Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9526 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8766 – Vorbereitung auf chemische, biologische, radiologische und nukleare Krisenszenarien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Risiko für chemische, biologische, radiologische und nukleare Lagen (CBRN-Lagen) ist in den letzten Jahren auch in Deutschland deutlich gestiegen. In ihrem „Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2016“ stellt die Bundesregierung fest, dass in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf eine mögliche Freisetzung chemischer Gefahrstoffe ein ernstzunehmendes Gefahrenpotenzial existiere (Bundestagsdrucksache 18/10850). Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. So können bei Explosionen oder Bränden in Industrieanlagen oder bei Unfällen mit Gefahrguttransporten Gefahrstoffe freigesetzt werden. Zudem verhinderten die deutschen Sicherheitsbehörden in den letzten Jahren mehrere terroristische Anschläge, die die Verwendung von radioaktiven Materialien vorsahen (z. B. der sogenannte Rizin-Fall von Köln oder die Festnahme in Schwerin wegen eines geplanten Sprengstoffanschlages). Das Bundeskriminalamt stuft den Einsatz einer sog. schmutzigen Bombe („dirty bomb“) grundsätzlich als eine realistische Anschlagsoption für terroristische Gruppierungen ein (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5778). Zudem könnte eine CBRN-Lage auch durch die Sabotage kritischer Infrastrukturen ausgelöst werden, indem z. B. giftige Stoffe in die Wasserversorgung geleitet werden. Denn insbesondere die Stadtwerke verfügen oftmals nicht über angemessene Schutzvorrichtungen. Unabhängig von dem auslösenden Ereignis stellt die Bewältigung von CBRN- Lagen für die Einsatzkräfte stets eine höchst anspruchsvolle Aufgabe dar. Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert eine fachspezifische Ausbildung und eine moderne Ausrüstung der Einsatzkräfte. Daher ist es in diesem Bereich besonders wichtig, dass der Bund seinen Verpflichtungen im ergänzenden Katastrophenschutz nachkommt. Tatsächlich fehlen jedoch allein im Bereich der ergänzenden Ausstattung für CBRN-Lagen durch den Bund über 200 CBRN-Erkundungswagen und CBRN-Messleitkomponenten (vgl. Fragestunde vom 17. Oktober 2018, Plenarprotokoll 19/57). Zudem liegt das Durchschnittsalter der vorhandenen Fahrzeuge bei 16 und 17 Jahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9526 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aus Sicht der Fragesteller ist für eine ausreichende Krisenprävention im Bereich des Bevölkerungsschutzes unerlässlich, dass auch Bund und Länder auf den Eintritt von CBRN-Lagen vorbereitet sind. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bund hat nur eine thematisch eng begrenzte Zuständigkeit für den Schutz der Bevölkerung im Spannungs- und Verteidigungsfall (= Zivilschutz). Der Katastrophenschutz und die Verantwortung für die Krankenhäuser liegen in der Zuständigkeit der Länder, der Brandschutz in der Zuständigkeit der Kommunen. Zudem sind die Kommunen für die Grundausbildung im CBRN-Schutz (Schutz vor den Auswirkungen von chemischen (C), biologischen (B) sowie radiologischen (R) und nuklearen (N) Gefahren) zuständig. Diese sind auch für die entsprechende Ressourcenvorsorge verantwortlich. Der Bund ergänzt lediglich für den Zivilschutzfall die Ausstattung der Länder mit Fahrzeugen, die diese auch im Katastrophenfall nutzen dürfen, und die Ausbildung im CBRN-Schutz. Länder und Kommunen dürfen ihre Verantwortlichkeit für einen wirksamen Katastrophenund Brandschutz nicht von der „ergänzenden“ Ausstattung des Bundes abhängig machen. Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden Einschränkungen : Die Beantwortung der Fragen 12, 14, 21 und 22 kann nicht offen erfolgen und ist mit dem Verschlussgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnis der genauen Anzahl von Mitarbeitern, die im Bereich CBRN tätig sind (Gegenstand der Fragen 12 und 14), könnte potentiellen Tätern ermöglichen, sich auf etwaige Gefahrenabwehrmaßnahmen einzustellen und ein Anschlagsszenario so zu planen, dass die gewünschten Auswirkungen zum Schaden der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eintreten. Auch die Ergebnisse der LÜXEK-Übung 09/10 und die Kenntnis der daraufhin ergriffenen Maßnahmen (Gegenstand der Fragen 21 und 22) könnten potentiellen Tätern zur Durchführung etwaiger Anschlagsvorhaben dienen, um die gewünschten Auswirkungen zum Schaden der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eintreten zu lassen. Daher werden ein Teil der Informationen in der Antwort zu den Fragen 12 und 14 sowie alle Informationen in der Antwort zu den Fragen 21 und 22 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau uns Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9526 1. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass nationale und internationale terroristische Gruppierungen chemische, biologische, radioaktive oder nukleare Substanzen für einen Anschlag in Deutschland verwenden? Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nationale und internationale, terroristische Gruppen, die in der Lage sind, ein konkretes CBRN-Anschlagsszenario durchzuführen? Ein Interesse islamistisch geprägter terroristischer Strukturen an der Verwendung von CBRN-Materialien für terroristische Anschläge ist bereits seit Ende der 1990er Jahre feststellbar. Die größte Gefahr nicht-konventioneller Anschläge mit CBRN-Materialien geht daher im Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität (PMK) vom islamistischen Terrorismus aus. In Deutschland sowie im übrigen Europa sind bislang keine terroristischen Anschläge mittels CBRN-Stoffen verübt worden. Auch nach dem im Juni 2018 in Köln verhinderten Anschlag, bei dem Rizin eingesetzt werden sollte, wird die Gefahr terroristischer Anschläge mittels CBRN-Stoffen in Deutschland im Verhältnis zu konventionellen Anschlägen derzeit weiterhin als gering erachtet. Konkrete Erkenntnisse zu neuerlichen entsprechenden Anschlagsplanungen liegen den Bundessicherheitsbehörden nicht vor. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Proliferation von chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Materialien“ auf Bundestagsdrucksache 18/7192 vom sowie auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Gefahr terroristischer Anschläge mit radioaktivem Material“ auf Bundestagsdrucksache 19/5778 verwiesen. 2. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Gefahr des Eintritts einer durch ein vorsätzliches Handeln oder durch einen Unfall ausgelösten, länderübergreifenden CBRN-Bedrohungslage in Deutschland? Hinsichtlich einer durch vorsätzliches Handeln ausgelösten CBRN-Bedrohungslage in Deutschland wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. In den letzten fünf Jahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung keine unfallbedingten Freisetzungen mit CBRN-Stoffen (wie z. B. Havarie einer chemischen Anlage), die eine länderübergreifende Auswirkung zur Folge hatte. Mit der europäischen Seveso-III-Richtlinie (im Januar 2017 in Kraft getreten) wurden für Unternehmen der chemischen Industrie neue Pflichten (Anzeige-, Mitteilungs-, Informationsund Genehmigungspflichten) eingeführt, die großflächige Auswirkungen eines Unfalls hindern sollen. Vor diesem Hintergrund wird die Wahrscheinlichkeit als niedrig eingeschätzt. 3. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass nationale und internationale terroristische Gruppierungen eine CBRN-Lage auslösen, indem sie die kritischen Infrastrukturen, wie z. B. Wasserwerke, sabotieren? Den Bundessicherheitsbehörden liegen aktuell keine konkreten Erkenntnisse über eine entsprechende Gefährdung Kritischer Infrastrukturen bzw. der Trinkwasserversorgung in Deutschland vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9526 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Vorkehrungen werden getroffen, um kritische Infrastrukturen vor derartigen Sabotageangriffen zu schützen? Sofern kritische Infrastrukturen unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, müssen sie Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter zur Verhinderung von hierdurch ausgelösten Störfällen ergreifen. Die Kommission für Anlagensicherheit überarbeitet hierzu aktuell den SFK-GS-38 „Leitfaden Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter“. Kerntechnische Anlagen werden im Rahmen des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzepts gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter geschützt . In den Sektoren Wasser und Ernährung gibt es gesetzliche Verpflichtungen zur Qualitätssicherung. Außerdem existiert ein umfangreiches technisches Regelwerk , welches ebenfalls Sicherungsaspekte berücksichtigt. Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben in ihren Unternehmen Risiko- und Krisenmanagement -Konzepte etabliert, die auch Sabotageangriffe berücksichtigen. 5. Wie viele CBRN-Lagen gab es bundesweit nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2013 bis 2018? Die Bundesregierung interpretiert den von den Fragestellern nicht näher spezifizierten Begriff „CBRN-Lagen“ in dem Sinne, dass gravierende CBRN-Unfälle sowie schwerwiegende Fälle vorsätzlich herbeigeführter bzw. versuchter Ausbringung /Freisetzung von CBRN-Stoffen gemeint sind, bei denen Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und CBRN-Fachbehörden eine komplexe CBRN-Einsatzlage unter hohem Kräfte- und Koordinierungsaufwand zu bewältigen hatten. In diesem Sinne wird hinsichtlich unfallbedingter Freisetzungen mit CBRN-Stoffen auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. In Bezug auf vorsätzlich herbeigeführte CBRN-Einsatzlagen ist nach Kenntnis der Bundesregierung für den erfragten Zeitraum nur der im Juni 2018 in Köln verhinderte Anschlag mittels Rizin zu nennen. 6. Wie viele Einsätze der Analytischen Task Force (ATF) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2013 bis 2018? Die Standorte der Analytischen Task Force (ATF) hatten in den Jahren 2013 bis 2016 zusammen rund 180 Einsätze pro Jahr. In den Jahren 2017 und 2018 ist durch die zunehmende Bekanntheit der Fähigkeiten der ATF eine Zunahme der Einsatzhäufigkeit auf jeweils 220 Einsätze pro Jahr festzustellen. 7. Wie viele Einsätze der Analytischen Task Force Biologie (ATF B) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2013 bis 2018? Die Standorte der ATF Biologie befinden sich seit dem Jahr 2015 im Praxisbetrieb . Seit diesem Zeitpunkt haben jährlich zwischen zehn und fünfzehn Einsätze stattgefunden. 8. Wie, und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, die fehlenden CBRN- Fahrzeuge an die Länder auszuliefern? Die Bundesregierung beabsichtigt, die fehlenden CBRN-Fahrzeuge unter Berücksichtigung vergaberechtlicher und finanzieller Möglichkeiten so zeitnah wie möglich auszuliefern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9526 9. Inwiefern hat nach Ansicht der Bundesregierung der Umstand, dass derzeit über 200 CBRN-Erkundungswagen und CBRN-Messleitkomponenten fehlen , Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Bundes und der Länder in CBRN-Lagen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bewältigung größerer Krisen und Schadensereignisse in den zurückliegenden Jahren haben gezeigt, dass das integrierte Hilfeleistungssystem von Bund und Ländern handlungsfähig ist. 10. Hat das hohe Alter der Einsatzfahrzeuge nach Ansicht der Bundesregierung Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Fahrzeuge und auf die erfolgreiche Bewältigung von CBRN-Lagen? Das Durchschnittsalter eines Fahrzeuges allein besitzt für den Einsatzwert keine Aussagekraft. Der Bund achtet aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bereits bei der Beschaffung stets auf eine möglichst hohe Qualität und Langlebigkeit seiner Fahrzeuge und Ausstattung. Sofern dies erforderlich war, wurden Anpassungen an den Stand der Technik der Fahrzeuge unternommen (z. B. die Fahrzeuge der ersten Generation des Dekon P wurden mit Trinkwasser-geeigneter Dekontaminationsausstattung nachgerüstet und somit deren Einsatzwert gesteigert). 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem hohen Durchschnittsalter der Bestandsfahrzeuge? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Einsatzkräfte der Feuerwehren , der Polizeien des Bundes und der Länder, des THW und der Hilfsorganisationen speziell für den Einsatz in CBRN-Lagen ausgebildet (bitte aufgliedern nach einzelnen Organisationen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei treffen für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche Vorkehrungen zum Auf- und Ausbau der Fortentwicklung von Fähigkeiten zur Bewältigung von CBRN-Einsatzlagen. Dies umfasst auch die Entwicklung und das Trainieren von Handlungsabläufen sowie den Erwerb von Basiswissen zu CBRN-Gefahr- und Kampfstoffen. Das BKA konzentriert sich bei der Aus-/Fortbildung im CBRN-Bereich in erster Linie auf Maßnahmen zur Strafverfolgung. Dies betrifft insbesondere die Kräfte des BKA, die für einen Einsatz im Rahmen der Zentralen Unterstützungsgruppe des Bundes für gravierende Fälle der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr (ZUB) oder für die kriminalpolizeiliche Bearbeitung von biologisch oder chemisch kontaminierten Tatorten vorgesehen sind. Zudem befassen sich die Polizeien der Länder und des Bundes seit geraumer Zeit in den polizeilichen Bund-/Länder-Gremien mit der Frage der Optimierung von Fähigkeiten für die polizeiliche Bewältigung von CBRN-Einsatzlagen. Ergänzend zu den Ausbildungsangeboten der Länder werden zur Vorbereitung der Einsatzkräfte der Feuerwehren, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) und der Hilfsorganisationen auf die Bewältigung von CBRN-Lagen im Jahr 2019 an der Akademie für Krisenma- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9526 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mehr als 20 thematisch unterschiedliche Seminare und Veranstaltungen zu dem Themenkomplex angeboten. Zudem wird für die Hilfsorganisationen und das THW das Seminar „Multiplikatoren für die standardisierte CBRN-Grundausbildung aller Einsatzkräfte“ angeboten. 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine grundlegende Basisausbildung aller Einsatzkräfte der zivilen Gefahrenabwehr für das Verhalten in CBRN-Lagen (vgl. die Handlungsempfehlungen des Berichts zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2016, Bundestagsdrucksache 18/10850)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Wie viele Einsatzkräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit für den Einsatz in CBRN-Lagen ausgebildet, bzw. wie viele Einsatzkräfte verfügen über eine grundlegende Basisausbildung für das Verhalten in CBRN-Lagen (bitte nach einzelnen Organisationen aufgliedern)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Alle Polizeibeamten der Bundespolizei verfügen über Grundkenntnisse im Umgang mit CBRN-Gefahren. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen , die vom Bund Persönliche Schutzausrüstung (PSA) erhalten haben, wurden im Rahmen der Ausbildung für den Zivilschutz für den Einsatz in CBRN- Lagen geschult. Die Einsatzkräfte des THW verfügen über eine Basisausbildung CBRN-Gefahren, die im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung vermittelt wird. 15. Wie viele Einsatzkräfte, die über eine CBRN-Ausbildung verfügen, werden nach Ansicht der Bundesregierung bundesweit benötigt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit im Zivilschutz empfiehlt der Bund eine Grundbefähigung für alle Einsatzkräfte. Alle Einsatzkräfte in der Gefahrenabwehr in Deutschland sollten über grundlegende Kenntnisse im CBRN-Bereich verfügen. 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Schwierigkeiten bei der Nachwuchsgewinnung für die CBRN-Ausbildung von Einsatzkräften? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Schwierigkeiten bei der Nachwuchsgewinnung für die CBRN-Ausbildung von Einsatzkräften vor. 17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Vorkehrungen der Kliniken für die Versorgung von Personen im Rahmen einer CBRN-Lage? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bund verfügt in diesem Bereich über keine Zuständigkeiten. Im Hinblick auf B-Lagen kann hinzugefügt werden, dass für den Fall einer Freisetzung von Krankheitserregern der (höchsten) Risikogruppe 4 die Bundesländer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9526 sieben Sonderisolierstationen deutschlandweit vorhalten. Die Sonderisolierstationen sind in der Lage, solche Patienten adäquat abzusondern und umfassend medizinisch zu versorgen. 18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Kliniken ausreichend für die medizinische Versorgung im Falle einer CBRN-Lage ausgestattet? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bund verfügt in diesem Bereich über keine Zuständigkeiten. Allen Kliniken in Deutschland wurde durch den Bund der „Leitfaden Krankenhausalarmplanung “ zur Verfügung gestellt, der Empfehlungen für den Bereich „CBRN-Lagen“ enthält. In der Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) „Erforderliche medizinische Kapazitäten für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung im radiologischen und nuklearen Notfall ‒ Ausbildungsqualifikation“ vom 25./26. September 2017) wurden die Vorgaben für zertifizierte Aus-, Weiter- und Fortbildungen für das im medizinischen Bereich tätige und im radiologischen und nuklearen Notfall benötigte Personal formuliert. 19. Welche weiteren Vorkehrungen sollten aus Sicht der Bundesregierung im Bereich der medizinischen Versorgung im Falle einer CBRN-Lage getroffen werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bund verfügt in diesem Bereich über keine Zuständigkeiten. 20. In welchen Bereichen der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erarbeiteten und mit den Ländern abgestimmten Rahmenkonzeption für den CBRN-Schutz im Bevölkerungsschutz sieht die Bundesregierung noch Handlungsbedarf? Die Bundesregierung sieht im Bereich des Bevölkerungsschutzes eine Notwendigkeit , die Reaktionsfähigkeiten des Bundes auf bioterroristische Anschlagslagen weiter zu stärken. Die zuständigen Bundesbehörden wurden beauftragt, weitere Konzepte zu entwickeln. Unter anderem ist vorgesehen, die in der Rahmenkonzeption für den CBRN- Schutz (ABC-Schutz) im Bevölkerungsschutz beschriebenen Konzepte weiterzuentwickeln . 21. Was sind die wesentlichen Ergebnisse der Länderübergreifenden Krisenmanagementübung LÜKEX 09/10 „Terroristische Bedrohung mit konventionellen Sprengstoffen, chemischen und radioaktiven Tatmitteln („schmutzige Bombe“)“? 22. Welche Maßnahmen wurden in Folge der in der LÜKEX-Übung 09/10 gewonnenen Erkenntnisse ergriffen? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen und ist mit dem Verschlussgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333