Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9488 19. Wahlperiode 16.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8681 – Mögliche Belastung von Stromkunden durch Memorandum of Understanding zur Energieversorgungssicherheit Belgiens V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Oktober 2018 wurde in einem gemeinsamen Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart, dass Deutschland Belgien in Fragen der Energieversorgungssicherheit im Hinblick auf den Winter 2018/2019 unterstützen wird. Auf Basis dieses MoU wurden ein Maßnahmenpaket, das sog. Operational Framework, für die Penta-Region vereinbart (Bundestagsdrucksache 19/7642). Ziel des Maßnahmenpaketes ist es u. a., die Aktivierung von Notfallmaßnahmen (sog. Emergency Assistance Maßnahmen) zu vermeiden. Diese dürfen nur dann als letztes Mittel eingesetzt werden, „falls die anderen oben genannten Maßnahmen nicht ausreichend sind“ (Bundestagsdrucksache 19/7642). Für den Fall der Aktivierung der Notfallmaßnahmen ist geregelt, dass die Übertragungsnetzbetreiber , welche die (Notfall-) Maßnahmen anfordern, um Versorgungssicherheit in ihrem Land zu garantieren, grundsätzlich die Kosten zu tragen haben (Bundestagsdrucksache 19/7642). Ausweislich der Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit der Bundestagsdrucksache 19/7333 gibt es folglich durch den „Operational Framework“ Regelungen, die außerhalb des bisherigen Regelungsrahmens vereinbart wurden , um den Eintritt von Versorgungsengpässen in Belgien und somit die Aktivierung von Notfallmaßnahmen zu vermeiden. 1. Können innerhalb des deutschen Netzes im Falle einer Erhöhung der Handelskapazitäten nach Belgien durch mehr Flexibilität beim Einsatz der Phasenschieber , Kosten anfallen und wenn ja, wer muss diese Kosten tragen? Das „Operational Framework“, welches die oben genannte Maßnahme zur Nutzung des Phasenschiebers umfasst, bezieht sich auf den vergangenen Winter 2018/2019. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9488 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Angabe der Übertragungsnetzbetreiber gab es im vergangenen Winter keine konkreten Unterstützungsanfragen durch Belgien auf Basis des „Operational Frameworks“, die entsprechende Zusatzkosten verursacht hätten. Lediglich einzelne Anpassungen bei der Stufung von Querregeltransformatoren wurden angefragt , die aufgrund der Netzsituation unproblematisch umgesetzt werden konnten. 2. Ist die Schlussfolgerung aus der Aussage: „Die Übertragungsnetzbetreiber sollen diskriminierungsfreien Zugang zu grenzüberschreibendem Redispatch ermöglichen und Prozesse voranbringen, die sicherstellen, dass innerhalb der Region die effizientesten Maßnahmen für Redispatch herangezogen werden. Dieser Punkt war vor allem für Deutschland wichtig, weil grenzüberschreitender Redispatch das verfügbare Redispachpotential erhöht und die Redispatchkosten senken kann“ korrekt, dass durch die Maßnahmen im Rahmen des „Operational Framework“ gegenüber dem Normalbetrieb zusätzlicher Redispatch notwendig werden und dieser zu zusätzlichen Kosten führen kann (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7642, Antwort auf Fragen 1, 2, 5, 10, 11)? Die Verbesserung des grenzüberschreitenden Redispatch spielt unabhängig von der konkreten Situation in Belgien eine sehr wichtige Rolle, um sicherzustellen, dass innerhalb der Region die effizientesten und effektivsten Maßnahmen für Redispatch herangezogen werden können. Grenzüberschreitender Redispatch soll genutzt werden, wenn Kraftwerke außerhalb Deutschlands effizienter sind oder effektiver einen Netzengpass lösen als im Inland. Dadurch lässt sich Redispatch reduzieren und lassen sich Kosten einsparen. 3. Wird bei dem Prüfungsauftrag der Ministerien, „ob es unter den o. g. Maßnahmen (den Maßnahmen des Operational Framework, Anm. der Fragesteller ) Fälle gibt, bei denen in den derzeit bestehenden Vereinbarungen noch keine Kostentragungsregeln vorgesehen sind“, auf solche Kosten Bezug genommen wird, die aus dem Operational Framework zusätzlich entstehen könnten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7642, Antwort auf Frage 3 und 4)? 4. Wer muss, nach Informationen der Bundesregierung, bei den Fällen, bei denen noch keine Kostentragungsregeln vorgesehen sind, für die entstehenden Kosten aufkommen? 5. Würde bei Fällen, bei denen noch keine Kostentragungsregeln vorgesehen sind, die Kosten bei den für das deutsche Netz zuständige Übertragungsnetzbetreibern verbleiben und im Ergebnis von den deutschen Kunden getragen werden müssen? 6. Liegen nach Informationen der Bundesregierung bereits Ergebnisse des vorbezeichneten Prüfauftrags vor? a) Wenn ja, was ist das Ergebnis der Prüfung (bitte detaillierte Darstellung)? b) Wenn nein, bis wann ist mit Ergebnissen des Prüfauftrags zu rechnen? Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Wie oben geschildet, gab es laut Aussage der Übertragungsnetzbetreiber auf Basis des „Operational Framework“ keine konkreten Unterstützungsanfragen, die entsprechende Zusatzkosten verursacht hätten. Das „Operational Framework“ ist ein rechtlich nicht bindendes Dokument, welches Maßnahmen für den Winter 2018/2019 umfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9488 In Zukunft werden wesentliche Regelungen zur Kostentragung durch das „Saubere -Energien-Paket“ definiert: Die EU-Strommarktverordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitenden Handelskapazitäten schrittweise und linear jedes Jahr weiter öffnen bis auf einen Wert von 70 Prozent der Leitungskapazität, der spätestens 2025 erreicht werden muss. Die damit verbundenen Kosten trägt grundsätzlich jeder Mitgliedstaat selbst. Auf Basis der neuen EU- Strommarktverordnung und der EU- Verordnung 2015/1222 sollen detaillierte Regelungen zur Kostentragung für Redispatch und andere Abhilfemaßnahmen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern erarbeitet und den nationalen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Für den Fall darüber hinausgehender zukünftiger Unterstützungsleistungen – bei Eintritt einer Stromversorgungkrise in einem Mitgliedstaat – werden zukünftig die Regelungen der neuen Risikovorsorge-Verordnung wesentliche Vorgaben treffen. Diese ist im Rahmen des Saubere-Energien-Pakets beschlossen worden und tritt im Sommer 2019 in Kraft. Danach müssen vor dem Abruf von Unterstützungsleistungen die Mitgliedstaaten untereinander Vereinbarungen auch zur Frage der Kostentragung treffen. Der Mitgliedstaat, der einen Krisenfall ausruft und von anderen Mitgliedstaaten Unterstützung erhält, muss die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. Sofern ein Mitgliedstaat um Unterstützung bittet, bevor eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde, muss er zunächst seine Bereitschaft zur Kostenübernahme erklären. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333