Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9415 19. Wahlperiode 15.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Dr. Stefan Ruppert, Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8306 – Ausmaß ausländischer Einflussnahme auf Religionsgemeinschaften, religiöse Vereine und sonstige religiöse Organisationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das deutsche Religionsverfassungsrecht sieht im Rahmen des seit der Weimarer Reichsverfassung garantierten Selbstbestimmungsrechts vor, dass die deutschen Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten grundsätzlich im Wege der Selbstorganisation eigenständig innerhalb der Schranken der geltenden Gesetze ordnen und verwalten. Dieses Selbstbestimmungsrecht schützt die Religionsgemeinschaften vor einer besonderen staatlichen Einflussnahme. Denn seit der Weimarer Reichsverfassung gilt auch ein Trennungsgebot, aus dem ein grundsätzliches Verbot institutioneller und funktioneller Verbindungen von Staat und Religionsgemeinschaften folgt. Diese grundsätzliche Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften schließt jedoch eine Kooperation nicht aus. Das betrifft zum Beispiel das Angebot von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes oder die Möglichkeit zum Abschluss von religionsverfassungsrechtlichen Verträgen. Nach Auffassung der Fragesteller bedarf es für eine vertrauensvolle Kooperation des guten Willens der Religionsgemeinschaften . Dort, wo eine Beeinflussung entgegen unserer freiheitlichdemokratischen Werte zu befürchten steht, muss der deutsche Staat genau hinschauen und notwendige Konsequenzen ziehen. Dabei ist die Finanzierung von deutschen Religionsgemeinschaften durch politische oder staatliche Stellen aus dem Ausland besonders problematisch, wenn zu befürchten ist, dass damit eine Beeinflussung entgegen der Werte unseres Grundgesetzes oder sogar entgegen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erfolgt. Eine Form der Einflussnahme ausländischer Stellen kann die Entsendung oder Finanzierung von ausländischem Personal sein. In den amtlichen Statistiken wird der Kreis der ausländischen Geistlichen allerdings bisher nur teilweise abgebildet . Zuletzt wurde die konkrete Praxis der Visaerteilung öffentlich kritisiert , als es um die Visumserteilung an ein Mitglied der iranischen Revolutionsgarden im Zusammenhang mit der Leitung des vom Verfassungsschutz beobachteten Islamischen Zentrum Hamburg e. V. (IZH) ging. Mohammad Hadi Mofateh erhielt am 5. Juni 2018 ein für drei Monate gültiges Visum zur Arbeitsaufnahme als erster Stellvertreter des Imams am IZH gemäß § 18 Absatz 2 des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9415 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 der Abgeordneten Nicola Beer auf Bundestagsdrucksache 19/3484, S. 46, und Bundestagsdrucksache 19/4759). Eine breite öffentliche Diskussion gibt es insbesondere über die Einflussnahme der Türkei auf deutsche Moscheevereine (zuletzt: www.welt.de vom 27. Januar 2019, „Innenminister setzen Ditib wegen Radikalen unter Druck“). Nach der sogenannten Spionageaffäre um Imame der DITIB – Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB), die auf Anweisung aus Ankara Erdoğan-Gegner bespitzelt haben sollen (www.n-tv.de vom 25. April 2018, „Arbeitsvisa für 350 Ditib-Imame erteilt“), prüfte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zwischenzeitlich sogar die Beobachtung der DITIB (www.welt.de vom 21. September 2018, „Ditib-Imame geraten ins Visier des Verfassungsschutzes“; www.tagesschau.de vom 20. September 2018, „Ditib im Visier des Verfassungsschutzes“; www.rp-online.de vom 9. Dezember 2018, „Verfassungsschutz wird Ditib-Zentrale wohl nicht überwachen“). Trotz der Ankündigung einer Neuausrichtung sind Anfang Januar 2019 erneut mehrere Beamte des türkischen Staates in den Vorstand der DITIB gewählt worden (www.tagesschau.de vom 9. Januar 2019, „Alles andere als ein Neuanfang“). Die öffentliche Diskussion bezieht sich neben der DITIB auch auf die weiteren Moscheenvereine ATIB und Milli Görüs (IGMG) sowie auch politische Organisationen wie die AKP-Vorfeld-Organisation UID, ehemals UETD (www. welt.de vom 3. Oktober 2018, „So erweitert Erdogan seinen Einfluss in Deutschland“). Wie berichtet, nutzen die AKP und der türkische Staat einschließlich der türkischen Religionsbehörde Diyanet die Kanäle der Moscheenvereine , um den Menschen in Deutschland ihre gesellschaftlichen und politischen Vorstellungen zu vermitteln. Die Problematik der Finanzierung und politischer Einflussnahme aus dem Ausland stellt sich nicht nur bei türkisch-islamischen Vereinen. Die „Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden in Deutschland e. V.“ (IGS) wurde auf Initiative des „Islamischen Zentrums Hamburg e. V.“ (IZH) gegründet (vgl. Verfassungsschutzbericht 2015 des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz ). Laut dem Verfassungsschutzbericht des Landes Hamburg für das Jahr 2016 vertrete das IZH den Islam iranischer Prägung und strebe damit an, den „Export der islamischen Revolution“ zu verwirklichen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13362, Bundestagsdrucksache 19/545). Seit Gründung der IGS im Jahr 2009 bestehen personelle und organisatorische Verbindungen zum IZH. Akteure des IZH sind im Vorstand der IGS vertreten und der Leiter des IZH, Reza Ramezani, ist der Vorsitzende des „Gelehrtenrates der IGS“. Die neben dem IZH bestehenden iranischen Zentren in Deutschland sind als Mitgliedsvereine in der IGS vertreten. Ayatollah Reza Ramezani ist Stellvertreter Ayatollah Khameneis in Europa und Mitglied des Expertenrats der Islamischen Republik (Bundestagsdrucksache 18/13362; Bundestagsdrucksache 19/545). Über die finanziellen und personellen Abhängigkeiten ist hingegen öffentlich wenig bekannt . Auch Organisationen der Muslimbrüder, wie z. B. Islamic Relief, haben vielfältige Verflechtungen mit ausländischen politischen Organisationen (www.ksta. de vom 10. Dezember 2018, „Verfassungsschützer alarmiert – Kölner Muslimbruderschaft gilt als extrem gefährlich“). Islamic Relief wird seitens des israelischen Verteidigungsministeriums vorgeworfen, Teil des Finanzsystems der Hamas-Organisation zu sein, und wurde deshalb im Jahre 2014 mit der internationalen Organisation einschließlich u. a. seines deutschen Zweigs verboten, da es seitdem rechtlich in Israel als Terrororganisation gilt (www.bz-berlin.de vom 28. Juni 2016, „Hamas-Unterstützer werben in der Berliner U-Bahn“). Nach Angaben des Berliner Senats und der Bundesregierung verfügt der Islamic Relief Deutschland e. V. auch über Verbindungen zu Organisationen im Umfeld der Muslimbruderschaft, namentlich der „Islamischen Gemeinschaft in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9415 Deutschland e. V.“ (IGD; neuer Name seit 2018: Deutsche Muslimische Gemeinschaft – DMG), deren Hauptsponsor die IRD beim Jahrestreffen 2015 war (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 des Abgeordneten Volker Beck auf Bundestagsdrucksache 18/10923, Seite 6 f.). Personelle Verflechtungen zwischen dem IRD und der IGD sind nach Angaben des Berliner Senats über den Vorstandsvorsitzenden des IRD, der das Amt des Vorsitzenden des IGD-Schura-Rates bekleidete, gegeben. Zudem ist der ehemalige Präsident der IGD, einer der Initiatoren und Gründungsmitglieder des IRD. Er gehörte dem Vorstand des IRD an und bekleidete den Posten des Vorsitzenden des „Board of Trustees“ der IRW (Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 18/10104 – Schriftliche Anfrage). Die DMG ist zweitstärkste und einflussreichste Gruppe im Zentralrat der Muslime. 1. Welche Religionsgemeinschaften, religiösen Vereine und sonstigen religiösen Organisationen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung erhebliche (über 100 000 Euro p. a.) finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland? Eine gesetzlich verpflichtende Offenlegung finanzieller Zuwendungen aus dem Ausland an Religionsgemeinschaften oder Vereine besteht nicht. Die Bundesregierung erhebt daher auch nicht im Sinne der Fragestellung anlasslos, allgemein und systematisch eigene Erkenntnisse über Verbindungen und Einflüsse ausländischer Stellen auf religiöse Vereine und Religionsgemeinschaften in Deutschland im Sinne der Fragestellung oder hält Informationen aus öffentlichen Quellen entsprechend vor. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz“ auf Bundestagsdrucksache 18/13658 verwiesen . 2. Von wem stammen nach Kenntnis der Bundesregierung diese Zuwendungen (bitte nach Zuwendungsgeber, Empfänger und Beträgen aufschlüsseln, soweit aus öffentlichen Quellen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen bekannt)? 3. In welchen Fällen sind die ausländischen Zuwendungsgeber nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung von politischen und staatlichen Stellen unabhängige religiöse Institutionen? 4. In welchen Fällen sind die ausländischen Zuwendungsgeber nach Kenntnis der Bundesregierung staatliche Stellen, Parteien oder ähnliche politische Entitäten bzw. religiöse Institutionen, die unter unmittelbarem politischen oder staatlichen Einfluss stehen? 5. Wie beurteilt die Bundesregierung das Ausmaß der Finanzierung von Religionsgemeinschaften , religiösen Vereinen und sonstigen religiösen Organisationen aus dem Ausland (bitte nach den in der Antwort zu Frage 1 genannten Empfängern aufschlüsseln)? 6. Bei welchen Empfängern geht die Bundesregierung von einer Steuerung und Einflussnahme aus dem Ausland aufgrund dieser Finanzierung aus (bitte nach den in der Antwort zu Frage 1 genannten Empfängern aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9415 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Bei welchen Zuwendungen aus welchen Staaten sieht die Bundesregierung aufgrund von deren Art, Ausmaß oder Intention eine Gefährdung der freiheitlich -demokratischen Grundordnung (bitte nach den in der Antwort zu Frage 1 genannten Empfängern aufschlüsseln)? Die Fragen 2 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 8. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um für mehr Transparenz in diesem Bereich zu sorgen? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Ditib als Außenstelle der Diyanet und der Einfluss des türkischen Präsidenten Erdoğan“ auf Bundestagsdrucksache 19/8415 verwiesen. 9. Welche Religionsgemeinschaften, religiösen Vereine und sonstigen religiösen Organisationen setzen nach Kenntnis der Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder für ihre religiösen Dienste ausländisches Personal eingesetzt (bitte mit Zahlenangaben soweit möglich nach entsendender und empfangender Stelle aufschlüsseln)? 10. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung in diesen Fällen der Arbeitgeber oder Dienstherr, und wie gestalten sich hier jeweils die Vertragsverhältnisse? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung erhebt nicht allgemein oder anlasslos Daten, welche Religionsgemeinschaften ausländisches Personal (im Sinne von aus dem Ausland stammendes Personal) beschäftigen, wie viele Personen aus dem Ausland sie beschäftigen oder wie die Vertragsverhältnisse zwischen diesen und dem jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherrn in Deutschland gestaltet sind. Aus öffentlichen Quellen ist bekannt, dass beispielsweise die katholische Kirche in Deutschland ebenso wie die orthodoxen Kirchen oder auch die Freikirchen aus dem Ausland stammende Geistliche in Deutschland einsetzen. Laut der Studie „Islamisches Gemeindeleben in Deutschland“ (BAMF 2012) stammt der Großteil der in Deutschland tätigen islamischen Religionsbediensteten aus dem Ausland. Weiterhin ist bekannt, dass das türkische Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet) islamische Religionsbedienstete nach Deutschland entsendet, die vor allem in Gemeinden der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB), aber auch in Gemeinden der Islamischen Gemeinschaft Milli Görus e. V. (IGMG) sowie in Gemeinden der Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V. (ATIB) tätig sind. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Ditib als Außenstelle der Diyanet und der Einfluss des türkischen Präsidenten Erdoğan“ auf Bundestagsdrucksache 19/8415 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9415 11. Wie viele Visen und Aufenthaltserlaubnisse nach § 18 i. V. m. § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes wurden für religiöses Personal in den Jahren 2013 bis 2018 ausgestellt (bitte nach Herkunftsland und Verweildauer aufschlüsseln)? Die Zahl der nationalen D-Visa „zu religiöser/karitativer Beschäftigung“ wird erst seit dem 1. Juli 2018 statistisch gesondert erfasst. Die Tabelle in der Anlage enthält die Zahlen der an den jeweiligen Auslandsvertretungen in dieser Kategorie erteilten Visa. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller erfolgt nicht. Die Aufenthaltsdauer, für die das Visum erteilt wird, wird statistisch nicht erfasst. 12. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Mitglieder von Terrororganisationen wie im Fall von Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh (Bundestagsdrucksache 19/4759, S. 5) kein Einreisevisum oder entsprechende Arbeitsvisa erhalten? Vor Erteilung eines Visums veranlasst die zuständige Auslandsvertretung Abfragen einer Reihe von Registern mit Sicherheitsrelevanz (z. B. Schengener Informationssystem , Ausländerzentralregister, Visa-Warndatei, Visa-Informationssystem ). Zusätzlich werden bei Angehörigen bestimmter Staaten die Sicherheitsbehörden im Wege des Konsultationsverfahrens beteiligt (§ 73 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). In allen anderen Fällen werden die Sicherheitsbehörden angefragt, wenn das Datenabgleichverfahren einen Treffer in der Antiterrordatei ergibt (§ 72a AufenthG, siehe § 1 Absatz 1 AufenthG). 13. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsstatus des Mitglieds der iranischen Revolutionsgarden Hojatoleslam Mohammad Hadi Mofateh, und wie beurteilt die Bundesregierung dies im Hinblick auf die sicherheitspolitischen und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland? Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ist die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Die sicherheitspolitischen Interessen werden durch Einbindung der relevanten Sicherheitsbehörden gewahrt. 14. Plant die Bundesregierung eine Änderung der Beschäftigungsverordnung für das Visumsverfahren und das Aufenthaltsrecht von Angehörigen religiöser Stellen? 15. Wenn ja, wie lauten die Vorschläge der Bundesregierung? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Änderung der Beschäftigungsverordnung für aus religiösen Gründen Beschäftigte wird innerhalb der Bundesregierung geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9415 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Beziehungen der DITIB zur Türkei in den letzten fünf Jahren? 17. Hat die Steuerung und Einflussnahme auf die DITIB durch den türkischen Staat nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren zu- oder abgenommen ? 18. Im Falle einer Zunahme, anhand welcher Faktoren macht die Bundesregierung das fest? Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat seit 2016 eine verstärkte politische Einflussnahme des türkischen Staates auf DITIB und der DITIB angeschlossene Gemeinden festgestellt . Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Ausrichtung und Fortsetzung der Deutschen Islam Konferenz“ auf Bundestagsdrucksache 19/8125 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Ditib als Außenstelle der Diyanet und der Einfluss des türkischen Präsidenten Erdoğan“ auf Bundestagsdrucksache 19/8415 verwiesen. 19. Hat die deutsche Spionageabwehr des Bundesamts für Verfassungsschutz nach den Spionagevorfällen bei der DITIB die Beobachtung der Organisation aufgenommen? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geht seinem gesetzlichen Auftrag folgend allen tatsächlichen Anhaltspunkten von sicherheitsgefährdenden oder nachrichtendienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht nach. Daher wurden und werden auch spionageabwehrrelevante Sachverhalte im Zusammenhang mit DITIB vom BfV bearbeitet. 20. Wenn nein, warum ist dies bisher nicht erfolgt? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 21. Welchen Umfang haben die staatlichen finanziellen Leistungen aus der Türkei an die DITIB, ihre Mitgliedsorganisationen und angeschlossenen Einrichtungen wie das Zentrum für Soziale Unterstützung e. V. und der ZSU- GmbH durch direkte Zuwendungen, Kostenübernahme oder Organisation von Leistungen durch türkische Stellen? 22. Wie hoch ist das (geschätzte) Volumen der Personalkosten vor allem für in DITIB-Gemeinden eingesetzte Religionsbeauftragte (Imame) des staatlichen türkischen Präsidiums für religiöse Angelegenheiten (Diyanet)? 23. Welche Leistungen in welchem Umfang erhalten DITIB, ihre Mitgliedsorganisationen und angeschlossenen Einrichtungen wie das Zentrum für Soziale Unterstützung e. V. und die ZSU-GmbH durch das Amt für Auslandstürken (YTB) und andere Stellen der türkischen Republik? Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Eine gesetzlich verpflichtende Offenlegung der finanziellen Unterstützung aus dem Ausland von Vereinen besteht nicht. Der Bundesregierung liegen daher auch keine systematischen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, die über bisherige Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen hinausgehen. Auf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9415 die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Ditib, Diyanet und die lslamkonferenz in Köln“ auf Bundestagsdrucksache 19/8167 und zu den Fragen 5 bis 5d der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“, auf Bundestagsdrucksache 18/13658 wird verwiesen. Nach Angaben der Religionsbehörde der Republik Türkei (Diyanet) erhält ein nach Deutschland entsendeter Imam ein Gehalt von 4 500 Türkischen Lira netto sowie einen Auslandszuschlag zwischen 1 000 Euro und knapp 2 000 Euro. 24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Beziehungen der ATIB zur Türkei einschließlich der Parteien MHP und AKP in den letzten fünf Jahren? Hat die türkische Steuerung und Einflussnahme auf die ATIB in den letzten Jahren zu- oder abgenommen? Die türkische Regierung und türkische Parteien versuchten in den letzten Jahren intensiven Einfluss auf die – teilweise in der Türkei wahlberechtigte – türkeistämmige Bevölkerung in Deutschland und ihre Organisationen zu nehmen, insbesondere auch in Verbindung mit dem Verfassungsreferendum in der Türkei im Jahr 2017, wobei Einflussnahme nicht gleich Steuerung bedeutet. Zuletzt empfing der türkische Staatspräsident Erdoğan anlässlich der Eröffnung der DITIB-Zentralmoschee in Köln am 29. September 2018 auch den Vorsitzenden der ATIB in Deutschland. 25. Welchen Umfang haben die staatlichen finanziellen Leistungen aus der Türkei an die ATIB, ihre Mitgliedsorganisationen und angeschlossenen Einrichtungen durch direkte Zuwendungen, Kostenübernahme oder Organisation von Leistungen durch türkische Stellen? 26. Wie hoch ist das (geschätzte) Volumen der Personalkosten vor allem für in ATIB-Gemeinden eingesetzte Religionsbeauftragte (Imame) des staatlichen türkischen Präsidiums für religiöse Angelegenheiten (Diyanet)? 27. Welche Leistungen in welchem Umfang erhalten ATIB, ihre Mitgliedsorganisationen und angeschlossenen Einrichtungen durch das Amt für Auslandstürken (YTB) und andere Stellen der türkischen Republik? Die Fragen 25 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die ATIB-Vereine haben für die von ihnen betriebenen Moscheen die Möglichkeit , Imame der türkischen Religionsbehörde Diyanet zu beschäftigen und nehmen diese Möglichkeit zumindest in Teilen auch in Anspruch. Über das Volumen der Personalkosten oder weitere Leistungen staatlicher türkischer Stellen liegen keine Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 21 bis 23 sowie zu den Fragen 18 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „DITIB als verlängerter Arm des türkischen Präsidenten Erdoğan“ auf Bundestagsdrucksache 19/1869 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9415 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss der ATIB innerhalb des Zentralrats der Muslime (ZDM) ein? Die ATIB ist gemessen an ihrer Mitgliederzahl die größte Mitgliedsorganisation des Zentralrats der Muslime (ZMD) und stellt ein Mitglied im neun Personen umfassenden Vorstand. Somit hat die ATIB auch Einfluss auf Entscheidungen des ZMD. 29. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Beziehungen der IGMG, des Islamrates und anderer Organisationen der Milli Görüs-Bewegung zur Türkei einschließlich der Parteien „Saadet Partisi“ (SP) und AKP in den letzten fünf Jahren? Insbesondere seit der Amtsübernahme des aktuellen Vorsitzenden der „Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş e. V.“ (IGMG) Kemal Ergün im Jahr 2011 zeichnet sich ein zunehmend offener Umgang mit Kontakten der IGMG-Führung zur türkischen Regierung und türkischen Regierungsstellen ab. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Zu Kontakten anderer Organisationen der „Millî Görüş“-Bewegung zur Türkei und Parteien in der Türkei liegen keine Informationen vor. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Islamrat nicht als Teilorganisation der „Millî Görüş“-Bewegung zugeordnet wird. Informationen zu Kontakten des Islamrats zur Türkei und Parteien in der Türkei liegen nicht vor. 30. Hat die türkische Steuerung und Einflussnahme auf die IGMG und andere Organisationen der Milli Görüs-Bewegung in den letzten Jahren zu- oder abgenommen ? Auf die Antworten zu den Fragen 24 und 29 wird verwiesen. Andere Organisationen der „Millî Görüş“-Bewegung stehen der türkischen Regierung und der Regierungspartei AKP eher kritisch bis ablehnend gegenüber; es liegen weder über Kontakte dieser Organisationen zur türkischen Regierung noch über eine Steuerung durch diese Informationen vor. 31. Wie beurteilt die Bundesregierung die Teilnahme der IGMG-Spitze an der AKP-Wahlveranstaltung in Sarajewo und die zahlreichen Auftritte türkischer Politiker in letzter Zeit bei und mit der IGMG? Zu einer Teilnahme der IGMG-Spitze an der AKP-Wahlveranstaltung in Sarajewo liegen keine Informationen vor. Ebenso liegen keine Informationen über „zahlreiche Auftritte türkischer Politiker in letzter Zeit bei und mit der IGMG“ vor. 32. Inwiefern korrespondiert der vom Verfassungsschutz festgestellte schwächer werdende Extremismusbezug der IGMG mit einer stärkeren Ausrichtung der IGMG auf die türkische Regierung und die Orientierung an der Politik der AKP? Hierüber verfügt die Bundesregierung keine Informationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9415 33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Diaspora-Politik der AKP, u. a. durch das vom ehemaligen Generalsekretär der IGMG und heutigen AKP-Abgeordneten Mustafa Yeneroğlu geleitete Wahlkoordinationszentrum für das Ausland (AKSYM), und welche Auswirkungen hat diese Politik für die türkisch-islamischen Verbände nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung? Die türkische Partei AKP betreibt eine aktive und langfristig geplante Diasporapolitik, auch um Einfluss auf die türkeistämmige Bevölkerung in Deutschland auszuüben. In diesem Rahmen ist insbesondere die Organisation „Union Internationaler Demokraten“ (UID) aktiv. Es liegen keine Erkenntnisse über das genannte „Wahlkoordinationszentrum für das Ausland“ (AKSYM) vor. 34. Welchen Umfang haben die staatlichen finanziellen Leistungen aus der Türkei an die IGMG, den Islamrat, ihre Mitgliedsorganisationen und angeschlossenen Einrichtungen und angeschlossene Vereine und Einrichtungen (wie die IGMG Hadsch-Umra Reisen GmbH, Hasene e. V. – Hilfsorganisation –, Ukba e. V. – Bestattungsfond –, Plural Publications GmbH – Verlag –, 99names GmbH – Medienagentur –, Emug e. V. – Immobilienverwaltung –) durch direkte Zuwendungen, Kostenübernahme oder Organisation von Leistungen durch türkische Stellen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. 35. Wie hoch ist das (geschätzte) Volumen der Personalkosten vor allem für in IGMG-Gemeinden eingesetzte Religionsbeauftragte (Imame) des staatlichen türkischen Präsidiums für religiöse Angelegenheiten (Diyanet)? Wie sind deren Arbeitsverträge gestaltet, und wer ist der Arbeitgeber? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 bis 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „DITIB als verlängerter Arm des türkischen Präsidenten Erdoğan“ auf Bundestagsdrucksache 19/1869 verwiesen. 36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß der ausländischen Steuerung bzw. über das Ausmaß und die Art der ausländischen Einflussnahme auf das vom Verfassungsschutz beobachtete Islamische Zentrum Hamburg (IZH), die „Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden in Deutschland“ (IGS) und ihre Mitgliedsorganisationen, die über die Angaben auf Bundestagsdrucksache 18/13362 hinausgehen? Der Bundesregierung liegen keine über die Angaben auf Bundestagsdrucksache 18/13362 hinausgehenden Erkenntnisse vor. 37. Ist die Prüfung des Verwendungsnachweises der Förderung aus dem Jahr 2017 (Bundestagsdrucksache 19/4759, Antwort zu Frage 36) abgeschlossen, und falls ja, mit welchem Ergebnis? Die Verwendungsnachweisprüfung ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9415 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Gibt es neue Erkenntnisse zur Vergabeentscheidung zum IGS-Projekt „Extrem engagiert! Kompetenzprogramm junger Muslime“ hinsichtlich der EU- Förderung (Bundestagsdrucksache 19/4759, Antwort zu Frage 33, Bundestagsdrucksache 19/545, S. 6 f.), und wie hoch ist die Förderung aus dem Bundeshaushalt? Zu der Vergabeentscheidung gibt es keine neuen Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4759 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/545 verwiesen. 39. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder über vergleichbare ausländische Steuerung und Einflussnahme auf den Zentralrat der Marokkaner? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ auf Bundestagsdrucksache 18/13658 wird verwiesen. 40. Wie gestalten sich hier jeweils die Vertragsverhältnisse mit den Imamen, und wer ist in diesen Fällen der Arbeitgeber oder Dienstherr? Nach Angaben des Zentralrats der Marokkaner und des Bündnisses malikitischer Gemeinden besteht in der Regel ein Arbeitsverhältnis zwischen den Gemeinden dieser Verbände und den dort dauerhaft tätigen Imamen. 41. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder über vergleichbare Sachverhalte in Bezug auf die Deutsche Muslimische Gemeinde (DMG), die Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) sowie andere Organisationen der Muslimbrüder, und wie beurteilt die Bundesregierung dies im Hinblick auf eine Steuerung und Einflussnahme durch ausländische Stellen? Erkenntnisse zu vergleichbaren Sachverhalten liegen nicht vor. 42. Sind der Bundesregierung Erklärungen der DMG bzw. IGD bekannt, die die Muslimbrüder, ihre Lehren, Autoritäten oder Institutionen und Aktivitäten verurteilen? Die „Deutsche Muslimische Gemeinschaft e. V.“ (DMG, vormals „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“, IGD) bekennt sich bei öffentlichen Veranstaltungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine öffentliche Verurteilung oder kritische Auseinandersetzung mit der Muslimbruderschaft, ihren Lehren, Autoritäten oder Institutionen und Aktivitäten ist nicht bekannt. 43. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss der Deutschen Muslimischen Gemeinde (DMG) oder anderer Gruppen der Muslimbrüder innerhalb des Zentralrats der Muslime (ZDM) ein? Die IGD/DMG zählt zu den langjährigen Mitgliedsorganisationen des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD). Das Ausmaß des Einflusses von IGD/DMG auf den ZMD kann nicht differenziert beurteilt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9415 44. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder über vergleichbare Sachverhalte in Bezug auf andere islamische Verbände, und wie beurteilt die Bundesregierung dies im Hinblick auf eine Steuerung und Einflussnahme durch ausländische Stellen? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ auf Bundestagsdrucksache 18/13658 wird verwiesen 45. Welche Erkenntnisse über Islamic Relief und Islamic Relief Deutschland hat das Überprüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes in Bezug auf die Zuwendungen des Auswärtigen Amtes an Islamic Relief Deutschland gebracht? Die Prüfung der Zuwendungen des Auswärtigen Amts an „Islamic Relief Deutschland e. V.“ (Projektförderungen der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland im Kontext der Syrienkrise) durch den Bundesrechnungshof ist noch nicht abgeschlossen. 46. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass Islamic Relief Worldwide inklusive des deutschen Zweiges Islamic Relief Deutschland seit 2014 in Israel verboten sind und Israel diese Organisationen als Teil des Finanzsystems der Hamas und der Muslimbrüderbewegung ansieht und deshalb als Terrororganisation einstuft? Der Bundesregierung ist das Verbot seit dem Jahr 2014 bekannt. 47. Wie beurteilt die Bundesregierung diese Einstufungen im Hinblick auf die Zuwendung von Mitteln an diese Organisationen, und wie will sie hiermit künftig verfahren? Auf die Antwort zu Frage 45 und die laufende Bundesrechnungshofprüfung wird verwiesen. 48. Wann, und in welcher Form hat sich die Bundesregierung bei israelischen Stellen über die Islamic Relief Worldwide und Islamic Relief Deutschland erkundigt? 49. Wie hat die Bundesregierung überprüft, dass von Islamic Relief Deutschland , Islamic Relief Worldwide oder einer ihrer Zweige keine Mittel an die Hamas, ihr Personal oder ihre Vorfeldorganisationen geflossen sind? Die Fragen 48 und 49 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Eine Beantwortung ist aus Gründen des Staatswohls nicht möglich, da die vorliegenden Erkenntnisse für eine Verwendung im nationalen Bereich nicht freigeben sind. Die Übermittlung der Erkenntnisse würde eine Verletzung der „Third Party Rule“ darstellen, nach der ausgetauschte Informationen nicht ohne Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegeben werden dürfen, vgl. BVerfGE vom 13. Oktober 2016, 2 BvE 2/15. Dies würde die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten bei der Aufklärung des internationalen Terrorismus und damit die Aufgabenerfüllung des BfV erschweren. Somit wäre im Fall der Informationsweitergabe das Staatswohl gefährdet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9415 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 50. Hält die Bundesregierung die Zuordnung von Islamic Relief zur Muslimbruderbewegung für falsch, und falls ja, aufgrund welcher Erkenntnisse? Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen sowohl „Islamic Relief Worldwide “ als auch „Islamic Relief Deutschland e. V.“ über signifikante personelle Verbindungen zur „Muslimbruderschaft“ (MB) oder ihr nahestehende Organisationen . 51. Hält die Bundesregierung die Förderung einer Organisation, die den Muslimbrüdern zuzurechnen ist, für unbedenklich? Im Grundsatz werden Förderentscheidungen im Zuge einer Prüfung einzelner Anträge unter Gewichtung aller förderrelevanten Aspekte getroffen. Eine pauschale Antwort, wie im Sinne der Fragestellung erwartet, ist daher nicht möglich. 52. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die erfolgten Zuwendungen an Islamic Relief? Auf die Antwort zu Frage 45 und die laufende Bundesrechnungshofprüfung sowie auf die Antwort zu Frage 51 wird verwiesen. 53. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Weiterüberweisung von Mitteln der Islamic Relief Deutschland an Islamic Relief Worldwide und deren andere nationale Zweige, und wie beurteilt die Bundesregierung dies? Aus den öffentlich zugänglichen Jahresberichten von „Islamic Relief Deutschland e. V.“ und „Islamic Relief Worldwide“ ist bekannt, dass „Islamic Relief Deutschland e. V.“ den größten Teil finanzieller Projektförderungen an „Islamic Relief Worldwide“ überweist. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 45 und die laufende Bundesrechnungshofprüfung sowie auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen. 54. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder über Finanzierung, Teilnehmerkreis (bitte Zahl, teilnehmende Personen und Organisationen einzeln aufführen), Themen, Vortragsinhalte und Ergebnisse der Konferenz von Diyanet und DITIB in Köln vom 2. bis 4. Januar 2019? 55. Welche Personen aus dem Kreis der Muslimbrüder, terroristischer oder von den deutschen Geheimdiensten beobachteten Organisationen waren bei der Konferenz von Diyanet und DITIB in Köln vom 2. bis 4. Januar 2019 vertreten ? Die Fragen 54 und 55 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis einschließlich 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „DITIB, Diyanet und die Islamkonferenz in Köln“ auf Bundestagsdrucksache 19/8167 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9415 Anlage Land AV-ORT Religiöse/karitative Beschäftigung (neu ab 01/07/18) Ägypten Kairo 1 Australien Sydney 2 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 3 Brasilien Porto Alegre 3 Brasilien São Paulo 1 Bulgarien Sofia 1 Dänemark Kopenhagen 1 Ghana Accra 1 Indien Bangalore 31 Indien Chennai 10 Indien Mumbai 3 Indien New Delhi 2 Indonesien Jakarta 2 Italien Rom 6 Kenia Nairobi 3 Kolumbien Bogotá 2 Kongo Kinshasa 5 Korea Seoul 1 Nicaragua Managua 1 Nigeria Lagos 6 Österreich Wien 4 Philippinen Manila 8 Polen Warschau 1 Portugal Lissabon 1 Sambia Lusaka 2 Singapur Singapur 1 Spanien Madrid 6 Thailand Bangkok 10 Togo Lomé 1 Türkei Ankara 74 Türkei Izmir 1 Uganda Kampala 1 Uruguay Montevideo 2 USA Houston 1 Vietnam Ho-Chi-Minh-Stadt 1 Weltweit Gesamt 199 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333