Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9533 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Armin-Paulus Hampel und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8677 – Anwaltskosten für zum Tode verurteilte IS-Anhängerin mit deutscher Staatsangehörigkeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ausweislich Medienberichten ist die deutsche Staatsangehörige L. K. aus Mannheim mit marokkanischen Wurzeln im Irak wegen der Zugehörigkeit zur Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) zum Tode verurteilt worden. Die Angeklagte habe dem IS bei der Begehung seiner Taten geholfen und sei an einem Angriff auf irakische Sicherheitskräfte beteiligt gewesen. Zudem habe sie ihre beiden Töchter in die Region mitgebracht und mit IS-Kämpfern verheiratet (www.spiegel.de/politik/ausland/irak-deutsche-is-anhaengerin-zum-tode-verurteilta -1188997.html; www.echo-online.de/lokales/nachrichten-rhein-neckar/vieleratsel -im-fall-lamia-k_18479324#). 1. Stand L. K. nach Kenntnis der Bundesregierung ein kostenfreier Pflichtverteidiger zur Verfügung? Nach irakischem Strafprozessrecht hat jeder Beschuldigte Anspruch auf einen kostenfreien Pflichtverteidiger. 2. Wurden für die oben genannte L. K. Anwaltskosten aus Mitteln des Bundes gezahlt? Wenn ja, in welcher Höhe, und aus welcher Haushaltsstelle? Mit Blick auf den Schutz elementarer Grundrechte der Betroffenen kann die Bundesregierung zum konkreten Einzelfall keine Angaben machen. 3. Wenn die Fragen 1 und 2 mit „Ja“ beantwortet werden, warum wurden Steuergelder für die Verteidigung einer mutmaßlichen IS-Terroristin ausgegeben , obwohl ein kostenfreier Pflichtverteidiger zur Verfügung stand? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9533 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Verfügt L. K. nach Kenntnis der Bundesregierung über weitere Staatsangehörigkeiten , und falls ja, wurden eventuell aus Bundesmitteln gezahlte Anwaltskosten dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt, in Rechnung gestellt, und wenn nein, warum nicht? 5. Wie, wann, und wo hat die ursprünglich marokkanische Staatsangehörige L. K. nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben? Wurde der Erwerb zwischenzeitlich auf seine Richtigkeit überprüft? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die konsularische Betreuung inhaftierter deutscher Staatsangehöriger im Ausland erfolgt unabhängig vom Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit und einer etwaigen weiteren Staatsangehörigkeit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Hat die Bundesregierung für weitere Häftlinge mit deutscher Staatsangehörigkeit , die dem Umfeld des IS zuzurechnen sind, Anwaltskosten übernommen , obwohl ein staatlich bestellter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestanden hatte? a) Falls ja, wie hoch waren diese Aufwendungen, wo, und wann wurden sie für wen geleistet? b) Welcher dieser Häftlinge verfügte neben der Deutschen noch über eine weitere Staatsangehörigkeit? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Eine offene Beantwortung könnte die Pflege internationaler Beziehungen beeinträchtigen und somit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft.* 7. Warum setzt sich die Bundesregierung überhaupt für eine nach Ansicht deutscher Sicherheitsbehörden überzeugte Islamistin und Terror-Kämpferin ein (www.welt.de/politik/article175755105/Lamia-K-Todesurteil-gegen-deutsche- IS-Frau-im-Irak-aufgehoben.html), wo sie doch die Bekämpfung des islamischen Terrorismus zur vordringlichen Aufgabe erklärt hat (www.bmi.bund. de/DE/themen/sicherheit/extremismus-und-terrorismusbekaempfung/terrorismus/ terrorismus-node.html)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333