Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/950 19. Wahlperiode 27.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Achim Kessler, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/723 – Entschädigung für die nach § 175 StGB und § 151 StGB-DDR Verfolgten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schwule Männer wurden auch nach der Befreiung vom Faschismus weiterhin strafrechtlich verfolgt. Der 1935 von den Nationalsozialisten verschärfte § 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestand bis 1969 in der Bundesrepublik Deutschland und bis 1950 in der DDR unverändert fort. In dieser Zeit wurden über 50 000 Männer wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt. Viele von ihnen kamen ins Gefängnis, verloren ihren Beruf und ihre gesamte bürgerliche Existenz (Bernhard Rosenkranz, Ulf Bollmann, Gottfried Rosenkranz , Homosexuellenverfolgung in Hamburg 1919 – 1969, Hamburg, 2009, S. 101 ff.). Von 1969 bis 1994 unterlag die einvernehmlich schwule Sexualität in der Bundesrepublik Deutschland und bis 1989 in der Deutschen Demokratischen Republik in verschiedenen Zeitabschnitten divers ausgeprägter Strafbarkeit. So galt zum Beispiel weiterhin ein unterschiedliches Jugendschutzalter. „Das Phantasma von sexueller Verführung und homosexueller Prägung Jugendlicher beherrschte weiterhin die Homosexuellenpolitik“ (Andreas Pretzel, Homosexuellenpolitik in der frühen Bundesrepublik, Hamburg, 2010). In der DDR wurde mit der Einführung des § 151 StGB-DDR im Jahr 1968 zudem erstmals auch lesbische Sexualität teilweise strafbar. Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung zerstörten die Nationalsozialisten die rege Kultur von Lesben, Schwulen und Transvestiten. Die strafrechtliche Verfolgung galt zwar schwulen Männern, aber die Kultur der Repression begrenzte ebenso die lesbische Sexualität (Günter Grau, Kirsten Plötz, Verfolgung und Diskriminierung der Homosexualität in Rheinland-Pfalz, Bericht der Landesregierung zum Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2012 zu Drucksache 16/1849, Aufarbeitung der strafrechtlichen Verfolgung und Rehabilitierung homosexueller Menschen, https://mffjiv.rlp.de/fileadmin/MFFJIV/Familie/8_ Gesamtdokument_final_2.pdf, S. 335 ff.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/950 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Menschen, die nach dem 8. Mai 1945 im Staatsgebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland wegen einvernehmlicher homosexueller Sexualität verurteilt wurden, strafrechtlich rehabilitiert und für das ergangene Unrecht entschädigt. Allerdings fallen unter dieses Gesetz nur Personen, die seinerzeit angeklagt und strafrechtlich verurteilt wurden. Personen hingegen, deren Verfahren nicht zu Ende geführt wurde, steht laut Gesetz keine Entschädigung zu. Doch viele Betroffene waren monatelang in Untersuchungshaft oder erfuhren durch das Strafverfahren gravierende Nachteile in ihrem bürgerlichen Leben, wie zum Beispiel den Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz und daraus resultierend einen niedrigen Rentenanspruch. Darüber hinaus wurden in der Bundesrepublik Deutschland schwule Männer zu einer „freiwilligen“ Elektroschocktherapie ermutigt, nach § 175 StGB Verurteilte von der Universität exmatrikuliert oder Taxifahrern wurde die Personenbeförderung untersagt (vgl: Michael Jähme, „So zerspitzelte er ihre Vergangenheit und opferte sie im Gully“, S. 95 bis 108, in: Frank Ahland (Hg.), Zwischen Verfolgung und Selbstbehauptung, Berlin, 2016, S. 97). Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hatte unabhängig vom Ausgang einen massiven Eingriff in die bürgerliche Existenz zur Folge (Rosenkranz u. a., a. a. O.; Pretzel a. a. O.) 1. Wie viele Anträge auf Rehabilitierung und auf Entschädigung nach den §§ 3 und 5 StrRehaHomG sind seit dessen Inkrafttreten bundesweit nach Kenntnis der Bundesregierung eingegangen (bitte getrennt nach § 175 StGB und § 151 StGB angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu der Frage vor, wie viele Rehabilitierungsbescheinigungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) nach § 3 Absatz 1 StrRehaHomG beantragt wurden. Entsprechende Zahlen könnten allenfalls von den Landesjustizverwaltungen erlangt werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden bis einschließlich 20. Februar 2018 insgesamt 81 Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG beim Bundesamt für Justiz (BfJ) gestellt. Im Antragsstadium kann jedoch nicht immer erkannt werden, welche der in § 1 Absatz 1 StrRehaHomG genannten Strafvorschriften den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegen. Dies ist in der Regel erst ermittelbar, wenn alle Unterlagen vorliegen (vgl. dazu die Antwort zu Frage 8). Eine nach § 175 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 151 StGB-DDR getrennte Darstellung, wie sie gewünscht wird, ist daher nicht möglich. 2. Wie viele dieser Anträge nach den §§ 3 und 5 StrRehaHomG wurden jeweils von Verurteilten bzw. von deren Angehörigen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StrRehaHomG gestellt? Der Bundesregierung liegen weder über die Anzahl der Anträge auf Feststellung der Aufhebung von Urteilen und auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung gemäß § 3 Absatz 1 StrRehaHomG noch über die Antragsteller nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StrRehaHomG Erkenntnisse vor. Entsprechende Zahlen könnten allenfalls von den Landesjustizverwaltungen erlangt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/950 Die Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG kann ausschließlich von den Verurteilten selbst geltend gemacht werden (vgl. § 6 Absatz 2 StrRehaHomG), was bei den 81 bisher eingegangenen Anträgen auch der Fall war. Die Möglichkeit einer Antragstellung durch nahe Hinterbliebene gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 StrRehaHomG bezieht sich allein auf die Feststellung der Aufhebung von Urteilen nach § 3 Absatz 1 StrRehaHomG und ist in Bezug auf Entschädigungsansprüche nicht einschlägig. 3. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Entscheidungsverfahren nach den §§ 3 und 5 StrRehaHomG ab Eingang durchschnittlich? Soweit sich die Frage auf die Rehabilitierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 StrRehaHomG bezieht, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Entsprechende Zahlen könnten allenfalls von den Landesjustizverwaltungen erlangt werden. Hinsichtlich der Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit im BfJ derzeit bei 12,5 Tage. 4. Wie viele Anträge auf Rehabilitierung nach § 3 StrRehaHomG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung positiv beschieden? 5. Wie viele Anträge auf Rehabilitierung nach § 3 StrRehaHomG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung negativ beschieden? 6. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für negative Bescheide nach § 3 StrRehaHomG? 7. Wie viele Anträge nach § 3 StrRehaHomG sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht entschieden? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet: Die Feststellung der Aufhebung von Urteilen und die Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung obliegen den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern (vgl. § 3 Absatz 4 StrRehaHomG). Die gewünschten Zahlen könnten daher allenfalls von den Landesjustizverwaltungen erlangt werden. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 8. Wie viele Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG wurden positiv entschieden? Es wurden bislang 54 Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG positiv beschieden. Davon lagen zwei Anträgen Verurteilungen nach § 151 StGB-DDR zugrunde. 9. Wie viele Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG wurden negativ entschieden? Es wurden drei Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG negativ beschieden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/950 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Was waren die Gründe für die negativen Bescheide nach § 5 StrRehaHomG? In einem Fall hat der Betroffene für drei Strafverfahren eine Entschädigung beantragt : Im ersten Verfahren wurden Vorgänge mit der Gestapo in den Jahren 1941/42 beschrieben, die schon zeitlich nicht in den Anwendungsbereich des StrRehaHomG fallen. Das zweite Verfahren betraf die bereits damals öffentlichkeitswirksamen „Frankfurter Homosexuellenprozesse“ in den Jahren 1950/51. Der Antragsteller war einer der Angeklagten und befand sich ein halbes Jahr in Untersuchungshaft. Dieses Verfahren endete für ihn jedoch mit einem Freispruch und ist somit nicht Gegenstand der strafrechtlichen Rehabilitierung nach § 1 Absatz 1 StrRehaHomG. Im dritten Verfahren ging es um eine Anzeige seitens des Betroffenen gegen zwei Staatsanwälte wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung in den genannten Verfahren 1950/51. Auch hier war der Anwendungsbereich des StrRehaHomG nicht betroffen. In einem weiteren Fall war der Betroffene Angehöriger der Nationalen Volksarmee und wurde wegen fortgesetzter Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses verurteilt. Verurteilungen aufgrund dieses Straftatbestands sind nicht Gegenstand der strafrechtlichen Rehabilitierung und wurden daher auch nicht durch § 1 Absatz 1 StrRehaHomG aufgehoben. In einem dritten Fall gab der Antragsteller an, Untersuchungshaft in einem Ermittlungsverfahren wegen § 175a Nr. 1 StGB verbüßt zu haben. Zu einer Verurteilung kam es indes nicht. 11. Wie viele Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG sind noch nicht entschieden? Derzeit sind 27 Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG in Bearbeitung . Hier fehlen meist noch die notwendigen Rehabilitierungsbescheinigungen. 12. In welcher Höhe wurden bislang Entschädigungen nach § 5 StrRehaHomG tatsächlich ausgezahlt? Es wurden bislang Entschädigungen in Höhe von insgesamt 254 500,00 Euro ausgezahlt . 13. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG abgelehnt worden, wenn der Antragsstellende aufgrund einer Anklage/eines Vorwurfs nach § 175 StGB, § 175a StGB oder § 151 StGB-DDR zwar in Haft (z. B. Untersuchungshaft) saß, aber das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete? Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 10 Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/950 14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle von verurteilten Lesben nach § 151 StGB, und gab es dahingehende Anträge auf Rehabilitation nach § 3 StrRehaHomG? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse speziell zu Verurteilungen von erwachsenen Frauen wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen mit Jugendlichen gemäß § 151 StGB-DDR vor. Zahlen zu etwaigen Anträgen auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 StrRehaHomG könnten allenfalls von den Landesjustizverwaltungen erlangt werden. Anträge auf Entschädigung von nach § 151 StGB-DDR verurteilten Frauen liegen dem BfJ bislang nicht vor. 15. Inwiefern sind der Bundesregierung Fälle von „freiwilliger“ Elektroschocktherapie und Kastration von Schwulen nach 1945 bekannt und ob Betroffene Anträge auf Rehabilitation nach § 3 StrRehaHomG gestellt haben? a) Falls ja, wie viele Fälle dieser Art gibt es bundesweit? b) Falls nein, gibt es eine systematische statistische Erfassung dieser Verfahren ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die genannten Fälle betreffen darüber hinaus auch nicht den Anwendungsbereich des StrRehaHomG, da dieses ausschließlich auf die strafrechtliche Rehabilitierung ausgerichtet ist. 16. Inwiefern hält die Bundesregierung die Versagung von Entschädigung für erlittene Haft ohne spätere Verurteilung für eine dem Geist des Gesetzes entsprechende Situation? a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? b) Welche Schritte leitet sie ein, um diese Situation zu verändern bzw. die Lücke im Gesetz zu schließen? Die Bundesregierung verkennt nicht, dass ein Betroffener durch Untersuchungshaft seiner Freiheit ebenso beraubt wird wie durch Strafhaft, und dass die hiervon Betroffenen in ihrer bürgerlichen Existenz und in ihrem beruflichen Fortkommen zum Teil ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen mussten. Gleiches gilt für die Betroffenen, die in psychiatrischen Kliniken untergebracht waren und z. B. einer Elektroschocktherapie ausgesetzt waren. Zudem führte bereits die bloße Existenz der Strafvorschrift des § 175 StGB aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung zu einer Einschränkung der Lebensführung und zu teilweise sehr belasteten Biografien, zu Benachteiligungen und Ausgrenzungen. Die im StrRehaHomG vorgesehene Entschädigung knüpft indessen alleine an die Beseitigung des Strafmakels von strafgerichtlichen Verurteilungen an, die in Anwendung von zwischenzeitlich längst aufgehobenen Strafvorschriften gefällt worden sind. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung wurde den Menschen in besonders machtvoller Weise – nämlich im Namen des Volkes – verdeutlicht, dass sie nach damaligen Maßstäben kriminelles Unrecht begangen haben, nur weil sie ihre Homosexualität gelebt hatten. Die Entschädigung stellt dementsprechend eine finanzielle Anerkennung des erlittenen Strafmakels und der infolge eines solchen Urteils erlittenen Freiheitsentziehung dar. Ermittlungs- und Strafverfahren , die nicht zu einer Verurteilung führten, fehlt es an diesem Strafmakel. Andere Nachteile, insbesondere finanzielle, wirtschaftliche und berufliche, die zum Teil Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/950 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gravierend waren, konnten jedoch jeden treffen, unabhängig davon, ob es eine strafgerichtliche Verurteilung gab oder nicht. Vor diesem Hintergrund wurde ergänzend zu der im Gesetz vorgesehenen Individualentschädigung als Form der Kollektiventschädigung die Arbeit der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld über eine institutionelle Förderung in Höhe von bis zu 500 000 Euro jährlich aus dem Haushalt des BMJV langfristig gestärkt. Die Stiftungszwecke der Bundesstiftung umfassen unter anderem auch die wissenschaftliche Aufarbeitung und Dokumentation der Strafverfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen und der damit verbundenen Stigmatisierung homosexueller Menschen sowie die Durchführung von Bildungsprojekten. Diese so wichtige Aufgabenerfüllung der Bundesstiftung will die Bundesregierung mit der institutionellen Förderung stärken und sichern. 17. Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, aus Untersuchungshaft , rufschädigenden Ermittlungen und Verfahren sowie ähnlichen Nachteilen für die Betroffenen keinerlei Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG abzuleiten ? a) Plant die Bundesregierung, diese Betroffenen aus anderen geltenden Entschädigungsregelungen zu entschädigen? b) Welche Maßnahmen werden dafür geplant? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 Bezug genommen. 18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die zum Teil betagten Betroffenen bei der Beantragung der Rehabilitierungsbescheinigung bei den Staatsanwaltschaften und bei der Beantragung der Entschädigung beim Bundesamt für Justiz zu unterstützen. Bereits das StrRehaHomG selbst sieht lediglich niedrigschwellige Anforderungen an die Nachweispflichten der Betroffenen bei der Beantragung einer Rehabilitierungsbescheinigung und einer Entschädigung vor. Das BfJ hat außerdem in seinem Internetauftritt eine Themenseite zur Rehabilitierung nach StrRehaHomG mit umfassenden Informationen eingerichtet sowie einen Informationsflyer entwickelt. Für eine weitergehende Unterstützung und Beratung der Betroffenen besteht die Möglichkeit, mit dem im BfJ zuständigen Referat unmittelbar Kontakt aufzunehmen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche (BMFSFJ) hat darüber hinaus im Zeitraum vom 6. Juni 2017 bis 10. Februar 2018 die Einrichtung und den Betrieb einer Hotline zur Verweisberatung in Bezug auf die Möglichkeiten nach dem StrRehaHomG gefördert. Als niedrigschwellige Einstiegsberatung vermittelt die Hotline den Betroffenen grundlegende Informationen . Für diese Maßnahme erhielt die Bundesinteressenvertretung Schwuler Senioren (BISS) e. V. 2017 eine Zuwendung in einer Höhe von 48 000,00 Euro. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann erst nach der Bildung einer neuen Bundesregierung darüber entschieden werden, ob eine weitere Förderung der Hotline erfolgen kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/950 19. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen bzw. sind geplant , um Betroffene auf die Rehabilitierungsmöglichkeit und die daraus resultierenden Entschädigungszahlungen aufmerksam zu machen? Die Bundesregierung informiert seit dem Tag des Inkrafttretens des StrRehaHomG auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV; www.bmjv.de/175) über den Inhalt des Gesetzes. Auf der Homepage wurden u. a. der Text des StrRehaHomG sowie ein ausführliches Informationspapier zum Abruf bereitgestellt. Außerdem wurden Verlinkungen zum BfJ, zum Orts- und Gerichtsverzeichnis auf dem Justizportal des Bundes und der Länder sowie zur Bundesinteressenvertretung Schwuler Senioren (BISS) e. V. aufgenommen. Am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes hat das BMFSFJ darüber hinaus eine Pressemitteilung veröffentlicht, in welcher über die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Aufbau befindliche Hotline zur „Erst- und Verweisberatung für Betroffene der Paragraphen 175 StGB und 151 StGB-DDR (StrRehaHomG)“ der Bundesinteressenvertretung Schwuler Senioren (BISS) e. V. unterrichtet wurde. Insbesondere über das Entschädigungsverfahren informiert das BfJ durch seinen Internetauftritt, durch Informationsmaterialien, die an verschiedene Stellen versandt wurden (z. B. wurden insgesamt 2 000 Flyer an BISS übersandt, die von dort aus an LGBT-Organisationen verteilt werden), sowie durch Vorträge bei verschiedenen Veranstaltungen (z. B. bei dem Fachtag von BISS am 27. November 2017 in Berlin und beim Symposium „Justiz und Homosexualität“ am 18./19. Dezember 2017 in Recklinghausen). Darüber hinaus überlegt das BfJ, gemeinsam mit Institutionen, die sich für die Belange homosexueller Menschen einsetzen, weitere Maßnahmen, mit denen das Anliegen des StrRehaHomG und insbesondere die Möglichkeit einer Entschädigung für den erlittenen Strafmakel unter den Betroffenen noch stärker bekannt gemacht werden können. 20. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Betroffene von Problemen bei der Beantragung der Rehabilitierungsbescheinigung bei den Staatsanwaltschaften berichten? Nach Kenntnis der Bundesregierung zeigten sich in einigen Fällen bei den Staatsanwaltschaften Schwierigkeiten, auf der Basis von vagen Erinnerungen der meist schon älteren Betroffenen die Aufhebung eines konkreten Urteils festzustellen. In Einzelfällen hat das BfJ die Staatsanwaltschaften bei Fragen zum Verfahren unterstützt . 21. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Staatsanwaltschaften über das StrRehaHomG zu informieren und aufzuklären? Den Ländern wurde am 31. Juli 2017 zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaften ein umfangreiches Informationspapier sowie ein Informationsflyer des BfJ übersandt. Darüber hinaus wurde diesen mitgeteilt, dass seitens des BfJ ein großes Interesse an einer engen Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften und unmittelbaren Kontaktmöglichkeiten im Einzelfall besteht. Außerdem wurde angeboten, Informationsveranstaltungen durchzuführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/950 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schließlich wurde auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/12038) mit ihren Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften verwiesen, die für die Rechtsanwender ebenfalls Orientierung geben können. Es wurde insoweit auch auf die Homepage des BMJV verwiesen, auf der zahlreiche Dokumente und Informationsmaterialien eingestellt und Verlinkungen aufgenommen wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333