Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9480 19. Wahlperiode 16.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8736 – Anstehende Reform der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Ausschussdrucksache 19(9)229 berichtet die Bundesregierung über aktuelle Entwicklungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Zu den Veränderungen im Koordinierungsrahmen der GRW gehören der Ausbau vorhandener sowie zusätzliche Fördertatbestände, um Effekte durch zusätzliche Restriktionen im europäischen Beihilferecht zu kompensieren, die zu einer Unterauslastung der Mittelnutzung innerhalb der aktuellen Förderperiode von 2014 bis 2020 und Verkleinerung des deutschen C-Fördergebiets von 29,6 Prozent der Bevölkerung auf 25,85 Prozent geführt haben (zu den Fördergebieten vgl. www.bmwi. de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/koordinierungsrahmen-gemeinschaftsaufgabeverbesserung -regionale-wirtschaftsstruktur-ab-25082017.pdf?__blob=publication File&v=9; www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/ suche.html?get=views;document&doc=373). In diesem Zusammenhang berichtet die Bundesregierung auch über Vorbereitungsaktivitäten für die Förderperiode ab 2021, die sich über den absehbar wandelnden europäischen Rahmen begründen. Hierbei handelt es sich zum einen um den Effekt, den das Verlassen des Vereinigten Königreichs auf die Einstufung deutscher Förderregionen haben wird, und zum anderen, dass strukturschwache Regionen in Deutschland im Verhältnis zu anderen europäischen Förderregionen schneller wachsen. Beides wird dieselben Effekte auf die Förderung nach dem GRW-Gesetz haben. Zum einen wird sich das deutsche GRW- Fördergebiet weiter verkleinern und zum anderen ist mit geringeren Rückflüssen aus den ESI-Fonds (Europäischer Struktur- und Investitionsfonds) nach Deutschland bei steigenden Beiträgen zu denselben zu rechnen. Weiter berichtet die Bundesregierung über Vorschläge aus dem Gutachten „Raumbeobachtung“ zur zukünftigen Ausgestaltung der Komponenten des GRW-Gesamtindikators, der dazu dient, Förderregionen zu identifizieren. Hier hat sich die Bundesregierung zusammen mit den Ländern unter anderem dazu entschieden, zukünftig Prognosen über die Erwerbsfähigenentwicklung als Indikator für den Bereich Demographie sowie als Indikatoren für den Bereich Inf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9480 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode rastruktur die Anzahl der MINT-Beschäftigten (MINT = Mathematik, Informatik , Naturwissenschaft und Technik) und Ausstattung mit „hochrangigen Verkehrsinfrastrukturen “ zu nutzen. Abschließend berichtet die Bundesregierung, dass sie sich gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, in „regelmäßigen Abständen“ eine Evaluation der Förderung nach der GRW durchzuführen und dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, dass sie kürzlich einen Evaluationsauftrag an das Leibniz- Institut für Wirtschaftsforschung Halle IWH vergeben hat, nachdem die letzte Evaluation dieser Art fast ein Jahrzehnt (2010) zurückliegt. 1. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die vergangenen Änderungen im europäischen Beihilferecht das Wachstum in den betroffenen ostdeutschen Förderregionen bzw. die angestrebte wirtschaftliche Konvergenz zwischen Westdeutschland und Ostdeutschland ausgebremst haben? Im Sinne der wirtschaftlichen Förderung benachteiligter Gebiete innerhalb der EU legt das europäische Beihilferecht in den Regionalleitlinien fest, unter welchen Bedingungen staatliche Subventionen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft in solchen Gebieten zulässig sind. Zugleich ist das Beihilferecht der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs innerhalb der EU verpflichtet. Ostdeutschland insgesamt, mit Ausnahme mancher Teile von Berlin, profitiert aktuell vollständig als C-Fördergebiet von dem beihilferechtlichen Förderrahmen, auch wenn dieser aufgrund der im europäischen Vergleich guten wirtschaftlichen Entwicklung der deutschen Regionen seit 2014 eingeschränkt worden ist. Bund und Länder haben den beihilferechtlichen Spielraum bei der Neuabgrenzung der GRW-Fördergebiete voll ausgenutzt, um den besonderen Problemlagen strukturschwacher Regionen in Ost und West gerecht zu werden. 2. Wie haben sich die Änderungen im europäischen Beihilferecht 2014 nach Ansicht der Bundesregierung auf die Größe des C-Fördergebiets in Mecklenburg -Vorpommern ausgewirkt? Mecklenburg-Vorpommern ist in der aktuellen Förderperiode (2014 bis 2020, Verlängerung bis 2022 angekündigt) insgesamt C-Fördergebiet. Die Region Vorpommern -Greifswald profitiert darüber hinaus als Grenzregion zu Polen von erhöhten Fördersätzen. 3. Wird sich der Brexit nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Größe des C-Fördergebiets in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern auswirken? a) Wenn ja, wie wird sich der Brexit auf die Größe der C-Fördergebiete in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern auswirken, und worauf basiert diese Prognose? b) Falls der Bundesregierung dazu noch keine konkreten Zahlen vorliegen, bis wann werden erste Prognosen verfügbar sein, auf deren Grundlage Änderungen an der GRW vorgenommen werden, und falls nicht, warum nicht? Es ist zu erwarten, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs dazu führen wird, dass sich die Berechnungsgrundlage für den Anteil der deutschen Bevölkerung , der in Regionalfördergebieten lebt (der sogenannte „Plafond“) verändert mit der Folge einer Verringerung dieses Bevölkerungsanteils (statistischer Effekt ). Wie gravierend dieser Effekt ausfallen wird, ist noch nicht abzusehen. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzten, dass die Auswirkungen für Deutsch- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9480 land möglichst gering bleiben. Die Zuweisung der C-Gebiete innerhalb Deutschlands erfolgt aufgrund der in den Regionalleitlinien festgelegten Bedingungen und eines von Bund und Ländern erstellten Rankings der Arbeitsmarktregionen. Welche Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern bei der nächsten Festlegung der Fördergebiete C-Gebiet sein werden oder nicht, ist daher momentan nicht absehbar . Da die EU-Kommission angekündigt hat, die Regionalleitlinien um zwei Jahre, also bis Ende 2022 zu verlängern, wird der Zuschnitt der Fördergebiete in Deutschland vorerst unverändert bleiben. 4. Wird sich das schnellere Wachstum in deutschen Förderregionen in Relation zum europäischen Ausland nach Kenntnis der Bundesregierung wie in der Vergangenheit fortsetzen und auf die Größe des C-Fördergebiets in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern auswirken? a) Wenn ja, wie wird sich dieser im Bericht beschriebene Effekt in Zukunft auf die Größe der C-Fördergebiete in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern auswirken, und worauf basiert diese Prognose? b) Falls der Bundesregierung dazu noch keine konkreten Zahlen vorliegen, bis wann werden erste Prognosen verfügbar sein, auf deren Grundlage Änderungen an der GRW vorgenommen werden, und falls nicht, warum nicht? Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen über künftige Entwicklungen . Siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 3. 5. Wie bereitet die Bundesregierung die GRW auf unvorhersehbare Effekte auf das C-Fördergebiet vor? Bund und Länder überarbeiten und erweitern laufend den GRW-Koordinierungsrahmen , in dem die Fördertatbestände festgelegt sind, um die bestehenden beihilferechtlichen Möglichkeiten möglichst effektiv einzusetzen. Fördertatbestände, die auf sogenannten „Comfort Letters“ der EU-Kommission zur Infrastrukturförderung , beihilferechtlichen Regelungen zur Förderung von Kleinen und Mittleren Unternehmen oder Regelungen zu Bagatellbeihilfen beruhen, sind ohnehin unabhängig von dem Deutschland zugewiesenen C-Plafond. Siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 3. 6. Wie will die Bundesregierung erreichen, dass strukturschwache Regionen in Deutschland als effektive A-Fördergebiete mit Fördersätzen von bis zu 50 Prozent, statt mehrheitlich als C-Fördergebiete mit Fördersätzen von bis zu 30 Prozent eingestuft werden – so wie es in der Vergangenheit der Fall war –, um die soziale Einheit Deutschlands zu vollenden und in einem ersten Schritt das divergierende Wachstum des ost- und westdeutschen Bruttoinlandsprodukts pro Kopf aufzuhalten und zu einem Konvergenzprozess zurückzukehren (Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2018, Bundestagsdrucksache 19/4560, S. 16)? Die Einordnung als A-Gebiet setzt nach aktueller Rechtslage voraus, dass das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt in Kaufkraftstandards höchstens 75 Prozent des EU-Durchschnitts beträgt. Es ist das Ziel der Bundesregierung, eine Kürzung des deutschen C-Plafonds zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren. Eine Wiedereinordnung des deutschen Ostens in die Kategorie der besonders förderbedürftigen Regionen würde dem bereits erfolgten Aufholprozess in den ostdeutschen Bundesländern nicht gerecht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9480 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände entwickeln aktuell ein gesamtdeutsches Fördersystem für strukturschwache Regionen in Ost und West. Das gesamtdeutsche Fördersystem ist das Anschlusskonzept für den nur auf Ostdeutschland ausgerichteten Korb II des Solidarpakts II. Es soll ab dem Jahr 2020 mehrere strukturpolitisch relevante Programme des Bundes unter einem konzeptionellen Dach vereinen und einen wichtigen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet leisten. 7. Plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Mittel der GRW, um den wirtschaftlichen Konvergenzprozess zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland zukünftig wieder zu beschleunigen und bisherige sowie zukünftige Wirkungen des europäischen Beihilferechts zu kompensieren? Eine Erhöhung der GRW-Mittel ist aktuell nicht geplant. 8. Wie definiert die Bundesregierung „hochrangige Verkehrsinfrastrukturen“ genau, bzw. worauf basiert die Rangigkeit einer Verkehrsinfrastruktur? Bei dem Indikator „hochrangige Verkehrsinfrastrukturen“, der Teil des GRW- Regionalindikators ist, handelt es sich um einen vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung berechneten Indikator. Dieser drückt die Anbindung einer Region an überregionale Verkehrssysteme, namentlich zum jeweils nächstgelegenen Autobahnanschluss, internationalen Verkehrsflughafen und Fernbahnhof mit IC-/EC-oder ICE-Halt aus, gemessen als Pkw-Fahrzeit in Minuten. 9. Soll sich eine relativ hohe Anzahl MINT-Beschäftigter in einer Region positiv oder negativ auf den GRW-Gesamtindikator auswirken? Eine hohe Zahl an „MINT-Beschäftigten“, d.h. in Berufen der Mathematik, Informatik , Naturwissenschaften und Technik beschäftigten Personen, kann als Ausdruck hohen Innovationspotentials einer Region interpretiert werden. Dagegen weisen niedrige Werte dieses Indikators auf Strukturdefizite hin. 10. Soll sich eine negative Prognose über die Erwerbsfähigenentwicklung positiv oder negativ auf die Einstufung einer Region als strukturschwach auswirken ? Für das wirtschaftliche Entwicklungspotential von Regionen ist eine steigende Zahl an Erwerbstätigen vorteilhaft, während eine durch Alterung oder Abwanderung abnehmende erwerbsfähige Bevölkerung die wirtschaftlichen Entwicklungsperspektiven einer Region ungünstig beeinflusst. 11. Wie definiert die Bundesregierung „regelmäßige Abstände“, in denen eine Evaluation der GRW durch externe Sachverständige durchgeführt werden soll, bzw. handelt es sich dabei weiterhin um dekadische Zyklen? 12. Hält es die Bundesregierung im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung für technisch realisierbar, jährliche Evaluationen der GRW durchzuführen, um die GRW dynamisch an innerhalb einer Förderperiode anfallende, unvorhergesehene Ereignisse anpassen zu können? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Nachdem die letzte externe Evaluation der GRW im Jahr 2010 abgeschlossen worden ist, wurde im vergangenen Jahr erneut eine Evaluation der Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der GRW vergeben. Die Untersuchung wird Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9480 zusätzlich zur seit 2014 laufenden GRW-Förderperiode soweit möglich auch vorangegangene Förderperioden mitberücksichtigen, um eine möglichst große Datenbasis zugrunde zu legen. Die Bundesregierung erachtet es grundsätzlich als sinnvoll, in jeder Förderperiode eine Evaluation vornehmen zu lassen. Fundierte Analysen zur Wirkung der Förderung und die hierfür infrage kommenden ökonometrischen Verfahren erfordern eine hinreichend große Datenbasis, zumal die Wirkung der Förderung sich typischerweise über mehrere Jahre erstreckt. Vor diesem Hintergrund hält sie jährliche Evaluationen nicht für sinnvoll. Davon unabhängig können die Länder und die Bundesregierung auf etwaige unvorhergesehene Ereignisse durch Anpassung des GRW-Koordinierungsrahmens reagieren . 13. In welchen Zyklen veröffentlichen die in Ausschussdrucksache 19(9)229 genannten Quellen Daten zu den geplanten Indikatoren, die Grundlage stetiger Evaluation oder kürzerer Evaluationszyklen sein könnten? Bei der im „Bericht zur Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (GRW) – aktuelle Entwicklungen“ (Ausschussdrucksache 19(9)229) genannten Quelle handelt es sich um die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit den Ländern beauftragte Studie „Betrachtung und Analyse von Regionalindikatoren zur Vorbereitung der Neuabgrenzung des GRW-Fördergebiets ab 2021 (‚Raumbeobachtung‘)“. Diese Daten sind nicht als Grundlage für die derzeit laufende Evaluation der GRW vorgesehen . Die Evaluation bezieht sich auf vielfältige Daten, z. B. auf Umsatz und Beschäftigtenzahl geförderter Unternehmen, Einkommen, Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und auf siedlungsstrukturelle Merkmale der Regionen. 14. Plant die Bundesregierung in Absprache mit den Ländern die Lockerung weiterer Förderkriterien, und falls ja, welcher Förderkriterien, und zu welchem Zweck? Bund und Länder passen den Koordinierungsrahmen der GRW laufend an. Bei diesen Anpassungen geht es darum, Fördermöglichkeiten zu eröffnen und zu erweitern , wenn dies sinnvoll und zulässig ist und darüber hinaus aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Änderungen Rechnung zu tragen. Erst kürzlich hat sich der GRW-Unterausschuss dafür ausgesprochen, Investitionen in wirtschaftsnahe außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit GRW-Mitteln zu fördern und Hochschulen in die Förderung von Kooperationsvorhaben der angewandten Forschung und Entwicklung miteinzubeziehen. Das Thema Innovationen ist für eine Stärkung der ostdeutschen Regionen von besonderer Bedeutung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9480 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung oder Abschaffung des zentralen GRW-Förderkriteriums „Primäreffekt“ zugunsten eines Förderkriteriums auf Basis einer moderneren wirtschaftswissenschaftlichen Grundlage als der aus den 1950er Jahren stammenden Exportbasistheorie? Eine wichtige konzeptionelle Grundlage der GRW ist der Primäreffekt. Mit ihm soll gewährleistet werden, dass zusätzliches Einkommen in der geförderten Region generiert wird. Deshalb ist die GRW-Förderung auf Betriebe beschränkt, die nicht lediglich der regionalen Versorgung dienen. Die Branchen, bei denen von einer überregionalen Ausrichtung ausgegangen wird, sind in einer Positivliste zusammengefasst . Alternativ kann in einzelnen Fällen ein Absatz als überregional angesehen werden, wenn er überwiegend außerhalb eines Radius von 50 Kilometern von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, erfolgt. Die Bundesregierung plant hier keine Änderungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333