Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9482 19. Wahlperiode 16.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Kulitz, Michael Theurer, Sandra Weeser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8824 – Verhandlungsstand der Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union, Australien und Neuseeland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 22. Mai 2018 erteilte der Rat der EU-Kommission die Mandate für die Verhandlungen zu den Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland. Die geplanten Abkommen umfasst u. a. Investitionen, den Handel mit Gütern und Dienstleistungen, den elektronischen Handel, die Vergabe öffentlicher Aufträge , Energie, staatseigene Unternehmen, Wettbewerb. Die zweite Verhandlungsrunde für das EU-Neuseeland Abkommen fanden vom 8. bis 12. Oktober 2018 in Wellington statt, die zweite Verhandlungsrunde für das EU-Australien Abkommen steht in der Woche des 19. Novembers in Australien an. Das Handelsvolumen zwischen der EU und Australien belief sich zuletzt auf mehr als 47,7 Mrd. Euro, das mit Neuseeland auf 8,7 Mrd. Euro. Für Australien war die EU zuletzt der drittwichtigste Wirtschaftspartner, für Neuseeland sogar der zweitwichtigste. Die EU ist damit der drittgrößte Handelspartner Australiens. Das Handelsvolumen zwischen der EU und Australien belief sich im Jahr 2017 auf mehr als 47,7 Mrd. Euro mit einem Handelsbilanzüberschuss von mehr als 21 Mrd. Euro auf Seiten der EU. Bei den EU-Exporten nach Australien handelt es sich vorwiegend um Fertigungsgüter, während Australien vor allem mineralische Rohstoffe und landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Europa exportiert. Mit einem jährlichen Handelsvolumen von mehr als 8,7 Mrd. Euro im Jahr 2017 ist die EU Neuseelands zweitgrößter Handelspartner. Bei den neuseeländischen Exporten in die EU bilden landwirtschaftliche Erzeugnisse den größten Anteil, während die EU vor allem Fertigungs- und Industriegüter nach Neuseeland ausführt. Für die EU ergab sich beim Handel mit Neuseeland 2017 ein Handelsbilanzüberschuss von 1,9 Mrd. Euro, auf EU-Unternehmen entfallen mehr als 10 Mrd. Euro an ausländischen Direktinvestitionen in Neuseeland (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/freihandelsabkommenaktuelle -verhandlungen.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9482 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die umfangreichen Importe von Schaffleisch, Kiwis und Äpfeln aus Neuseeland stellten dagegen keine Bedrohung für die Landwirte in der EU dar, betonte EU- Handelskommissarin Cecilia Malmström. Diese Produkte aus Neuseeland würden zu einer Jahreszeit angeboten, in der sie nicht im Wettbewerb zu EU-Erzeugnissen stehen. Da die Produktionskosten in Ozeanien sehr niedrig seien, könnte ein Abkommen die Krise auf dem europäischen Milch- und Fleischmarkt nur noch verstärken, meinen die Grünen im Europarlament (www.topagrar. com/news/Markt-Marktnews-EU-will-Zoelle-im-Handel-mit-Australien-und- Neuseeland-abbauen-9187047.html#null) 1. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der gegenseitigen Direktinvestitionen zwischen Australien bzw. Neuseeland auf einer Seite und Deutschland sowie der EU auf der anderen Seite durch ein Freihandelsabkommen ? Die Bundesregierung erwartet, dass die beiden Freihandelsabkommen dazu beitragen werden, dass die gegenseitigen Investitionen in der Folge gestärkter bilateraler Wirtschaftsbeziehungen zunehmen. 2. Inwiefern wird Investitionsschutz im Handelsabkommen verankert? Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung dem Investitionsschutz in den Verhandlungen bei und welche Bemühungen zur Schaffung eines multilateralen Investitionsgerichtshofes werden im Abkommen berücksichtigt? Das Verhandlungsmandat der EU für die Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland umfasst keinen Investitionsschutz. Entsprechend erwartet die Bundesregierung aktuell auch keine Bestimmungen zum multilateralen Investitionsgerichtshof in den Abkommen. 3. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung dem Handelsabkommen bei um den Zugang zu Rohstoffen für die deutsche Industrie zu sichern? Die Bundesregierung erwartet, dass durch die Abkommen Handel und Investitionen auch im Rohstoffbereich befördert werden und sich dadurch auch für deutsche Unternehmen Chancen ergeben können. 4. Inwiefern wird die Einhaltung von Umweltstandards bei der Rohstoffgewinnung berücksichtigt? Ziel ist es, durch die Abkommen die Umweltverträglichkeit des Rohstoffsektors zu verbessern. Über konkrete Regelungen hierzu wird noch verhandelt. 5. Was sind nach Einschätzung der Bundesregierung die wichtigsten Bereiche und Zweige der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Australien bzw. zwischen der EU und Neuseeland hinsichtlich ihres Export- und Importvolumens (bitte auflisten)? Die wichtigsten Bereiche im Export in den Wirtschaftsbeziehungen mit Australien sind Maschinen und Anlagenbau, Chemische Industrie, Kfz und -Teile. Beim Import sind es Rohstoffe, Edelmetalle und Agrarprodukte. Die wichtigsten Bereiche im Export in den Wirtschaftsbeziehungen mit Neuseeland sind Maschinen und Anlagenbau, Chemische Industrie, Kfz und -Teile. Beim Import sind es Agrarprodukte, Nahrungsmittel und Chemische Industrie. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9482 6. Welche Wirtschaftssektoren Deutschlands werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch ein Freihandelsabkommen profitieren oder Schaden nehmen ? Liegen der Bundesregierung entsprechende Analysen vor? Grundsätzlich werden die beiden Freihandelsabkommen allen Wirtschaftssektoren die Möglichkeit bieten, den Wirtschaftsaustausch mit Australien und Neuseeland zu intensivieren. Bei sensiblen Bereichen wie dem Agrarsektor wird bei den Verhandlungen darauf geachtet, dass es möglichst zu keinen zu starken Belastungen für den Sektor kommt. Weitergehende Informationen können dem „Impact Assessment“ der EU-Kommission entnommen werden (für Australien abzurufen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=SWD%3A2017% 3A293%3AFIN und für Neuseeland abzurufen unter: https://eur-lex.europa. eu/legal-content/EN/ALL/?uri=SWD:2017:289:FIN). Für den Agrarbereich liegen der Bundesregierung zudem Modellergebnisse des Thünen-Instituts zu den Auswirkungen einer vollständigen Handelsliberalisierung (Extremszenario) mit Neuseeland und Australien vor. Diese Modellierung dient als Orientierung, um Sensibilitäten im Agrarbereich abzuschätzen. Danach sind vor allem Milch und Rindfleisch stärker betroffen. Genauere Informationen hierzu können der Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 22 des Abgeordneten Friedrich Ostendorff entnommen werden (siehe Plenarprotokoll 18/236, Seite 23964 f., D und A). Die Ergebnisse der Modellierung wurden für eine Veröffentlichung durch das Thünen-Institut freigegeben. 7. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Einführung eines eigenständigen Kapitels „Handel und Verbraucher“ analog zu den bereits bestehenden Kapiteln zu Umwelt, KMUs usw.? 8. Wie schätzt die Bundesregierung die Verbraucherschutzstandards und besonders das europäische Vorsorgeprinzip (Art. 191 AEUV) ein, die im Abkommen vorgestellt werden? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Derzeit ist die Einführung eines eigenständigen neuen Kapitels zum Thema „Handel und Verbraucher“ nicht vorgesehen. Hier stellt sich die Frage nach dem Mehrwert eines horizontalen Kapitels zu diesem Thema. Grundsätzlich ist davon auszugehen , dass eine weitere Marktöffnung, auch im Verhältnis zwischen der EU und Australien bzw. Neuseeland, das Angebot und damit die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher erweitert. Dies wäre, gerade im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, zu begrüßen. Weitere, insbesondere produktbezogene und vertragsrechtliche Bestimmungen zum Verbraucherschutz bestimmen sich nach den jeweiligen Rechtsordnungen in der EU oder in Australien bzw. Neuseeland. Diese werden durch EU-Freihandelsabkommen ausdrücklich gewahrt. Das Vorsorgeprinzip ist im EU-Primärrecht (Artikel 191 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert und kann durch völkerrechtliche Verträge wie die Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland nicht abgeschafft werden. In den laufenden Verhandlungen unterstützt die Bundesregierung die EU-Kommission darin, das Vorsorgeprinzip in den Nachhaltigkeitskapiteln der geplanten Freihandelsabkommen mit Blick auf Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitnehmerin- und Arbeitnehmerrechte, die Einfluss auf Handel oder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9482 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Investitionen haben, explizit zu verankern. Zudem unterstützt die Bundesregierung die EU-Kommission darin, im Kapitel zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf die Verpflichtungen aus dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS-Abkommen) zu verweisen, wo das Vorsorgeprinzip völkerrechtlich bindend und im Einklang mit dem europäischen Vorsorgeprinzip auch im Bereich der Lebensmittelsicherheit für SPS-Maßnahmen verankert ist. 9. Wie bewertet die Bundesregierung den Wettbewerb für die europäische und deutsche Landwirtschaft, insbesondere für die Milchbranche und den Rindfleischsektor , vor dem Hintergrund der geplanten Freihandelsabkommen? Die deutsche Landwirtschaft, einschließlich der Milch- und Fleischwirtschaft, ist international wettbewerbsfähig und konkurriert mit Anbietern aus Neuseeland und Australien bereits jetzt auf internationalen Märkten. Die EU-Kommission sowie die Bundesregierung sind sich der Wettbewerbsstärke der Milch- und Fleischerzeugung in Australien und Neuseeland bewusst und werden dies, wie bei allen anderen Produkten auch, bei den Verhandlungen angemessen berücksichtigen . 10. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Sonderregelungen für europäischen und deutschen Milchbereich im Freihandelsabkommen geplant? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Verhandlungsrichtlinien für die Abkommen mit Australien und Neuseeland sehen vor, dass „für die sensibelsten Waren […] besondere Bestimmungen gelten [sollten] […]. Anzuführen sind hier beispielsweise einige landwirtschaftliche Erzeugnisse , für die eine teilweise Liberalisierung wie Zollkontingente, längere Übergangsfristen oder sonstige Regelungen in Erwägung gezogen werden sollten .“ Den Verhandlungsrichtlinien entsprechend setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass für den Milchbereich gesonderte Regeln vereinbart werden. Da die Verhandlungen über das Abkommen noch nicht abgeschlossen sind, kann die Bundesregierung keine Aussagen zu den konkret vorgesehenen Regelungen treffen . 11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl deutscher Exporteure ein, welche die Zollvorteile des geplanten Freihandelsabkommens nutzen könnten ? Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Exporteure Vorteile aus den Freihandelsabkommen in Anspruch nehmen werden. Dies wird sich erst nach dem Inkrafttreten der Abkommen herauskristallisieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9482 12. Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand im Bereich der Übernahme und Akzeptanz in Australien und Neuseeland von der innerhalb der EU verwendeten internationalen Standards (z. B. das CE-Kennzeichen, einige ISO und IEC Standards sowie EU-Kraftfahrzeugsrichtlinien)? Die Verhandlungen zur Anerkennung von Standards sind noch nicht abgeschlossen . Die Bundesregierung nimmt daher zum aktuellen Stand der Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und Australien bzw. Neuseeland über die genannten Themen keine Stellung. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass diese anerkannt werden. 13. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für das vereinfachte Verfahren in den Visa-Bestimmungen für ausländische Arbeitskräfte aus Australien und Neuseeland? Liegen diese der Bundesregierung vor? Die geltende Rechtslage sieht bereits weitgehende Vereinfachungen für Staatsangehörige Australiens und Neuseelands vor. Staatsangehörige beider Staaten können zu Kurzaufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumfrei in den Schengen-Raum einreisen (Artikel 4 Absatz 1 i. V .m. Anhang II der EU- Visum-Verordnung i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex). Auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, können Staatsangehörige beider Staaten nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Gemäß § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung kann Staatsangehörigen beider Länder mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden. 14. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anerkennung von Qualifikationen (z. B. mit dualer Ausbildung)? Liegt der Bundesregierung der Rechtsbereich hinsichtlich der Anerkennung von Qualifikationen vor? Die Anerkennung von in Australien oder Neuseeland erworbenen beruflichen Qualifikationen erfolgt nach den geltenden Regelungen für Drittstaaten. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über die Erteilung von Genehmigungen durch die neuseeländische Behörde für Auslandsinvestitionen OIO für Anträge von europäischen und deutschen Unternehmen, die mit erheblichem Zeitaufwand und relativ hohen Kosten verbunden sind? Welche Maßnahmen plant die EU-Kommission diesbezüglich, den Erhalt der Genehmigungsanträge zu erleichtern? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die neuseeländische Behörde für Auslandsinvestitionen grundsätzlich alle Investitionen aus dem Ausland (europäischer und nichteuropäischer Inverstoren) vor Genehmigung prüft. Über einzelne Verfahren liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9482 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Unterstützt die Bundesregierung ein spezielles Kapitel zu kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der EU-Australien und EU-Neuseeland-Abkommen ? Plant die EU-Kommission die Einrichtung einer umfassenden und kostenlosen online-KMU-Anlaufstelle? Die Bundesregierung unterstützt die von der EU-Kommission in der Handelsstrategie „Handel für alle“ (2015) verankerte Zielsetzung, in allen Freihandelsverhandlungen spezielle Bestimmungen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu verankern und den Besonderheiten von KMU in allen Bereichen von Handelsverhandlungen Rechnung zu tragen. Wie bereits in dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan, sollten nach Auffassung der Bundesregierung auch die Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland ein entsprechendes Kapitel enthalten. Die Bundesregierung begrüßt daher, dass die EU- Kommission in diesen Verhandlungen bereits entsprechende Vorschläge eingebracht hat. Auch einer Anlaufstelle für KMU im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen steht die Bundesregierung grundsätzlich offen gegenüber, wobei Synergien mit vorhandenen Stellen/Strukturen zu nutzen und Doppelungen entsprechend zu vermeiden sind. Ob eine solche Stelle letztlich eingerichtet werden soll, ist derzeit nicht bekannt. In diesem Zusammenhang setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen der EU-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Unionzollkodex zudem nachdrücklich für einfache Ursprungsregeln ein, die in der Praxis leicht anwendbar sein sollten. Dieses Vereinfachungsanliegen bezieht sich auch auf die Zertifizierung des Präferenzursprungs. 17. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Abkommen mit Australien und Neuseeland die modernsten EU-Abkommen mit Vorbildfunktion für andere Handelspartner werden sollen? Deutschland teilt mit Australien und Neuseeland demokratische und gesellschaftliche Werte. Umwelt-, Arbeits-, Sozial- und Verbraucherschutzstandards sind vergleichbar hoch. Dies bietet die Chance zum Abschluss von Freihandelsabkommen auf einem besonders hohen Anspruchsniveau, das Vorbildcharakter für Freihandelsverhandlungen mit anderen Ländern haben kann. 18. Unterstützt die Bundesregierung die Einbringung wichtiger Themen wie digitaler Handel und „Modus 5“-Dienstleistungen in die Verhandlungen mit Australien und Neuseeland? Welches Verhandlungsergebnis strebt die Bundesregierung diesbezüglich an? Die EU hat, wie in bisherigen Freihandelsverhandlungen üblich, auch für die Abkommen mit Australien und Neuseeland Textvorschläge zum Thema digitaler Handel vorgelegt (abzurufen unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/ december/tradoc_157570.pdf und http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/ december/tradoc_157581.pdf), die von der Bundesregierung unterstützt werden. Diese bilden die Grundlage für die weiteren Verhandlungen. Bei dem Begriff „Modus 5“-Dienstleistungen handelt es sich weder um einen Fachbegriff aus dem WTO-Recht noch um einen technischen Begriff, der in Freihandelsverhandlungen verwendet wird. Der Begriff wird vielmehr in einigen wissenschaftlichen Aufsätzen verwendet, um die Beziehung zwischen dem Güter- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9482 und Dienstleistungshandel zu beschreiben. Das WTO-Recht kennt lediglich vier Dienstleistungsmodi, die auch in den Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland verhandelt werden. 19. Unterstützt die Bundesregierung das Ziel, die Abkommen möglichst mittelstandsfreundlich zu gestalten, um sie auch für kleine und mittelständische Unternehmen nutzbar zu machen? Unterstützt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang möglichst einfache Ursprungsregelungen und die Wahlfreiheit bei der Zertifizierung des Präferenzursprungs? Siehe die Antwort zu Frage 16. 20. Gibt es einen aktuellen Zeitplan für die Verhandlungen über die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Australien, bzw. zwischen der Europäischen Union und Neuseeland? Wenn ja, liegt er der Bundesregierung vor? 21. Was beinhaltet der weitere Zeitplan zum Abschluss der Abkommen (Abstimmung im INTA-Ausschuss, Abstimmung im Europäischen Parlament, Abschluss des Abkommens durch den Rat)? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Verhandlungen der EU mit Australien und Neuseeland beschränken sich auf Bereiche, die innerhalb der Zuständigkeiten der EU, es handelt sich daher um sog. EU-only-Abkommen. Das weitere Verfahren bestimmt sich demnach nach den für solche Abkommen üblichen Grundsätzen. Auf eine etwaige politische Einigung folgt die Rechtsförmlichkeitsprüfung, die Übersetzung der Abkommenstexte , der Ratsbeschluss zur Unterzeichnung des Abkommens, die Unterzeichnung des Abkommens, die Abstimmung im zuständigen Ausschuss für internationalen Handel (INTA) des Europäischen Parlamentes (EP), die Plenarabstimmung im EP und der Abschluss des Abkommens durch Ratsbeschluss. Mit Blick auf den Abschluss des Freihandelsabkommens mit Neuseeland strebt die EU-Kommission eine politische Einigung noch in diesem Jahr an. Für die Verhandlungen mit Australien ist kein konkreter Zeitplan bekannt. 22. Unterstützt die Bundesregierung die Transparenz-Initiative der EU-Kommission bezüglich des Verhandlungsprozesses? Wo werden die Texte veröffentlicht? Die Bundesregierung unterstützt und begrüßt die Transparenz-Initiative der EU- Kommission. Der Rat bzw. die EU-Kommission veröffentlichen u. a. die Verhandlungsrichtlinien , die Textvorschläge und Berichte zu den jeweiligen Verhandlungsrunden auf der Internetseite der Generaldirektion Handel (Australien vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1865; Neuseeland vgl. http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/eu-new-zealand-trade-agreement/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333