Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9412 19. Wahlperiode 15.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8756 – BOS-übergreifende Zusammenarbeit bei Terror- sowie Amoklagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bewältigung von Katastrophenfällen erfordert eine gut koordinierte Zusammenarbeit einer Vielzahl von Akteuren. Dies wird besonders deutlich in Fällen von lebensbedrohlichen Einsatzlagen, wie einem terroristischen Attentat oder einem Amoklauf. Bei derartig anspruchsvollen Einsatzlagen müssen die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und die umliegenden Krankenhäuser kooperieren. Teilweise führen jedoch die parallelen Strukturen dazu, dass sich Aufgabenbereiche überschneiden und unklar ist, wer für die Leitung des Einsatzes zuständig ist. Daher ist es für eine erfolgreiche Bewältigung derartiger Einsatzlagen von immenser Bedeutung, dass die Zuständigkeiten klar definiert sind und jeder Akteur seine Aufgaben zuverlässig erfüllt. Einen wichtigen Beitrag für eine reibungslose Zusammenarbeit können nach Ansicht der Fragesteller gemeinsame Übungen, wie z. B. die länderübergreifende Krisenmanagementübungen (LÜKEX), leisten. Zudem ist aus Sicht der Fragesteller von grundlegender Bedeutung, dass auch der Bund seinen Verpflichtungen im ergänzenden Katastrophenschutz gerecht wird. Zu den Aufgaben des Bundes in diesem Bereich zählen dabei die Entwicklung von Ausbildungsinhalten für den Bereich des Zivilschutzes sowie die ergänzende Ausbildung von Führungskräften und Ausbildern des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzaufgaben. Eine umfassende Vorbereitung der Einsatzkräfte, insbesondere auf den Umgang mit lebensbedrohlichen Einsatzlagen , ist sowohl für eine erfolgreiche Bewältigung der Lage als auch für die Sicherheit der Einsatzkräfte unerlässlich. Des Weiteren ergänzt der Bund gemäß dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz die Ausstattung der Katastrophenschutzeinheiten der Länder in den Aufgabenbereichen Brandschutz, Betreuung, CBRN-Schutz (CBRN = chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren) und Sanitätswesen. Die Ausstattung durch den Bund ist nach Ansicht der Fragesteller für die Handlungsfähigkeit der Länder in Krisensituationen essentiell. Derzeit fehlen aber allein im Bereich des Brandschutzes 510 Bundesfahrzeuge bundesweit. Nach Angaben der Bundesregierung ist zur Schließung der bestehenden Ausstattungslücke die Bereitstellung von 306 Löschgruppenfahrzeugen Katastrophenschutz (LF-KatS) sowie 94 Schlauchwagen Katastrophenschutz (SWKatS) durch das Bundesamt für Bevölkerungs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9412 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schutz und Katastrophenhilfe (BBK) vorgesehen. Die ersten Auslieferungen sollen im Laufe des ersten Halbjahres 2019 erfolgen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/7585). Aus Sicht der Fragesteller ist es daher wichtig zu ermitteln, inwiefern Bedarf für Verbesserungen bei der Zusammenarbeit der BOS, insbesondere im Rahmen von lebensbedrohlichen Einsatzlagen, besteht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bund hat nur eine thematisch eng begrenzte Zuständigkeit für den Schutz der Bevölkerung im Spannungs- und Verteidigungsfall (= Zivilschutz). Der Katastrophenschutz und die Verantwortung für die Krankenhäuser liegen in der Zuständigkeit der Länder, der Brandschutz in der Zuständigkeit der Kommunen. Diese sind auch für die entsprechende Ressourcenvorsorge verantwortlich. Der Bund ergänzt lediglich für den Zivilschutzfall die Ausstattung der Länder mit Fahrzeugen , die diese auch im Katastrophenfall nutzen dürfen. Länder und Kommunen dürfen ihre Verantwortlichkeit für einen wirksamen Katastrophen- und Brandschutz nicht von der „ergänzenden“ Ausstattung des Bundes abhängig machen. Wann eine Katastrophe vorliegt, regeln die jeweiligen Landesgesetze. In den Katastrophenschutzgesetzen der Länder ist zudem eindeutig definiert, durch wen eine Katastrophe festgestellt wird und wer den Einsatz verantwortlich leitet. 1. Wie viele der zur Schließung der Ausstattungslücke im Brandschutzbereich beschafften Löschgruppenfahrzeuge Katastrophenschutz (LF-KatS) sowie Schlauchwagen Katastrophenschutz (SWKatS) sind bereits an die Länder ausgeliefert worden (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Von den derzeit zur Schließung der Ausstattungslücke im Brandschutzbereich in Beschaffung befindlichen 336 Löschgruppenfahrzeugen (LF-KatS) und 94 Schlauchwagen Katastrophenschutz (SW-KatS) wurden noch keine Fahrzeuge an die Länder ausgeliefert. 2. Wie viele Fahrzeuge im Brandschutzbereich fehlen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern, und wie hat sich der Fehlbestand seit 2013 entwickelt (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Entwicklung des Fahrzeugbestandes kann der beigefügten Anlage entnommen werden. 3. Wie, und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, die bestehende Ausstattungslücke im Brandschutzbereich vollständig zu schließen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung beabsichtigt die in ihrem begrenzten Zuständigkeitsbereich liegende Ausstattungslücke unter Berücksichtigung vergaberechtlicher und finanzieller Möglichkeiten so zeitnah wie möglich zu schließen. Drucksache 19/9412 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9412 4. Wann und mit welchen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, die bestehenden Ausstattungslücken in den Bereichen der Medizinischen Task Force (MTF) und der Analytischen Task Force (ATF) vollständig zu schließen ? Für den Bereich der MTF wurde im Jahr 2018 ein Beschaffungsauftrag für 61 Gerätewagen Behandlung (GW Beh) erteilt. Darüber hinaus wird sowohl in der MTF als auch in der ATF der Fahrzeugbestand kontinuierlich hinsichtlich neuer Herausforderungen überprüft und wo erforderlich konzeptionell angepasst. Die Fähigkeiten der ATF im Bereich der biologischen Gefahren wurden erweitert und entsprechende Technik an die Standorte übergeben. Die Einsatzleitwagen (ELW) ATF B, Gerätewagen (GW) ATF B sowie Mehrzweckfahrzeug (MZF) ATF B befinden sich in der Beschaffung. 5. Inwiefern hat nach Ansicht der Bundesregierung der Umstand, dass derzeit über 1 000 Fahrzeuge im Fahrzeugbestand des ergänzenden Katastrophenschutzes fehlen (Antwort auf die Mündliche Frage 43 der Abgeordneten Sabine Zimmermann in der 57. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2018, Plenarprotokoll 19/57), Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Bundes und der Länder in Krisensituationen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bewältigung größerer Krisen und Schadensereignisse in den zurückliegenden Jahren haben gezeigt, dass das integrierte Hilfeleistungssystem von Bund und Ländern handlungsfähig ist. 6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass bei der großen Mehrzahl der Bestandsfahrzeuge das Durchschnittsalter zwischen 14 und 20 Jahren liegt (Antwort auf die Mündliche Frage 43 der Abgeordneten Sabine Zimmermann in der 57. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2018, Plenarprotokoll 19/57)? Das Durchschnittsalter eines Fahrzeuges allein besitzt für den Einsatzwert keine Aussagekraft. Der Bund achtet aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bereits bei der Beschaffung stets auf eine möglichst hohe Qualität und Langlebigkeit seiner Fahrzeuge und Ausstattung und geht grundsätzlich von einer voraussichtlichen Nutzungsdauer der für Zivilschutzzwecke beschafften Brandschutzfahrzeuge von 24 Jahren aus. 7. Hat das hohe Alter der Einsatzfahrzeuge nach Ansicht der Bundesregierung Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Fahrzeuge und auf die erfolgreiche Bewältigung von Katastrophenlagen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Ausrüstungen nicht an die einzelnen Hilfsorganisationen in den Ländern ausgeliefert worden sind? Die vom Bund finanzierten Fahrzeuge, Ausstattungen und Geräte für den ergänzenden Katastrophenschutz werden ausschließlich an die Länder zur Verteilung in eigener Zuständigkeit übergeben. Die Aufteilung der vom Bund zur Verfügung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9412 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9412 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gestellten Fahrzeuge auf die örtlichen Aufgabenträger wird allein von den Ländern nach eigenem Ermessen und eigener Risikoeinschätzung vorgenommen. Der Bund hat und nimmt keinen Einfluss auf die Verteilung der Fahrzeuge und der Ausstattung innerhalb eines Landes. 9. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung Bedarf für Verbesserungen in der Kommunikation zwischen den Ländern und dem Bund im Bereich der ergänzenden Ausstattung der Katastrophenschutzeinheiten der Länder durch den Bund? Wenn ja, inwiefern? Verbesserungsbedarf in der Kommunikation zwischen Bund und Ländern im Bereich der ergänzenden Ausstattung wird nicht gesehen. Die Länder werden regelmäßig in verschiedenen Formaten, wie u. a. dem Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten , Katastrophenschutz und zivile Verteidigung und dem Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz, zum Thema „ergänzende Ausstattung“ unterrichtet. 10. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Einsatzkräfte der BOS zur Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen bereits in der Ausund Fortbildung konzeptionell vorbereitet (bitte nach den einzelnen Behörden und Organisationen aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Polizeivollzugskräfte des Bundes in BKA und Bundespolizei werden im Rahmen von Fortbildungen auf die Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen vorbereitet. Im Rahmen der Grund- und Fachausbildungen werden alle Helferinnen und Helfer des THW zu Gefahren an der Einsatzstelle ausgebildet. Im Jahr 2019 werden an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) mehr als 20 unterschiedliche Seminare und Veranstaltungen zu dem Themenkomplex angeboten. Von den für den Zivilschutz vermittelten Kompetenzen können die Einsatzkräfte auch bei der Bewältigung von lebensbedrohlichen Einsatzlagen profitieren. Zusätzlich wurde in 2018 unter Federführung des BBK die Handlungsempfehlung zur Eigensicherung für Einsatzkräfte der Katastrophenschutz- und Hilfsorganisationen bei einem Einsatz nach einem Anschlag (HEIKAT) überarbeitet. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Vorbereitung der Einsatzkräfte der BOS auf die Gefahr eines sogenannten Second Hits (Zweitanschlag am bzw. in unmittelbarer Nähe des ersten Anschlagortes) im Rahmen eines Einsatzes? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Inwiefern besteht aus Sicht der Bundesregierung noch Bedarf für Verbesserungen bei der Aus- und Fortbildung im Bereich der Vorbereitung auf die Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 19/9412 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9412 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Polizeivollzugskräfte des Bundes unterliegen einer fortlaufenden Überprüfung. Erkenntnisse über einen Bedarf für Verbesserungen im Bereich der Vorbereitung auf die Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen liegen nicht vor. 13. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Zuständigkeitsbereiche der BOS, insbesondere der Feuerwehren, des THW und der privaten Hilfsorganisationen , bei einem Einsatz im Katastrophenfall voneinander abzugrenzen ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Einsatz des THW im Katastrophenfall erfolgt ausschließlich im Rahmen der Amtshilfe auf Grundlage eines Antrages und sofern die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Die Bundespolizei kann nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 BPolG auf Anforderung eines Landes zur dortigen Unterstützung eingesetzt werden. 14. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung eine deutlichere Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen Akteure für eine bessere Zusammenarbeit in Einsatzlagen erforderlich? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung erachtet die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als ausreichend. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammenarbeit der BOS mit den lokalen Krankenhäusern? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bund verfügt in diesem Bereich über keine Zuständigkeiten. 16. Wie viele länderübergreifende Übungsszenarien wurden seit 2013 bis zum heutigen Tage nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Unter Federführung des BMI fanden in den Jahren 2013 und 2018 LÜKEX- Übungen statt. Zusätzlich hat der Bund auf Ebene der Länder folgende Anzahl Übungen bezuschusst : 2013 – vier Übungen 2015 – eine Übung 2016 – drei Übungen 2018 – eine Übung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9412 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9412 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Was sind die wesentlichen Ergebnisse der LÜKEX-Übung 2018? Die Ergebnisse der LÜKEX 2018 befinden sich derzeit in der Bund-Länder-Abstimmung . Der abschließende Bericht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wird für Anfang Mai 2019 erwartet. 18. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung auch Krankenhäuser in gemeinsame Krisenmanagementübungen, länderübergreifend und lokal, einbezogen? Im Rahmen der LÜKEX Übungen werden abhängig vom jeweiligen Szenario auch die besonderen Herausforderungen und Bedarfe der Krankenhäuser abgebildet . 19. Wie schätzt die Bundesregierung die Notwendigkeit von gemeinsamen Krisenmanagementübungen für eine erfolgreiche Bewältigung von Krisensituationen ein? In der Krisenvorsorge nehmen Übungen, auch auf der strategischen Ebene der Bundes- und Länderressorts, einen herausragenden Stellenwert ein. Nationale Krisenmanagement-Übungen, wie die Übungsserie LÜKEX, haben sich in dieser Hinsicht als ein wichtiges Instrument der Krisenvorsorge auf der politisch-administrativen Ebene erwiesen. Drucksache 19/9412 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 6 2 0 1 7 2 0 1 8 2 0 1 9 S u m m e 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 6 2 0 1 7 2 0 1 8 2 0 1 9 S u m m e B a d e n -W ü rt te m b e rg 1 8 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 5 1 0 0 7 1 5 4 B a y e rn 2 1 7 6 0 2 8 2 7 1 8 0 0 7 9 1 5 2 4 1 3 1 7 9 8 0 8 6 1 3 5 B e rl in 5 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 2 9 2 1 4 4 4 B ra n d e n b u rg 5 1 0 0 0 5 1 0 0 6 0 0 7 0 0 0 0 7 4 1 B re m e n 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 H a m b u rg 2 9 1 0 1 1 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 2 9 H e s s e n 9 7 1 0 0 8 5 0 0 1 4 5 3 5 8 1 3 4 1 3 9 4 8 M e c k le n b u rg -V o rp o m m e rn 2 9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 3 1 0 6 2 3 N ie d e rs a c h s e n 1 3 7 9 0 3 1 2 2 0 0 2 6 0 5 1 0 1 4 2 1 1 3 3 6 6 6 2 N o rd rh e in -W e s tf a le n 3 2 4 0 0 0 4 1 3 4 1 4 0 8 9 1 3 3 3 3 6 3 5 5 9 2 8 2 2 0 5 1 4 5 R h e in la n d -P fa lz 6 9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 2 2 6 1 1 3 5 0 S a a rl a n d 1 8 1 0 1 1 1 0 0 4 1 0 0 1 0 0 0 2 1 5 S a c h s e n 6 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 7 9 0 1 7 4 7 S a c h s e n -A n h a lt 4 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 6 1 0 1 0 3 2 S c h le s w ig -H o ls te in 4 8 3 0 1 3 2 0 0 9 6 0 2 5 3 2 2 2 0 2 4 T h ü ri n g e n 4 6 0 0 0 5 1 0 0 6 0 1 0 4 1 2 0 8 3 4 S u m m e 1 .4 2 1 2 1 0 3 4 1 0 3 6 4 1 4 0 2 3 6 4 0 6 9 7 4 9 7 1 2 7 8 3 1 1 5 0 1 8 9 3 A n la g e 1 : Ü b e rs ic h t F a h rz e u g e n tw ic k lu n g i m B e re ic h B ra n d s c h u tz ( L F -K a tS u n d S W -K a tS ) s e it 2 0 1 3 L a n d S o ll Is t A b g ä n g e Z u g ä n g e Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9412 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333