Bundesregierung Kenntnis (vgl. www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/rechter-kampfsport- 100.html#Ende), und welche Konsequenzen zieht sie daraus (bitte nach Fällen je Bundesland aufschlüsseln)? Es sind bislang nur wenige Einzelfälle bekannt geworden, bei denen Kampfsportler gewalttätig gegen eingesetzte Polizeibeamte vorgegangen sind. Eine Aufschlüsselung der Fälle je Bundesland ist nicht möglich. Das Bundeskriminalamt (BKA) verfügt über keine rechtliche Grundlage zur Erfassung, Speicherung und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten bekannt gewordener Kampfsportler aus dem rechtsextremistischen Milieu, soweit diese nicht im Zusammenhang mit einer Straftat bekannt geworden sind. In diesen Fällen wird wiederum die Eigenschaft als Kampfsportler nicht standardmäßig in den Dateien erfasst und darüber hinaus ist das Sich-Betätigen als Kampsportler kein Katalogwert im KPMD-PMK. Daher ist ein Abgleich mit polizeilich erfassten Tatverdächtigen entsprechender Straftaten nicht möglich. 9. Von wie vielen Fällen hat die Bundesregierung Kenntnis, in denen rechtsextreme Kampfsportler Gewalt – als politisch motiviertes Gewaltdelikt – gezielt gegen politische Gegnerinnen und Gegner eingesetzt haben (bitte nach Fällen je Bundesland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9406 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen extrem rechter Kampfsportler zur Bundeswehr bzw. zu Angehörigen der Bundeswehr ? Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat in einem Fall Kenntnis von einem persönlichen Kennverhältnis zwischen einem Angehörigen der Bundeswehr, den er als Verdachtsperson bearbeitet, und einem bekannten rechtsextremistischen Kampfsportler. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen extrem rechter Kampfsportler zur Polizei oder zu anderen Sicherheitsbehörden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ-R) bereits mit der rechtsextremen Kampfsportszene befasst? a) Wenn ja, wie oft, zu welchen Zeitpunkten, und aus welchen Anlässen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Falls sich das GETZ bisher nicht mit der rechtsextremen Kampfsportszene befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Die Fragen 12a und 12b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In dem Zeitraum vom 14. März 2017 bis 14. März 2019 hat sich das GETZ-R insgesamt 26-mal mit der rechtsextremen Kampfsportszene befasst. Als Betrachtungszeitraum für die Beantwortung wurden die vergangenen zwei Jahre gewählt. Hintergrund sind datenschutzrechtliche Restriktionen, die eine inhaltliche Beauskunftung zu früher stattgefundenen Sitzungen nur zum Zwecke der NSU-Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern zulässt. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über rechtsextreme Kampfsportveranstaltungen in Deutschland seit 2010 (bitte nach Veranstaltung aufschlüsseln )? Die folgenden neun rechtsextremen Kampfsportveranstaltungen in Deutschland seit dem Jahr 2010 sind bekannt: „Ring der Nibelungen“ in den Jahren 2013 und 2014 in Vettelschoß (RP), „Kampf der Nibelungen“ am 17. Oktober 2015 in Hamm (NW), „Kampf der Nibelungen“ am 1. Oktober 2016 in Gemünden (HE), „Kampf der Nibelungen“ am 14. Oktober 2017 in Kirchhundem (NW), „Kampf der Nibelungen“ im Rahmen des „Schild- und Schwert“-Festivals am 21. April 2018 in Ostritz (SN), „TIWAZ – Kampf der Freien Männer“ am 9. Juni 2018 in Grünhain-Beierfeld (SN), Kampfsportvorführung im Rahmen von „Jugend im Sturm“ am 7. Juli 2018 in Kirchheim (TH) und „Kampf der Nibelungen“ vom 13. Oktober 2018 in Ostritz (SN). Darüber hinaus sind weitere Kampfsporttrainings und -seminare lokaler rechtsextremistischer Szenen bekannt geworden, die seit 2017 vermehrt durchgeführt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9406 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über folgende vergangene Kampfsportveranstaltungen, deren Organisatoren, Teilnehmerfeld, Zuschauerspektrum und -zahlen und deren Bezüge zur rechtsextremen und Hooligan- Szene: a) „Kampf der Nibelungen“ b) „Schild & Schwert Festival“ c) „Shuri Fight Night“ d) „Sprawl and Brawl“ e) „Vogtländer Fightnight“ f) „Tiwaz“-Turnier g) „Imperium Fighting Championship“ h) „Force & Honeur“-Turnier? Die Fragen 14a bis 14h werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Kampfsportformate „Kampf der Nibelungen“ und das „TIWAZ“-Turnier werden als rechtsextremistische Veranstaltungen bewertet; auf die Antwort zu Frage 2 wird insoweit verwiesen. Bei dem „Schild- und Schwert“-Festival handelt es sich um eine kombinierte rechts-extremistische Musik- und Rednerveranstaltung (kein Kampfsportformat), in deren Rahmen im Jahr 2018 erstmals u. a. auch ein Kampfsportturnier des Formats „Kampf der Nibelungen“ stattfand. Darüber hinaus ist das Turnier „Force & Honneur“ als rechtsextremistische Kampfsportveranstaltung in Frankreich bekannt . Bezüge zur rechtsextremistischen Hooligan-Szenen bestehen bei allen drei rechtsextremistischen Kampsportformaten. Bei den Formaten „Shuri Fight Night“, „Sprawl and Brawl“, „Vogtländer Fightnight “ und „Imperium Fighting Championship“ handelt es sich grundsätzlich um unpolitische professionelle Kampfsportveranstaltungen, bei denen in der Vergangenheit vereinzelt Rechtsextremisten als Kämpfer auftraten. 15. Über welche weiteren vergangenen rechtsextremen Kampfsportveranstaltungen hat die Bundesregierung welche Kenntnisse zu deren Organisatoren, Teilnehmerfeld, Zuschauerspektrum und -zahlen und deren Bezüge zur rechtsextremen und Hooligan-Szene? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über für die Zukunft angekündigte Kampfsportveranstaltungen, deren Organisatoren, Teilnehmerfeld, Zuschauerspektrum und deren Bezüge zur rechtsextremen und Hooligan- Szene, und welche Maßnahmen plant sie in Bezug auf diese zu ergreifen? Für das Jahr 2019 sind bereits mehrere rechtsextremistische Kampfsportveranstaltungen und -trainings im In- und Ausland angekündigt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist bestrebt, derartige Veranstaltungen samt Organisatoren und Teilnehmer mit den zur Verfügung stehenden (auch nachrichtendienstlichen) Mitteln im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags und unter größtmöglicher Zusammenarbeit mit der Polizei des Bundes und der Länder aufzuklären. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9406 Dem BKA liegen keine Erkenntnisse über für die Zukunft angekündigte Kampfsportveranstaltungen im Sinne der Anfrage vor. Ergänzend ist anzumerken, dass für die Polizeien der Länder diesbezüglich keine Meldeverpflichtung gegenüber dem BKA besteht. Die polizeiliche Sachbearbeitung rechtsextremistischer Veranstaltungen fällt nicht in die originäre Zuständigkeit des BKA. 17. Wer sind nach Einschätzung der Bundesregierung die aktiven Schlüsselfiguren der Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“, und welche Rolle spielen hierbei die sog. Hammerskins? Bei den Veranstaltern des letztjährigen „Kampf der Nibelungen“ handelt es sich um den langjährigen Dortmunder Neonazi A. D. und den russischstämmigen rechtsextremistischen Hooligan und Kampfsportler D. K. Das Format „Kampf der Nibelungen“ ist im Jahr 2014 aus der Veranstaltung „Ring der Nibelungen“ hervorgegangen, welches im Jahr 2013 unter der federführenden Organisation von „Hammerskins“ aus dem südwestdeutschen Raum ins Leben gerufen wurde. Bis heute sind Angehörige und Führungspersonen der „Hammerskins“, die selbst z. T. seit vielen Jahren Kampfsport betreiben, organisatorisch an verschiedenen Stellen in die Veranstaltung eingebunden. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Werbung für „Straßenkampf“-Seminare durch Veranstalter des „Kampfes der Nibelungen“ (vgl. www.facebook.com/ KDN2018/photos/a.279066075789814/775063432856740/?type=3&thea ter, aufgerufen am 7. Februar 2019), und welche Konsequenzen zieht sie daraus ? Die Protagonisten der rechtsextremistischen Kampfsportszene hatten sich bislang überwiegend zurückgehalten, ihre Kampfsporttrainings und -seminare offen in einen Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen auf der Straße zu bringen. Vermutlich ist auch diese „offene“ Ankündigung dem zunehmenden Selbstbewusstsein der Verantwortlichen des „Kampf der Nibelungen“ geschuldet , die bei der professionellen Organisation ihrer Veranstaltungen unter Einhaltung sämtlicher Auflagen und Bestimmungen in der Vergangenheit kaum Einschränkungen bei der Durchführung erfahren haben. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme rechtsextremer deutscher Kampfsportler an Kampfsportveranstaltungen im Ausland (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? Es liegen Informationen über die Teilnahme deutscher Rechtsextremisten an rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen im Ausland vor. Bei den rechtsextremistischen Formaten ist dabei überwiegend eine Teilnahme von Rechtsextremisten als Besucher/Zuschauer und seltener als Kämpfer bekannt geworden . In Einzelfällen kämpfen Rechtsextremisten aber auch auf nicht als rechtsextremistisch bewerteten Turnieren im Ausland. 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme rechtsextremer ausländischer Kampfsportler an Kampfsportveranstaltungen in Deutschland (bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Es liegen Informationen über diverse rechtsextremistische Kampfsportler u. a. aus Frankreich, Bulgarien, Österreich, Tschechien oder Polen vor, die in den vergangenen Jahren (seit dem Jahr 2015) bei den bekannten und mehrfach erwähnten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9406 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Turnieren in Deutschland gekämpft haben. Eine herausragende Rolle nimmt dabei der in Frankreich wohnhafte, polnischstämmige Hooligan und Neonazi T. S. ein. T. S. ist Inhaber des Labels „Pride France“, betreibt den Onlineshop 2yt4u.com und ist seit mindestens dem Jahr 2016 regelmäßiger Unterstützer rechtsextremistischer Kampfsportformate in Deutschland. 21. Sind nach Einschätzung der Bundesregierung sogenannte Teamfights, wie sie ursprünglich beim rechtsextremen „Schild und Schwert Festival“ am 2. November 2018 in Ostritz angekündigt waren (vgl. www.facebook.com/ KDN2018/photos/a.279066075789814/707456376284113/?type=3&theater, aufgerufen am 9. Oktober 2018), vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs zu den „Hooligans Elbflorenz“ (Urt. v. 22. Januar 2015, Az. 3 StR 233714; vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-3-str-233- 14-hooligans-kriminelle-vereinigung/), legal? 22. Sieht die Bundesregierung weiterhin keinen sportpolitischen Regelungsbedarf bezüglich solcher sogenannter Teamfights (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Monika Lazar auf Bundestagsdrucksache 19/5282)? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Monika Lazar auf Bundestagsdrucksache 19/5282 wird verwiesen. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über politische Aktivitäten von D. N. bzw. D. K. (vgl. www.spiegel.de/panorama/justiz/rechtsextremerkampfsportler -der-neonazi-krieger-aus-moskau-a-1253163.html)? a) Über welche Kontakte nach Deutschland verfügt D. N. nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen D. N.s zu welchen deutschen Hooligan-Szenen, insbesondere zu Kölner und Dortmunder Hooligans (vgl. www.spiegel.de/panorama/justiz/rechtsextremerkampfsportler -der-neonazi-krieger-aus-moskau-a-1253163.html)? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen D. N.s zu deutschen Rechtsextremisten? d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen D. N.s zu T. H. und T. F. (vgl. www.spiegel.de/panorama/justiz/rechtsextremerkampfsportler -der-neonazi-krieger-aus-moskau-a-1253163.html)? e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Strafverfahren gegen D. N. und deren jeweiligen Ausgang? Die Fragen 23b bis 23e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Am 18. Januar 2014 beteiligte D. K. sich an einer Drittortschlägerei unter Hooligans des 1. FC Köln, von Borussia Dortmund und des FC Schalke 04 in Köln. Der Ausgang des Verfahrens ist dem BKA nicht bekannt. Am 29. Januar 2011 erfolgte in Hamburg eine erkennungsdienstliche Behandlung des D. K. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Weitere Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt liegen dem BKA nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9406 Die weiteren vorliegenden Erkenntnisse zu Strafverfahren gegen D. K. werden nur noch aufgrund des bestehenden Aktenmoratoriums vorgehalten. Eine Auskunft dazu kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine bzw. keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über kriminelle Aktivitäten von D. N. in Deutschland und im Ausland, insbesondere in Bezug auf versuchte Waffenbeschaffungen und Drogendelikte (vgl. www. spiegel.de/panorama/justiz/rechtsextremer-kampfsportler-der-neonazikrieger -aus-moskau-a-1253163.html)? Der Bundesregierung liegen keine bzw. keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. Etwaige Auskünfte über Ermittlungen zu kriminellen Aktivitäten des Genannten im Ausland unterliegen dem Auskunftsvorbehalt der jeweiligen zuständigen Justiz . Deshalb kann die Bundesregierung hierzu nicht weitergehend ausführen. g) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Versuche deutscher Behörden, D. N. die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen und wenn ja, waren diese erfolgreich, bzw. aus welchen Gründen nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sog. Kampfsportseminare , die D. N. laut Medienberichten in Deutschland anbietet (vgl. https:// blog.zeit.de/stoerungsmelder/2017/11/23/white-rex-kampfsporttrainingmit -russischem-neonazi_25081)? i) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über nach den Fragestellern vorliegenden Informationen von D. N. mutmaßlich durchgeführte Waffentrainings in Deutschland und anderen europäischen Ländern? j) Bei welchen Kampfsportveranstaltungen in Deutschland trat D. N.s Label „White Rex“ nach Kenntnis der Bundesregierung als Sponsor oder in sonstiger Weise auf? Die Fragen 23h bis 23j werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine bzw. keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. k) Welche Verbindung gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen D. N., dem Label „White Rex“ und den „RusslandDeutsche Wölfen e. V.“, die beispielsweise Videos mit dem „White Rex“-Logo veröffentlichen (vgl. www.facebook.com/rwmc.eu/videos/1848755102020269/, aufgerufen am 11. Februar 2019)? Es liegen keine Erkenntnisse zu Verbindungen zwischen D. K. und Akteuren des Motorradvereins „RusslandDeutsche Wölfe“ vor. Es ist jedoch bekannt, dass in den Präsenzen der „RusslandDeutschen Wölfe“ in den Sozialen Medien in der Vergangenheit Bekleidungsstücke der russischen rechtsextremistischen Gruppierung „PPDM“, die selbst wiederum Bezüge in die rechtsextremistische Kampfsportszene aufweist, beworben und zum Kauf angeboten wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9406 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode l) Welche Verbindungen hat D. N. nach Kenntnis der Bundesregierung zum ukrainischen „Regiment Asow“? Offenem Aufkommen zufolge soll es Verbindungen D. N.s zu AZOV gegeben haben. So soll D. N. aus seinen Verbindungen zu MIXED MARTIAL ARTS (MMA) im Jahr 2013 ein Kampfturnier in Rom organisiert haben, an dem auch Mitglieder der Organisation AZOV teilgenommen haben sollen. m) Welche Verbindungen haben D. N. und sein Bruder Da. N. nach Kenntnis der Bundesregierung zu sog. Systema-Kampfsportschulen in Deutschland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. n) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Kontakte von D. N. zu russischen Geheimdiensten und/oder anderen russischen Behörden (vgl. www.spiegel.de/panorama/justiz/rechtsextremer-kampfsportler-derneonazi -krieger-aus-moskau-a-1253163.html)? Auf die Antwort zu Frage 23a wird verwiesen. 24. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob russische Geheimdienste oder andere russische Behörden gezielt mit deutschen Rechtsextremisten Kontakt aufnehmen mit dem Ziel einer möglichen Zusammenarbeit ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 25. Ist der Bundesregierung weiterhin „eine gezielte Nutzung der Mixed-Martial -Arts-Kampfsportszene, um Rechtsextreme und Hooligans zu vernetzen […] nicht bekannt“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 31a auf Bundestagsdrucksache 19/3108), und wenn doch, welche Erkenntnisse hat sie mittlerweile? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/3108 wird verwiesen. 26. Welche Verbindungen und personelle Überschneidungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zwischen den Fan- bzw. Hooliganszenen an den Standorten der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga, sowie der Regionalligen Nord, Nordost, West, Südwest und Bayern und der rechtsextremen Kampfsportszene bzw. rechtsextremen Kampfsportlern (bitte je Standort aufschlüsseln)? Personelle Überschneidungen und Kontakte sind in einigen Szenen offenkundig und ausgeprägt (z. B. Dortmund, Cottbus und Chemnitz) sowie in Einzelfällen bekannt. Eine Aufschlüsselung kann nicht erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9406 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten von B. B. sowie anderen deutschen Hooligans, Rechtsextremisten und Kampfsportlern in Russland während der Fußball-WM der Männer im Sommer 2018 (www. facebook.com/BenjaminBrinsaMMA/photos/a.569525519826225/1533406- 670104767/?type=3&theater, aufgerufen am 11. Februar 2019)? Über Aktivitäten von deutschen rechtsextremistischen Hooligans bei der Fußball- WM im Jahr 2018 in Russland liegen keine Informationen vor; vereinzelte Reisen deutscher Hooligans nach Moskau sind dagegen bekannt geworden. Über Reisen oder Aktivitäten von B. B. im Rahmen der Fußball-WM im Jahr 2018 liegen keine Informationen vor. 28. Welche Rolle spielen folgende Kleidungsmarken in der rechtsextremen (Kampfsport-)Szene nach Kenntnissen der Bundesregierung, ordnet die Bundesregierung diese Marken der rechtsextremen Szene zu, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung allgemein über diese Marken a) White Rex – Aggressive Clothing Brand, b) Label 23 – Boxing Connection, c) Greifvogel Wear – Radical Warrior Clothing Brand, d) Svastone – Perun Company, e) Pro Violenc – Streetsport, f) Sport Frei – Extremsport, g) Brachial – The Lifestyle Company, h) Walhall Athletik – Southside Fightwear, i) Pride France, j) Beloyar – Pagan Company, k) Black Legion – „The Iron Youth Division“, l) Sportowo na Stylowo, m) PPDM – Father Frost Mode? Die Fragen 28a bis 28m werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Marken „White Rex“, „Label 23“, „Greifvogel Wear“, „Pride France“, „Black Legion“ und „PPDM“ werden explizit der rechtsextremistischen Kampfsportszene zugeordnet. Die Marken „Pro Violence“, „Sport Frei“, „Walhall Athletik“, „Brachial“ zählen zu den sog. Streetwearlabels, die überwiegend von sportlich interessierten Personen aus dem unpolitischen, rechtsaffinen und rechtsextremistischen Spektrum sowie im Rocker- und Hooliganmilieu getragen werden. Insbesondere bei „Sport Frei“ bestehen seitens des Inhabers direkte Bezüge in die rechtsextremistische Szene; die Marke richtet sich jedoch nicht ausschließlich an eine rechtsextremistische Kundenklientel. Über die Marken „Svatone – Perun Company“, „Beloyar – Pagan Company“ und „Sportowo na Stylowo“ liegen keine Informationen vor. Die direkte Zuordnung einer Person anhand des Tragens von Bekleidung einer bestimmten mutmaßlichen „Szene“-Marke ist häufig wenig aussagekräftig und von weiteren Faktoren (z. B. Existenz eines Ladengeschäfts vor Ort) abhängig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9406 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Label bzw. die Trainingsmethode „PPDM“, „PPDM“-Seminare und andere „PPDM“-Aktivitäten in Deutschland, Verbindungen von „PPDM“ zu deutschen und russischen Rechtsextremisten, zu den sog. RusslandDeutschen Wölfe e. V. und zu sog. Systema-Kampfsportschulen? Auf die Antwort zu Frage 23k wird verwiesen. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, dass auf dem Facebook-Auftritt der „RusslandDeutschen Wölfe“ für das Jahr 2017 ein „PPDM“ Seminar angekündigt wurde. Es liegen keine Erkenntnisse zu Verbindungen zwischen „PPDM“ und „Systema“-Kampfsportschulen vor. Zuletzt hat PPDM am 9. Dezember 2018 in Moskau ein Kampfsportturnier durchgeführt, an dem auch ein deutscher Vertreter einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppierung teilgenommen hat. 30. Welche Verbindungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der rechtsextremen Kampfsportszene und sog. Rockern? Es sind nur in verhältnismäßig geringem Umfang Verbindungen zwischen Rockern und der rechtsextremistischen Kampfsportszene bekannt. Aufgrund des zunehmend populären „NS-Straight-Edge“-Lebensstils innerhalb der rechtsextremistischen Kampfsportszene sind weitreichende bzw. sehr enge Verbindungen in das tendenziell eher drogenaffine Rockermilieu künftig nicht zu erwarten. 31. Welche Verbindungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der rechtsextremen Kampfsportszene und der organisierten Kriminalität in Deutschland und im Ausland? Es sind vereinzelt Informationen über Verbindungen von rechtsextremistischen Kampfsportlern in den Bereich der Organisierten Kriminalität bekannt. 32. Welche Forschungsprojekte zu Rechtsextremismus im Kampfsport hat die Bundesregierung seit 2016 gefördert, und welche plant sie ggf.? Keine. 33. Welche Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und Rechtsextremismus im Kampfsport hat die Bundesregierung bereits ergriffen oder plant sie zu ergreifen , und welche Projekte in diesem Themenfeld werden von ihr gefördert ? Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wurde das Projekt „Kicks für alle!“ der „Kompetenzgruppe Fankulturen und Sport bezogene Soziale Arbeit“ (KOFAS) um das Modul „Extremkampfsport und Präventionsarbeit“ erweitert . Des Weiteren werden unterschiedliche Maßnahmen sowohl auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene gefördert, die Sportaspekte im Rahmen von präventiv -pädagogischen Projekten beinhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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