Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9524 19. Wahlperiode 16.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8812 – Steuerliche Rahmenbedingungen der strategischen Ölreserven des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung ist nach dem Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG) dazu verpflichtet, für Krisenzeiten einen Vorrat an Erdöl und Erdölerzeugnissen vorzuhalten , um Notstände und Ausfälle im Bereich der Mineralölversorgung zu vermeiden. Vorgesehen ist insbesondere, dass der Verkehrs- und der Wärmesektor durch die staatlichen Bestände an Rohöl und den Erdölerzeugnissen Benzin , Diesel, Heizöl und Kerosin vor einer Versorgungsstörung bewahrt werden können. Die Höhe der Bevorratungspflicht orientiert sich dabei an der Entwicklung des Mineralölverbrauchs in Deutschland. Mit der Betreuung und Verwaltung der sogenannten strategischen Ölreserven hat der Gesetzgeber den Erdölbevorratungsverband (EBV) beauftragt (vgl. www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/mineraloel-oelbevorratungtransport -oelreserven.html). Als bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts untersteht dieser der Aufsicht der Bundesregierung . Im Fall einer Versorgungsstörung entscheidet die Bundesregierung, ob und in welchem Ausmaß der Erdölbevorratungsverband seine Bestände freigeben soll. Gemäß § 12 ErdölBevG müssen die Vorräte – oder ein Teil von diesen – zu Marktpreisen an festgelegte Marktteilnehmer veräußert werden. Dabei genießt der Erdölbevorratungsverband weitreichende Marktvorteile. So profitiert er etwa von einer Steueraussetzung für die Lagerung von Energieerzeugnissen (§ 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes – EnergieStG), er ist von der Gewerbesteuer ausgenommen (§ 3 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG) und zudem von der Körperschaftsteuer befreit (§ 2 Absatz 1 ErdölBevG i. d. F. v. 8. Dezember 1987). Die laufenden Kosten, die durch die strategische Ölreserve entstehen, werden auf den Preis der Ölprodukte umgelegt. Die maßgeblichen Kostenträger der staatlichen Bevorratung sind nach Ansicht der Fragesteller damit die Abnehmer der Ölprodukte, also in der Regel die Endverbraucher von Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9524 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung hat mit einer Freigabeverordnung vom 24. Oktober 2018 den Erdölbevorratungsverband beauftragt, einen Teil der Ölreserven freizugeben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6212, Antwort auf die Schriftliche Frage 37). Grund hierfür waren Versorgungsengpässe, die auf niedrige Pegelstände deutscher Flüsse, insbesondere des Rheins, zurückzuführen waren. Damit wurden die staatlichen Reserven zu einem Zeitpunkt veräußert, zu dem sich die Ölpreise auf einem historisch hohen Stand befanden (vgl. https://de.statista.com/statistik/ daten/studie/1331/umfrage/preisentwicklung-der-rohoelsorte-uk-brent-monats durchschnittswerte/; „Heizen mit Öl dürfte dieses Jahr um 8 Prozent teurer werden “, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. Oktober 2018, S. 27). 1. Aus welchen Gründen wurden die strategischen Ölreserven wann eingeführt ? Eine gesetzliche Pflichtbevorratung für Mineralöl gibt es in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 1966. Sie wurde durch das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1217) begründet . Wichtigstes und in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache IV/3325, S. 7) allein genanntes Ziel des Gesetzes war es, die Energieversorgung angesichts wachsender Abhängigkeit von Erdöleinfuhren zumindest gegen kurzfristige Unterbrechungen des Einfuhrstromes abzusichern. Die Bundesrepublik Deutschland entsprach damit gleichzeitig internationalen Entwicklungen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hatte 1964 einen ersten Entwurf einer Richtlinie des Rates vorgelegt, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften verpflichten sollte, Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen zu halten. Die Richtlinie wurde am 20. Dezember 1968 verabschiedet (ABl. L 308 vom 23. Dezember 1968, S. 14). Das Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (ErdölBevG) vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S.1073) hat das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBl. I S. 2471) abgelöst. Es handelt sich um eine auf Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) gestützte bundesrechtliche Regelung. Wesentliche Aufgabe des Gesetzes bildet eine Umstellung des bisherigen Bevorratungssystems (vgl. dazu amtliche Begründung zum Regierungsentwurf , Bundestagsdrucksache 8/1634, S. 17) mit folgenden Zielen: Beseitigung der durch die unterschiedliche Belastung der Hersteller bzw. abhängigen Importeure einerseits und unabhängigen Importeure andererseits aufgetretenen Wettbewerbsdisparitäten; Entlastung der Unternehmensbilanzen von der erheblichen mit der Pflichtbevorratung verbundenen Kapitalbindung. Zur Erreichung dieser Ziele ist durch das Gesetz der Erdölbevorratungsverband, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, als neuer Träger der Pflichtbevorratung gegründet worden. Mit Errichtung des Erdölbevorratungsverbandes durch das ErdölBevG ging die Bevorratungspflicht sukzessive auf den Erdölbevorratungsverband über, der heute alleiniger Träger der gesetzlichen Bevorratung in Deutschland ist. Als weitere Säule der Energiepolitik unterhielt der Bund lange Jahre die Bundesrohölreserve , die jedoch Mitte der Neunzigerjahre aufgelöst wurde. Drucksache 19/9524 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9524 2. Wie hat sich das Kapazitätsvolumen der einzelnen Reservearten im Vergleich zum deutschen Mineralölverbrauch seit der Einführung der strategischen Ölreserven entwickelt? Hierzu wird auf die Anlage verwiesen. 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den aktuellen Wert der staatlichen Ölreserven in Euro, und wie verteilt sich dieser auf die jeweiligen Bundesländer (bitte tabellarisch darstellen und nach Art der Reserve aufgliedern)? Per 28. Februar 2019 betrug der Wert der Ölreserven knapp 11 Mrd. Euro. Die Reserven stehen im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes und lagern in unterschiedlichen Bundesländern. in Mio. Euro Ottokraftstoff Dieselkraftstoff Heizöl EL Jet A-1 Rohöl Gesamt Schleswig-Holstein 53,3 339,9 4,6 2,2 159,8 559,8 Hamburg 24,0 100,7 2,3 1,8 0,0 128,8 Niedersachsen 397,1 160,4 11,4 125,2 5.056,2 5.750,3 Bremen 3,7 656,4 1,2 0,0 0,0 661,3 Nordrhein- Westfalen 55,5 270,1 196,1 215,6 630,2 1.367,5 Hessen 10,0 43,7 32,0 45,1 0,0 130,8 Rheinland-Pfalz 27,3 95,8 51,8 67,1 0,0 242,0 Baden-Württemberg 71,5 160,1 275,0 57,4 66,5 630,5 Bayern 54,7 154,0 99,2 68,8 42,4 419,1 Saarland 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Berlin 37,7 160,6 88,1 15,2 0,0 301,6 Brandenburg 29,5 42,5 28,3 0,0 38,5 138,8 Mecklenburg-Vorpommern 4,1 24,7 15,2 0,0 0,0 44,0 Sachsen 33,6 34,6 8,8 0,0 0,0 77,0 Sachsen-Anhalt 16,3 10,9 2,5 0,7 26,4 56,8 Thüringen 85,5 61,6 14,0 0,0 0,0 161,1 Inlandsbestände 903,8 2.316,0 830,5 599,1 6.020,0 10.669,4 Auslandsbestände 0,0 153,9 0,0 155,7 0,0 309,6 Bestände gesamt 903,8 2.469,9 830,5 754,8 6.020,0 10.979,0 Stand 28.02.2019 4. Wozu werden die Einnahmen des Bevorratungsbeitrages bei Mineralölerzeugnissen verwendet, und wie haben sich diese in den vergangenen fünf Jahren für die jeweiligen Ölprodukte entwickelt? Einnahmenverwendung der Mitgliedsbeiträge: Die Bemessung und Erhebung von Mitgliedsbeiträgen dient der Deckung von Aufwendungen, die nach der Beitragssatzung zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes im laufenden Geschäftsjahr erforderlich sind. Dabei werden bestimmte Erträge gegengerechnet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9524 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9524 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dieser Mittelbedarf wird im Wirtschaftsplan jährlich aufgestellt, in Form der Beitragsrechnung und eines sich daraus ergebenden Beitragssatzes dem Beirat zur Feststellung und anschließend dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Genehmigung vorgelegt. Das BMWi genehmigt im Einvernehmen mit Bundesministerium der Finanzen. Einnahmenentwicklung der Mitgliedsbeiträge: Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen haben sich in den letzten fünf Geschäftsjahren (jeweils 1. April bis 31. März) wie folgt entwickelt: Mitgliedsbeiträge (in Mio. Euro) 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 Ottokraftstoff 66,1 69,4 66,2 64,5 64,9 Dieselkraftstoff 128,4 130,5 143,1 139,1 141,4 Heizöl Extra Leicht 60,4 56,1 50,3 43,5 48,4 Flugturbinenkraftstoff JET A-1 31,4 29,4 33,2 34,2 34,9 Summe der Mitgliedsbeiträge 286,3 285,4 292,8 281,3 289,6 5. Wie haben sich die laufenden Kosten der strategischen Ölreserven in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Die Entwicklung der laufenden Kosten in den letzten fünf Geschäftsjahren (jeweils 1. April bis 31. März) stellt sich wie folgt dar: in Mio. Euro 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 Ist-Aufwendungen gem. Beitragssatzung 301,1 297,7 316,6 307,9 285,5 6. Plant die Bundesregierung, die Höhe des Bevorratungsbeitrags anzupassen? Falls ja, aus welchen Gründen soll welche Anpassung vorgenommen werden ? Nach § 25 Absatz 1 ErdölBevG ist der Erdölbevorratungsverband in seiner Wirtschaftsführung selbstständig. Änderungen in der Wirtschaftsführung werden vom Beirat genehmigt. Drucksache 19/9524 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9524 7. Wie hoch waren die Brutto- und Nettoeinnahmen des Erdölbevorratungsverbandes aus den Veräußerungserlösen der strategischen Ölreserven, die aufgrund niedriger Pegelstände deutscher Flüsse freigegeben wurden (Freigabeverordnung vom 24. Oktober 2018)? Die Beträge können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Bruttoeinnahmen Nettoeinnahmen Euro Euro SOK 69.911.771,94 58.749.388,11 Diesel 150.481.720,52 126.455.227,35 JET A-1 26.387.262,87 22.174.170,48 Gesamt 246.780.755,33 207.378.785,94 SOK: Ottokraftstoff im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG Diesel: Dieselkraftstoff im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG JET A-1: Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG 8. Welche Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuereinnahmen , die aus den am 28. Oktober 2018 freigegebenen Ölreserven an den Staat zurückgeflossen sind? Die Beträge können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Umsatzsteuer Energiesteuer Gesamt Euro Euro Euro SOK 11.162.383,74 12.251.325,01 23.413.708,75 Diesel 24.026.493,20 17.103.534,20 41.130.027,40 JET A-1 4.213.092,39 0,00 4.213.092,39 Gesamt 39.401.969,33 29.354.859,21 68.756.828,54 SOK: Ottokraftstoff im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG Diesel: Dieselkraftstoff im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG JET A-1: Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG 9. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen des Staates aus dem Bevorratungsbeitrag bei Mineralölerzeugnissen, die aus den am 28. Oktober 2018 freigegebenen Ölreserven entstanden sind? Es werden keine Einnahmen des Staates aus dem Bevorratungsbeitrag erzielt. Der Bevorratungsbeitrag wird vom Erdölbevorratungsverband aufgrund von § 23 ErdölBevG von den Mitgliedern entsprechend der von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen erhoben. Bevorratungsbeitrag Euro SOK 238.303,94 Diesel 520.068,71 JET A-1 116.978,25 Gesamt 875.350,90 SOK: Ottokraftstoff im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG Diesel: Dieselkraftstoff im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG JET A-1: Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. ErdölBevG Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9524 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9524 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie oft und aus welchen Gründen wurden die strategischen Ölreserven seit ihrem Bestehen freigegeben? Wie hoch waren die jeweiligen Brutto- und Nettoeinnahmen durch die jeweilige Freigabe der strategischen Ölreserven? Seit der Errichtung des Erdölbevorratungsverbandes Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hamburg, im Jahre 1978 wurden Mengen der strategischen Ölreserven des Erdölbevorratungsverbandes bisher vier Mal freigegeben, um den jeweiligen Versorgungsstörungen entgegenzuwirken. Die ersten drei Freigaben wurden von der Internationalen Energieagentur (IEA) initiiert, woraufhin das BMWi jeweils eine Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes erlassen hat. Anlässlich der nachfolgend genannten Ereignisse wurde per Freigabeverordnung geregelt, dass der Erdölbevorratungsverband vorübergehend geringere Mengen als Vorrat zu halten hat, als für den jeweiligen Zeitraum nach dem Gesetz vorgeschrieben war: Zeitraum Grund Erläuterung Januar 1991 Irakkrieg/2. Golfkrieg Die kriegerischen Ereignisse am Persischen Golf hatten zur Folge, dass am 18. Januar 1991 erstmals die Freigabe von Pflichtvorräten angeordnet wurde. September 2005 Hurrikan Katrina Verheerende Naturkatastrophe in den Vereinigten Staaten. Im Süden der USA mussten eine Vielzahl von Raffinerien abgefahren werden bzw. wurden diese durch den Hurrikan erheblich zerstört. Juni 2011 Andauernde Förderausfälle im vom Bürgerkrieg heimgesuchten Libyen Die IEA begründete ihren Schritt zur Freigabe damit, dass die Industrieländer eine Konjunkturabkühlung durch zu hohe Ölpreise verhindern wollten. Oktober 2018 Niedrigwasser am Rhein Aufgrund des andauernden Niedrigwassers am Rhein erfolgte eine regional begrenzte Freigabe durch das BMWi. Die Nachbarstaaten Frankreich und Schweiz hatten ebenfalls Reserven freigegeben. Drucksache 19/9524 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9524 Brutto- und Nettoeinnahmen aus den Freigaben Januar 1991, September 2005, Juni 2011 und Oktober 2018 Bruttoeinnahmen Nettoeinnahmen Freigabe 4: Oktober 2018 Euro Euro SOK 69.911.771,94 58.749.388,11 Diesel 150.481.720,52 126.455.227,35 JET A-1 26.387.262,87 22.174.170,48 Gesamt 246.780.755,33 207.378.785,94 Bruttoeinnahmen Nettoeinnahmen Freigabe 3: Juni 2011 Euro Euro SOK 14.728,36 12.376,77 Diesel 15.592.454,96 13.102.903,33 HEL 5.512.828,51 4.632.629,00 Rohöl 126.530.531,51 106.328.177,74 Gesamt 147.650.543,34 124.076.086,84 Bruttoeinnahmen Nettoeinnahmen Freigabe 2: September 2005 Euro Euro NOK 1.347.637,94 1.161.756,84 SOK 5.265.617,44 4.539.325,36 Diesel 38.050.730,96 32.802.354,29 Gesamt 44.663.986,34 38.503.436,49 Bruttoeinnahmen Nettoeinnahmen Freigabe 1: Januar 1991 DM DM Erzeugnisgruppe II 90.555.205,98 79.434.391,21 Gesamt 90.555.205,98 79.434.391,21 SOK: Ottokraftstoff im Sinne von § 4 Abs 1 Nr. ErdölBevG Diesel: Dieselkraftstoff im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG HEL: Heizöl Extra leicht im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG Jet A-1: Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 ErdölBevG 11. Plant die Bundesregierung, Änderungen anzustoßen hinsichtlich der Steueraussetzung des Erdölbevorratungsverbands im Hinblick auf die Lagerung von Energieerzeugnissen gemäß § 7 Absatz 6 EnergieStG? Die Bundesregierung hat keine Pläne, Änderungen hinsichtlich der Steueraussetzung des Erdölbevorratungsverbands im Hinblick auf die Lagerung von Energieerzeugnissen nach § 7 Absatz 6 EnergieStG vorzunehmen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9524 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9524 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Plant die Bundesregierung, Änderungen anzustoßen hinsichtlich der steuerlichen Ausnahmeregelungen des Erdölbevorratungsverbands im Hinblick auf die Gewerbesteuer gemäß § 3 Nummer 1 GewStG? 13. Plant die Bundesregierung, Änderungen anzustoßen hinsichtlich der steuerlichen Ausnahmeregelungen des Erdölbevorratungsverbands im Hinblick auf die Körperschaftsteuer gemäß § 2 Absatz 1 ErdölBevG i. d. F. v. 8. Dezember 1987? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung plant in Bezug auf die Steuerbefreiung des Erdölbevorratungsverbands keine inhaltlichen Änderungen bei § 3 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes und § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes. 14. Welche Auswirkungen hatten die niedrigen Pegelstände deutscher Flüsse im Herbst 2018 auf die Arbeit und Einnahmen des Zolls (bitte nach Bundesländern aufgliedern)? Auswirkungen der niedrigen Pegelstände auf die Arbeit und Einnahmen des Zolls sind aus den vorliegenden Daten nicht erkennbar. Drucksache 19/9524 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9524 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9524 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333