Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9505 19. Wahlperiode 15.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8622 – Das Gutachterwesen im Berufskrankheitenrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland wird lediglich ein Viertel der angezeigten Berufskrankheiten von den Berufsgenossenschaften anerkannt, das hat die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/6044 aus dem Jahr 2018 ergeben. Tausende Arbeitnehmer werden nicht entschädigt, obwohl sie schwer erkrankt sind. Kritiker führen diese niedrige Anerkennungsquote auf Defizite im bestehenden Berufskrankheitenrecht zurück (Reportage ZDF-Zoom und Buzz-Feed, 23. Januar 2019, https://bit.ly/ 2TWOE40). Experten kritisieren die vielen Hürden, die Arbeitnehmer überwinden müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen (vgl. ebenda). Von besonderer Bedeutung für die Anerkennung einer Berufskrankheit sind die medizinischen Gutachter. In der Tat müssen Betroffene ein System der zweistufigen Begutachtung durchlaufen, was Jahre dauern kann. Weiterhin kritisiert wird eine mangelnde Unabhängigkeit der Gutachter von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) (ebenda). Darüber hinaus verweisen Kritiker auf einen Rückzug staatlicher Institutionen im Zusammenhang mit dem Berufskrankheitenrecht (Buzz-Feed, 27. Februar 2019, https://bzfd.it/2VoN2Nc). Bundesweit ist die Zahl der Gewerbeärzte in den letzten Jahren zurückgegangen, die Entscheidungen der Berufsgenossenschaften kontrollieren. Unabhängige Beratungsstellen für Betroffene sind selten. Aus Sicht der Fragestellenden ist das Gutachterwesen im Berufskrankheitenrecht in Deutschland reformbedürftig. Es stellt sich die Frage, wie es darum im Detail bestellt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9505 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Anzeigen mit Verdacht auf eine Berufskrankheit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 1997 bis 2018 gestellt, und in wie vielen Fällen wurden diese bestätigt (bitte in Summe und prozentual darstellen)? 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennungsquote der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit in den Jahren von 1997 bis 2018 entwickelt, und wie erklärt sich die Bundesregierung diese Entwicklung ? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) liegen für das Jahr 2018 noch keine statistischen Daten vor. Zu Frage 1 wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/6044 verwiesen. Zu Frage 2 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/6044 verwiesen. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Fälle vor, in denen eine Berufskrankheit nicht anerkannt wurde, weil Betroffene nicht durchgängig in Deutschland gearbeitet hatten, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (bitte begründen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Das über- und zwischenstaatliche koordinierende Recht der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie bilaterale Sozialversicherungsabkommen) enthält Regelungen zur Berücksichtigung von Expositionszeiten, um Ansprüche auch bei länderübergreifenden Erwerbsbiografien zu gewährleisten. Zudem ermöglicht es die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. November 1972, Az.: 5 RKnU 32/70), auch Expositionszeiten zu berücksichtigen, die in Ländern zurückgelegt wurden, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören und mit denen kein Abkommen besteht. 4. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 1997 bis 2019 an einer Berufskrankheit gestorben? Nach Angaben der DGUV ergeben sich die für die gewerblichen Unfallversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand dokumentierten Todesfälle aus der folgenden Tabelle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9505 Todesfälle in Folge einer Berufskrankheit 1997-2017 (Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand): Jahr Anzahl 1997 2.503 1998 2.503 1999 2.489 2000 2.357 2001 2.519 2002 2.667 2003 2.593 2004 2.547 2005 3.097 2006 2.846 2007 2.629 2008 2.844 2009 3.642 2010 3.315 2011 3.004 2012 2.824 2013 2.933 2014 2.929 2015 2.963 2016 2.573 2017 2.580 Die Datenlage der SVLFG ermöglicht eine valide statistische Auswertung für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erst ab dem Jahr 2013, dem Errichtungsjahr der SVLFG, in der die bis dahin selbständigen regionalen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgegangen sind. Seit diesem Zeitpunkt steht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung eine bundesweite einheitliche Datenbank zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9505 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Todesfälle infolge einer Berufskrankheit Bereich SVLFG: Jahr Anzahl 2013 25 2014 22 2015 21 2016 35 2017 32 Nach Angaben der DGUV sowie der SVLFG liegen für die Jahre 2018 und 2019 noch keine statistischen Daten vor. 5. In wie vielen Fällen wurden dem zuständigen Bundesversicherungsamt in den Jahren 1997 bis 2018 Mängel bei der Ermittlung von Arbeitsbelastungen (Arbeitsanamnese) und Begutachtung im Zusammenhang mit Berufskrankheiten gemeldet, welche Maßnahmen hat das Bundesversicherungsamt daraufhin ergriffen, und welchen Reformbedarf sieht hier die Bundesregierung ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543 verwiesen. Statistische Daten liegen dem Bundesversicherungsamt (BVA) nicht vor. 6. Wie viele medizinische Gutachten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufskrankheiten ausgestellt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 59 der Abgeordneten Jutta Krellmann auf Bundestagsdrucksache 19/7341, S. 36, verwiesen . 7. Welcher Anteil der Feststellungsverfahren stützte sich in den letzten zehn Jahren auf Gutachten, die im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstellt wurden, und welcher Anteil an Gutachten wurde von staatlichen Gewerbeärzten erstellt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543 verwiesen. 8. Trifft es zu, dass der Bundesregierung keine Daten über Arbeitsanamnesen und Gutachten im Berufskrankheitenrecht vorliegen, und falls ja, warum werden hierzu keine statistischen Daten und/oder verallgemeinerbaren stichprobenartigen Daten erhoben (bitte begründen)? Gemäß § 204 Absatz 2 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) können Angaben zur Arbeitsanamnese in einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger erhoben werden. Gemäß § 204 Absatz 2 Nummer 14 SGB VII dürfen „Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung einschließlich im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der Gutachter“ in dieser Datei nur erhoben werden, „um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Absatz 2 SGB VII (sogenannte Wie-Berufskrankheiten ) zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch eine einheitliche Beurteilung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9505 vergleichbarer Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträger zu erreichen , gezielte Maßnahmen der Prävention zu ergreifen sowie neue medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts , insbesondere durch eigene Forschung oder durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu gewinnen“ (vgl. § 204 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII). 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Gutachter, bei denen fast 100 Prozent ihrer Gutachten zu einer Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft führen (vgl. Reportage ZDF-Zoom und Buzz-Feed), und wie erklärt sie sich diese Zahlen (bitte begründen)? Daten, die sich mit den Ergebnissen einzelner medizinischer Sachverständiger im Sinne einer „Ablehnungsquote“ von Gutachten befassen, liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Wie viele Gewerbeärzte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 1997 bis 2018 in den einzelnen Bundesländern gegeben (bitte jeweils einzeln und in Summe aufschlüsseln)? Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) liegen hierzu die in Anlage 1 enthaltenen Daten vor. Für das Jahr 2018 sind noch keine Daten vorhanden. 11. Wie erklärt sich die Bundesregierung einen möglichen Rückgang der Landesgewerbeärzte , und inwiefern beabsichtigt sie, die Rahmenbedingungen entsprechend zu verbessern (bitte begründen)? 12. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, Aufgaben der Gewerbeärzte an eine Bundeseinrichtung wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu übertragen (bitte begründen)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen einschließlich des medizinischen Arbeitsschutzes sind nach der föderalen Struktur in Deutschland die Arbeitsschutzbehörden der Länder im Rahmen der landeseigenen Verwaltung nach Artikel 84 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die Länder entscheiden somit eigenverantwortlich über die Ressourcen und Strukturen der Landesgewerbeärzte. Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, Aufgaben der Landesgewerbeärzte an eine Bundeseinrichtung wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu übertragen. 13. Welche Institution kontrolliert nach Kenntnis der Bundesregierung die Objektivität der Gutachter und die Qualität der Gutachten (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 41 und 42 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543 verwiesen . 14. Wie viele Kontrollen von Gutachten wurden in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt (bitte für die einzelnen Jahre sowie in absoluten Zahlen und nach Bundesländern sowie nach Berufsgenossenschaften differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9505 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie viele Entscheidungen zu Berufskrankheiten der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch Gerichte korrigiert ? Welche Gründe wurden für die Korrektur der Entscheidungen angeführt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543 verwiesen, in der diese Frage für die Jahre 2001 bis 2016 beantwortet wurde. Entscheidungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Nach Angaben der DGUV ergab sich seit der letzten Abfrage eine nachträgliche Korrektur für das Berichtsjahr 2016. Die aktualisierten Daten für 2016 sowie die Fallzahlen für das Jahr 2017 lassen sich folgender Tabelle entnehmen. Daten für das Jahr 2018 liegen der DGUV noch nicht vor. Statistik der Sozialgerichtsbarkeit Berichtsjahr Erledigte Sozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen Anteil der erledigten Sozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen mit Erfolg für Versicherte/ Hinterbliebene Anzahl in Prozent 2016 4.018 11,3% 2017 4.098 11,0% Quelle: DGUV Referat Statistik; erstellt am 24.08.2017 Nach Angaben der SVLFG liegen für 2017 und 2018 folgende Daten vor: Erledigungen 2017 2018 Klagen zu Berufskrankheiten 101 149 davon zugunsten der Versicherten 12 14 Anteil zugunsten der Versicherten 11,9% 9,4% Berufungen zu Berufskrankheiten 13 23 davon zugunsten der Versicherten 0 2 Anteil zugunsten der Versicherten 0,0% 8,7% Revisionen zu Berufskrankheiten 0 1 davon zugunsten der Versicherten 0 0 Anteil zugunsten der Versicherten 0,0% 0,0% zugunsten = Anerkenntnis oder Urteil/Gerichtsbescheid für Versicherten Quelle: Widerspruchs- und Klagestatistik der SVLFG 16. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung konkret verhindert, dass ein finanzieller Anreiz für Gutachter mit Blick auf Folgeaufträge besteht, Ansprüche von Versicherten abzuweisen, und welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich (bitte begründen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9505 17. Wie viele Personen waren in den Jahren von 1997 bis 2018 als Gutachter im Berufskrankheitenrecht tätig (bitte für die einzelnen Jahre sowie in absoluten Zahlen und nach Bundesländern sowie nach Berufsgenossenschaften differenzieren )? 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Gutachter den Großteil ihrer Einnahmen durch Begutachtungen für die gesetzliche Unfallversicherung erwirtschaften? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Die Landesverbände der DGUV führen Verzeichnisse über Gutachterinnen und Gutachter (öffentlich einsehbar über http://lviweb.dguv.de/faces/GBK?_adf.ctrlstate =i79qnr85d_3), die mit medizinischen Fachgesellschaften und der SVLFG abgestimmte und veröffentlichte Kriterien zur persönlichen Qualifikation sowie Anforderungen an die Praxiseinrichtung erfüllen. Ärzte, die die Anforderungen erfüllen und entsprechend qualifiziert sind, können die Aufnahme in die Liste beantragen. Diese öffentlich einsehbare Gutachterdatenbank ermöglicht den Unfallversicherungsträgern lediglich das Auffinden von Gutachterinnen und Gutachtern , auch zur Erfüllung des Gutachterwahlrechts nach § 202 SGB VII. Es lässt aber keine Aussage zu, wie viele Gutachterinnen und Gutachter konkret Gutachtenaufträge angenommen und Gutachten erstellt haben oder wie sich die daraus resultierenden Einnahmen verteilen. 19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Professorin Susanne Völter- Mahlknecht von der Charité Berlin (Reportage ZDF-Zoom und Buzz-Feed, 23. Januar 2019, Url: https://bit.ly/2TWOE40), dass es einen Gutachtermangel in Deutschland gibt (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht wie die gesetzliche Unfallversicherung Bedarf an weiteren qualifizierten medizinischen Sachverständigen, um die Bearbeitungszeit zur Erstellung von Gutachten zu verkürzen. 20. Teilt die Bundesregierung die Forderung der Fragesteller, dass Gutachter, die entsprechend Frage 18 in vertraglicher Beziehung zum Unfallversicherungsträger stehen, als befangen zu erklären sind (bitte begründen)? Gutachter können möglicherweise als Beratungsärzte in vertraglicher Beziehung zum Unfallversicherungsträger stehen. Sofern ein Versicherungsträger im Einzelfall einen Gutachter vorschlägt, der in anderen Fällen als Beratungsarzt in Anspruch genommen wird, wird der Versicherte bei der Gutachterwahl ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Er hat dann die Möglichkeit einen anderen vom Unfallversicherungsträger benannten Gutachter oder einen Gutachter seiner Wahl zu benennen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 21. Wie viel Zeit hatte ein Gutachter nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt in den letzten zehn Jahren, um ein Gutachten zu erstellen (bitte für die einzelnen Jahre und nach Bundesländern sowie nach Berufsgenossenschaften differenzieren)? Die Frist zur Erstattung ärztlicher Gutachten ergibt sich aus § 49 Absatz 2 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger. Danach gilt für Gutachten eine Frist von längstens drei Wochen. Für den Fall, dass es dem mit der Begutachtung beauftragten Arzt nicht möglich ist, das Gutachten innerhalb der genannten Frist bzw. des im Gutachtenauftrag genannten Termins zu erstatten, ist der Unfallver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9505 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen. Über die tatsächliche Bearbeitungszeit der Erstellung eines Gutachtens liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Wie viel verdient ein Gutachter nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich pro Gutachten, und wie viele Gutachten haben die 20 Ärzte mit den meisten Gutachtenaufträgen in den letzten zehn Jahren jährlich erstellt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543 wird verwiesen. Am 1. Januar 2019 wurde die Gebühr für ein Formulargutachten zur Lärmschwerhörigkeit auf 256,21 Euro erhöht. 23. Wie viele Verfahren sind aufgrund von Gutachtenfälschungen im Bereich Berufskrankheiten in den letzten zehn Jahren der Bundesregierung bekannt, und wie viele wurden zu Gunsten der Betroffenen entschieden (bitte für die einzelnen Jahre und nach Bundesländern ausweisen)? Auf die Antwort der Bundesregierung Frage 41 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543 wird verwiesen. 24. Wie viele Befangenheitsanträge gegen Gutachter gab es in den letzten zehn Jahren, und wie viele davon wurden von den Gerichten nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und absolut und im Verhältnis zu den gestellten Anträgen angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Wie viele unabhängige Beratungsstellen zu Berufskrankheiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und inwiefern wird die Bundesregierung die Einrichtung solcher Beratungsstellen fördern (bitte begründen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in den Ländern Hamburg und Bremen derartige Beratungsstellen. Zudem fördert die Bundesregierung mit dem Bundesteilhabegesetz eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen – auch im Fall einer möglichen Berufskrankheit. Eine Übersicht der rund 500 eingerichteten Beratungsangebote kann unter www. teilhabeberatung.de nach Bundesländern sortiert abgerufen werden. Die Förderung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Im Übrigen beraten die Unfallversicherungsträger objektiv, da sie nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden sind. 26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das Gutachterwesen im Berufskrankheitenrecht reformbedürftig ist, und was tut die Bundesregierung, um die Qualität der Gutachten im Berufskrankheitenrecht zu erhöhen, insbesondere um die Objektivität der Gutachten und die Transparenz der Verfahren sicherzustellen (bitte begründen)? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht und verweist im Übrigen auf ihre Antwort zu den Fragen 41 und 42 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13543. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9505 Anlage 1 Gewerbeärztinnen/-ärzte nach Jahren und Bundesländern Bundesland 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 Baden-Württemberg 8 10 8 8 8 8 8 10 11 11 Bayern 21 23 21 21 24 23 23 26 27 26 Berlin 5 3 5 5 5 5 6 3 7 6 Brandenburg 5 5 5 5 5 5 5 5 4 5 Bremen 0 0 1 2 2 2 2 2 2 2 Hamburg 2 2 3 3 2 2 3 3 3 3 Hessen 4 4 4 5 6 5 5 5 5 7 Mecklenburg-Vorpommern 3 3 3 2 2 2 3 3 3 3 Niedersachsen 2 3 4 4 4 5 6 6 5 6 Nordrhein-Westfalen 4 6 5 7 6 7 8 7 8 8 Rheinland-Pfalz 4 4 3 4 4 4 4 4 4 5 Saarland 3 3 5 5 4 4 4 4 4 5 Sachsen 3 3 3 5 5 5 5 5 5 5 Sachsen-Anhalt 1 2 2 2 2 3 3 3 3 2 Schleswig-Holstein 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 Thüringen 3 3 3 3 3 4 4 3 3 2 Gewerbeärztinnen/-ärzte gesamt 68 73 74 79 84 86 90 90 95 99 Quelle: SuGA 2017-2001, TG 2; SuGA 1998; Tabelle 27; Primärquelle: Ämter für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsämter Anmerkung: Die Personalressourcen der Länder werden im Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (SuGA) seit 2014 einheitlich als Vollzeitäquivalente dargestellt. Für die Jahre bis 2013 kann dies nicht eindeutig gesagt werden. Allerdings verläuft die Zeitreihe in allen Ländern soweit schlüssig, so dass von einer Vergleichbarkeit der Zahlen ausgegangen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9505 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gewerbeärztinnen/-ärzte nach Jahren und Bundesländern Bundesland 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 1999 1998 1997 Baden-Württemberg 13 13 15 15 15 15 14 15 16 16 16 Bayern 26 27 28 27 27 27 28 28 31 30 31 Berlin 7 9 9 10 12 11 13 13 13 13 15 Brandenburg 6 7 8 8 9 9 9 8 8 9 9 Bremen 2 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Hamburg 4 4 4 6 6 6 6 6 6 6 6 Hessen 7 6 7 9 11 8 8 8 8 9 10 Mecklenburg-Vorpommern 4 4 5 8 9 9 8 8 8 8 8 Niedersachsen 6 6 6 8 8 8 8 8 8 8 8 Nordrhein-Westfalen 10 10 11 11 13 14 14 14 16 16 12 Rheinland-Pfalz 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 Saarland 5 4 4 4 4 4 4 3 3 4 4 Sachsen 5 5 5 5 8 8 8 9 10 10 10 Sachsen-Anhalt 2 3 6 8 8 10 10 11 11 11 11 Schleswig-Holstein 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Thüringen 4 3 3 4 7 7 7 7 8 8 8 Gewerbeärztinnen/-ärzte gesamt 109 110 121 133 147 146 147 148 156 158 158 Quelle: SuGA 2017-2001, TG 2; SuGA 1998; Tabelle 27; Primärquelle: Ämter für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsämter Anmerkung: Die Personalressourcen der Länder werden im Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (SuGA) seit 2014 einheitlich als Vollzeitäquivalente dargestellt. Für die Jahre bis 2013 kann dies nicht eindeutig gesagt werden. Allerdings verläuft die Zeitreihe in allen Ländern soweit schlüssig, so dass von einer Vergleichbarkeit der Zahlen ausgegangen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333