Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9442 19. Wahlperiode 16.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8769 – Anerkennung der Gemeinnützigkeit von eSport-Vereinen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der eSport ist längst kein Einzelphänomen mehr. Laut einer aktuellen Veröffentlichung des eSport-Bund-Deutschland (ESBD) e. V. aus dem Jahr 2018 gibt es in Deutschland 58 eSport-Vereine und 25 Mehrspartenvereine mit eSport- Angebot (Quelle: https://esportbund.de/wp-content/uploads/2018/08/eSport_ in_Deutschland_2018_ESBD.pdf, S. 8). Viele dieser eSport-Vereine haben sich in das Vereinsregister eintragen lassen und streben die Anerkennung als gemeinnütziger Verein auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung (AO) durch die Finanzbehörden an. Für die eSport-Vereine würde die Anerkennung als gemeinnütziger Verein eine Reihe von steuer- und verwaltungsrechtlichen Vorteilen bedeuten. Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit wären unter anderem die Befreiung von der Körperschaftsteuer, von der Gewerbesteuer und von der Grundsteuer sowie die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes verbunden. Die Vereine könnten zudem Spenden empfangen und wären antragsberechtigt für Projektmittel aus EU- und Bundesförderungen . Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellt damit aus Sicht der Fragesteller für Vereine einen erheblichen Anreiz für die rechtliche Institutionalisierung dar. Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4060 geht hervor, dass Vereine mit eSport-Angebot bereits nach geltendem Recht als gemeinnützig anerkannt und damit steuerlich gefördert werden können, wenn sie die Anforderungen von Katalogzwecken des § 52 Absatz 1 und Absatz 2 AO erfüllen. In der Praxis berichten eSport-Vereine und auch Sportvereine mit eSport-Angebot jedoch über erhebliche Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Bislang ist bundesweit nur ein einziger eSport-Verein bekannt, der von den Finanzbehörden als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt wurde. Bescheinigt wurde die Gemeinnützigkeit in diesem Fall jedoch nicht für die Bereitstellung eines eSport- Angebotes, sondern unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Jugendhilfe (https://esportbund.de/2018/02/04/erster-reiner-esport-verein-als-gemeinnuetziganerkannt -bundesverband-esbd-gratuliert-leipzig-esport-e-v-zur-vorreiterrolleund -mahnt-anerkennung-auch-als-sport-an/; www.hopfgarten. de/news/esport- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9442 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im-verein.aspx,). Diese Einschätzung geht auch aus einem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema „Auswirkungen von eSport-Angeboten auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit“ hervor (Aktenzeichen WD 4 – 3000 –012/19; www.bundestag.de/resource/blob/62 7216/90bf12656f8f588b3bb1d0d0ef5e5f4e/WD-4-012-19-pdf-data.pdf). Unter eSport verstehen wir die kompetitive Austragung von Wettkämpfen zwischen menschlichen Spielerinnen und Spielern unter Nutzung von Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird die wachsende Bedeutung der eSport-Landschaft in Deutschland anerkannt und die vollständige Anerkennung des eSports „als eigene[r] Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht “ für den eSport wird vereinbart. Aus Sicht der Fragesteller setzt die Anerkennung des eSportes als eigener Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht die Anerkennung als Sport im Sinne des § 52 AO und damit der steuerrechtlichen Anerkennung als gemeinnütziger Zweck voraus. 1. Was versteht die Bundesregierung gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD unter dem Begriff eSport? Der Begriff eSport wird aktuell im Kreis der Beteiligten (Verbände, Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Gesellschaft und Sport) sehr unterschiedlich definiert. Auch dadurch existieren sehr differenzierte Wahrnehmungen und Erwartungshaltungen . Die Bundesregierung orientiert sich am Begriffsverständnis der organisierten Sportverbände. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4060 verwiesen. 2. Wie viele in das Vereinsregister eingetragene Sportvereine sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon sind insgesamt auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? 3. Wie viele in das Vereinsregister eingetragene Sportvereine haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 bei den Finanzbehörden einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO gestellt? a) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? b) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO nicht als gemeinnützig anerkannt? 4. Wie vielen in das Vereinsregister eingetragenen Sportvereinen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 die Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO aberkannt? 5. Wie viele in das Vereinsregister eingetragene Sportvereine mit eSport-Angebot sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon sind insgesamt auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9442 6. Wie viele in das Vereinsregister eingetragene Sportvereine mit eSport-Angebot haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 bei den Finanzbehörden einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO gestellt? a) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? b) Aufgrund welcher anderen in der Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke wurden eingetragene Sportvereine mit eSport-Angebot als gemeinnützig anerkannt? c) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO nicht als gemeinnützig anerkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 7. Wie vielen in das Vereinsregister eingetragenen Sportvereinen mit eSport- Angebot wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 die Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO aberkannt ? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 8. Wie viele in das Vereinsregister eingetragene eSport-Vereine sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon sind insgesamt auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? 9. Wie viele in das Vereinsregister eingetragene eSport-Vereine haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 bei den Finanzbehörden einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO gestellt? a) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? b) Aufgrund welcher anderen in der Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke wurden eingetragene eSport-Vereine als gemeinnützig anerkannt? c) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO nicht als gemeinnützig anerkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 10. Wie vielen in das Vereinsregister eingetragenen eSport-Vereinen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 die Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO aberkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 11. Wie viele nicht in das Vereinsregister eingetragene Sport-Vereine sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon sind insgesamt auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9442 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie viele nicht in das Vereinsregister eingetragene Sportvereine haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 bei den Finanzbehörden einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO gestellt? a) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? b) Aufgrund welcher anderen in der Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke wurden nicht eingetragene Sportvereine als gemeinnützig anerkannt? c) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO nicht als gemeinnützig anerkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 13. Wie vielen nicht in das Vereinsregister eingetragenen Sportvereinen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 die Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO aberkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 14. Wie viele nicht in das Vereinsregister eingetragene Sportvereine mit eSport- Angebot sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon sind insgesamt auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? 15. Wie viele nicht in das Vereinsregister eingetragene Sport-Vereine mit eSport-Angebot haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 bei den Finanzbehörden einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO gestellt? a) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? b) Aufgrund welcher anderen in der Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke wurden nicht eingetragene Sportvereine mit eSport-Angebot als gemeinnützig anerkannt? c) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO nicht als gemeinnützig anerkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 16. Wie vielen nicht in das Vereinsregister eingetragenen Sportvereinen mit eSport-Angebot wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 die Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO aberkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 17. Wie viele nicht in das Vereinsregister eingetragene eSport-Vereine sind der Bundesregierung bekannt? Wie viele davon sind insgesamt auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9442 18. Wie viele nicht in das Vereinsregister eingetragene eSport-Vereine haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 bei den Finanzbehörden einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO gestellt? a) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO als gemeinnützig anerkannt? b) Aufgrund welcher anderen in der Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke wurden nicht eingetragene eSport-Vereine als gemeinnützig anerkannt? c) Wie viele davon wurden auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO nicht als gemeinnützig anerkannt? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? 19. Wie vielen nicht in das Vereinsregister eingetragenen eSport-Vereinen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 die Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO aberkannt ? Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür? Die Fragen 2 bis 19 werden zusammen beantwortet. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen obliegt nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Bundesregierung hat über die Anzahl der als gemeinnützig anerkannten Vereine ebenso wenig Kenntnis wie über die Anzahl der Vereine , denen die Finanzbehörden der Länder den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt haben. 20. Wie stellt die Bundesregierung über den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hinaus sicher, dass allen Finanzämtern bei denen Anträge auf die Anerkennung von Gemeinnützigkeit auf Grundlage von § 52 Absatz 2 AO die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um eine Einordnung des eSportes vorzunehmen? Bund-Länder-Gremien, in denen steuerliche Zweifelsfragen erörtert werden können , sichern den bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug in den Finanzämtern. 21. Welche anderen gemeinnützigen Zwecke, außer der Sport, kommen nach Kenntnis der Bundesregierung in Frage, um eSport-Vereine oder Sportvereine mit eSport-Angebot als gemeinnützig anzuerkennen? Rechtlich kann jeder der Zwecke des Katalogs nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung einem eSport-Verein die Gemeinnützigkeit vermitteln. Im Einzelfall prüfen die Finanzämter die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins, um festzustellen , ob und inwieweit die Satzungszwecke erfüllt worden sind. 22. Plant die Bundesregierung eine Aufnahme des eSportes als eigenen gemeinnützigen Zweck in den Katalog gemeinnütziger Zwecke des § 52 Absatz 2 AO? Die Erörterungen innerhalb der Bundesregierung zu einer Förderung des eSports sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9442 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Plant die Bundesregierung eine explizite Aufnahme des eSportes als Sport in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesministeriums der Finanzen? Die Erörterungen innerhalb der Bundesregierung zu einer Förderung des eSports sind noch nicht abgeschlossen. 24. Plant die Bundesregierung eine Anerkennung des eSportes als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Absatz 2 AO und damit mittelbar die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des eSportes? Die Erörterung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. 25. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eSport den Status der Gemeinnützigkeit zu ermöglichen? Welche Variante wird präferiert, um die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD getroffene Vereinbarung zum eSport umzusetzen? Den Status der Gemeinnützigkeit kann ein eSport-Verein durch einen Antrag nach § 60a der Abgabenordnung unter Vorlage seiner Satzung beantragen. Zuständig ist dafür das jeweilige Finanzamt vor Ort und nicht die Bundesregierung. Die Erörterungen innerhalb der Bundesregierung zu einer Förderung des eSports sind noch nicht abgeschlossen. 26. Welche Abteilungen bzw. welches Bundesministerium bzw. oberste Bundesbehörden beschäftigen sich mit eSport? Mit welchen Aspekten des eSportes beschäftigen sich diese jeweils? eSport ist sehr vielfaltig und bedarf deshalb immer der themenbezogenen Zuordnung . So ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beim Jugendmedienschutzgesetz federführend, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) koordiniert die neue Computerspieleförderung des Bundes, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist für das Thema eSport, soweit es sich dabei um Spiele mit Sportbezug handelt, zuständig und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist zuständig für gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen im Kontext mit eSport. 27. Welche Koordinierung findet und fand bisher zu eSport innerhalb der Bundesregierung statt? Im Rahmen der von der Bundeskanzlerin gesetzten Richtlinien bearbeiten die Ressorts ihre Aufgaben eigenverantwortlich. Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Die Koordinierung findet durch die Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung statt. 28. Existieren innerhalb der Bundesregierung (inklusive Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung) unterschiedliche Auffassungen dazu, ob und inwieweit eSport als Sport zu verstehen ist? Ob eSport als Sport zu verstehen ist, ist durch die organisierte Sportverbände zu beantworten. Die Bundesregierung erkennt die autonome Entscheidung des organisierten Sports an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9442 29. Welche Abstimmungen und mit welchem Ergebnis finden zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und der Beauftragten der Bundesregierung für Digitalisierung zum Thema eSport statt? Bei in die fachliche Zuständigkeit mehrerer Ressorts fallenden Themenkomplexen erfolgen regelmäßig Abstimmungen. Beispielsweise werden zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und der Beauftragten der Bundesregierung für Digitalisierung Antworten auf Kleine Anfragen sowie auf Schriftliche Fragen abgestimmt. Ergebnisse der Abstimmungen können allen Antworten zu Kleinen Anfragen zum Thema eSport entnommen werden. 30. Welche gesetzlichen Verpflichtungen ergeben sich für eSport-Vereine, denen die Gemeinnützigkeit aufgrund von Jugendförderung anerkannt wurde? Für eSport-Vereine, denen die Gemeinnützigkeit aufgrund von Jugendförderung anerkannt wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regellungen der §§ 51 bis 68 AO. 31. Wie verhält es sich mit der Gemeinnützigkeit von eSport-Vereinen, denen die Gemeinnützigkeit auf Grund von Jugendförderung anerkannt wurde, wenn ihre Mitglieder im Schnitt das 27. Lebensjahr vollendet haben? Für eSport-Vereine, denen die Gemeinnützigkeit aufgrund von Jugendförderung anerkannt wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regellungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Insbesondere muss nach § 63 Absatz 1 AO die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen. Jugendliche im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (vgl. Nummer 2.1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung – AEAO – zu § 52). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333