Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9422 19. Wahlperiode 15.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8813 – Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung eingeführt, die die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten von Händlern, insbesondere aus Drittstaaten, die ihre Waren über Onlineplattformen vertreiben, sicherstellen soll. Der Umsatzsteuerbetrug muss nach Ansicht der Fragesteller dringend bekämpft werden, nicht nur, um Steuerausfälle zu vermeiden, sondern vor allem auch, um Wettbewerbsverzerrungen zulasten der steuerehrlichen Händler auszuschließen. Gleichwohl enthält dieses Gesetz nach Auffassung der Fragesteller Maßnahmen , die dazu geeignet sind, die betroffenen Unternehmen zusätzlich zu belasten . Es werden nicht nur von den Finanzämtern hoheitliche Aufgaben an Dritte übertragen (Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses vom 15. Oktober 2018, S. 19), sondern die neuen Vorschriften sehen besondere Pflichten und Sonderregelungen für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen vor (Artikel 9 Nummer 7). So sollen die Marktplatzbetreiber steuerrelevante Daten für sämtliche Händler mit einer Bescheinigung nachweisen, und zwar in Papierform (Artikel 9 Nummer 9). Unternehmen, die ihre Geschäfte ausschließlich online, also digital, betreiben, müssen den aus Sicht der Fragesteller zusätzlichen bürokratischen Aufwand analog erledigen. Dies belastet nach Ansicht der Fragesteller alle Unternehmen, in besonderem Maße kleine und mittlere Betriebe. 1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl von inländischen kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich der elektronischen Handelsplattformen vor? Die Bundesregierung führt keine eigenen Erhebungen zur Anzahl der kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich der elektronischen Handelsplattformen durch, sondern sie nutzt die Daten des Statistischen Bundesamtes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9422 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das statistische Unternehmensregister für den Wirtschaftszweig Versand- und Internet -Einzelhandel (WZ 47.91 lt. WZ 2008) weist für die Jahre 2015 und 2016 folgende Daten aus: 2015: 15 345 2016: 16 501 Daten für die nachfolgenden Jahre stehen noch nicht zur Verfügung. 2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele inländischen Neugründungen es seit 2015 im Bereich des Onlinehandels gibt a) als Plattformbetreiber, b) als Händler? Gegenüber dem Handelsverband Deutschland (HDE) gaben 31 Prozent der stationären Handelsunternehmen an, zusätzlich auch Onlinehandel zu betreiben. Von diesen Händlern nutzen 78 Prozent einen eigenen Onlineshop. 41 Prozent nutzen große elektronische Marktplätze. Die genannten Angaben wurden in 2018 erhoben und beziehen sich nur auf Unternehmen, die Mitglied im HDE sind. Über die Anzahl von Neugründungen im Bereich des Online-Handels liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Hat die Bundesregierung Berechnungen angestellt, in welcher Höhe durchschnittlich die bürokratischen Belastungen für die Unternehmen liegen a) als Plattformbetreiber, b) als Händler? Die Bundesregierung hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechende Berechnungen angestellt. Auf die Bundestagsrucksache 19/4455 wird hingewiesen. 4. Wie viele Anträge zur Erteilung von Steuernummern und USt-Identifikationsnummern sind bei der Finanzverwaltung im Zeitraum Januar 2019 eingegangen a) von inländischen Händlern, b) von ausländischen Händlern? Für die steuerliche Erfassung und damit auch die Erteilung von Steuernummern sind die Länder zuständig (§ 138 der Abgabenordnung). Der Bundesregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Anträge auf Erteilung einer Steuernummer bei den zuständigen Behörden der Länder im Zeitraum Januar 2019 eingegangen sind. Für die Erteilung der USt-Identifikationsnummern ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Die Anzahl der im Zeitraum Januar 2019 erteilten USt-Identifikationsnummern ist grundsätzlich ermittelbar. Hieraus wäre allerdings keine Ableitung möglich, wieviel der erteilten USt-Identifikationsnummern an inländische oder ausländische Händler erteilt wurden. Auch wird keine statistische Aufzeichnung nach Branchen vorgenommen. Voraussetzung für die Erteilung einer USt-Identifikationsnummer ist, dass der Antragsteller beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfasst ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9422 5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die durchschnittliche Dauer bis zur Erteilung einer Steuernummer bzw. einer USt-Identifikationsnummer vor? Wie in der Antwort zu Frage 4 bereits ausgeführt, sind die Länder für die Erteilung der Steuernummer zuständig. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse über die durchschnittliche Dauer bis zur Erteilung einer Steuernummer vor. Grundsätzlich kann die Dauer bis zur Erteilung einer Steuernummer vom Antragsteller insoweit auch beeinflusst werden, wenn er zusammen mit dem Antrag auch alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen einreicht . Soweit nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen, sind entsprechende Nachforderungen der Finanzverwaltung beim Antragsteller erforderlich. Dies hat dann Einfluss auf die Dauer bis zur Erteilung einer Steuernummer. Voraussetzung für die Erteilung einer USt-Identifikationsnummer ist, wie in der Antwort zu Frage 4 bereits ausgeführt, dass der Antragsteller beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfasst ist. Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist und die für die Erteilung der USt-Identifikationsnummer erforderlichen Daten von den Ländern an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden, erfolgt die Erteilung der USt-Identifikationsnummer innerhalb von zwei bis drei Werktagen. Darüber hinaus kann der Unternehmer den Antrag auf Erteilung einer USt-Identifikationsnummer auch über das Internet stellen. 6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Anträge zur Registrierungen für Steuernummern und USt-Identifikationsnummern bei den Finanzämtern seit dem 1. Januar 2019 noch nicht erledigt sind? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Anträge zur Registrierung für Steuernummern bei den Finanzämtern seit dem 1. Januar 2019 noch nicht erledigt sind. Bezüglich der Anträge auf Erteilung der USt-Identifikationsnummer bestehen keine Bearbeitungsrückstände beim Bundeszentralamt für Steuern. Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird ergänzend hingewiesen. 7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um ggf. einen Rückstau von Anträgen zur Registrierung für Steuernummern bzw. USt-Identifikationsnummern zu beheben? Auf die Antwort zu Frage 6 wird hingewiesen. 8. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Einsatz digitaler Lösungen bei der Ausstellung der Bescheinigungen? An einer digitalen Lösung wird mit höchster Priorität gearbeitet. Eine verlässliche Aussage zur Fertigstellung der Anforderung ist zum derzeitigen Stand der Arbeiten noch nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9422 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Plant die Bundesregierung, bei der Finanzverwaltung eine Datenbasis aufzubauen , aus der Marktplatzbetreiber steuerrelevante Daten ihrer Händler in Echtzeit elektronisch abrufen und mit den von den Händlern stammenden Informationen abgleichen können? Im Rahmen des künftigen Datenabrufverfahrens gemäß § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG werden die Daten nach § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-3 UStG zum Datenabruf bereitgestellt. 10. Plant die Bundesregierung Änderungen in einem der nächsten Steuergesetze, um inländische kleine und mittlere Unternehmen im Onlinehandel zu entlasten ? Die Bundesregierung plant keine Änderungen in einem der nächsten Steuergesetze . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333