Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9513 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8761 – Aufenthalt von verurteilten islamistischen Tätern des Sivas-Massakers in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 16/784 und 16/2229 wurde bereits nach einer möglichen Auslieferung von verurteilten Tätern des Sivas-Massakers, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, an die Türkei gefragt. Die islamistischen Täter haben einen pogromartigen Brandanschlag auf das Madımak Hotel zu verantworten, bei dem 33 Menschen getötet wurden, die zu einem alevitischen Kulturfestival in Sivas (Türkei) zusammenkamen. Auf Bundestagsdrucksache 16/2324 hat die Bundesregierung erklärt, dass insgesamt 24 Personen namentlich bekannt sind, die „angeblich am Brandanschlag von Sivas am 2. Juli 1993 beteiligt gewesen sind und die sich in der Bundesrepublik Deutschland erwiesenermaßen oder möglicherweise aufhalten oder aufgehalten haben“, und sich von diesen Personen noch elf in Deutschland aufhalten . Später hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/7766 mitgeteilt , dass ihr neun der Täter namentlich bekannt sind, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Im Zusammenhang mit dem Sivas-Massaker hat die Türkei, bis zum Stichtag 31. Mai 2013 insgesamt zehn Auslieferungsersuchen gestellt. In keinem Fall kam es zu einer Auslieferung. Die Bundesregierung hat auf Bundestagsdrucksache 17/7766 erklärt, dass acht der neun Täter in Deutschland als asylberechtigt bzw. als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind und eine Person über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. In der Antwort auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 17/242, hat die Bundesregierung erläutert, dass zum Stichtag 31. Mai 2013 einer der Täter eingebürgert wurde, während bei einem anderen Täter der Einbürgerungsantrag abgelehnt wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9513 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie erklärt sich die Bundesregierung den Sachverhalt, dass ihr zunächst 24 Personen namentlich bekannt waren, die am Sivas-Massaker beteiligt gewesen sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben (siehe Bundestagsdrucksache 16/2324) und später die Anzahl dieser Personen bis auf neun gesunken ist (siehe Bundestagsdrucksache 17/7766); bitte aufschlüsseln)? a) Wie viele der 24 Personen sind wann aus Deutschland in welche Staaten gezogen? b) Wie viele der 24 Personen sind wann unbekannt verzogen? c) Wie viele der 24 Personen sind wann verstorben? d) Bei wie vielen der 24 Personen stellte sich heraus, dass sie nichts mit dem Sivas-Massaker zu tun hatten? e) Wie viele der 24 Personen sind gegebenenfalls in die Türkei zurückgekehrt , und inwieweit wurden sie aufgrund der vorangegangenen Verurteilung in Haft genommen? Die Fragen 1 bis 1e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die in den Antworten auf die in der Frage genannten Kleinen Anfragen hinausgehenden Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas-Massaker verurteilt worden sind, leben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch in der Bundesrepublik Deutschland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Wie viele Auslieferungsersuche für die in Frage 2 genannten Personen sind nach dem Stichtag 31. Mai 2013 noch hinzugekommen, und wie wurde darüber entschieden, bzw. was sind Gründe für eine Ablehnung? Auslieferungsersuchen werden in der vom Bundesamt für Justiz jährlich geführten Auslieferungsstatistik nach Ländern und Deliktsgruppen erfasst, nicht jedoch speziell nach bestimmten Tatkomplexen. Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung ist seit dem 31. Mai 2013 ein neues Auslieferungsersuchen hinzugekommen , über das noch nicht entschieden wurde. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 4. Inwieweit hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Auslieferungsersuchen für die in Frage 2 genannten Personen nach dem Stichtag 31. Mai 2013 aufrechterhalten, und wann, und in wie vielen, und welchen Fällen hat sie gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen zurückgezogen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7766 wird verwiesen. Mit Ausnahme des in der Antwort zu Frage 3 erwähnten Auslieferungsersuchens sind alle Auslieferungsverfahren mit der jeweiligen Entscheidung über die Auslieferung beendet. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9513 5. Inwieweit, wann, und zu welcher Gelegenheit wurde die Frage von in der Türkei wegen ihrer Beteiligung am Sivas-Massaker verurteilten, in Deutschland aufhältigen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung in bilateralen Gesprächen zwischen Deutschland und der Türkei thematisiert? Der Sachverhalt war kein Thema in bilateralen Gesprächen zwischen Deutschland und der Türkei. 6. Welche Gremien und Bundesministerien haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit mit den Auslieferungsersuchen für die in Frage 2 genannten Personen beschäftigt? Auslieferungsersuchen aus der Türkei gehen auf dem diplomatischen Geschäftsweg im Auswärtigen Amt ein. Sie werden an das Bundesamt für Justiz und von dort grundsätzlich an das zuständige Landesjustizministerium weitergeleitet. Dieses leitet das Ersuchen an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weiter, die im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens ein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsersuchen befasst. Anschließend entscheiden Bundesamt für Justiz und Auswärtiges Amt über die Bewilligung des Ersuchens. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet in Fällen besonderer Bedeutung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 7. Über welche Aufenthaltstitel verfügen die in Frage 2 genannten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 8. Welche Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten besitzen die in Frage 2 genannten Personen (bitte aufschlüsseln) nach Kenntnis der Bundesregierung ? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung über Einbürgerungsanträge der in Frage 2 genannten Personen, nach dem Stichtag 31. Mai 2013, entschieden ? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 10. Waren die sich in Deutschland aufhaltenden der in Frage 2 genannten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Thema in Gesprächen zwischen deutschen und türkischen Behörden? Wenn ja, wann, und was genau wurde dazu besprochen, und mit welchem Ergebnis? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Personen waren daher auch kein Thema von Gesprächen des BKA mit türkischen Behörden. 11. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang, und wie lauten die Ergebnisse (bitte aufschlüsseln )? Nein. Zu Frage, ob in den Ländern Strafverfahren geführt wurden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9513 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Sind Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas-Massaker verurteilt worden sind und sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Zusammenhängen bei Ermittlungen von Sicherheitsbehörden wegen islamistischen oder anderen extremistischen Zusammenhängen irgendwie in Erscheinung getreten, und wenn ja, wann, wie viele Personen, und in welchen Zusammenhängen? Nein. 13. Welche auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas- Massaker verurteilt worden sind und sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, in anderen Zusammenhängen wegen islamistischen oder anderen extremistischen Zusammenhängen in Erscheinung getreten sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Wurden Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas-Massaker verurteilt worden sind und sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) thematisiert, und wenn ja, wann, und in welchem Kontext? Nein. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob in der Türkei im Zusammenhang mit dem Sivas-Massaker verurteilte und in Deutschland lebende Personen zu irgendeinem Zeitpunkt als V-Leute oder Informanten für eine Polizeibehörde oder einen Nachrichtendienst des Bundes oder der Länder einschließlich der Landesämter für Verfassungsschutz tätig gewesen war oder ist? Die betroffenen Personen wurden nicht als V-Leute oder Informanten eingesetzt. 16. Wie gedenkt die Bundesregierung den Schutz der Opfer-Angehörigen des Sivas-Massakers, die hier in Deutschland leben, zu gewährleisten, wenn diese einigen der Täter hier begegnen könnten? Sollten in Deutschland lebende Täter Opfer-Angehörige bedrohen oder strafrechtliche Aktivitäten entfalten, wären von den örtlich zuständigen Polizei-/Justizbehörden die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. 17. Wie erklärt die Bundesregierung, dass einer der in der Türkei verurteilten und in Deutschland aufhältigen Täter des Sivas-Massakers nach Presseinformationen jedes Mal, wenn seine Adresse ermittelt und bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wird, innerhalb eines Tages unbekannt verziehen konnte und das ganze Prozedere sich innerhalb von einem Monat fünfmal wiederholt hat (www.artigercek.com/haberler/madimak-in-bas-saniginin-adresibelli -ancak-bulunamiyor)? a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob und seit wann sich M. S. in Deutschland aufhält? b) Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt M. S. nach Kenntnis der Bundesregierung ? Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9513 c) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob M. S. als V-Mann oder Informant für eine Polizeibehörde oder einen Nachrichtendienst des Bundes oder der Länder einschließlich der Landesämter für Verfassungsschutz tätig war oder ist? M. S. wurde nicht als V-Mann oder Informant eingesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333