Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9512 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8760 – Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Arbeiterpartei Kurdistans PKK V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im Februar 2019 die Broschüre „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ veröffentlicht, die nach Angaben der Behörde über Ideologie und Ziele der PKK sowie den historischen Hintergrund des „Kurdenkonflikts “ sowie die Aktivitäten der PKK in Deutschland und Europa beleuchtet (www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/ pb-auslaenderextremismus/broschuere-2019-02-arbeiterpartei-kurdistans-pkk). Dieser Absicht wird die Broschüre nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gerecht, vielmehr finden sich im Inhalt verkürzte Darstellungen und Falschinformationen. Schon das Bild auf der Titelseite der Broschüre zeigt mehrere über einer Menschenmenge geschwenkte Fahnen. Groß im Vordergrund wird eine rot-weiß-grüne Fahne mit dem Emblem einer gelben Sonne gezeigt . Diese von vielen Kurdinnen und Kurden als Nationalfahne angesehene Fahne wird unter anderem von der Regionalregierung der Region Kurdistan- Irak verwendet, nicht aber nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller von der PKK (www.laenderservice.de/flaggen/naher_osten/kurdistan.aspx). Mit keinem Wort geht die Broschüre auf die Zerstörung ganzer Stadtviertel in mehrheitlich von Kurdinnen und Kurden bewohnten Städten wie Cizre, Nusaybin und Diyarbakir-Sur durch die türkische Armee, die Vertreibung hunderttausender Bewohnerinnen und Bewohner und die Ersetzung von rund 100 gewählten kurdischen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern durch staatliche Zwangsverwalter seit Abbruch der Friedensverhandlungen zwischen der PKK und dem Staat im Jahre 2015 ein (www.zeit.de/politik/ausland/2017-03/unbericht -tuerkei-pkk-verfolgung-menschenrechtsverletzung; www1.wdr.de/ nachrichten/tuerkei-unzensiert/errungenschaften-der-kurden-ekinci-de-100. html). So entsteht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller der Eindruck , die PKK sei einseitig verantwortlich für die Gewalteskalation in der Südosttürkei . Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller hat die PKK ihre Programmatik und Zielsetzung in den letzten 20 Jahren erheblich gewandelt. Während dem Ziel eines unabhängigen Nationalstaates in den Gefängnisschriften Öcalans eine klare Absage erteilt wird, strebt die Organisation unter dem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9512 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schlagwort des „Demokratischen Konföderalismus“ eine kommunalistische Selbstverwaltung ohne Veränderung der bestehenden Grenzen an (http:// kommunisten.de/ueber-joomla/interviews/3655-der-paradigmenwechsel-in-derpolitik -der-pkk-exclusiv-interview-mit-cemil-bayik). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind daher verwundert, dass in der Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz immer noch davon ausgegangen wird, dass ein unabhängiger Staat das Ziel der PKK sei. Während im Zuge des Paradigmenwandels der PKK insbesondere Frauenbefreiung und Geschlechtergerechtigkeit einen zentralen Platz eingenommen haben, wird in der Broschüre zur gegenwärtigen Attraktivität der PKK behauptet, diese sei durch „Elemente getragen, die vom Islam, diversen Stammes- und Clanstrukturen sowie strengen Wert-, Moral- und Ehrvorstellungen abgeleitet sind“ (www.taz.de/!5051 389/; www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/pbauslaenderextremismus /broschuere-2019-02-arbeiterpartei-kurdistans-pkk). 1. Welche Informationsmaterialien über die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gab es in den letzten fünf Jahren vom Bundesamt für Verfassungsschutz? Folgende Broschüren wurden veröffentlicht: 2015: „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ 2019: „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ In Schlaglichter-Beiträgen (www.verfassungsschutz.de) veröffentlicht: 28. März 2017: Rechtsextremistische türkische Gruppierungen und Anhänger der PKK in Deutschland positionieren sich im Vorfeld des türkischen Verfassungsreferendums 30. November 2017: Verstärktes Aktionsaufkommen von Anhängern der PKK anlässlich der Haftsituation Öcalans 8. Februar 2018: Reaktionen der PKK auf die türkische Militäroffensive in Afrin (Syrien) Im „BfV-Newsletter“ (www.verfassungsschutz.de) wurden folgende Beiträge zur PKK veröffentlicht: Nummer 2/2014: PKK-Führer Öcalan spricht sich für Fortführung des Friedensprozesses in der Türkei aus Nummer 3/2014: „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strukturiert Vereine in Europa um Nummer 1/2015: Nach der Befreiung Kobanês: PKK-Anhänger intensivieren Proteste gegen PKK-Verbot Nummer 3/2015: Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen dem türkischen Staat und der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) – Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Deutschland Nummer 3/2015: Veröffentlichung der BfV Broschüre „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9512 Nummer 1/2016: PKK begeht Jahrestag der Festnahme Öcalans im Zeichen bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen in der Türkei Nummer 2/2016: Spannungen zwischen rechtsextremistischen/nationalistischen Türken und Anhängern der PKK in Deutschland Nummer 1/2017: Rechtsextremistische türkische Gruppierungen und Anhänger der PKK in Deutschland positionieren sich im Vorfeld des türkischen Verfassungsreferendums Nummer 2/2017: Reaktionen extremistischer türkischer und kurdischer Gruppierungen in Deutschland auf den Ausgang des türkischen Verfassungsreferendums Nummer 3/2017: Beteiligung von Linksextremisten und Ausländerextremisten an den Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg Nummer 4/2017: Verstärktes Aktionsaufkommen von Anhängern der PKK anlässlich der Haftsituation Öcalans Nummer 3/2018: Aktion „Lebende Schutzschilde“: Aufruf der PKK an europäische Jugendliche zur Ausreise in die Region Kandil Nummer 4/2018: Reaktionen der PKK anlässlich des 25. Jahrestages des PKK- Betätigungsverbots Nummer 1/2019: Reaktionen auf das Verbot der PKK-Teilorganisationen „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“ und „MİR Multimedia GmbH“ 2. Wann, von wem und vor welchem Hintergrund wurde die Veröffentlichung der im Februar 2019 erschienenen Broschüre „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ beschlossen? 3. An welche Öffentlichkeit richtet sich die Broschüre „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“? Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) informiert gemäß § 16 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) die Öffentlichkeit generell über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies ist bei der PKK seit Mitte der 1980er Jahre der Fall. 4. Welche Personen mit welcher Qualifikation haben die Broschüre anhand von welchem Quellenmaterial und unter Verwendung welcher Fachliteratur erarbeitet (bitte entsprechende Literatur einzeln mit Buch-/Aufsatztitel und Verfassernamen angeben)? Die Inhalte der Broschüre ergeben sich aus einer sorgfältigen und umfassenden Analyse sowie Aufbereitung des beim BfV im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages aus offenen und nachrichtendienstlichen Quellen gesammelten Materials. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9512 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. In welcher Form erfolgt die Bewerbung, Veröffentlichung und Verbreitung der Broschüre? a) Gibt es neben der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz herunterzuladenden Version der Broschüre auch eine gedruckte Ausgabe? b) Wenn ja, in welcher Auflage und wo wird diese verbreitet? c) Inwieweit wird die Broschüre an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verteilt bzw. in Einrichtungen des BAMF, Erstaufnahmeeinrichtungen, Flüchtlingsunterkünften , Beratungsstellen und dergleichen ausgelegt? Die Fragen 5 bis 5c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bewerbung, Veröffentlichung und Verbreitung der Broschüre erfolgt insbesondere über die Website des BfV. Die Veröffentlichung der Broschüre wurde zudem über den offiziellen Account des BfV beim Kurznachrichtendienst „Twitter “ bekannt gegeben. Es existiert neben der auf der Website des BfV herunterladbaren Version der Broschüre auch eine gedruckte Ausgabe. Diese wurde in einer Erstauflage von 1 550 Exemplaren erstellt. Die Broschüre wird an die interessierte Öffentlichkeit und auf Anfrage an öffentlichen Stellen ausgegeben. 6. Welche rot-weiß-grünen Fahne mit dem Symbol einer gelben Sonne ist auf der Titelseite der Broschüre zentral im Vordergrund zu erkennen? a) Wann und wo (bitte Anlass nennen) wurde die Aufnahme nach Kenntnis der Bundesregierung gemacht? b) Wer hat mit welcher Intention dieses Titelbild ausgewählt? c) Inwieweit handelt es sich bei der im Vordergrund zu erkennenden Fahne um eine Fahne der PKK? d) In welchem Verhältnis steht die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung generell zu dieser Fahne? h) Wie will die Bundesregierung ausschießen, dass Betrachterinnen und Betrachter einer Broschüre mit dem Titel „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ aufgrund des verwendeten Titelbildes den Eindruck bekommen, bei der im Vordergrund abgebildeten Fahne handele es sich um eine PKK-Fahne? Die Fragen 6 bis 6d und 6h werden im Zusammenhang beantwortet. Das Titelbild der aktuellen PKK-Broschüre des BfV ist ein von einer Bildagentur erworbenes Lichtbild, welches im Rahmen der durch die PKK in Deutschland organisierten zentralen Newroz-Veranstaltung am 18. März 2006 in Frankfurt gefertigt worden ist. Die PKK selbst nutzt das abgebildete Symbol, beispielsweise auf einer Werbung zum von der PKK organisierten 23. Internationalen Kurdischen Kulturfestival am 5. September 2015, und macht sich die Symbolik somit zu Eigen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1576 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9512 e) Ist der Bundesregierung bekannt, ob die auf der Titelseite der Broschüre zentral zu sehende Fahne von der Regierung der Region Kurdistan-Irak offiziell genutzt wird? f) Ist der Bundesregierung bekannt, ob die auf der Titelseite der Broschüre zentral zu sehende Fahne von den von der Bundeswehr im Kampf gegen den Islamischen Staat ausgebildeten Peschmerga der Region Kurdistan- Irak an ihrer Uniform getragen wird? g) Ist der Bundesregierung bekannt, ob die auf der Titelseite der Broschüre zentral zu sehende Fahne als Ala Rengîn von vielen Kurdinnen und Kurden als kurdische Nationalfahne betrachtet wird? Die Fragen 6e bis 6g werden gemeinsam beantwortet. Ja. 7. Welche konkreten in der Broschüre auf S. 8 genannten „Zugeständnisse von türkischer Seite – überwiegend im kulturellen Bereich“ gegenüber der kurdischen Bevölkerung der Türkei sind der Bundesregierung bekannt? a) Wann und durch welche Regierungen wurden diese Zugeständnisse jeweils gemacht? b) Inwieweit wurden diese Zugeständnisse jeweils praktisch umgesetzt, inwieweit haben sie heute noch Gültigkeit, beziehungsweise wann und warum wurden sie rückgängig gemacht? Die Fragen 7 bis 7b werden im Zusammenhang beantwortet. Die Darstellung politischer Entwicklungen dient der Einordnung in einen historischen Kontext sowie dem allgemeinen Verständnis. Es wird auf die Veröffentlichung 71 aus der Schriftenreihe SWP-Aktuell „Kurban, D.: Kein Fahrplan für den Frieden, Dezember 2013“ der Stiftung Wissenschaft und Politik sowie auf den Beitrag „Ernst, O.: Die Kurdenfrage in der Türkei und der Krieg in Syrien, Februar 2016“ aus „Aus Politik und Zeitgeschichte“ der Bundeszentrale für politische Bildung verwiesen. Als „Zugeständnisse von türkischer Seite“ sind z. B. die Abschaffung der Todesstrafe (die die Hinrichtung Öcalans verhinderte); die Aufhebung des verfassungsrechtlichen Verbots, die kurdische Sprache zu verwenden (nicht nur in den Medien) und die Erlaubnis, Kurdisch in Privatkursen zu unterrichten, zu nennen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9512 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Worin genau besteht der in der Broschüre auf S. 8 genannte „ergiebige Nährboden “ des Kurdenkonflikts für „extremistische und terroristische Bestrebungen “? a) Welchen Anteil hat nach Ansicht der Bundesregierung die Politik der türkischen Regierung an diesem „ergiebigen Nährboden“? b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob seit 2015 in mehrheitlich von Kurdinnen und Kurden bewohnten Städten wie Cizre, Diyarbakir-Sur und Nusaybin ganze Stadtviertel von der Armee zerstört, hunderttausende Bewohnerinnen und Bewohner vertrieben, zahlreiche Zivilistinnen und Zivilisten getötet und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von rund 100 von der Partei der demokratischen Regionen (DBP) regierten Stadtverwaltungen abgesetzt, zum großen Teil Inhaftiert und durch staatliche Zwangsverwalter ersetzt wurden (www.zeit. de/politik/ausland/2017-03/un-bericht-tuerkei-pkk-verfolgungmenschenrechtsverletzung ; www1.wdr.de/nachrichten/tuerkei-unzensiert/ errungenschaften-der-kurden-ekinci-de-100.htm)? c) Warum geht die Broschüre nicht auf die aktuellen Hintergründe der „Kurdenfrage “ unter der gegenwärtigen Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) ein? Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Auf die in der Antwort zu Frage 7 genannten Studien wird verwiesen. 9. Wie kommt die Bundesregierung zu der auf S. 8 der Broschüre getätigten Erkenntnis, dass sich die Bezeichnung „Apo“ für Abdullah Öcalan vom kurdischen Wort für „Onkel“ und nicht etwa von der Kurzform von Abdullah ableitet? Das kurdische (kurmandschi) Wort „Apo“ wird mit „Onkel/Oheim“ ins Deutsche übersetzt. 10. Wie kommt die Bundesregierung zur auf S. 9 der Broschüre getätigten Einschätzung , heutzutage würden „Attraktivität und Erfolg der PKK hauptsächlich durch Elemente getragen, die vom Islam, diversen Stammes- und Clanstrukturen sowie strengen Wert-, Moral- und Ehrvorstellungen abgeleitet sind“ (bitte Quellen benennen)? a) An welchen, von wem und wann verfassten oder beschlossenen programmatischen Schriften und in welchen Äußerungen von welchen Personen ist die gegenwärtige Ideologie der PKK nach Auffassung der Bundesregierung festzumachen? b) Welchen Stellenwert nimmt der Islam nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ideologie der PKK ein und woran ist dies festzumachen? c) Welche konkreten Elemente der PKK-Ideologie leiten sich nach Ansicht der Bundesregierung aus welcher Form des Islam ab? d) Welchen Stellenwert nimmt der Bezug auf andere nicht-islamische Glaubensgemeinschaften wie das Alevitentum, Jesidentum, Christentum und Judentum in der PKK-Ideologie nach Kenntnis der Bundesregierung ein? e) Welche konkreten Elemente der PKK-Ideologie werden nach Auffassung der Bundesregierung von welchen Stammes- und Clanstrukturen im Einzelnen abgeleitet? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9512 f) Welche konkreten „strengen Wert-, Moral- und Ehrvorstellungen“ als Teil der PKK-Ideologie kann die Bundesregierung benennen, wann, wo und vom wem wurden diese beschlossen und in welcher Form äußern sie sich in der konkreten Praxis der Organisation? g) Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die Frage der Befreiung der Frau und Gleichstellung der Geschlechter in der Ideologie der PKK und inwiefern leitet sich die Herangehensweise der PKK an die Frage der Frauenbefreiung vom Islam, Stammes- und Clanstrukturen sowie strengten Wert-, Moral- und Ehrvorstellungen ab? Die Fragen 10 bis 10g werden im Zusammenhang beantwortet. Die Einschätzung beruht auf der Gesamtheit der Erkenntnisse des BfV. Sie spiegelt sich auch in der höchstrichterlichen vgl. BGH vom 28. Oktober 2010 in BGHSt 56, 28 (35 ff.) und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zuletzt OLG Düsseldorf vom 27. September 2017, III-7 Sts 4/15 (unter II S. 7 ff.). Die Ideologie, Strukturen und Aktivitäten der PKK in Deutschland belegen vielfach die genannte Einschätzung – nur beispielhaft seien genannt: der strikt hierarchische Kaderaufbau der Organisation mit dem Prinzip von Befehl und Gehorsam, dabei spielen regionale Clanstrukturen eine machterhaltenden Rolle. der Islam spielt in der Ideologie der PKK als linksextremistischer Organisation eine untergeordnete Rolle. Gleichwohl unterhält die PKK im Bereich der sogenannten Massenorganisationen auch ein Sammelbecken für Muslime, um auch diese für ihre primär weltanschaulichen Positionen zu gewinnen. Eine Zuordnung zu bestimmten Konfessionen des Islam ist aus der Existenz der sogenannten Massenorganisationen nicht abzuleiten. Die Bezugnahme auf alle Religionsgemeinschaften hat das Ziel möglichst viele unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Richtungen im Interesse der Organisation zu binden. wesentliches Element der „strengen Wert-, Moral- und Ehrvorstellungen“ der PKK ist der von ihr betriebene Märtyrerkult. Gerade diese Praxis, „Märtyrer“ über Jahre hinweg als beispielhaft zu verehren, selbst wenn diese für Gewalttaten verantwortlich waren, offenbart ein archaisches Weltbild, das nicht in das propagierte Selbstverständnis einer progressiven Bewegung passt. Entsprechendes gilt für den bis in die heutige Zeit zu beobachtenden Umgang der PKK mit Selbstaufopferungen/Selbstverbrennungen, die zwar vordergründig abgelehnt , dann aber doch für die politischen Zwecke der Organisation instrumentalisiert werden. Auch das Prinzip der Ausübung von Rache (vgl. Broschüre, S. 28) für erlittenes Unrecht ist ein Beispiel für das Verharren in archaischen Wert-, Moralund Ehrvorstellungen. Die Rolle von Frauen und Gleichstellungsfragen sind orientiert am ideologischen Herkommen der PKK. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9512 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch in der auf S. 9 der Broschüre behaupteten Linie der PKK, „kurdische ‚feudale Kollaborateure ‘“ als „Hauptgegner“ zu bekämpfen mit der auf der gleichen Seite der Broschüre behaupteten Übernahme von Elementen von „diversen Stammes- und Clanstrukturen“ in der gegenwärtigen PKK-Ideologie und wie löst die Bundesregierung gegebenenfalls einen solchen Widerspruch auf? Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch. 11. Wie und aufgrund welcher Quellen kommt die Bundesregierung zu ihrer auf S. 9 geäußerten Einschätzung, der PKK-Vorsitzende Abdullah Öcalan habe „unter dem Druck eines drohendes Todesurteils“ nach seiner Verhaftung 1999 „Abstand von der Bildung eines eigenständigen Kurdenstaates mit Hilfe des bewaffneten Kampfes genommen“? a) Welches wann und in welchem Zusammenhang veröffentlichte „zweite Manifest“ meint die Bundesregierung und worin genau unterscheiden sich die darin geäußerten Forderungen Öcalans bezüglich des Verzichts auf einen unabhängigen Staat und ein Ende des bewaffneten Kampfes von seinen vorangegangenen noch in Freiheit getätigten Äußerungen? Die Fragen 11 und 11a werden im Zusammenhang beantwortet. Die Einschätzung des BfV beruht insbesondere auf der seinerzeitigen öffentlichen Berichterstattung. Es wird beispielsweise auf das „Nahost Jahrbuch 1999“ des Deutschen Orient-Instituts verwiesen, in dem ausgeführt wird: „Schon bei seiner ersten Vernehmung durch den türkischen Geheimdienst und wiederholt während des Prozesses hatte Öcalan seine Bereitschaft geäußert, mit der Türkei zusammenzuarbeiten, um die Kurdenfrage auf friedliche Weise zu lösen . Für Prozessbeobachter versuchte Öcalan mit Friedensappellen und Kooperationsangeboten die Todesstrafe und, nach seiner Verurteilung, die Vollstreckung des Todesurteils abzuwenden.“ (a.a.O. S. 195, „Das Dilemma der PKK mit dem ,Friedensapostel‛ Öcalan“). Im gleichen Text wird an anderer Stelle angeführt, dass Öcalan noch in Freiheit mehrfach einseitige Waffenruhen verkündete, ohne dass dies konkrete Auswirkungen auf die Praxis der PKK hatte. Bei dem in der Broschüre erwähnten zweiten Manifest handelt es sich um einen zweiseitigen handschriftlichen Text Öcalans mit der Überschrift „Manifest des 21. Jahrhunderts “, den er 1999 nach seiner Festnahme zu seiner Selbstverteidigung bei Gericht eingebracht hat. In diesem Dokument verzichtet er auf einen eigenen kurdischen Staat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9512 b) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Abdullah Öcalan bereits im Frühjahr 1993 anlässlich eines einseitig erklärten Waffenstillstands der PKK von der Forderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat zugunsten einer türkisch-kurdischen Föderation im Rahmen der Türkei Abstand genommen hat (https://folio.nzz.ch/1993/november/den-feind-des-feindeszum -freund)? c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Abdullah Öcalan sich bereits zwei Jahre vor seiner Verhaftung in einen Gespräch mit der Wochenzeitung DIE ZEIT für ein „Zusammenleben von Türken und Kurden innerhalb eines gemeinsamen föderativen Staates, vergleichbar etwa der Regelung in der Schweiz oder in Belgien“ ausgesprochen hat (www.zeit.de/1998/ 49/199849.oecalan_.xml)? d) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Abdullah Öcalan bereits am 14. Dezember 1998 in Rom seine Anhängerinnen und Anhänger zur Aufgabe des bewaffneten Kampfes aufgerufen hat und Bemühungen um eine politische Lösung des Konflikts angemahnt hat (http://archiv.rheinzeitung .de/on/99/06/29/topnews/oecachro.html)? Die Fragen 11b bis d werden im Zusammenhang beantwortet. Ja. 12. Wie kommt die Bundesregierung zu ihrer auf S. 11 der Broschüre getätigten Einschätzung, dass mit einer im Falle einer ausbleibenden Einigung mit den jeweiligen Nationalstaaten zu erfolgenden einseitigen Umsetzung einer „demokratischen Autonomie“ die „Gründung eines eigenen Staates gemeint“ sei und welche Belege kann die Bundesregierung für diese Behauptung anführen ? Mit einer einseitigen Umsetzung einer autonomen Staatsform ohne Einverständnis der jeweiligen Nationalstaaten geht logisch die Gründung eines eigenen Staates einher. 13. Wie kommt die Bundesregierung zu ihrer auf S. 11-12 der Broschüre vorgenommenen Einschätzung, „es ist wahrscheinlich, dass die PKK immer noch die Gründung eines eigenen Staates anstrebt, dies aktuell jedoch aus taktischen Gründen nicht offensiv vorantreibt“? a) Welche wann und wo und von wem beschlossenen oder niedergelegten Programmpunkte oder Erklärungen welcher Führungsfiguren der PKK oder sonstige Belege kann die Bundesregierung für ihre These, die PKK strebe wahrscheinlich immer noch die Gründung eines eigenen Staates an, anführen? Die Fragen 13 und 13a werden im Zusammenhang beantwortet. Die Einschätzung beruht auf der Gesamtheit der Erkenntnisse des BfV. Ein Beispiel für das Streben der PKK nach Schaffung eigener quasistaatlicher Strukturen war die Ausrufung der „Selbstverwaltung“ in türkischen Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung ab Mitte August 2015, da die PKK nicht mehr bereit sei, die Autorität des türkischen Staates in diesen Gebieten anzuerkennen . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12025 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9512 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Sind der Bundesregierung die in Haft verfassten Schriften Abdullah Öcalans bekannt? Welche Rolle spielen diese Schriften für die PKK-Ideologie und Programmatik ? Inwiefern und aus welchen konkreten Äußerungen lässt sich aus diesen Schriften das (Fern-)Ziel eines eigenen Staates ableiten? Der Bundesregierung liegen von Abdullah Öcalan verfasste Schriften vor. Ob alle von Abdullah Öcalan (in Haft) verfasste Schriften in ihrer Gesamtheit vorliegen, kann nicht abschließend bewertet werden. Wie auf S. 5 der Broschüre ausgeführt, ist Abdullah Öcalan für seine Anhänger nach wie vor die unumstrittene Führungsund Symbolfigur des kurdischen Volkes. Insofern nimmt auch die Auslegung der von ihm verfassten Schriften nach wie vor eine wichtige Rolle in der PKK-Ideologie ein. c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Ansicht von Abdullah Öcalan „Nationalstaaten zu ernsthaften Hindernissen für jegliche gesellschaftliche Entwicklung geworden“ sind und Ziel des „Demokratischen Konföderalismus “ explizit „nicht die Gründung eines kurdischen Nationalstaates “ sei, denn „denn ein weiterer Staat würde lediglich zusätzliche Ungerechtigkeit schaffen und das Recht auf Freiheit noch weiter einschränken“ (www.freeocalan.org/wp-content/uploads/2012/09/Abdullah-%C3%96calan- Demokratischer-Konf%C3%B6deralismus.pdf)? Ja. d) Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Diskrepanz zwischen den Äußerungen Abdullah Öcalans zur Frage eines kurdischen Nationalstaates und dem Ziel eines „wahrscheinlich“ weiterhin von der PKK angestrebten eigenen Staates? Die Bundesregierung sieht keine Diskrepanz. 14. Wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer auf Seite 13 der Broschüre vorgenommenen Einschätzung, wonach es sich beim Dachverband „Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland e. V.“ (NAV-DEM) um eine „unselbstständige (Teil-)Vereinigung der PKK“ handelt ? Planung und Vorgaben der PKK-Europaführung werden regelmäßig und systematisch durch das „Demokratische Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland e. V.“ (NAV-DEM) als Dachverband der örtlichen kurdischen Vereine umgesetzt. 15. Ist der Bundesregierung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom Februar 2019 bekannt, wonach die Behauptung, NAV-DEM sei eine Unterorganisation der PKK jeder Tatsachengrundlage entbehrt (https://anfdeutsch. com/aktuelles/juristischer-erfolg-fuer-kurdischen-dachverband-nav-dem- 9399)? Ja. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9512 a) Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage verbreitet sie in der Broschüre des Verfassungsschutzes eine gegenteilige Darstellung? b) Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, ihre in der Broschüre getätigte Darstellung von NAV-DEM als unselbstständiger (Teil-)Vereinigung der PKK vor einer weiteren Verbreitung der Broschüre gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern? c) Welche generellen Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zieht die Bundesregierung bezüglich ihres Umgangs mit NAV-DEM und der Darstellung von NAV-DEM in Publikationen von Bundesbehörden? Die Fragen 15a bis 15c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung sieht keine Diskrepanz zwischen der Darstellung in der Broschüre und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das Urteil (18 K 2882/18 vom 6. Februar 2019) stellt fest, dass es sich bei dem „Demokratischen Gesellschaftszentrum der Kurden Düsseldorf e. V.“ – ungeachtet möglicher Verbindungen zu dem Dachverband NAV-DEM e. V. und zur PKK – um eine eigenständige Vereinigung handle, gegen die keine vollziehbare Verbotsverfügung bestehe . Weiter stellt das VG Düsseldorf lediglich fest, dass bislang keine besondere Verfügung ergangen sei, in der festgestellt werde, dass NAV-DEM e. V. Ersatzorganisation der PKK ist. Die Einschätzung, wonach es sich bei NAV-DEM um eine unselbstständige (Teil-)Vereinigung der PKK handelt, bleibt von dem Urteil unberührt. 16. In welcher konkreten und nachweisbaren Form findet eine von der Bundesregierung auf S. 31 der Broschüre behauptete intensive „Zusammenarbeit“ zwischen der Partei DIE LINKE. und der PKK statt? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/6711 wird verwiesen. An der Bewertung hat sich seither nichts geändert. a) Wie genau hat die PKK nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit , mit Hilfe der Partei DIE LINKE. bei deren Überspringen der 5 %- Hürde „politischen Einfluss auszuüben“ und wie gelangt die Bundesregierung zu dieser Einschätzung? Die Aufstellung von PKK-Aktivisten auf erfolgversprechenden Listenplätzen durch die Partei DIE LINKE führt dazu, dass diese, bei Überspringen der 5-Prozent -Hürde, ihre Anliegen in den parlamentarischen Raum tragen können. b) Für welche konkreten Ziele nutzt die PKK nach Ansicht der Bundesregierung die Partei DIE LINKE. und inwieweit handelt es sich bei diesen Zielen um verfassungsfeindliche Ziele? Konkrete Ziele der PKK sind, wie auf S. 31 der Broschüre dargestellt, die Aufhebung des im Jahr 1993 gegen die PKK verhängten Betätigungsverbots sowie die Beeinflussung der deutschen Innen- und Außenpolitik zugunsten der PKK bzw. der syrischen Schwesterpartei PYD. Dabei handelt es sich um verfassungsfeindliche Ziele. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9512 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie begründet die Bundesregierung ihre auf S. 34 der Broschüre vorgenommene Einschätzung, „das künftige Verhalten der PKK dürfte insbesondere davon abhängen, ob die türkische Regierung (dauerhaft) Zugang zu Abdullah Öcalan gewährt“? Inwieweit befürwortet die Bundesregierung „nicht nur die Wiederaufnahme einer kontinuierlichen Kontaktmöglichkeit Öcalans zu seinen Familienangehörigen , sondern auch zu seinen Anwälten sowie politischen Vertretern der Kurden“ und inwieweit setzt sie sich gegenüber der türkischen Regierung dafür ein? Die Einschätzung beruht auf der Gesamtheit der Erkenntnisse der Bundesregierung . 18. Wie begründet die Bundesregierung ihre auf S. 34 der Broschüre vorgenommene Einschätzung, „Ziel der PKK ist es vor allem, Öcalan erneut zu einem politischen Akteur aufzuwerten, der im unmittelbaren Dialog und auf Augenhöhe mit der türkischen Regierung Verhandlungen führen kann“? Inwieweit befürwortet die Bundesregierung einen solchen unmittelbaren Dialog Öcalans mit der türkischen Regierung und inwieweit setzt sie sich gegenüber der türkischen Regierung dafür ein? Wie auf S. 5 der Broschüre ausgeführt, ist Abdullah Öcalan für seine Anhänger nach wie vor die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur des kurdischen Volkes . Eine Aufwertung seiner Person liegt ganz offensichtlich im Interesse der PKK. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Unabhängig von der Einbeziehung der Person Abdullah Öcalans hat sich die Bundesregierung schon immer für einen Dialog zwischen Türken und Kurden eingesetzt. 19. Inwieweit und aufgrund welcher Überlegungen wird auf S. 40 der Broschüre unter dem Titel „Im Verborgenen Gutes tun! Sinnvolle und sichere Jobs im Inlandsnachrichtendienst“ für eine Bewerbung beim Bundesamt für Verfassungsschutz geworben? a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass unter den Leserinnen und Lesern der Broschüre geeignete Personen für freie Stellen beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu finden sind und wenn ja, mit welcher Begründung ? b) Werden entsprechende Stellenanzeigen derzeit in allen neuen Veröffentlichungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz geschaltet? Wenn nein, nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Veröffentlichung solcher Stellenanzeigen? Die Fragen 19 bis 19b werden im Zusammenhang beantwortet. Ziel der Personalmarketingaktivitäten ist es, einen großen Kreis an potentiellen Bewerber/innen auf den Arbeitgeber BfV aufmerksam zu machen. Das BfV nutzt dazu alle üblichen Marketinginstrumente, unter anderem auch die Veröffentlichung von Imageanzeigen. Die Personalwerbung über BfV-eigene Broschüren stellt eine Ergänzung dieser Maßnahmen dar. Dabei werden Imageanzeigen in Abhängigkeit des Layouts und der Zielgruppe in die BfV-Publikationen integriert . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333