Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/949 19. Wahlperiode 27.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/712 – Negative Äußerungen einer deutschen Diplomatin über Abgeordnete des Deutschen Bundestages (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/337) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung sieht in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD- Fraktion zum Thema „Negative Äußerungen einer deutschen Diplomatin über Abgeordnete des Deutschen Bundestages“ auf Bundestagsdrucksache 19/337 keine Veranlassung, den Begriff „Nazi“ näher zu definieren, da es sich bei dem der Anfrage zu Grunde liegenden Zitat („We have now Nazis in the German Bundestag“) um eine umgangssprachliche Umschreibung handele. Gleichzeitig hat die Bundesregierung aber im März 2017 mit harter Kritik unter anderem auf Aussagen des türkischen Außenministers Mevlüt Cavusoglu reagiert, der das Handeln deutscher Behörden mit dem der „Nazizeit“ verglichen hatte (www. tagesschau.de/inland/cavusoglu-hamburg-109.html). So sagte der Bundesminister des Auswärtigen Sigmar Gabriel in Bezug auf die Äußerungen Cavusoglus nach einem Treffen mit diesem laut einer Pressemitteilung des Auswärtigen Amts vom 8. März 2017: „Ich habe noch einmal sehr deutlich gemacht, dass sich Vergleiche mit der Nazizeit und Ausfällen gegen Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland verbieten“ (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/-/ 288386). 1. Welchen Unterschied sieht die Bundesregierung zwischen der Bezeichnung von Bundestagsabgeordneten der AfD als „Nazis“ durch die deutsche Diplomatin P. K. und der Aussage des türkischen Außenministers Mevlüt Cavusoglu vom März 2017, das Handeln deutscher Behörden sei dem der „Nazizeit“ ähnlich? Am 17. Januar 2018 haben Mitglieder der Fraktion der AfD bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafantrag wegen der hier in Rede stehenden Äußerungen einer deutschen Diplomatin gestellt. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Strafverfahren grundsätzlich keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/949 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie kann die Bundesregierung einerseits die „Nazi-Äußerungen“ der Diplomatin P. K. über Bundestagsabgeordnete der AfD tolerieren, anderseits aber gegen Nazivergleiche der Bundesrepublik Deutschland durch türkischer Politiker protestieren und äußern, „dass sich Vergleiche mit der Nazizeit und Ausfälle gegen Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland verbieten“ (www.tagesschau.de/inland/cavusoglu-hamburg-109.html; www.auswaertigesamt .de/de/newsroom/-/288386)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche Bedeutung hatte der Umstand bei der Bewertung der Äußerungen der Diplomatin durch die Bundesregierung (in ihrer Antwort zu Frage 4 verweist die Bundesregierung darauf, dass der 19. Deutsche Bundestag zum Zeitpunkt der Äußerungen der Diplomatin P. K. noch nicht konstituiert gewesen sei)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. a) Welche Vorgaben oder Leitlinien definieren den Rahmen, in dem sich die Äußerungen der deutschen Diplomaten zu innenpolitischen Vorgängen in Deutschland bewegen müssen (in der Antwort zu Frage 7 führt die Bundesregierung unter Verweis auf das Gesetz über den Auswärtigen Dienst aus, dass es eine zentrale Aufgabe des Auswärtigen Dienstes sei, über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren. Dies umfasse auch innenpolitische Vorgänge in Deutschland. Gegenüber Medien des Gastlandes nähmen Auslandsvertretungen diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit wahr und müssten sich nicht vorher mit der Zentrale des Auswärtigen Amts abstimmen)? Der Rahmen für Äußerungen deutscher Diplomatinnen und Diplomaten zu politischen Vorgängen in Deutschland ist in § 1 Absatz 2 vierter Spiegelstrich des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) geregelt: „Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere, […] über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren.“ Zu den Vorgaben und Leitlinien gehört, dass die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Gastland von den Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit durchgeführt wird. b) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen Äußerungen deutscher Diplomaten in den Medien des Gastlandes im Nachhinein zu dienstrechtlichen Konsequenzen für den betreffenden Diplomaten geführt haben? § 77 Bundesbeamtengesetzes (BBG), der die Folgen der Nichterfüllung von Dienstpflichten für die Beamtinnen und Beamten des Bundes regelt, zu denen auch die Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes zählen, verweist in Absatz 3 auf das Bundesdisziplinargesetz (BDG). Der Bundesregierung sind keine Maßnahmen nach dem BDG gegen Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes wegen Äußerungen in den Medien des Gastlandes in der Vergangenheit bekannt. c) Wenn ja, welche Fälle waren das (bitte alle Fälle seit 2013 aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333