Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9532 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Margarete Bause, Dr. Frithjof Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8514 – Visaangelegenheiten sowie zivilgesellschaftliche und wirtschaftliche Kontakte mit der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratische Volksrepublik Korea (nachfolgend „Nordkorea“) sind seit jeher Spannungen unterworfen. Die Situation der Menschenrechte in Nordkorea zählt zu den schlechtesten weltweit. Unter anderem die Reise-, Presse- und Meinungsfreiheit werden rigoros beschnitten. Im Jahr 2017 waren ca. 120 000 Menschen willkürlich in Straflagern interniert, wo sie Opfer von Zwangsarbeit, Folter und Misshandlung werden (Amnesty International, Jahresbericht 2017/2018). In einem kürzlich veröffentlichten Bericht beschreibt Human Rights Watch das massive Ausmaß sexualisierter und geschlechtsbasierter Gewalt in Nordkorea als endemische Menschenrechtsverletzung (vgl. Human Rights Watch (HRW) 2018, You Cry at Night but Don’t Know Why). Jegliche Form von Zivilgesellschaft oder gar Opposition wird durch Methoden wie Sippenhaft im Keim erstickt . Zwar sinken seit dem Amtsantritt von Kim Jong-un die Flüchtlingszahlen aus Nordkorea, das ist jedoch primär auf verschärfte Sicherheitsmaßnahmen an der chinesisch-nordkoreanischen Grenze zurückzuführen (Amnesty International Jahresbericht 2017/2018). Amnesty International berichtet, dass auch 2017/2018 im Land keine Verbesserung der Situation für die Bevölkerung erkennbar war (Amnesty International-Report, Mai 2018). Seit die rot-grüne Bundesregierung die diplomatischen Beziehungen mit Nordkorea 2001 wiederbelebte, unterhalten beide Länder verhaltene diplomatische Beziehungen. Damit ist Deutschland eins der wenigen westlichen Ländern, die überhaupt diplomatische Beziehungen mit Nordkorea unterhalten. Auch verfügt Deutschland über vergleichsweise gute Kontakte zu nordkoreanischen Akteuren im humanitären und kulturellen Bereich. Es ist aus Sicht der Fragesteller zu begrüßen , dass die Bundesregierung auf politischer Ebene zurückhaltend agiert, sich für die Aufrechterhaltung der Sanktionen gegenüber Nordkorea ausspricht, aber trotzdem Bereitschaft zum Dialog unter bestimmten Bedingungen signalisiert . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9532 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In Bezug auf mehrere Anfragen des 1718 Sanctions Committees der Vereinten Nationen (Security Council Committee established pursuant to resolution 1718 (2006)) wurde von dem Komitee kritisiert, dass die Anfragen von der Bundesregierung nicht ausreichend beantwortet wurden. Deutschland muss nach Ansicht der Fragesteller dafür sorgen, dass die UN-Sanktionen auch hier vollständig umgesetzt und eingehalten werden. Dazu gehört auch zu unterbinden, dass nordkoreanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Botschaft in Berlin versuchen, Geräte und Technik zu beschaffen (www.welt.de/politik/ausland/article 173168023/Nordkorea-nutzt-Botschaft-in-Berlin-fuer-Waffenbeschaffung.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Definitionen für eine Zivilgesellschaft nach westlichem Verständnis sind auf Nordkorea nicht übertragbar. Das gesellschaftliche Leben unterliegt totaler Überwachung , Kontrolle und Zensur durch die Sicherheitsorgane. Ein Austausch mit nordkoreanischen Stellen wird dadurch erschwert, dass potenziell generierte Gelder auch in staatliche Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und ballistischen Raketensystemen fließen könnten. Die Bundesregierung hat am 1. Januar 2019 den Vorsitz des Ausschusses nach Resolution 1718 (2006) und damit besondere Verantwortung für die Umsetzung des Sanktionsregimes Nordkorea übernommen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat wiederholt, zuletzt mit Resolution 2407 (2018) vom 21. März 2018, alle Staaten nachdrücklich dazu aufgefordert , mit dem Ausschuss nach Resolution 1718 (2006) und der Sachverständigengruppe voll zusammenzuarbeiten. Die Bundesregierung nimmt diese Aufforderung sehr ernst und beantwortet Anfragen dieser Gremien nach umfassender Prüfung des Sachverhalts so umfassend wie möglich, teilweise auch unter Nutzung von Verschwiegenheitsabsprachen. Soweit der Bundesregierung die von Sanktionsausschuss oder Sachverständigengruppe erbetenen Informationen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stehen oder diese aus anderen Gründen nicht weitergegeben werden können, informiert die Bundesregierung die Auskunft ersuchende Stelle der Vereinten Nationen so umfassend und präzise wie zulässig über solche Hinderungsgründe. Visumsangelegenheiten 1. Wie viele Visa-Ersuche von Nordkoreanerinnen und Nordkoreanern wurden in den Jahren von 2015 bis 2018 gestellt? a) Wie viele davon wurden warum abgelehnt (bitte nach Monaten aufschlüsseln )? b) Wie viele davon wurden erteilt und schließlich auch wahrgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? c) Aus welchen Gründen wurden die Visa beantragt? Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet. Die Zahl der erteilten und abgelehnten Anträge differenziert nach D-Visa und Schengen-Visa sind der Anlage zu Frage 1 zu entnehmen. Da eine statistische Auswertung nur pro Quartal erfolgt, ist eine monatliche Aufstellung nicht möglich . Bei Schengen-Visa gaben Antragstellerinnen und Antragsteller als Reisezweck hauptsächlich „Geschäft“, „Kultur“ und „Sport“ an. Inwieweit von einem gewährten Visum Gebrauch gemacht wird, wird nicht erfasst. Drucksache 19/9532 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9532 2. Unterscheiden sich die Kriterien bei der Prüfung der Visa-Ersuche von Reisenden aus Nordkorea von Reisenden aus Staaten, die auch einer Schengen- Visapflicht unterliegen? Wenn ja, in welcher Art? Die Erteilungsvoraussetzungen für Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) richten sich nach den europarechtlich vereinheitlichten Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Die deutsche Botschaft in Pjöngjang ist angewiesen, für die Entscheidung über jeden Visumantrag eines Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) jeweils eine Weisung des Auswärtigen Amts einzuholen. 3. Gibt es eine unterschiedliche Handhabung der Bearbeitung von Visumsanträgen aus Nordkorea, wenn die Gewährung von Visa durch politische Stiftungen , Universitäten oder Verbänden empfohlen wird, oder wenn Visa ohne eine solche Empfehlung beantragt werden? Ein Empfehlungsschreiben kann im Visumverfahren nur dann Berücksichtigung finden, sofern es im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen als Beleg oder Nachweis des Vorliegens einer Erteilungsvoraussetzung geeignet ist, zum Beispiel zum Nachweis des Reisezwecks. 4. Gibt es eine Abstimmung innerhalb der EU darüber, wie die Erteilung von Visa für Reisende aus Nordkorea geregelt ist, die nicht unter die in Artikel 23 des Beschlusses (GASP = Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) 2016/849 des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 (https://eurlex .europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02016D0849-20161209& from=DE) aufgezählten Kriterien fallen? Wenn nein, warum gibt es keine einheitliche Handhabung der EU-Staaten? Die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte sind europarechtlich einheitlich im Visakodex geregelt. Die jeweils zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums, in den sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen. Zivilgesellschaftliche und wirtschaftliche Kontakte 5. Sind der Bundesregierung Kontakte von deutschen Unternehmerverbänden nach Nordkorea bekannt? Wenn ja, welche? Der Bundesregierung weiß lediglich von Kontakten des Ostasiatischen Vereins e V. zu Stellen in Nordkorea. Da deutsche Unternehmen keiner Meldepflicht unterliegen, ihre Auslandskontakte der Bundesregierung anzuzeigen, liegen weitere Erkenntnisse nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9532 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9532 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Führt die Bundesregierung ein Monitoring über nordkoreanische Wirtschaftsaktivitäten in Deutschland und/oder deutsche Wirtschaftsaktivitäten in Nordkorea durch? Wenn ja, welche Wirtschaftsaktivitäten gibt es? Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben, einschließlich der geltenden EU-Sanktionen, bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren. Soweit exportkontrollrechtliche Vorgaben einschließlich der EU-Sanktionen im Einzelfall Genehmigungsmöglichkeiten vorsehen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde. Etwaige Verstöße im Einzelfall gegen einschlägiges Exportkontrollrecht, einschließlich EU-Sanktionen, werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch die jeweils zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden verfolgt. 7. Wie bewertet die Bundesregierung Kontakte nach Nordkorea von a) deutschen Universitäten, b) politischen Stiftungen, c) Verbänden und Vereinigungen wie Unternehmerverbänden? Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet. Kontakte von Nichtregierungsstellen unterliegen vorgegebenen gesetzlichen Regelungen ; insbesondere sind in diesem Zusammenhang Sanktionsbestimmungen aus einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und EU-Sanktionsbestimmungen zu beachten. 8. Wurden, oder werden die (potenziellen) Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an Reisen nach Nordkorea durch das Auswärtige Amt proaktiv kontaktiert? Wenn ja, mit welchem Ziel? Bei Anfragen zu Reisen nach Nordkorea wird auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts verwiesen. 9. Unter welchen Bedingungen plant die Bundesregierung einen zivilgesellschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und Nordkorea zu intensivieren ? a) Welche Initiativen, die darauf abzielen, den Austausch zwischen der deutschen und der nordkoreanischen Zivilgesellschaft zu fördern, unterstützt die Bundesregierung, oder plant sie zu unterstützten? b) Wenn ja, wie werden diese Initiativen unterstützt? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Deutsche zivilgesellschaftliche Akteure leisten seit Jahren mit Mitteln des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung humanitäre Hilfe in Nordkorea. Die Bundesregierung plant, solche Aktivitäten auch künftig zu unterstützen. Zentral für jede Form der Erweiterung des Kontaktes zwischen Deutschland und Nordkorea ist, dass Nordkorea dem derzeit laufenden Dialogprozess verpflichtet bleibt, seine weiter andauernden Verstöße gegen geltendes Völkerrecht einstellt und dass substantielle Fortschritte auf dem Weg zu einer kompletten, verifizierbaren und irreversiblen Denuklearisierung erzielt werden. Drucksache 19/9532 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9532 Neben dem geltenden Sanktionsregime gegen Nordkorea bilden auch die in der Vorbemerkung der Antragsteller genannten Verbrechen gegen die Menschlichkeit einen grundlegenden handlungsleitenden Rahmen für bilaterale Beziehungen . 10. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten ein, kulturellen und akademischen Austauschen zwischen deutschen und nordkoreanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu fördern, ohne das Regime zu unterstützten ? Angesichts des totalitären Anspruchs des Regimes und seiner konsequenten Überwachung durch die Sicherheitsorgane ist ein Austausch ohne Genehmigung oder Kenntnis des Regimes grundsätzlich nicht möglich. Auch die staatliche Verpflichtung aller Akteure zur Generierung von teils erheblichen Sonderabgaben („Loyalitätsgelder“) ist ein erschwerender Faktor für den Austausch, da die im Rahmen von Kooperationsprojekten anfallenden Devisenzahlungen und Sachleistungen potentiell auch in die Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und ballistischen Raketensystemen fließen könnten. 11. Unter welchen Voraussetzungen wird die Bundesregierung die Unterstützung von kulturellem und wissenschaftlichem Austausch mit Nordkorea unterhalb der Sanktionsschwelle prüfen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/6679)? Liegen der Bundesregierung solche Anfragen vor? Wenn ja, welchen Inhalts, und wenn nein, welche Maßnahmen hält sie für denkbar? Die Bundesregierung prüft die Unterstützung eines Austausches im Sinne der Fragestellung fortlaufend. Es gehen immer wieder einzelne Projektvorschläge bei der Bundesregierung ein. Konkrete Anfragen nach Förderung durch die Bundesregierung werden geprüft. Projekte, die nicht mit Mitteln der Bundesregierung durchgeführt werden, können ohne Genehmigung der Bundesregierung betrieben werden. Die Bundesregierung behält sich aufgrund eigener völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Durchsetzung des Sanktionsregimes der Vereinten Nationen gegen Nordkorea, aber auch aufgrund der Fürsorgepflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland im Einzelfall vor, eine eigene Einschätzung zur Opportunität einzelner Maßnahmen im derzeitigen Umfeld abzugeben. In Einzelfällen kann zudem eine Prüfung durch das BAFA notwendig werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9532 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bearbeitete Visa 2015-2018 Nordkorea / Pjöngjang Anlage zu Frage 1 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal Schengenvisa erteilt 25 55 27 73 180 Schengenvisa abgelehnt 2 0 6 0 8 Schengenvisa bearbeitet 27 58 33 73 191 D-Visa erteilt 9 0 5 9 23 D-Visa abgelehnt 1 3 0 0 4 D-Visa bearbeitet 11 3 5 9 28 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal Schengenvisa erteilt 14 16 44 15 89 Schengenvisa abgelehnt 5 9 3 0 17 Schengenvisa bearbeitet 19 25 47 15 106 D-Visa erteilt 2 0 0 3 5 D-Visa abgelehnt 0 0 0 0 0 D-Visa bearbeitet 2 0 0 3 5 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal Schengenvisa erteilt 8 35 42 8 93 Schengenvisa abgelehnt 3 8 0 38 49 Schengenvisa bearbeitet 11 47 45 51 154 D-Visa erteilt 5 0 0 5 10 D-Visa abgelehnt 0 0 0 3 3 D-Visa bearbeitet 5 0 0 8 13 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal Schengenvisa erteilt 6 8 11 27 52 Schengenvisa abgelehnt 0 3 3 74 80 Schengenvisa bearbeitet 6 11 14 35 66 D-Visa erteilt 0 3 0 0 3 D-Visa abgelehnt 0 0 0 0 0 D-Visa bearbeitet 0 3 0 0 3 2015 2016 2017 2018 Nordkorea / Pjöngjang Nordkorea / Pjöngjang Nordkorea / Pjöngjang Nordkorea / Pjöngjang Drucksache 19/9532 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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