Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9443 19. Wahlperiode 16.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Katja Keul, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8814 – Reform des Rechts der Unternehmenssanktionen und internen Untersuchungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Notwendigkeit einer Reform des Rechts der Unternehmenssanktionen ist seit Jahren weitgehend unbestritten. Gleichwohl gibt es noch immer keinen Gesetzentwurf der Bundesregierung oder der sie tragenden CDU/CSU/SPD-Koalition . Und dies trotz CumEx-Skandals, trotz Abgas-Skandals, trotz seit langem vorliegender konkreter Vorschläge aus Wirtschaft (z. B. Bundesverband der Unternehmensjuristen), Wissenschaft (z. B. Kölner Entwurf eines Verbandssanktionsgesetzes , www.verbandsstrafrecht.jura.uni-koeln.de/17303.html) und Politik (Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19. Oktober 2016 – Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung – Wirksame Sanktionen bei Rechtsverstößen von Unternehmen, Bundestagsdrucksache 18/10038), trotz jahrelanger Vorbereitungsarbeiten im Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (z. B. Symposium Internal Investigations 19. Mai 2017), trotz konkreter Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018 (Zeilen 5895 – 5920). Bundesministerin Barley hat trotz Ankündigung (vgl. Handelsblatt 12. Oktober 2018) einen Referentenentwurf dazu bislang nicht vorlegen können. Laut „Handelsblatt“ vom 7. März 2019 gab es im Dezember 2018 eine (nichtöffentliche) Anhörung von Wissenschaftlern und Gespräche des Bundesjustizministeriums mit Dax-30-Compliance-Officers sowie externen Anwälten. Beim 12. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht (das am 28. Februar 2019 stattfand) habe nach Information der Fragesteller ein bei der Daimler AG für die strafrechtliche Beratung Verantwortlicher über Einzelheiten der Abstimmung im Bundesjustizministerium berichtet („Wenn ein Unternehmen eine eigene Untersuchung mache, bekomme es etwas dafür“). Die von der Bundesregierung am 15. November 2018 beschlossene Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren (Veröffentlichung von Referentenentwürfen und der Verbandsstellungnahmen dazu) droht hier nach dem Eindruck der Fragestellerinnen und Fragesteller von der Bundesjustizministerin durch völlig intransparente Vorabstimmungen u. a. mit ausgewählten Unternehmensvertretern konterkariert zu werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9443 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für eine Neuregelung des Rechts der Unternehmenssanktionen und der Regelung von Internal Investigations erstellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit einen Gesetzentwurf. Als nicht abgeschlossener Vorgang im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fällt der Entwurf in den parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung. Vor diesem Hintergrund wird die Anfrage wie folgt beantwortet. 1. Wann will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf oder mehrere Gesetzentwürfe zum Gegenstand dieser Kleinen Anfrage (Reform Unternehmenssanktionen , interne Untersuchungen) beschließen, und a) wann wird ein Referentenentwurf dazu vor dem Abgang von Bundesministerin Barley veröffentlicht, und b) hängt die sich trotz Ankündigungen der Bundesjustizministerin immer wieder verzögernde Vorlage des Gesetz- bzw. Referentenentwurfs mit der Funktion der Bundesjustizministerin im Europawahlkampf zusammen? Die Fragen 1a und 1b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Neuregelung des Rechts der Unternehmenssanktionen und der Regelung von Internal Investigations. Ein Gesetzentwurf wird nach Fertigstellung vorgelegt werden. 2. Wann, wie oft, zu welchen Themen im Einzelnen, und mit welchen Ergebnissen hat das Bundesjustizministerium seit 2017 nichtöffentlich mit welchen Dax-30-Compliance-Officers welcher Unternehmen oder welchen anderen Vertretern von Unternehmen einschließlich Arbeitnehmervertretungen oder Unternehmensverbänden sowie welchen externen Anwälten (siehe Handelsblatt vom 7. März 2019 S. 9) zum Gegenstand dieser Kleinen Anfrage gesprochen? 3. Wann, wie oft, zu welchen Themen im Einzelnen, und mit welchen Ergebnissen hat das Bundesjustizministerium seit 2017 nichtöffentlich mit welchen Wissenschaftlern den Gegenstand dieser Kleinen Anfrage besprochen? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie bei anderen Regelungsvorhaben auch pflegt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei seinen Arbeiten an Regelungen zu Unternehmenssanktionen und Internal Investigations einen Austausch mit Fachleuten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Unternehmen, Justiz und Verbänden. Diesem Austausch dienten die 2013 und 2017 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranstalten Symposien zur Verbandsverantwortlichkeit und zu Internal Investigations. Darüber hinaus haben zahlreiche Gespräche mit Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verbänden stattgefunden, u. a. mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag , dem Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, dem Verband Die Familienunternehmer, dem Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, Transparency International sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund und Einzelgewerkschaften; ferner Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9443 mit dem Deutschen Richterbund, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, dem Deutsche Strafverteidiger e. V., dem Bundesverband der Unternehmensjuristen, dem Deutschen Institut für Compliance und der DAX30 Chief Compliance Officer Round Table. Bei der in der Vorbemerkung angesprochenen „Anhörung von Wissenschaftlern“ handelt es sich um ein mit Mitgliedern des aus Strafrechtslehrern verschiedener Universitäten bestehenden Kriminalpolitischen Kreises (KriK) im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranstaltetes Fachgespräch. Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz haben zudem an verschiedenen Fachveranstaltungen zum Thema teilgenommen und zu den Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz referiert, so beispielsweise bei Tagungen der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung und beim Erfahrungsaustausch der Schwerpunktstaatsanwaltschaften für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität . Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). 4. In welchen Punkten liegt der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Kölner Entwurf eines Verbandssanktionsgesetzes dem von der Bundesministerin Katarina Barley angekündigten Gesetzentwurf zugrunde? 5. Inwiefern findet sich in welchen Regelungen des geplanten Gesetz- bzw. Referentenentwurfs die folgende Aussage der Bundesministerin Katarina Barley wieder: „Ein Sanktionsrecht für Unternehmen bringt nur etwas, wenn seine Maßnahmen auch wehtun. Es muss einen abschreckenden Charakter haben“ (Handelsblatt-Interview vom 11. Oktober 2018)? 6. Wird der Gesetz- bzw. Referentenentwurf die Betriebsauflösung als Sanktion vorsehen, und in welchem Verhältnis wird der geplante Gesetzentwurf zu den wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Sanktionen etwa z. B. des Gewerbe - und des Kreditwesengesetzes stehen? 7. Hält die Bundesregierung ein Beschlagnahmeverbot für Daten und Bewertungen aus internen Unternehmensuntersuchungen für notwendig, und wenn ja, warum? 8. Wie will die Bundesregierung vermeiden, dass anwaltliche Unternehmensberatung im Vorfeld konkreter Strafverteidigung („Strategieberatung“) in Verbindung mit Externalisierung von Unternehmenscompliance in Anwaltskanzleien („safe houses“) den staatlichen Strafverfolgungsanspruch behindert ? 9. Wird die Bundesregierung, und wenn ja, wie, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Angehörige von Arbeitnehmervertretungen bei internen Untersuchungen in Unternehmen vor Selbstbelastung schützen, und soll dieser Schutz Leitungsorgane bzw. Führungskräfte einschließen? Wird die Bundesregierung, und wenn ja, wie, verhindern, dass ein Unternehmen zwecks eigener Entlastung bzw. mit Blick auf den eigenen Vorteil im Fall von möglichen Straftaten bestimmte Ebenen von Unternehmensangehörigen der Staatsanwaltschaft „ans Messer“ liefern kann? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9443 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Sollen nach der Konzeption der Bundesregierung Unternehmen bei Verdacht von Straftaten eine Art Beschuldigtenstatus bekommen, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung insoweit einen Schutzbedarf? 11. Geht die Bundesregierung bei ihrem Gesetzentwurf von einer Konzernhaftung (etwa wie in § 81 Absatz 3a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB) aus oder von einer gesellschaftsrechtlichen Verantwortungstrennung bzw. Begrenzung auf die betroffene einzelne juristische Person ? 12. Wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung regeln, dass a) zukünftig widerlegbar vermutet wird, dass bei Straftaten, pflichtwidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten aus Unternehmen heraus ein dortiges Organisationsverschulden vorliegt, b) eine über die bloße Gelegenheit zur Äußerung des betroffenen Unternehmens hinausgehende Verfahrensöffentlichkeit vorgesehen wird und sich das gesamte Verfahren an den Grundsätzen der Öffentlichkeit und Transparenz orientiert, c) die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren spezialisierten Spruchkörpern zugewiesen wird, d) die Abschöpfung des aus der Tat erlangten unrechtmäßigen Gewinns anhand des Umsatzes des Unternehmens oder Verbands unter Zugrundelegung des Bruttoprinzips geschätzt werden darf, e) die Bemessung der finanziellen Sanktionen ein Mehrfaches des aus dem Verstoß erlangten Gewinns betragen kann oder sich am Umsatz des Unternehmens oder Verbands orientiert, f) der Sanktionskatalog um die Möglichkeiten erweitert wird, Verweise und Warnungen zu verhängen, eine Art Bewährung und Monitoring anzuordnen , Unternehmen oder Verbände für einen bestimmten Zeitraum von öffentlichen Zuwendungen, Ausschreibungen oder Außenwirtschaftsförderung auszuschließen, die Entscheidung über die Sanktionierung zu veröffentlichen , das gesamte Unternehmen oder einzelne Unternehmenszweige unter Aufsicht zu stellen sowie Strukturmaßnahmen zu verfügen, g) ein bundesweites Register eingerichtet wird, in das Unternehmen und Verbände, die wegen einer Sanktionierung auf Grund von Korruption und Verstößen von erheblicher Bedeutung im Rahmen von wirtschaftlicher Betätigung als unzuverlässig anzusehen sind, eingetragen werden, h) der räumliche Geltungsbereich der Sanktionsvorschriften für Unternehmen so gefasst wird, dass die Verfolgung von Auslandstaten ermöglicht wird, i) die Rechte der von Rechtsverstößen durch Unternehmen unmittelbar betroffenen Personen durch Möglichkeiten wie Klageerzwingungsverfahren und Nebenklage erweitert werden, j) die zuständige Verfolgungsbehörde verpflichtet ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Rechtsverstöße von Unternehmen einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9443 k) eine Umgehung von Sanktionen durch Rechtsformwechsel, Umstrukturierungen und Vermögensverlagerungen ausgeschlossen wird, l) die Implementation wirksamer Compliance-Systeme sowie unternehmensinterner wie externer Whistleblowingsysteme gefördert wird und m) Geldbußen und Gewinnabschöpfungen nicht ausschließlich von dem jeweiligen Staatshaushalt vereinnahmt werden, sondern mit einem angemessenen Anteil oder zusätzlich im Wege gerichtlicher Anordnung bzw. Auflage zur Förderung von Einrichtungen eingesetzt werden können, die zur Aufklärung von Unternehmensverstößen gegen Menschenrechte, Mindestarbeitsbedingungen und Mindestumweltbedingungen oder anderweitig zur Förderung der Rechtstreue von Unternehmen sowie Fort- und Weiterbildung – auch in der Justiz – beitragen? Die Fragen 4 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Unternehmenssanktionen und zur Regelung von Internal Investigations, der insbesondere die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD dazu vorgesehenen Punkte umsetzen wird. Danach ist zur Sicherstellung einer wirksamen und angemessenen Ahndung von Wirtschaftskriminalität das Sanktionsrecht für Unternehmen neu zu regeln. Durch die Abkehr vom Opportunitätsprinzip (vgl. Frage 12j) des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts soll für eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung gesorgt und durch klare Verfahrensregelungen (vgl. Frage 12b und 12c) zudem die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen erhöht werden. Zugleich ist die Schaffung von spezifischen Regelungen über Verfahrenseinstellungen vorgesehen, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen. Darüber hinaus soll das Sanktionsinstrumentarium erweitert werden und die Höhe der Geldsanktion (vgl. Frage 12e) sich künftig an der Wirtschaftskraft des Unternehmens orientieren. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Mio. Euro Umsatz soll die Höchstgrenze bei zehn Prozent des Umsatzes liegen . Ferner ist die Schaffung weiterer Sanktionsinstrumente (vgl. Frage 12f) und konkreter und nachvollziehbarer Zumessungsregeln für Unternehmensgeldsanktionen vorgesehen. Sanktionen sollen auf geeignetem Weg öffentlich bekannt gemacht werden. Nach dem Koalitionsvertrag sollen zur Herstellung von Rechtssicherheit für alle Beteiligten die gesetzlichen Vorgaben für „Internal Investigations“ geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchungsmöglichkeiten (vgl. Frage 7). Auch sollen gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ und zur anschließenden Offenlegung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse gesetzt werden. Im Rahmen der Entwurfsarbeiten prüft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle mit der Neuregelung zusammenhängenden Fragen und bezieht von anderer Seite vorgelegte Regelungsvorschläge in seine Überlegungen ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333